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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein Berufsverband für Unternehmer in der
Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Nach seiner Satzung
fördert er die Aus- und Weiterbildung der selbständigen
Unternehmer, des Unternehmernachwuchses und der
Mitarbeiter.
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Der Kläger veranstaltete Tagesseminare
in Hotels zu unternehmerbezogenen Themen wie z.B.
Schuldrechtsreform, Personalentwicklung, Betriebsverfassungsrecht,
Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Strategie oder
Pressearbeit.
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Die Teilnehmer hatten hierfür einen
nicht weiter aufgeschlüsselten Seminarpreis zu zahlen. Der
Kläger wies in den Informationen zu den Seminaren darauf hin,
dass der jeweilige Seminarpreis von 200 EUR bis 600 EUR
Seminarunterlagen und Verpflegung während des Seminartages
enthalte, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Der
Kläger stellte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis aus.
Nach den Kostenstellenauswertungen des Klägers ergab sich z.B.
für ein Seminar bei Gesamteinnahmen von 8.710 EUR und direkt
zugeordneten Kosten für Reisekosten, Referenten sowie für
Räumlichkeiten, Verpflegung und Getränke im Hotel von
4.869,66 EUR ein Überschuss von 3.840,34 EUR. Andere Seminare
führten zu geringeren Überschüssen.
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Im Anschluss an eine
Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die
Seminarleistungen des Klägers im Streitjahr 2002 nach § 4
Nr. 22 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerfrei
seien. Er sei daher nicht zu dem bisher in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzug berechtigt, schulde die in Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer aber gleichwohl nach § 14 Abs. 2 UStG. Das FA
erließ am 2.9.2002 einen entsprechenden
Änderungsbescheid, aus dem sich eine Nachforderung von
28.277,35 EUR ergab. Einspruch und Klage hatten keinen
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) bestätigte die
Auffassung des FA, dass die durch den Kläger erbrachten
Leistungen die Voraussetzungen von § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
erfüllt hätten. Die Seminare seien belehrender Art
gewesen. Es habe sich um berufliche Fortbildungsmaßnahmen
gehandelt. Hierzu gehörten wie im Ertragsteuerrecht
Tätigkeiten, um in einem ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu
kommen. Es komme auf die Veranlassung durch den bereits
ausgeübten Beruf und die Förderung der Kenntnisse und
Fähigkeiten in dem betreffenden Berufsfeld an. Es bestehe
keine Festlegung auf bestimmte institutionalisierte
Fortbildungsformen wie z.B. Ausbildungsgänge. Tageweise
andauernde Fortbildungsveranstaltungen reichten aus. Es müsse
sich nicht um eine ähnlich einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis strukturierte Fortbildungsmaßnahme
handeln. Es bestehe kein Zweifel an der Berufsförderlichkeit
der durch den Kläger veranstalteten Seminare. Dass bei den
Vereinsmitgliedern als voll ausgebildeten Unternehmern keine
Fortbildung mehr möglich sei, sei unzutreffend. Auch die bei
den Seminaren erfolgte Kontakt- und Netzwerkpflege stehe im
Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Leistungsinhalte der
Steuerfreiheit nicht entgegen. Die Einnahmen seien auch
überwiegend zur Kostendeckung verwendet worden.
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Als Nebenleistung zu einer steuerfreien
Hauptleistung sei auch die Verpflegung bei den Seminaren
steuerfrei. Diese sei weder gesondert berechnet noch in den
Seminarprospekten besonders hervorgehoben worden. Es habe sich nur
um ein Mittel gehandelt, um die ganztägige Fortbildung unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn
entsprechend dem Vortrag des Klägers unterstellt würde,
dass 50 % bis 88 % der Kosten auf Speisen und Getränke
entfallen seien, komme dieser quantitativen Relation aus Sicht
eines Durchschnittsverbrauchers keine Bedeutung zu. Bei einem
geprüften Einzelfall hätten die Kosten für Speisen
und Getränke nur 40 % der Gesamtkosten und nur 24 % der
Einnahmen ausgemacht. Aus der Steuerfreiheit folge die Kürzung
des Vorsteuerabzugs und die Steuerschuld aufgrund des
Steuerausweises in Rechnungen nach § 14 Abs. 2 UStG.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
Verletzung materiellen Rechts geltend. § 4 Nr. 22 Buchst. a
UStG sei nicht anwendbar. Die Seminarteilnehmer würden
„in Hotels mit Spitzengastronomie umfangreich
bewirtet“. Die Kosten hierfür hätten sich auf zwei
Drittel bis drei Viertel der Teilnehmergebühren belaufen. Die
Teilnehmer seien nicht „aus- und fortbildungsbegierig“
gewesen, sondern wollten „in angenehmer Umgebung mit
gleichgesinnten Familienunternehmern Erfahrungen und Informationen
vermittelt bekommen und austauschen“ und wollten dabei
„Netzwerke“ aufbauen und ausbauen. Die Bewirtung sei
daher nicht Nebenleistung gewesen. Für den Begriff der Aus-
und Fortbildung sei auf das Berufsbildungsgesetz abzustellen.
Danach liege im Streitfall keine Aus- oder Fortbildung vor. Die
Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A
Abs. 1 Bucht. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) lägen
nicht vor, da er seine Seminare in Konkurrenz mit
umsatzsteuerpflichtigen Veranstaltern anbiete.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 2.9.2004 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31.10.2005 dergestalt zu ändern,
dass die zu 16 % steuerpflichtigen Umsätze um 197.557 EUR
erhöht, die steuerfreien Umsätze um 229.166 EUR gemindert
und die abzugsfähigen Vorsteuern um 24.000 EUR erhöht
werden. Er regt hilfsweise eine Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) an.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an
das FG zurückzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zwar ist die eigentliche
Seminarleistung steuerfrei, nicht aber auch die Gewährung von
Verpflegung auf den Seminaren. Das vom Kläger vereinnahmte
Entgelt ist daher aufzuteilen. Hierzu sind weitere Feststellungen
zu treffen.
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1. Zahlungen der Mitglieder eines Vereins wie
z.B. Mitgliedsbeiträge sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nach § 1 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 UStG Entgelt für die Leistungen des Vereins an seine
Mitglieder, wenn diese einen konkreten Vorteil erhalten (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFHE 223, 493, BFH/NV 2009,
324 = SIS 08 44 42, unter II.2.). Die Seminarleistungen des
Klägers gegenüber seinen Mitgliedern gegen gesondert
vereinbartes Entgelt waren dementsprechend steuerbar.
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2. Die durch den Kläger erbrachten Aus-
und Fortbildungsleistungen waren steuerfrei.
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a) Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen
wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen,
die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines
Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die
Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet
werden.
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§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG setzt Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG in nationales
Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung auszulegen
(BFH-Urteil vom 27.4.2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007,
16 = SIS 06 30 03, unter II.1.b). Danach befreien die
Mitgliedstaaten von der Steuer die Erziehung von Kindern und
Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung,
die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng
verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen
Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer
Zielsetzung.
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b) Bei richtlinienkonformer Auslegung von
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG sind nicht alle Vorträge, Kurse
und andere Veranstaltungen zur Erlernung von Fähigkeiten oder
Fertigkeiten „wissenschaftlicher oder belehrender
Art“ im Sinne dieser Vorschrift befreit, sondern nur
diejenigen, die als Erziehung von Kindern und Jugendlichen, als
Schul- oder Hochschulunterricht, als Ausbildung, Fortbildung oder
berufliche Umschulung anzusehen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 256,
BStBl II 2007, 16 = SIS 06 30 03, unter II.1.d). Dies ist im Rahmen
richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG
von Amts wegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16
= SIS 06 30 03) und nicht - wie der Kläger meint - nur auf
Verlangen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines von ihm geltend
gemachten Anwendungsvorrangs der Richtlinie 77/388/EWG zu
berücksichtigen. Im Übrigen kommt im Rahmen der
richtlinienkonformen Auslegung eine Auslegung des § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG nach Maßgabe des nationalen
Berufsbildungsgesetzes nicht in Betracht (vgl. EuGH-Urteil vom
14.6.2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 = SIS 07 23 30 Rdnr.
24 f.).
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c) Im Streitfall hat das FG zu Recht die
Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. a
UStG für die durch den Kläger als Berufsverband
erbrachten Leistungen bejaht.
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aa) Nach den Feststellungen des FG (vgl.
§ 118 Abs. 2 FGO) ließen die vom Kläger
veranstalteten Seminare bereits nach ihrer Thematik eine
Zweckrichtung und Eignung zur beruflichen Fortbildung erkennen, wie
sich aus Veranstaltungsthemen wie z.B.
„Kundenbindung“, „Verkaufen im
Verdrängungswettbewerb“ oder
„Personalmanagement“ ergebe. Ohne dass dies
revisionsrechtlich zu beanstanden wäre, hat das FG die
erforderliche Zweckrichtung und Eignung zur beruflichen Fortbildung
auch insoweit bejaht, als andere Seminare dazu dienten, die
Effizienz bei der Bewältigung beruflicher Herausforderungen zu
verbessern und hat dabei zutreffend einen bloßen
Freizeitcharakter der Seminare verneint.
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Zu Recht hat das FG des Weiteren entschieden,
dass Aus- und Fortbildung auch im Rahmen von Tagesveranstaltungen
erfolgen kann.
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bb) Das FG ist darüber hinaus auch
zutreffend davon ausgegangen, dass Einnahmen dann überwiegend
zur Deckung der Kosten verwendet werden, wenn sie - wie im
Streitfall - zumindest zur Hälfte zur Deckung der Kosten
dienen.
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Der Kläger kann sich hiergegen nicht
darauf berufen, dass nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter
Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen i.S. von
Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i dieser Bestimmung von der
Steuerfreiheit ausgeschlossen sind, „wenn sie im
wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche
Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der
Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen
durchgeführt werden“.
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Zwar mag es sein, dass der Kläger seine
Seminarleistungen im Wettbewerb mit anderen Seminaranbietern
erbringt. Für Tätigkeiten, die - wie im Streitfall - den
Kernbereich der Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der
Richtlinie 77/388/EWG betreffen, kommt jedoch ein Ausschluss nach
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der
Richtlinie 77/388/EWG nicht in Betracht. Ansonsten liefe die
Befreiung in weiten Teilen leer (bereits BFH-Urteil vom 3.4.2008 V
R 74/07, BFHE 221, 451, BFH/NV 2008, 1631 = SIS 08 28 85, unter
II.3.c aa).
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3. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG erstreckt sich entgegen dem FG-Urteil nicht auf die
Verpflegung der Seminarteilnehmer. Insoweit handelt es sich nicht
um eine Aus- oder Fortbildungstätigkeit. Es liegt auch im
Grundsatz keine mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene
Dienstleistung oder eine Nebenleistung zu einer steuerfreien
Leistung vor.
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a) Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt
für die Steuerfreiheit der eng mit Aus- und Fortbildung
verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen und der Steuerfreiheit
als Nebenleistung Folgendes:
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aa) Dienstleistungen und Lieferungen
(Umsätze) sind nur dann mit dem Unterricht „eng
verbunden“ und deshalb nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn sie tatsächlich
als Nebenleistungen zum Unterricht, der die Hauptleistung ist,
erbracht werden (EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-434/05, Horizon
College, Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 = SIS 07 34 67
Rdnr. 28). Danach gelten für die Frage, ob ein eng verbundener
Umsatz vorliegt, dieselben Grundsätze wie im Verhältnis
zwischen Haupt- und Nebenleistungen.
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Maßgeblich ist daher für die
Steuerfreiheit als eng verbundener Umsatz wie auch als steuerfreie
Nebenleistung, dass der Umsatz oder die Nebenleistung keinen
eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die
Hauptleistung unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten
(EuGH-Urteil Horizon College in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage
2007, 389 Rdnr. 29).
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bb) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist z.B.
die entgeltliche Forschungstätigkeit staatlicher Hochschulen
nicht als eng mit dem Hochschulunterricht verbundene Dienstleistung
steuerfrei, da sie für den Hochschulunterricht nur
nützlich, nicht aber unverzichtbar ist (EuGH-Urteil vom
20.6.2002 C-287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811 = SIS 02 93 22 Rdnrn. 47 ff.).
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Unter Bezugnahme auf sein Urteil in der
Rechtssache Kommission/Deutschland in Slg. 2002, I-5811 hat der
EuGH mit Urteil vom 1.12.2005 C-394/04 und C-395/04, Ygeia (Slg.
2005, I-10373 = SIS 06 06 83 Rdnrn. 27 ff.) weiter zu den mit einer
Krankenhausbehandlung eng verbundenen Umsätzen nach Art. 13
Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, dass
Dienstleistungen, die wie die Zurverfügungstellung von
Telefonen und die Vermietung von Fernsehgeräten an
Krankenhauspatienten und die Unterbringung und Verpflegung von
Begleitpersonen dieser Patienten dazu dienen, den Komfort und das
Wohlbefinden der Krankenhauspatienten zu verbessern, in der Regel
nicht steuerfrei sind, soweit diese Leistungen nicht zur Erreichung
der mit der Krankenhausbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele
unerlässlich sind.
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cc) Schließlich sind eng verbundene
Umsätze und Nebenleistungen nach dem EuGH-Urteil Horizon
College in Slg. 2007, I-4793, BFH/NV Beilage 2007, 389 Rdnrn. 38
ff. nach zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i i.V.m. Abs. 2 Buchst. b
erster Spiegelstrich der Richtlinie 77/388/EWG nur steuerfrei, wenn
diese Leistungen unerlässlich sind.
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b) Nach diesen Grundsätzen ist die
Verpflegung von Seminarteilnehmern im Allgemeinen entgegen dem
FG-Urteil nicht als mit der Aus- oder Fortbildung eng verbundene
Dienstleistung oder als Nebenleistung zur Aus- oder Fortbildung
steuerfrei. Bei der Verpflegung von Seminarteilnehmern handelt es
sich nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung
unerlässliche Leistung, sondern um eine hierfür nur
nützliche Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den
Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der
Bildungsmaßnahme zu steigern.
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Dem steht die Senatsentscheidung zur
Steuerfreiheit der durch Studentenwerke erbrachten
Verpflegungsleistungen an Studenten (BFH-Urteil vom 28.9.2006 V R
57/05, BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846 = SIS 07 03 19, unter
II.2.a; a.A. Bundesministerium der Finanzen vom 27.9.2007, BStBl I
2007, 768 = SIS 07 34 53) nicht entgegen. Maßgebend
hierfür war, dass dem Studentenwerk als Anstalt des
öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen die
soziale Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (vgl.
den Leitsatz der Entscheidung und die Gründe unter II.2.a).
Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil der
Kläger - anders als das Studentenwerk - keine Einrichtung des
öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut ist,
und es an einer durch öffentlich-rechtliche Vorschriften
geregelten Verbindung von Fortbildung und sozialer Betreuung
(bereits BFH-Urteil vom 12.2.2009 V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl
II 2009, 677 = SIS 09 19 45) fehlt. Dass es sich um die Leistungen
eines Berufsverbands an seine Mitglieder handelte, reicht insoweit
nicht aus.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Im zweiten Rechtsgang sind nähere
Feststellungen zu Art und Weise der Verpflegung der
Seminarteilnehmer zu treffen. Bei der Veranstaltung von
Tagesseminaren kann die Gewährung von Verpflegung unter
bestimmten Voraussetzungen unerlässlich sein. Zur Verpflegung
von Arbeitnehmern bei Unternehmensbesprechungen hat der EuGH mit
Urteil vom 11.12.2008 C-371/07, Danfoss A/S, AstraZeneca A/S (Slg.
2008, I-9549 = SIS 09 03 21 Rdnrn. 60 f.) entschieden, dass die
Gewährleistung der Kontinuität und des
ordnungsgemäßen Sitzungsablaufs es rechtfertigten, die
Bewirtung der an Sitzungen teilnehmenden Arbeitnehmer mit Sandwichs
und kalten Gerichten, die im Sitzungsraum serviert werden, nicht
als unternehmensfremd anzusehen. Dementsprechend ist auch die
Verpflegung mit kalten oder kleinen Gerichten im Seminarraum, wie
z.B. bei Kaffeepausen, unerlässlich für die
Durchführung von ganztägigen Seminaren.
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b) Hat der Kläger danach sowohl
steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen erbracht und
erhält er hierfür ein einheitliches Entgelt, ist der
einheitliche Preis nach der einfachst möglichen Berechnungs-
oder Bewertungsmethode aufzuteilen (EuGH-Urteil vom 25.2.1999
C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 = SIS 99 10 25 Rdnr. 31). Dies hat
ggf. durch eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung
zu erfolgen. Hierzu sind nähere Feststellungen zu treffen.
Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass bei Tagesseminaren im
Allgemeinen der Verpflegung im Vergleich zum Seminarprogramm keine
besonders hervorgehobene Bedeutung zukommt. Dies kann es
rechtfertigen, den Anteil des Entgelts für die gegenüber
den Seminarteilnehmern steuerpflichtig erbrachten Leistungen in
Höhe der für die Verpflegung entstandenen Kosten im
Verhältnis zu den Gesamtkosten zu schätzen. Der
Steuerausweis in den Rechnungen des Klägers wäre dann
hinsichtlich der steuerpflichtig erbrachten Leistungen zutreffend,
so dass die Klage insoweit Erfolg hätte.
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5. Die Einholung einer Vorabentscheidung des
EuGH gemäß Art. 267 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ist nicht erforderlich.
Bestehen - wie hier - nach Auffassung des Senats hinsichtlich im
Streitfall entscheidungserheblicher Auslegung der Begriffe Aus- und
Fortbildung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG keine Zweifel, obliegt die Entscheidung über die
Beurteilung des konkreten Sachverhalts dem nationalen Gericht.
Hinsichtlich der Beurteilung des Verpflegungsanteils kam eine
Vorlage im Hinblick auf die durch die EuGH-Urteile Kommission/
Deutschland in Slg, 2002, I-5811 und Ygeia in Slg. 2005, I-10373
bereits eingetretene Klärung nicht in Betracht.
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