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Fernsehshow, Preisgeld, ESt-Pflicht

Fernsehshow, Preisgeld, ESt-Pflicht: Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 30.5.2008, IV C 3 - S 2257/08/10001, BStBl 2008 I S. 645 = SIS 08 21 90) - Urt.; BFH 28.11.2007, IX R 39/06; SIS 08 12 31

Kapitel:
Privatbereich > Sonstige Einkünfte
Fundstellen
  1. BFH 28.11.2007, IX R 39/06
    BStBl 2008 II S. 469
    BFHE 220 S. 67
    DStR 2008 S. 497
    LEXinform 0587704

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 30.5.2008
    erl in StuB 6/2008 S. 239
    A.R. in DStZ 8/2008 S. 237
    W.B. in FR 13/2008 S. 638
Normen
[EStG] § 22 Nr. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 28.03.2006, SIS 06 32 25, Preisgeld, Sonstige Einkünfte, Spielgewinn
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 11.12.2020, SIS 21 05 01, Facharztausbildung, "Thüringen-Stipendium", Wiedereinsetzung: 1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an ...
  • Sächsisches FG 9.12.2020, SIS 21 11 51, Wert der Renovierungs- und Umbaumaßnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bei Teilnahme an ei...
  • Niedersächsisches FG 26.6.2019, SIS 19 14 71, Besteuerung von Geldzuwendungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Hilfsleistungen im Bereich Pflege...
  • FG Köln 28.2.2019, SIS 19 07 13, "Zuhause im Glück", Renovierungsleistungen steuerpflichtig: Die Renovierungsleistungen bei den Teilnehmer...
  • BFH 13.3.2018, SIS 18 09 67, Einkünfte aus Leistungen, "Break Fee": Hat der Leistende nicht die Möglichkeit, durch seine Leistung das ...
  • BGH 6.9.2016, SIS 16 23 06, Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Es ist rechtsfehlerhaft, bei der Annahme eines besonders schweren Falle...
  • FG Münster 18.7.2016, SIS 16 24 43, Teilnahme an Pokerturnieren und Cash-Games: 1. Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewe...
  • FG München 23.2.2016, SIS 16 26 79, Grundsatz der Einheitlichkeit der Entschädigung bei Vereinbarung einer "Abfindung" und eines "Nachteilsau...
  • BFH 16.9.2015, SIS 15 25 88, Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen: 1. Die Teilnahme an Tur...
  • FG Köln 11.6.2015, SIS 15 19 91, Frage der Zuordnung von Einkünften, Vorliegen der Unternehmereigenschaft i.S.d. UStG: 1. Bei den streitbe...
  • FG Baden-Württemberg 9.9.2014, SIS 14 30 98, Schuldzinsen keine Werbungskosten mangels Abfluss, steuerliche Berücksichtigung von Einnahmen und Werbung...
  • FG Nürnberg 29.7.2014, SIS 15 12 62, Keine Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale wegen Privilegierung der Nutzer öffentlicher Verkehrs...
  • BFH 16.6.2014, SIS 14 24 44, Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow: In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Preisge...
  • FG Münster 15.1.2014, SIS 14 09 97, Preisgeld aus einer Fernsehshow: Das Preisgeld aus der Teilnahme an der Fernsehshow "Die Farm" führt zu s...
  • FG Düsseldorf 20.11.2013, SIS 14 29 09, Steuerbarkeit einer Entschädigungszahlung für Fluglärm, Anspruchsverzicht des Grundstückseigentümers als ...
  • FG Köln 26.9.2013, SIS 14 02 48, Verlosung, Gewinnchance: Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier ...
  • FG Köln 12.6.2013, SIS 13 20 96, Steuerpflicht eines Preisgeldes: Ein Preisgeld, das einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs f...
  • BFH 19.3.2013, SIS 13 16 78, Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem Leistungsentgelt i.S.d. § 22 ...
  • BFH 24.4.2012, SIS 12 14 27, "Projektgewinn" als Entgelt für Mitwirken an TV-Sendeformat: Ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brothe...
  • FG Münster 18.1.2010, SIS 10 10 38, Erlöse an einem sog. "Schenkkreis" als sonstige Einkünfte: Einnahmen aus der Anwerbung neuer Teilnehmer a...
  • FG Köln 29.10.2009, SIS 10 07 81, Steuerpflicht des Preisgeldes einer Fernsehproduktion ("Big-Brother-Gewinn"): Das Preisgeld der Fernsehpr...
  • BFH 23.4.2009, SIS 09 18 61, Nachwuchsförderpreis, Arbeitslohn: Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpre...
  • FG Münster 22.4.2009, SIS 09 23 10, Steuerpflicht bei Teilnahme an sog. Tafelrunden: Ein Steuerpflichtiger erbringt sonstige Leistungen i.S. ...
  • BMF 30.5.2008, SIS 08 21 90, Sonstige Einkünfte, Fernseh-Preisgelder: Im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 28.11.2007 (IX R 29/06 = SIS ...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übernahm die weibliche Hauptrolle in der von einem Fernsehsender ausgestrahlten sechs Folgen umfassenden sog. Dating-Show. Nach dem mit dem TV-Produzenten geschlossenen Vertrag hatte sich die Klägerin gegen ein Honorar von 9.000 EUR u.a. verpflichtet, dem Produzenten ihre Persönlichkeitsrechte zur exklusiven Nutzung zu übertragen, über Inhalt und Ablauf der Produktion absolutes Stillschweigen zu bewahren und für Presse-, Promotions- und Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Erst bei Drehbeginn wurde sie informiert, dass ihr Partner für die „Dating-Show“ bereits feststehe und es ihre Aufgabe und die des Partners sei, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie sich während dieser „Dating-Show“ kennen und lieben gelernt hätten und innerhalb von 14 Tagen heiraten würden. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erschienen und die Klägerin „sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt“, sollten sowohl sie selbst wie auch ihre Familie jeweils ein Preisgeld von 250.000 EUR erhalten. Unbekannt war der Klägerin dabei, dass „ihr Verlobter“ ebenso wie dessen „Familie“ Schauspieler waren, die ihr das Leben zur Hölle machen, sich pausenlos daneben benehmen und keinen Fettnapf auslassen sollten.

 

Nachdem die Klägerin aufgrund ihres Auftritts in der Show das Preisgeld erhalten hatte, unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) neben dem Honorar von 9.000 EUR sowohl das an die Klägerin als auch das an ihre Angehörigen gezahlte Preisgeld in Höhe von jeweils 250.000 EUR durch Vorauszahlungsbescheid der Einkommensteuer nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und wies den dagegen erhobenen Einspruch als unbegründet zurück.

 

Auf die dagegen erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den zwischenzeitlich von den Beteiligten zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Einkommensteuerbescheid für 2004 (Streitjahr) mit seinem in EFG 2006, 1328 = SIS 06 32 25 veröffentlichten Urteil auf, soweit das an die Angehörigen gezahlte Preisgeld in Höhe von 250.000 EUR den Einkünften der Klägerin nach § 22 Nr. 3 EStG zugerechnet worden war; im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.

 

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 22 Nr. 3 EStG. Eine Steuerbarkeit der hier streitigen Preisgelder könne lediglich dann bejaht werden, wenn ein Entgelt für ein Verhalten des Steuerpflichtigen gewährt würde, das seine Lage positiv verändere. Daran fehle es bei Fernsehshows wie im Streitfall, bei denen der Veranstalter kein eigenes Interesse am Erfolg des Kandidaten habe, weil es häufig für ihn wie auch die Fernsehzuschauer interessanter sei, einen Kandidaten scheitern zu sehen. Damit beruhe das Preisgeld nicht auf einem „Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis“. Schließlich könne der Gegenleistungscharakter des Preisgeldes entgegen der Auffassung des FG auch nicht mit einer zu geringen Höhe der Teilnahmevergütung in Höhe von 9.000 EUR für die zwölftägigen Dreharbeiten begründet werden, weil für die Klägerin als Studentin bereits das durchschnittliche Tagesentgelt von 750 EUR hinreichender Anreiz für die Teilnahme an der Show gewesen sei.

 

Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 unter Ansatz von Einkünften aus sonstigen Leistungen von nur 9.000 EUR zu ändern.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet; sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

Zu Recht hat das FG das von der Klägerin für ihre Teilnahme an der Fernsehshow erzielte Preisgeld in Höhe von 250.000 EUR bei ihren Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst.

 

1. Nach § 22 Nr. 3 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (vgl. Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26.10.2004 IX R 53/02, BFHE 207, 305, BStBl II 2005, 167 = SIS 05 07 15, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 21.9.2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44 = SIS 04 40 01, m.w.N.).

 

2. Nach diesen Grundsätzen erfüllt das Verhalten der Klägerin den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG schon deshalb, weil es Gegenstand eines entgeltlichen - und weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang betreffenden - Vertrages war. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das erzielte Preisgeld falle ebenso wie Spiel- und Wettgewinne unter keine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgeführten Einkunftsarten.

 

a) Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer; denn es fehlt - ebenso wie bei Spielgewinnen - am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden (BFH-Urteil vom 19.7.1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333 = SIS 90 21 41, unter 2., m.w.N.).

 

b) Von derartigen Wettgewinnen unterscheidet sich indessen das streitige Preisgeld, weil die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht hat und das Preisgeld Entgelt für diese Leistung ist. Shows der hier zu beurteilenden Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten „leben“ - auch wenn sich das Interesse des Publikums entsprechend dem Vortrag der Klägerin gleichermaßen auf das mögliche Scheitern der Kandidaten richtet - und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen. Dementsprechend hat der BFH gewonnene Preise aus der Teilnahme an Pferderennen als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Unterhaltungsveranstaltung den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zugerechnet (BFH-Urteil in BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333 = SIS 90 21 41).

 

Stellt sich danach die Chance, den für die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ausgesetzten Preis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme dar, so kommt es für die Beantwortung der Steuerbarkeit des tatsächlich erzielten Preisgeldes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, wie groß die Gewinnchance ist (BFH-Urteil in BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333 = SIS 90 21 41).

 

c) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf das Schrifttum (Leisner-Egensperger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 Rz D 120; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl., § 22 Rz 150 „Preise“; Zugmaier in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 80 „Preise“, „Preisausschreiben“, „Spielgewinne“) geltend macht, die Teilnahme an Fernsehshows und Radioquizsendungen könne nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein, wenn sie nur „gelegentlich“ erfolge, kann diesem Einwand schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Tatbestand der Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung auch bei nur einmaliger Tätigkeit gegeben ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.4.2004 IX R 39/01, BFHE 206, 105, BStBl II 2004, 1072 = SIS 04 22 39, und vom 27.6.2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657 = SIS 07 09 10). Deshalb kann sich die Klägerin für ihre abweichende Auffassung auch nicht unter Hinweis auf das Schrifttum zur Besteuerung von Amateursportlern (vgl. Reisch/Reichhardt/Urbanke, DB 1988, 359; Enneking/ Denk, DStR 1996, 450) auf die Rechtsprechung des BFH berufen, nach der Amateursportvereine für ihre Sportler trotz gelegentlich erzielter Preise wegen fehlender Einkünfteerzielung nach § 19 Abs. 1 EStG nicht lohnsteuerabzugspflichtig sind (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303 = SIS 93 09 33); denn nur für die Einkünfte nach § 19 Abs. 1 EStG oder ggf. (bei selbständigen Berufssportlern) nach § 15 EStG kommt es - anders als für die hier streitigen Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG - auch auf die Absicht der Wiederholung hinsichtlich der Erzielung von Preisen an (vgl. BFH-Urteil in BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303 = SIS 93 09 33).

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

Der BFH wendet die in ständiger Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Prüfung sonstiger Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) an. Danach sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 der Vorschrift gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02, BFHE 207 S. 305, BStBl 2005 II S. 167 = SIS 05 07 15, m.w.N.), Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Entscheidend ist danach, ob die Gegenleistung (das Entgelt) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist; dafür genügt schon die Annahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung (BFH-Urteil vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207 S. 284, BStBl 2005 II S. 44 = SIS 04 40 01, m.w.N.).

 

Gewinne aus Rennwetten, die nicht in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer; denn es fehlt – ebenso wie bei Spielgewinnen – am Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161 S. 144, BStBl 1991 II S. 333 = SIS 90 21 41, unter 2., m.w.N.).