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Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 und 2 EStG
Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 und 2 EStG: Der Gewinnanteil des Veräußerers einer relevanten GmbH-Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG ist preisbildender Bestandteil des veräußerten Anteils. - Urt.; BFH 8.2.2011, IX R 15/10; SIS 11 18 72
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
-
BFH 08.02.2011, IX R 15/10
BStBl 2011 II S. 684
DStR 2011 S. 1124
NJW 2011 S. 3808 (nur Leitsatz)
LEXinform 0927826
Anmerkungen:
zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.7.2011
-/- in NWB 25/2011 S. 2107
jh in StuB 13/2011 S. 515
B.H. in BFH/PR 8/2011 S. 304
B.H. in StC 8/2011 S. 8
P.S./H.S. in BB 32/2011 S. 1960
W.B. in FR 15/2011 S. 719
M.M. in AktStR 3/2011 S. 389
Normen
[EStG] § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
-
vor:
FG Düsseldorf,
17.02.2010,
SIS 10 33 89,
Gewinnbezugsrecht, Anschaffungskosten, Verzicht
Zitiert in... / geändert durch...
-
Hessisches FG 22.2.2024, SIS 24 10 60, Abzug von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 EStG: Steuer...
-
BFH 10.4.2019, SIS 19 15 22, Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsverkauf: Bei ...
-
FG Nürnberg 21.2.2018, SIS 18 18 03, Besteuerung des Aufgabegewinns bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters im Wege einer Realteilung zu B...
-
BFH 6.12.2017, SIS 18 01 97, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG), Erwerb eigener Anteile durch ...
-
Niedersächsisches FG 6.7.2017, SIS 17 16 79, Veräußerung von Fonds-Anteilen, Ermittlung des steuerfreien Veräußerungsgewinns: 1. Anteile an Investment...
-
FG Rheinland-Pfalz 7.9.2016, SIS 17 07 25, Steuerliche Behandlung des Erwerbs eigener Anteile auf der Ebene des ausscheidenden Gesellschafters: 1. D...
-
BFH 15.6.2016, SIS 16 19 80, Veräußerungskosten nach § 8 b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtet...
-
FG Köln 1.10.2014, SIS 14 33 90, Veräußerungsgewinn nach § 8 b KStG, Veräußerungskosten, wenn alleiniger Gesellschaftszweck die Anteilsver...
-
BFH 9.4.2014, SIS 14 16 46, Verluste aus Termingeschäften als Veräußerungskosten nach § 8 b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002: 1. Die in § 8 b ...
-
BFH 12.3.2014, SIS 14 16 45, Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8 b Abs. 2 KStG 2002: 1. Die in ...
-
FG Baden-Württemberg 5.2.2014, SIS 14 14 57, Kosten für die Rechtsberatung sind keine Veräußerungskosten i.S. des § 21 UmwStG: Kosten für die Rechtsbe...
-
BFH 9.10.2013, SIS 13 32 22, Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG: Aufwendungen eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichti...
-
BFH 28.2.2013, SIS 13 11 91, Zurechnung von Organeinkommen bei unterjährigem Ausscheiden eines Gesellschafters aus Organträger-Persone...
-
FG Hamburg 21.2.2013, SIS 13 15 64, Abgrenzung zwischen Zinsen und Veräußerungsentgelt bei der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen: 1. Zum...
-
BFH 1.8.2012, SIS 12 32 74, Frage des wirtschaftlichen Eigentums eines an Aktien Unterbeteiligten: Wer an Aktien unterbeteiligt ist, ...
-
FG München 25.5.2012, SIS 12 26 06, Minderung des Übernahmeverlusts durch einen Sperrbetrag nach § 50 c EStG, Vereinbarkeit mit Gemeinschafts...
-
FG Münster 20.7.2011, SIS 11 31 91, Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust aus § 17 EStG: Das Halbabzugsverbot gemäß § 3 c A...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war mit einem weiteren Gesellschafter jeweils zur
Hälfte an der DJ-GmbH beteiligt. Von deren Stammkapital
(25.000 EUR) waren von den Gesellschaftern jeweils 6.391,50 EUR
eingezahlt. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.2003 belief sich der
Gewinnvortrag aus früheren Jahren auf 78.068,08 EUR, der
Jahresüberschuss 2003 auf 5.680,96 EUR. Letzterer sollte
vorgetragen werden. Mit Vertrag vom 2. Juli des Streitjahres (2004)
verkaufte der Kläger seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag
von 12.500 EUR an den Mitgesellschafter, wobei er zu dessen Gunsten
auf den ihm anteilig zustehenden Jahresüberschuss aus dem
Geschäftsjahr 2003 sowie den ihm anteilig zustehenden
Gewinnvortrag aus früheren Jahren verzichtete. Gegenleistung
des Mitgesellschafters war ein Barkaufpreis von 6.391,50 EUR sowie
die Übernahme eines Gesellschafterdarlehens in Höhe von
38.336,23 EUR.
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Der Kläger vertrat in seiner
Einkommensteuererklärung 2004 die Auffassung, unter
Berücksichtigung von Notarkosten (488,71 EUR) sei ihm ein
Veräußerungsverlust in Höhe von 10.138,50 EUR
entstanden. Demgegenüber ermittelte und berücksichtigte
der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt—FA - )
einen Veräußerungsgewinn wie folgt:
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Veräußerungspreis
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- Barzahlung
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6.391,50 EUR
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- Verzicht auf Gesellschafter
darlehen
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38.336,23 EUR
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Summe
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44.727,73 EUR
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44.727,73 EUR
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Anschaffungskosten
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- eingezahlte Einlage
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6.391,50 EUR
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- Notarkosten
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488,71 EUR
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Summe
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6.880,21 EUR
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6.880,21 EUR
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Veräußerungsgewinn
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37.847,52 EUR
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davon ½ nach § 3c Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG)
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18.923,76 EUR.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte
der Kläger mit seiner Klage geltend, er habe durch den
Verzicht auf seinen Anteil am Gewinnvortrag und dem Jahresgewinn
2003 insgesamt 41.874,52 EUR aufgewandt. Dem stehe eine
Gegenleistung von 6.391,50 EUR für das eingezahlte
Stammkapital und 38.336,23 EUR für das vom Erwerber
übernommene Gesellschafterdarlehen gegenüber, so dass
sich unter Berücksichtigung der Notarkosten ein Verlust in
Höhe von 4.026,65 EUR ergäbe.
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Das Finanzgericht (FG) hat der Klage
stattgegeben und entschieden, der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2
EStG zu ermittelnde Veräußerungsgewinn sei um die auf
den Kläger entfallenden Anteile jeweils in Höhe von 50
v.H. aus 78.068,08 EUR Gewinnvortrag und aus 5.680,96 EUR für
den Jahresüberschuss 2003 zu mindern. Es komme nicht darauf
an, dass im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile ein
Beschluss über die Gewinnverwendung noch nicht gefasst gewesen
sei bzw. der Jahresüberschuss vorgetragen werden sollte. Eine
erworbene Beteiligung umfasse auch die Gewinne, die noch nicht
festgestellt seien. Zwar entstehe der Anspruch auf den Reingewinn
erst mit dem Gewinnverteilungsbeschluss, bzw., wenn der
Gesellschaftsvertrag davon befreie, mit dem Beschluss, mit dem die
Jahresbilanz festgestellt werde. Der mit dem Gewinnverteilungs-
bzw. Feststellungsbeschluss entstehende Anspruch auf
Ausschüttung dieses Gewinns sei jedoch lediglich Ausfluss des
Gewinnbezugsrechts, das gemäß § 29 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung den Gesellschaftern zustehe und als unselbständiger
Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts anzusehen sei. Somit stehe
die Übertragung des Gewinnbezugsrechts einer Übertragung
eines bereits entstandenen Anspruchs auf Ausschüttung des
Gewinns gleich. Folglich umfassten die Anschaffungskosten eines
Veräußerers auch den Wert des
Gewinnbezugsrechts.
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Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei
diesem Anspruch noch nicht um einen Gewinnauszahlungsanspruch
handele. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise hänge der
Wert der Beteiligung nicht von einem Gewinnverwendungsbeschluss
durch die Gesellschafter ab. Bei der hypothetischen Berechnung der
steuerlichen Auswirkungen einer Gewinnausschüttung beachte das
FA nicht hinreichend, dass dem Kläger nicht nur der nach dem
Halbeinkünfteverfahren zu versteuernde hälftige Gewinn
zustehe, sondern darüber hinaus auch die nicht zu versteuernde
weitere Hälfte ausgezahlt würde. Daher seien die stillen
Reserven gerade nicht nur in Höhe des negativen Kapitalkontos
anzusetzen, sondern in Höhe der Gewinnvorträge.
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Der Veräußerungsverlust ergebe
sich daher wie folgt:
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Veräußerungspreis
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- Barzahlung
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6.391,50 EUR
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- Übernahme
Gesellschafterdarlehen
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38.336,23 EUR
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Summe
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44.727,73 EUR
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Anschaffungskosten
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- eingezahltes Stammkapital
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6.391,50 EUR
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- Notarkosten
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488,71 EUR
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- anteiliger Gewinnvortrag (50 v.H. von
78.068,08 EUR)
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39.034,04 EUR
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- anteiliger Jahresüberschuss (50 v.H.
von 5.680,96 EUR)
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2.840,48 EUR
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Summe
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48.754,73 EUR
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Verlust:
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-
4.027,00 EUR.
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Nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG i.V.m.
§ 3c EStG sei der Veräußerungsverlust im Rahmen des
Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte zu
berücksichtigen.
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8
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1
und 2 EStG) rügt. Die anteiligen Gewinnvorträge in
Höhe von 39.034,04 EUR und der anteilige Jahresüberschuss
in Höhe von 2.840,48 EUR seien nicht vom
Veräußerungspreis abzuziehen. Es handle sich weder um
ursprüngliche Anschaffungskosten noch um
Anschaffungsnebenkosten, d.h. nicht um Aufwendungen des
Klägers, um Anteilseigner zu werden. Der
Gewinnbeteiligungsanspruch sei kein selbständig bilanzierbarer
Vermögensvorteil. Er könne nicht als Einlage dienen.
Sowohl die Gewinnvorträge als auch der Jahresüberschuss
seien Eigenkapital.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur Klageabweisung
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung). Zu
Unrecht hat das FG den streitbefangenen anteiligen Gewinnvortrag
und den anteiligen Jahresüberschuss als Anschaffungskosten des
Klägers behandelt, die seinen Veräußerungsgewinn
mindern.
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1. Veräußerungsgewinn ist
gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den
der Veräußerungspreis nach Abzug der
Veräußerungskosten die Anschaffungskosten
übersteigt. Veräußerungskosten sind die durch die
Veräußerung wirtschaftlich veranlassten
Aufwendungen.
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Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1
Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) Aufwendungen, die geleistet
werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu
gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die
nachträglichen Anschaffungskosten. Zu den nachträglichen
Anschaffungskosten einer Beteiligung zählen neben (verdeckten)
Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung,
wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und
weder Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen noch Veräußerungs- oder
Auflösungskosten sind (ständige Rechtsprechung, vgl.
Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9.6.2010 IX R 52/09, BFHE 230,
326, BStBl II 2010, 1102 = SIS 10 33 20; vom 4.3.2008 IX R 78/06,
BFHE 220, 446, BStBl II 2008, 575 = SIS 08 20 30, m.w.N., und vom
4.3.2008 IX R 80/06, BFHE 220, 451, BStBl II 2008, 577 = SIS 08 20 31, m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen mindern der
anteilige Gewinnvortrag und Jahresüberschuss im Streitfall den
Veräußerungsgewinn des Klägers nicht. Vielmehr
decken die ursprünglichen Anschaffungskosten des Klägers
(eingezahltes Stammkapital plus Notarkosten) sein
Mitgliedschaftsrecht mit allen seinen Bestandteilen - auch den
streitigen Gewinnanteil (anteiliger Gewinnvortrag und
Jahresüberschuss) - ab. Es handelt sich bei dem streitigen
Gewinnanteil um unselbständige, preisbildende Bestandteile des
veräußerten Anteils. Dass dem Kläger gerade im
Hinblick auf diese Bestandteile besondere nachträgliche
Anschaffungskosten entstanden wären, ist nicht ersichtlich.
Vielmehr hat der Erwerber der Anteile den unstreitigen
Veräußerungspreis gerade auch dafür bezahlt, dass
mit dem erworbenen Anteil der streitbefangene anteilige
Gewinnvortrag und Jahresüberschuss verbunden ist. Die
Realisierung dieser Werthaltigkeit seines Anteils soll aber
gemäß § 17 EStG beim Veräußerer
(Kläger) besteuert werden.
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Anmerkung RiBFH Prof. Brandt
Die Entscheidung stellt klar, dass der
Verzicht auf das Gewinnbezugsrecht im Zusammenhang mit der
Anteilsveräußerung nach § 17 EStG kein
veräußerungsgewinnmindernder Faktor ist. Denn das
Gewinnbezugsrecht ist untrennbarer Bestandteil der Beteiligung und
geht mit dieser auf den Erwerber über. Nur dieser kann das
Gewinnbezugsrecht als Anteilseigner geltend machen. Eine
Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten der
Beteiligung (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB) scheidet aus, weil der
Veräußerer mit dem gegenüber dem Erwerber
erklärten Verzicht nichts in die GmbH eingelegt und auch
nichts aufgewandt hat. Denn die ursprünglichen
Anschaffungskosten (das eingezahlte Stammkapital) umfassen sein
Mitgliedschaftsrecht mit allen seinen Bestandteilen und damit auch
das Gewinnbezugsrecht.