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I. Der im August 1979 geborene Sohn (S) des
Klägers und Revisionsklägers (Kläger) besuchte die
Schule für Datentechnische Assistenten, die er mit Ablegen der
Fachhochschulreife zum 26.7.2000 verließ. Nach Anerkennung
als Wehrdienstverweigerer trat er aufgrund des
Einberufungsbescheids vom 14.11.2000 den Zivildienst an seiner
Dienststelle am 1.3.2001 an. In der Zwischenzeit hatte sich S
erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht, sich aber nicht beim
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Den Antrag auf Zahlung von
Kindergeld für den Zeitraum August 2000 bis Februar 2001
lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit
Bescheid vom 31.7.2003 - bestätigt durch
Einspruchsentscheidung vom 17.9.2003 - mit der Begründung ab,
dass weder die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung (EStG) noch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b oder c EStG vorlägen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, eine Berücksichtigung des S gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG für den Monat August 2000
scheitere bereits an der fehlenden Arbeitslosmeldung des S. Eine
Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
EStG scheide deshalb aus, weil sich S nicht in einer
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, sondern in
einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und
dem Zivildienst, der unstreitig keine Ausbildung darstelle,
befunden habe. Selbst wenn die Vorschrift in der Auslegung der
Finanzverwaltung (vgl. R 180a der Einkommensteuer-Richtlinien -
EStR - 2001) anzuwenden wäre, käme sie nicht zum Tragen,
weil die Übergangszeit von vier Monaten überschritten
sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Ursache
für das Überschreiten nicht in der Sphäre des
Klägers und des S gelegen habe. Schließlich sei auch
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht anwendbar, da
sich S nicht um einen Ausbildungsplatz, sondern um einen
Arbeitsplatz beworben habe. Ebenso scheide eine analoge Anwendung
dieser Vorschrift mangels einer Regelungslücke aus.
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Zur Begründung seiner Revision
rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen
Rechts.
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S sei in der Zeit nach dem Abschluss seiner
Schulausbildung bereit gewesen, jede zumutbare Beschäftigung
anzunehmen. Dies gehe daraus hervor, dass er von sich aus etwa 150
Bewerbungsschreiben verschickt habe, mit denen er sich, im Ergebnis
allerdings erfolglos, um einen Arbeitsplatz bemüht habe. S sei
also nach dem Abschluss seiner Schulausbildung trotz seiner eigenen
Bemühungen um einen Arbeitsplatz „arbeitslos“
gewesen. Er habe daher der Arbeitsvermittlung ständig zur
Verfügung gestanden mit der Folge, dass der
streitgegenständliche Kindergeldanspruch auch nach der vom
Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 15.7.2003 VIII R 56/00 (BFHE
203, 302, BStBl II 2004, 104 = SIS 03 51 78) vertretenen
Rechtsauffassung begründet sei.
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Dass ein Kind, dessen Einberufung zum
Zivil- oder Wehrdienst unmittelbar bevorstehe, schwer vermittelbar
sei, habe der BFH in dem erwähnten Urteil selbst betont, er
habe jedoch unmissverständlich festgestellt, dass das Risiko
der Vermittlung in diesem Fall die Agentur für Arbeit trage.
Dass zwischen dem Abschluss der Schulausbildung des S und dem
Beginn von dessen Zivildienst ein Zeitraum von ca. sieben Monaten
gelegen habe, habe seinen Grund ausschließlich darin gehabt,
dass die Entscheidung über den Zeitpunkt und den Ort der
Einberufung zum Zivildienst allein beim Bundesamt für
Zivildienst gelegen habe, ohne dass der Kläger bzw. S eine
Einflussmöglichkeit darauf gehabt hätten. Deshalb sei die
Übergangszeit im Streitfall als Zeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten zu sehen.
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Außerdem beruhe das vorinstanzliche
Urteil auf einem Verfahrensmangel. Das FG habe den angebotenen
Beweis nicht erhoben, dass S im Streitzeitraum seinen Wohnsitz bei
seinen Eltern gehabt habe, wo er auch polizeilich gemeldet gewesen
sei, und sich mit ca. 150 Bewerbungsschreiben um einen Arbeitsplatz
bemüht habe, folglich der Arbeitsvermittlung ständig zur
Verfügung gestanden habe.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil, den
Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 31.7.2003 und die hierzu
ergangene Einspruchsentscheidung vom 17.9.2003 aufzuheben und die
Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für S ab August 2000
bis Februar 2001 zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten. Es führt im Wesentlichen aus, es sei
keine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG für
den Fall erkennbar, dass Kinder länger als vier Monate
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines
gesetzlichen Pflichtdienstes warten müssten. Konkrete Zahlen,
wie viele Kinder hiervon betroffen seien, lägen nicht
vor.
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II. Die Revision ist als unbegründet
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht
davon ausgegangen, dass dem Kläger für die hier streitige
Übergangszeit von sieben Monaten (August 2000 bis Februar
2001) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des Zivildienstes
kein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht.
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1. Zutreffend hat das FG S nicht als Kind
gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt.
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a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG
wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch ist. Gemäß § 16 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch in der für den Streitzeitraum
maßgeblichen Fassung (SGB III) sind Arbeitslose Personen, die
wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld vorübergehend nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine
versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung
stehen und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Zur
Begründung der Arbeitslosigkeit nach dem SGB III sind daher
Eigenbemühungen (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs.
1 Nr. 1 SGB III) allein nicht ausreichend. Es muss die
Arbeitslosmeldung des Kindes beim Arbeitsamt (vgl. § 122 SGB
III) hinzukommen.
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Danach scheidet eine Berücksichtigung des
S aus, weil er sich nach den den Senat bindenden Feststellungen des
FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht beim Arbeitsamt arbeitslos
gemeldet hat.
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b) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
b EStG wird ein Kind, das - wie S im Streitzeitraum - das 18., aber
noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt,
wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten
befindet.
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Im Streitfall kann offen bleiben, ob diese
Vorschrift in der vor der Einführung des Zweiten Gesetzes zur
Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2001, 2074) geltenden
Fassung die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt
und einem gesetzlichen Pflichtdienst überhaupt erfasst. Selbst
wenn § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bereits in der
bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung auf eine solche
Übergangszeit (analog) anzuwenden sein sollte, würde die
Vorschrift im Streitfall nicht eingreifen, weil sie nur eine
Übergangszeit von höchstens vier Monaten begünstigt.
Dieser Zeitraum ist im Streitfall jedoch mit sieben Monaten
überschritten. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift
käme bei einem Überschreiten der Übergangszeit auch
keine Begünstigung für die ersten vier Monate in Betracht
(vgl. BFH-Urteil vom 24.8.2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198 =
SIS 05 07 63, m.w.N.).
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c) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht
das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine
Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder
fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist
hierfür erforderlich, dass sich das Kind ernsthaft um einen
Ausbildungsplatz bemüht (Senatsbeschluss vom 24.1.2008 III B
33/07, BFH/NV 2008, 786 = SIS 08 17 47, m.w.N.).
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S hat sich jedoch nach den den Senat bindenden
Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) nicht um einen
Ausbildungsplatz, sondern in Eigeninitiative um einen Arbeitsplatz
bemüht. Im Übrigen stellen die Bemühungen eines
Kindes, einen Platz als Zivildienstleistender zu erhalten,
grundsätzlich keine Ausbildungsplatzsuche dar, weil der
Zivildienst im Allgemeinen keine Berufsausbildung darstellt (vgl.
dazu BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242 = SIS 04 32 60).
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2. Nach nochmaliger Prüfung der
Rechtslage hält der Senat an der bisherigen Auffassung fest,
wonach weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c
EStG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen -
unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - die
Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil-
oder Wehrdienstes überschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV
2005, 198 = SIS 05 07 63, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom
7.9.2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50 = SIS 06 02 55).
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a) Die für eine Analogie erforderliche
„planwidrige Unvollständigkeit des positiven
Rechts“ ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen
an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie,
unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo
seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten
Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht
(BFH-Urteil vom 14.9.1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995,
382 = SIS 95 08 77). Rechtspolitische Unvollständigkeiten,
d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern
lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht
empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der
Gewaltenteilung hingegen nicht von den Gerichten geschlossen
werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des
Gesetzgebers.
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b) Nach diesen Grundsätzen liegt im
Streitfall keine Regelungslücke vor.
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aa) Der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
besteht darin, die kindesbedingte Minderung der
Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen.
Hierfür hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG
die Fälle, in denen in der Regel steuerlich zu
berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen,
typisierend geregelt. Dabei hat er insbesondere volljährige
Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als
berücksichtigungsfähig angesehen, und zwar solche, die
sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach
ernsthaften Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden
oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-,
studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem
späteren Zeitpunkt antreten können (Buchst. c; vgl.
Senatsurteil vom 27.1.2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316 = SIS 11 23 23), oder die sich höchstens in einer viermonatigen
Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden
(Buchst. b). Die Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder
Wehrdienstes hat er hingegen nicht als Berücksichtigungs-,
sondern als Verlängerungstatbestand ausgestaltet (§ 32
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Damit bringt er zum Ausdruck, dass der
Zivil- oder Wehrdienst - so im Übrigen auch die Rechtsprechung
des BFH (Urteile in BFH/NV 2004, 1242 = SIS 04 32 60, zum
gesetzlichen Zivildienst; vom 15.7.2003 VIII R 19/02, BFHE 203,
417, BStBl II 2007, 247 = SIS 03 52 08, zum gesetzlichen
Grundwehrdienst) - grundsätzlich keine Berufsausbildung
darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei
typisierender Betrachtung - was auch der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29.11.1989 IVb ZR
16/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ -
1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1.12.1993 XII ZR 150/92, FamRZ
1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 29.3.2004 2 BvR 1670/01,
HFR 2004, 694) - in keiner Unterhaltssituation mehr befinden. Der
Gesetzgeber behandelt daher im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs (§§ 31 f., §§ 62
ff. EStG) die Berufsausbildung bewusst anders als die gesetzlichen
Pflichtdienstzeiten. Dies deutet nicht darauf hin, dass er es
planwidrig unterlassen haben könnte, die Vorschrift des §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG um die in § 32 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste zu ergänzen.
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bb) Nichts anderes ergibt sich dann, wenn man
unterstellt, dass die Übergangszeit zwischen dem Ende der
Schulausbildung und dem Beginn des Zivil- oder Wehrdienstes in der
für 2000 und 2001 geltenden Gesetzesfassung weder in Buchst. b
noch in Buchst. c des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG geregelt
war und dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorlag
(s. oben II.1.b). Diese Lücke wäre durch eine
entsprechende Anwendung des Buchst. b, nicht des Buchst. c zu
schließen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1242 = SIS 04 32 60). Die Annahme einer weiteren Regelungslücke in § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG für den Fall, dass die eben
beschriebene Übergangszeit länger als vier Monate dauert,
käme nicht mehr in Betracht. Eine solche Analogie würde
der im Gesetz eindeutig normierten Viermonatsfrist
widersprechen.
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cc) Das Fehlen einer Regelungslücke wird
schließlich durch das Zweite Gesetz zur
Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2001, 2074)
bestätigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 32
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 2002 der Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten die Übergangszeit zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder
Zivildienstes gleichgestellt. Diese Regelung bestätigt die
frühere Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von
höchstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des
gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes wie Übergangszeiten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt wurden
(Dienstanweisung zur Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes, Stand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, BStBl I
2000, 636, 639 = SIS 00 07 57, 664, und R 180a EStR 2001).
Gleichwohl hat es der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit
unterlassen, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine
längere Übergangszeit als vier Monate zu formulieren oder
in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG die in § 32
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste aufzunehmen. Nach
alledem kann nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit
des Gesetzes ausgegangen werden.
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3. Ebenso hält der Senat an der
bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die
Nichtberücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1
EStG, die sich - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - in
einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden,
keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in
BFH/NV 2005, 198 = SIS 05 07 63, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV
2006, 50 = SIS 06 02 55, m.w.N.).
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Im Streitfall ist weder vorgetragen noch
erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung des S nach § 32
Abs. 4 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Gebot der
steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums
verstoßen könnte. Im Übrigen wäre zu beachten,
dass bei einer Nichtberücksichtigung des S eine steuerliche
Entlastung des Klägers im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG
möglich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694). Es liegt
aber auch insoweit kein Verfassungsverstoß, insbesondere
keiner gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem
Kindergeldanspruch die sozialrechtliche Funktion einer
Familienförderung zukommt (§ 31 Satz 2 EStG).
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a) Bei der Überprüfung, ob eine
Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den
begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im
Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die
zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat,
sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner
hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten
hat (BVerfG-Beschluss vom 11.1.2005 2 BvR
167/02, BVerfGE 112, 164 = SIS 05 30 28, m.w.N.). Dem
Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der
Gewährung von Kindergeld - auch wenn er bei der Abgrenzung der
Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf - ein
Spielraum für generalisierende, typisierende und
pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28.4.1999 1 BvL
22, 34/95, BVerfGE 100, 59 = SIS 99 54 26).
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b) Diesen Maßstäben genügt die
gesetzliche Ausgestaltung der
Berücksichtigungstatbestände.
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aa) Der Gesetzgeber geht in § 32 Abs. 4
Satz 1 EStG davon aus, dass eine kindesbedingte Minderung der
Leistungsfähigkeit der Eltern nur dann besteht, wenn sich das
Kind in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindet. Dem
entspricht der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass ein
volljähriges - nicht in einer bestimmten
Bedürftigkeitslage befindliches - Kind für sich selbst
verantwortlich ist. Es hat seinen Lebensunterhalt
grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit
(Erwerbsobliegenheit) zu sichern (z.B. BGH-Urteil vom 6.12.1984 IVb
ZR 53/83, BGHZ 93, 123; Palandt/Brudermüller,
Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 1602 Rz 5).
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Dabei stellt es eine zulässige
Typisierung dar, dass sich Eltern bei einer bis zu viermonatigen
Übergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation befinden.
Eine solche Annahme ist mit Blick auf die Kürze der gesetzlich
normierten Übergangszeit nicht sachfremd. Umgekehrt darf der
Gesetzgeber mit Blick auf den unterhaltsrechtlichen Grundsatz der
Selbstverantwortung aber auch annehmen, dass volljährige
gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu
überbrücken haben, während dieser Zeit eine
Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen.
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bb) Sollte nach Ablauf der Viermonatsfrist
zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit
gleichwohl noch eine Unterhaltssituation bestehen, handelt es sich
um einen Ausnahmefall (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 78/99,
BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841 = SIS 03 45 51).
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Der Gesetzgeber durfte bei typisierender
Betrachtung davon ausgehen, dass es regelmäßig
möglich ist, innerhalb der Viermonatsfrist eine Stelle zur
Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes anzutreten. Den
Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist, durfte er
unberücksichtigt lassen. Im Übrigen wird die
beschränkende Wirkung auf die Kindergeldberechtigung dadurch
abgemildert, dass volljährige Kinder während einer
Übergangszeit trotz eines bevorstehenden Pflichtdienstes - bei
Vorliegen weiterer Voraussetzungen - nach § 32 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 EStG oder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
berücksichtigt werden können. Insbesondere würde
eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c EStG nicht zwangsläufig daran scheitern, dass das
Kind wegen des bevorstehenden Pflichtdienstes gehindert wäre,
sich einer Berufsausbildung zu unterziehen (vgl. hierzu
Senatsurteil vom 7.4.2011 III R 24/08, BFHE 233, 44 = SIS 11 18 26;
BFH-Urteil vom 15.7.2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003,
843 = SIS 03 45 52). Zum einen können auch zeitlich befristete
Praktika oder andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb
einer Ausbildungsordnung unter den Begriff der Berufsausbildung
fallen (vgl. BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107,
BStBl II 1999, 710 = SIS 99 18 10). Zum anderen könnten sich
volljährige Kinder für den Fall der Zusage eines
Ausbildungsplatzes noch anders entscheiden und sich von der
zunächst beabsichtigten Ableistung des Pflichtdienstes
zurückstellen lassen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des
Wehrpflichtgesetzes; § 11 Abs. 4 Nr. 3 des
Zivildienstgesetzes).
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Mit Blick auf den gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum für typisierende und pauschalierende
Regelungen bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen
Bedenken, wenn das Überschreiten der Übergangszeit von
vier Monaten für den Kindergeldberechtigten und das Kind nicht
absehbar ist. Außerdem ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber - will man das Restrisiko einer
Nichtberücksichtigung wegen Überschreitens der
Viermonatsfrist vermeiden - von dem Kind mit Beendigung des
Ausbildungsabschnitts ein aktives Verhalten zur Herbeiführung
eines Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz
1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG
fordert.
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4. Die Verfahrensrüge des Klägers,
wonach das FG wegen Nichterhebung angebotener Beweise gegen seine
Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)
verstoßen habe, greift nicht durch. Insofern sieht der Senat
von einer Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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