1
|
A. Der im Jahr 1990 geborene Sohn R der
zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger
(Kläger) besuchte im Schuljahr 2004/2005 das K-Internat in B
(Internat). Hierbei handelt es sich um eine private
Ergänzungsschule i.S. des § 13 des Gesetzes für die
Schulen in freier Trägerschaft des Landes
Baden-Württemberg (Privatschulgesetz - PSchG BW - ). Das
Internat ist weder eine genehmigte Ersatzschule i.S. des § 4
PSchG BW noch eine anerkannte Ergänzungsschule i.S. des §
15 Abs. 1 PSchG BW. Für den Besuch des Internats im Schuljahr
2004/2005 zahlten die Kläger im September 2004 28.158 EUR,
wobei der auf den Unterricht entfallende Anteil (Schulgeld)
22.526,40 EUR betrug. Die Kläger hatten im Streitjahr für
ihren Sohn R Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2004 gültigen
Fassung (EStG a.F.).
|
|
|
2
|
Das Schulgeld wurde vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) nicht als Sonderausgabe
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F.
berücksichtigt. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit dem in EFG 2010,
1030 = SIS 10 07 02 veröffentlichten Urteil ab.
|
|
|
3
|
Ihre Revision begründen die
Kläger damit, dass nach § 52 Abs. 24b des
Einkommensteuergesetzes (EStG n.F.) nach Inkrafttreten des
Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I 2008,
2794) auch das an eine inländische nicht anerkannte
Ergänzungsschule gezahlte Schulgeld für die
Veranlagungszeiträume vor 2008 in den Anwendungsbereich des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. falle. Die dieser Auffassung
entgegenstehende Verwaltungsanweisung (Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 9.3.2009 IV C 4 - S
2221/07/0007, BStBl I 2009, 487 = SIS 09 09 39) entspreche nicht
dem Gesetz. Das von den Klägern gezahlte Schulgeld
erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für einen
Sonderausgabenabzug: Deutschland sei Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraumes (EWR); an dem Internat würden die
Abschlüsse Hauptschule, Realschule und Abitur vorbereitet
sowie in Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen abgenommen. Da die
einkommensteuerrechtliche Regelung nicht mehr auf die
landesrechtliche Unterscheidung zwischen erlaubter Ersatzschule und
Ergänzungsschule abstelle, stehe der landesrechtliche Status
des Internats als nicht anerkannte Ergänzungsschule dem
Klagebegehren nicht mehr entgegen. Der finanzgerichtlichen
Auslegung des Satzteils „... einem Staat belegen ist, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet ...“ sei nicht zu folgen. Dem Gesetzestext
könne nicht entnommen werden, weshalb in Deutschland belegene
Schulen schlechter gestellt sein sollten als ausländische. Der
Gesetzgeber sei aufgrund der Verfahren vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) gezwungen gewesen, die Absetzbarkeit
des Schulgelds nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. auch auf
ausländische Schulen auszudehnen (vgl. dazu EuGH-Urteile vom
11.9.2007 Rs. C-76/05 - Schwarz und Gootjes-Schwarz -, Slg. 2007,
I-6849 = SIS 07 34 68, und Rs. C-318/05 - Kommission/Deutschland -,
Slg. 2007, I-6957 = SIS 07 34 66). Mit der Einbeziehung aller
EWR-Staaten sei selbstverständlich, dass die für diese
Länder geltenden Kriterien ebenfalls für inländische
Schulen gelten müssten. Dies zeige bereits der Wortlaut des
§ 52 Abs. 24b EStG n.F. i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG
a.F. Es wäre mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar,
wenn bei ausländischen Schulen, die in keiner Beziehung zum
deutschen Schulsystem stünden, ein Sonderausgabenabzug
möglich wäre, während dieser bei deutschen Schulen,
die streng nach deutschem Schulrecht unterrichteten, versagt
würde. Eine solche Auslegung des § 52 Abs. 24b Satz 2
EStG n.F. widerspräche jeder wirtschaftlichen Denkweise sowie
der gesetzgeberischen Intention, weil dadurch ausländische
Schulen zu Lasten der deutschen Schulen gefördert
würden.
|
|
|
4
|
Bereits vor dem Inkrafttreten des JStG 2009
sei umstritten gewesen, ob die Unterscheidung zwischen
Ergänzungsschulen und staatlich erlaubten Ersatzschulen
für § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. Bedeutung haben
könne, da durch Art. 7 Abs. 4 GG die Vielzahl der
Privatschulen ausdrücklich zugelassen werde. Die steuerliche
Absetzbarkeit müsse daher für sämtliche Schulen, die
den Bildungsauftrag für schulpflichtige Jugendliche
wahrnähmen, gleich sein. Die Unterscheidung nach dem PSchG BW
sei willkürlich. Das Sonderungsverbot sei für
Schulgeldzahlungen aufgrund des JStG 2009 nicht mehr zu
prüfen, da es für ausländische Schulen aufgehoben
worden sei. Dies müsse auch für inländische Schulen
gelten, weil ansonsten ein Verstoß gegen Art. 3 GG und das
europarechtliche Diskriminierungsverbot vorliege.
|
|
|
5
|
Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG aufzuheben und unter Änderung des Bescheids über
Einkommensteuer 2004 vom 17.11.2006 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 7.11.2007 die Einkommensteuer in der
Höhe festzusetzen, die sich bei einer Berücksichtigung
des Schulgelds in Höhe von 30 % als Sonderausgabe
ergibt,
|
|
hilfsweise, unter Änderung des
Bescheids über Einkommensteuer 2004 vom 17.11.2006 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 7.11.2007 die Einkommensteuer in der
Höhe festzusetzen, die sich bei einer Berücksichtigung
des Schulgelds in Höhe von 30 % als
außergewöhnliche Belastung ergibt.
|
|
|
6
|
Das FA beantragt, die Revision als
unzulässig zu verwerfen,
|
|
hilfsweise, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
|
|
|
7
|
Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) sei für eine ordnungsgemäße
Begründung der Revision notwendig, dass der
Revisionskläger sich zumindest kurz und unter
Überprüfung seines bisherigen Standpunkts mit der
Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetze. Die
Revisionsbegründung der Kläger enthalte weder die
erforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit den
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils noch sei die
notwendige Auswertung der relevanten Rechtsprechung, Literatur und
Gesetzesmaterialien erfolgt; es werde vielmehr nur das bisherige
Vorbringen wiederholt.
|
|
|
8
|
Hilfsweise sei die Revision als
unbegründet zurückzuweisen. Die Übergangsregelung
des § 52 Abs. 24b EStG n.F. verstoße nicht dadurch gegen
Art. 3 GG, dass sie lediglich für Privatschulen im EU-Ausland
gelte. Da die bisherige Regelung zwar europarechtswidrig, jedoch
nicht verfassungswidrig gewesen sei, sei es sachlich
gerechtfertigt, die Übergangsregelung lediglich auf die
Beseitigung der Europarechtswidrigkeit in den noch offenen
Fällen zu beschränken und die verfassungsrechtlich nicht
zu beanstandende Regelung in Bezug auf die Inlandssachverhalte
für die Übergangszeit unangetastet zu lassen.
|
|
|
9
|
B. Die Revision ist zulässig, jedoch
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
|
|
|
10
|
I. Die Revision ist zulässig.
Insbesondere genügt sie den Begründungserfordernissen des
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO, nach dem ein
Revisionskläger die Umstände zu bezeichnen hat, aus denen
sich die von ihm gerügte Rechtsverletzung ergibt (vgl.
BFH-Urteil vom 7.11.2006 VIII R 5/04, BFH/NV 2007, 906 = SIS 07 61 73, m.w.N.). Den Ausführungen der Kläger ist zweifelsfrei
zu entnehmen, dass sie sich mit den Erwägungen des
vorinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt haben und aus welchen
Gründen sie diese Entscheidung für materiell fehlerhaft
erachten. Aus ihrer Revisionsbegründung wird erkennbar, dass
sie § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. auch auf inländische
Privatschulen angewandt wissen wollen und in der entgegenstehenden
Auffassung des FG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art.
7 Abs. 4 GG sowie gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot
sehen.
|
|
|
11
|
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat zu Recht entschieden, dass das von den Klägern gezahlte
Schulgeld im Streitjahr nicht als Sonderausgabe gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. abgezogen werden kann (unten 1.).
Ein Sonderausgabenabzug ergibt sich auch nicht aus der
Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG n.F. (§ 52
Abs. 24a EStG seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes
Krankenversicherung vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959) i.V.m. §
10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG
2007) vom 13.12.2006 - BGBl I 2006, 2878 - (unten 2.). Ein Abzug
der geltend gemachten Kosten als außergewöhnliche
Belastung ist im Streitfall ebenfalls zu versagen (unten 3.).
|
|
|
12
|
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F.
können 30 Prozent des Entgelts, das der Steuerpflichtige
für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder
Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß
Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht
erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten
allgemeinbildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme
des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung, als
Sonderausgaben abgezogen werden.
|
|
|
13
|
a) Ergänzungsschulen bedürfen - im
Unterschied zu Ersatzschulen - schulrechtlich keiner Genehmigung
und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen.
Schulgeld für den Besuch von Ergänzungsschulen ist nur
begünstigt, wenn es sich um eine nach Landesrecht anerkannte
allgemeinbildende Ergänzungsschule handelt (Senatsurteil vom
11.6.1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615 = SIS 97 21 03). Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind die
entsprechenden landesrechtlichen Genehmigungs- und
Anerkennungsentscheidungen bindende Grundlagenentscheidungen
für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. (vgl.
statt vieler Senatsurteil vom 29.4.2009 X R 30/08, BFH/NV 2009,
1623 = SIS 09 29 39, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
|
|
|
14
|
Da es sich bei dem von R besuchten Internat
unstreitig lediglich um eine allgemeinbildende angezeigte
Ergänzungsschule handelt, die nicht nach § 15 Abs. 1
PSchG BW von der zuständigen Landesbehörde als
Ergänzungsschule anerkannt wurde, sind die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. nicht erfüllt. Damit kann
dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Höhe des Schulgelds ein
Verstoß gegen das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3
GG in Betracht zu ziehen wäre, zumal für
Ergänzungsschulen die Anforderungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3
GG nicht gelten (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 9.3.1994 1 BvR 682/88, 712/88, BVerfGE 90, 107).
|
|
|
15
|
b) Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf
das Schulgeld für bestimmte Privatschulen durch § 10 Abs.
1 Nr. 9 EStG a.F. und damit die Nichtberücksichtigung der
Zahlung des Schulgelds an eine nicht anerkannte
Ergänzungsschule verstößt - im Gegensatz zur
Auffassung der Kläger - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
|
|
|
16
|
aa) Der mit dem Kultur- und
Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 (BGBl I 1990, 2775,
BStBl I 1991, 51) eingeführte Sonderausgabenabzug sollte
zunächst auf nach Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigte oder
nach Landesrecht erlaubte Ersatzschulen beschränkt sein
(BTDrucks 11/7833, 8). Erst aufgrund der Beschlussempfehlung des
Finanzausschusses wurden auch die nach Landesrecht anerkannten
allgemeinbildenden Ergänzungsschulen in die Förderung
einbezogen (BTDrucks 11/8346, 21). Die gesetzliche
Beschränkung auf die bezeichneten Schultypen in § 10 Abs.
1 Nr. 9 EStG a.F. zeigt, dass nicht alle Privatschulen
gefördert werden sollten, sondern nur solche, die bestimmte
staatliche Anforderungen erfüllen und dadurch in besonderer
Weise staatlicher Unterstützung bedürfen. Bei Schaffung
der Vorschrift war dem Gesetzgeber bewusst, dass landesrechtlich
nicht überall eine Anerkennung von allgemeinbildenden
Ergänzungsschulen vorgesehen ist. Es sollte den Ländern
überlassen bleiben, ggf. durch Änderung ihrer
Schulgesetze die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
zu schaffen (Senatsurteil vom 11.6.1997 X R 144/95, BFHE 183, 445,
BStBl II 1997, 621 = SIS 97 21 04).
|
|
|
17
|
bb) Eine verfassungsrechtliche Pflicht, den
Besuch von Privatschulen jeder Art in gleicher Weise zu
fördern, besteht nicht. Dem Gesetzgeber steht insoweit ein
weiter Entscheidungsspielraum zu (ständige BFH-Rechtsprechung,
vgl. Senatsurteil vom 11.6.1997 X R 74/95, BFHE 183, 436, BStBl II
1997, 617 = SIS 97 22 89 m.w.N). Das BVerfG hat die
BFH-Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass - soweit
der Gesetzgeber nur das Recht, aber nicht die Pflicht zur
Förderung bestimmter Schulen hat - er für die Frage des
einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzugs gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. zwischen den verschiedenen Typen
privater Schulen durch Anknüpfung an die schulrechtlichen
Begriffe der Länder unterscheiden durfte. Mit der Regelung des
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. habe der Gesetzgeber
berücksichtigt, dass nach dem Grundgesetz die Länder die
ausschließliche Zuständigkeit zur Regelung des
Privatschulwesens haben (vgl. Art. 30, 70 ff. GG); er habe es den
Landesgesetzgebern überlassen, die Voraussetzungen für
den Sonderausgabenabzug zu schaffen. Durch die Anknüpfung des
Einkommensteuergesetzes an eine landesrechtliche Anerkennung werde
zudem den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-)Schulhoheit
die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines
Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und
-würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die
steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen ein Genehmigungs-,
Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in
dem gegebenenfalls - nach Maßgabe der landesgesetzlichen
Regelung - Mindestanforderungen z.B. an die Lehrziele, die
Einrichtungen der Schule und die Ausbildung ihrer Lehrkräfte
überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.
Schon aus Praktikabilitätsgründen sei es nicht zu
beanstanden, wenn der Bundesgesetzgeber durch diese an die
Ländergesetze anknüpfende einkommensteuerrechtliche
Regelung einerseits eine eigenständige steuerrechtliche
Differenzierung zwischen den verschiedenen Schulen und andererseits
die Notwendigkeit eigener Feststellungen der Finanzverwaltung und
der Finanzgerichtsbarkeit zur Tatbestandsmäßigkeit der
jeweiligen Schule vermeiden wolle (BVerfG-Beschluss vom 16.4.2004 2
BvR 88/03, HFR 2004, 690 = SIS 04 29 03).
|
|
|
18
|
cc) Der erkennende Senat sieht diese
langjährige Rechtsprechung weiterhin als sachgerecht an und
hält an ihr fest. Damit müssen die betroffenen
Steuerpflichtigen die Differenzierung zwischen den geförderten
und den nicht geförderten Schultypen gegen sich gelten lassen
(so auch BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690 = SIS 04 29 03). Der
Senat weist jedoch darauf hin, dass unter Berücksichtigung der
BFH-Urteile vom 14.12.2004 XI R 32/03 (BFHE 209, 40, BStBl II 2005,
518 = SIS 05 21 61) und vom 5.4.2006 XI R 1/04 (BFHE 213, 345,
BStBl II 2006, 682 = SIS 06 27 07) eine Privatschule nicht nur
aufgrund einer Genehmigung, Anerkennung oder Erlaubnis durch die
Kultusbehörden der Länder, sondern auch aufgrund
anderweitiger staatlicher Anerkennungsakte in den Anwendungsbereich
des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F. fallen kann.
|
|
|
19
|
c) Eine Verletzung des Art. 7 Abs. 4 GG liegt
nicht vor. Die Privatschule wird zwar durch Art. 7 Abs. 4 GG als
eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und
als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz
des Staates gestellt. Aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG folgt jedoch kein
verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher
Finanzhilfe oder andere staatliche Förderung und schon gar
nicht ein Anspruch auf Leistung in bestimmter Höhe. Zu einer
solchen Hilfe ist der Staat nur verpflichtet, wenn anders das
Ersatzschulwesen als von der Verfassung anerkannte und geforderte
Einrichtung in seinem Bestand eindeutig nicht mehr gesichert
wäre (so auch BVerfG-Beschluss vom 23.11.2004 1 BvL 6/99,
BVerfGE 112, 74). Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
|
|
|
20
|
Dass der Gesetzgeber mit dem
Sonderausgabenabzug nicht alle, sondern nur bestimmte Privatschulen
(indirekt) fördert, führt nicht zu einer
Grundrechtsverletzung der Kläger. Der Zweck der
Begünstigung nur bestimmter Privatschulen (siehe oben unter
B.II.1.b) rechtfertigt grundsätzlich auch die - als Reflex
auftretenden - Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden
Steuerpflichtigen (so BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 690 = SIS 04 29 03; Senatsbeschluss vom 8.6.2011 X B 176/10, BFH/NV 2011, 1679 =
SIS 11 29 40; ähnlich auch BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 1 BvR
2556/09, NJW 2010, 2866 = SIS 10 32 99, unter II.1.c).
|
|
|
21
|
2. Ein Anspruch auf steuerliche
Berücksichtigung des gezahlten Schulgeldes ergibt sich nicht
aus § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F.
|
|
|
22
|
a) Nach § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG n.F.
gilt für Schulgeldzahlungen an Schulen in freier
Trägerschaft oder an überwiegend privat finanzierte
Schulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union (EU) oder in einem Staat belegen sind, auf den das Abkommen
über den EWR Anwendung findet, eine besondere
Übergangsregelung. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.d.F. des JStG
2007 ist danach für noch nicht bestandskräftige
Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass es sich nicht um eine
gemäß Art. 7 Abs. 4 GG erlaubte Ersatzschule oder eine
nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule
handeln muss, sofern diese Schulen zu einem von dem
zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von
der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer
inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem
inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als
gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden
Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen.
|
|
|
23
|
Nach dieser Übergangsregelung stünde
der Status des von R besuchten Internats als nicht anerkannte
Ergänzungsschule dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen.
|
|
|
24
|
b) Die Übergangsregelung des § 52
Abs. 24b Satz 2 EStG n.F. findet jedoch auf Schulgeldzahlungen an
inländische Privatschulen keine Anwendung. Das folgt zum einen
aus dem Wortlaut der Vorschrift, der ausdrücklich auf die
Belegenheit der Privatschule in einem anderen Mitgliedstaat der EU
verweist. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger kann aus dem
Satzteil „einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet“ nicht abgeleitet werden, dass durch diese
Formulierung der Ausschluss der inländischen Privatschulen aus
der Übergangsregelung rückgängig gemacht werden
soll. Die auch in anderen Steuernormen gebräuchliche
Gesetzestechnik sieht die EWR-Staaten immer neben den
Mitgliedsstaaten der EU (vgl. z.B. §§ 1a, 10 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. a EStG). Es wäre zudem nicht verständlich, warum
der Gesetzgeber innerhalb einer Vorschrift inländische
Privatschulen zunächst ausschließen sollte, um sie
unmittelbar darauf wieder in die Regelung einzubeziehen.
|
|
|
25
|
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch den
Zweck der Übergangsregelung, der sich aus den
Gesetzesmaterialien ergibt, gestützt. Ausweislich der
Gesetzesbegründung sollte - um der Forderung des EuGH nach
einer Änderung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1
Nr. 9 EStG a.F. Rechnung zu tragen - durch § 52 Abs. 24b Satz
2 EStG n.F. sichergestellt werden, „dass in noch offenen
Veranlagungsfällen der Sonderausgabenabzug auch dann
möglich ist, wenn die Schule in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Anwendung findet“ (BTDrucks 16/10189, 65). Der EuGH hatte
in seinen Urteilen nur den generellen Ausschluss der
Schulgeldzahlungen für den Besuch von Schulen in anderen
Mitgliedstaaten vom Abzug als Sonderausgaben als Verstoß
gegen die europäischen Grundfreiheiten angesehen. Die
steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen an inländische
Privatschulen war demgegenüber nicht Gegenstand der
EuGH-Rechtsprechung, so dass insoweit kein gesetzgeberischer
Anpassungsbedarf bestand.
|
|
|
26
|
c) Die Nichteinbeziehung der
Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen in die
Übergangsregelung des § 52 Abs. 24b EStG n.F.
verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art.
3 Abs. 1 GG, obwohl in den noch offenen Veranlagungen bis Ende 2007
die in der EU bzw. im EWR belegenen Privatschulen bevorzugt
werden.
|
|
|
27
|
aa) Die aufgrund der EuGH-Rechtsprechung
notwendig gewordene Neuregelung der steuerlichen
Berücksichtigung des Schulgelds für Privatschulen durch
das JStG 2009 führt dazu, dass ab dem Veranlagungsjahr 2008
nicht mehr die landesrechtliche Anerkennung einer bestimmten
Privatschule, sondern der durch die Schule vermittelte Abschluss
für die Frage der Abziehbarkeit des Schulgelds entscheidend
ist. Nach Einschätzung des Gesetzgebers war eine
Übertragung der bisherigen schulrechtlichen Kriterien auf
ausländische Schulen nicht möglich (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfs des JStG 2009, BTDrucks 16/10189, 49). Um den
Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung aber dennoch Rechnung zu tragen
und den Besuch von EU/EWR-Schulen nicht mehr vom
Sonderausgabenabzug auszuschließen, musste eine
Übergangsregelung für die noch offenen
Veranlagungsfälle geschaffen werden, durch die ein
Sonderausgabenabzug für das an eine EU/EWR-Privatschule
gezahlte Schulgeld möglich wurde (vgl. Begründung des
Gesetzentwurfs des JStG 2009, BTDrucks 16/10189, 65).
|
|
|
28
|
bb) Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen für den Gesetzgeber. Für die Anforderungen an
Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen
kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die
Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich
geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere
Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen
Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt,
lassen sich nur in Bezug auf die jeweils betroffenen
unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen
(ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. z.B. den Beschluss
vom 26.7.2010 2 BvR 2227/08, 2228/08, BFH/NV 2010, 1983 = SIS 10 22 41, m.w.N.).
|
|
|
29
|
Bei der verfassungsrechtlichen
Überprüfung einer Übergangsregelung ist im Hinblick
auf die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu beachten, dass
es sich um eine Regelung für einen begrenzten Zeitraum oder um
eine vorläufige Maßnahme handelt (BVerfG-Beschluss vom
21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 195 f. = SIS 06 33 60; vgl.
auch u.a. Senatsurteil vom 19.1.2010 X R 53/08, BFHE 228, 223,
BStBl II 2011, 567 = SIS 10 06 46, unter B.II.). Dem Gesetzgeber
kommt bei solchen Übergangsvorschriften, die nicht auf
ungleiche Behandlung Berechtigter abzielen, in der Regel nur
für kurze Dauer gelten und zu keinen wesentlichen
Ungleichheiten führen, ein erweiterter Gestaltungsspielraum zu
(BVerfG-Beschluss vom 19.4.1977 1 BvL 17/75, BVerfGE 44, 283). Es
liegt im Wesen einer Übergangsregelung, einen vorgefundenen
Rechtszustand gleitend in eine neue gesetzgeberische Konzeption zu
überführen (Senatsurteil vom 26.11.2008 X R 15/07, BFHE
223, 445, BStBl II 2009, 710 = SIS 08 44 40). Bei unterschiedlichen
steuerlichen Ausgangssituationen ist es damit zwangsläufig,
dass unterschiedliche Zwischenschritte notwendig sind, um zur
angestrebten Neuregelung zu gelangen (ständige
Senatsrechtsprechung, z.B. Urteil vom 18.11.2009 X R 6/08, BFHE
227, 137, BStBl II 2010, 282 = SIS 10 00 40, zur steuerlichen
Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen). Der
gesetzgeberische Entscheidungsspielraum ist zudem durch die
Abwägung zwischen den Erfordernissen folgerichtiger
Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und den
Notwendigkeiten einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich
tragfähiger Lösungen gekennzeichnet (siehe z.B.
BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II
2002, 618 = SIS 02 04 93, unter D.II., zur Übergangregelung im
Bereich der Besteuerung der Alterseinkünfte und der
Altersvorsorge).
|
|
|
30
|
cc) Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu
beanstanden, dass der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen
eine Übergangsregelung gewählt hat, welche die - seiner
Einschätzung nach nicht mögliche - Einordnung einer
ausländischen Schule nach den schulrechtlichen Begriffen der
Länder entbehrlich machte. Selbst wenn davon ausgegangen
würde, dass eine entsprechende Qualifizierung
ausländischer Schulen möglich gewesen wäre,
hätte es eines erheblichen Verwaltungsaufwandes bedurft, der
nur für einen begrenzten Zeitraum und nur für eine
begrenzte Zahl von Steuerfällen notwendig gewesen und ab 2008
gegenstandslos geworden wäre. Insofern ist es gerechtfertigt,
für die EU/EWR-Privatschulen sozusagen im Vorgriff auf die ab
2008 geltende Neuregelung die künftig geforderten
Voraussetzungen zugrunde zu legen und damit auf die den Status der
Schule betreffenden Voraussetzungen zu verzichten, selbst wenn es
hierdurch zu einer vorübergehenden steuerlichen
Schlechterstellung der Steuerpflichtigen, die Schulgeld an
entsprechende inländische Privatschulen zahlen, kommen sollte
(vgl. auch BFH-Urteil vom 20.10.2010 IX R 56/09, BFHE 231, 173,
BStBl II 2011, 409 = SIS 10 40 59, zum unterschiedlichen
Anwendbarkeitszeitpunkt des Halbeinkünfteverfahrens auf
Veräußerungen von Inlandsbeteiligungen - ab 2002 - und
von Auslandsbeteiligungen - bereits ab 2001 -, der durch den
besonderen Anpassungsbedarf gerechtfertigt wurde). Die für den
begrenzten Übergangszeitraum erkennbare Bevorzugung des
Besuchs von EU/EWR-Privatschulen ist jedoch genauso wie
spiegelbildlich die Benachteiligung im Einzelfall eine
zwangsläufige Konsequenz der grundsätzlichen Befugnis des
Gesetzgebers zur Vereinfachung. Sie führt nicht zu einem
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (so auch FG
München, Urteile vom 23.9.2008 12 K 718/08, EFG 2009, 1456 =
SIS 09 23 73, und vom 28.4.2010 1 K 1758/07, EFG 2010, 1310 = SIS 10 20 76; Korte, Anmerkung zum Urteil in EFG 2010, 1310, 1314; a.A.
Nacke, DB 2008, 2792).
|
|
|
31
|
d) In der Nichtabziehbarkeit des Schulgeldes,
das an eine inländische Privatschule gezahlt wird, liegt kein
Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten, weil es
an dem notwendigen Auslandsbezug fehlt. Es entspricht
ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH,
dass die Grundfreiheiten auf rein innerstaatliche Sachverhalte
eines Mitgliedstaats nicht anwendbar sind (vgl. z.B. EuGH-Urteil
vom 26.1.1993 Rs. C-112/91 - Werner -, Slg. 1993, I-429 = SIS 93 12 47; Senatsurteil vom 18.9.2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II
2004, 17 = SIS 03 51 57; BFH-Entscheidungen vom 15.7.2005 I R
21/04, BFHE 210, 43, BStBl II 2005, 716 = SIS 05 39 60, und in BFHE
231, 173, BStBl II 2011, 409 = SIS 10 40 59, jeweils m.w.N.).
|
|
|
32
|
3. Ein Abzug des Schulgeldes als
außergewöhnliche Belastung ist im Streitfall nicht
möglich.
|
|
|
33
|
a) Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die
Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Der BFH geht in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dies bei
Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache
der Erkrankung - der Fall ist. Die Aufwendungen sind auch dann
zwangsläufig, wenn sie der Heilung oder Linderung einer
Krankheit dienen, unter der ein unterhaltsberechtigtes
minderjähriges Kind des Steuerpflichtigen leidet (BFH-Urteil
vom 15.3.2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841 = SIS 07 32 08).
|
|
|
34
|
Im Unterschied zu den vom BFH in jüngster
Zeit entschiedenen Fällen (vgl. Urteile vom 11.11.2010 VI R
17/09, BFHE 232, 40, BFH/NV 2011, 503 = SIS 11 01 54, und vom
12.5.2011 VI R 37/10, DStR 2011, 1504, BFH/NV 2011, 1605 = SIS 11 25 95, jeweils m.w.N.) ist im Streitfall jedoch weder vorgetragen
worden noch erkennbar, dass der Besuch des Internats wegen einer
möglichen Krankheit des R, wie z.B. einer Lese- und
Rechtschreibschwäche, oder wegen einer möglichen
Hochbegabung medizinisch indiziert war. Allein dem Vorbringen der
Kläger, es handele sich bei dem Internat um eine Schule
für Hochbegabte, kann eine für die Anwendung des §
33 EStG notwendige Zwangsläufigkeit, die in der Person des
Sohnes begründet liegen müsste, nicht entnommen
werden.
|
|
|
35
|
b) Hat der Steuerpflichtige
ausbildungsbedingte Mehraufwendungen, die keine Krankheitskosten
sind, wird er in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das
Kindergeld sowie seit dem Veranlagungszeitraum 2002 den
Sonderbedarfsfreibetrag steuerlich entlastet. Die typisierenden und
pauschalierenden besonderen Regelungen im Rahmen des
Familienleistungsausgleichs und des § 33a Abs. 2 EStG gelten
alle durch den Unterhalt und die Ausbildung verursachten
Belastungen ab und schließen damit eine Berücksichtigung
von zusätzlichen Kosten für den Unterhalt und die
Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG
grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn die
Aufwendungen im Einzelfall außergewöhnlich hoch sind und
zwangsläufig entstehen (so auch BFH-Urteil vom 17.12.2009 VI R
63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341 = SIS 10 02 66;
bestätigt durch BFH-Urteil in BFHE 232, 40, BFH/NV 2011, 503 =
SIS 11 01 54).
|