Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach der "einfachstmöglichen" Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtkaufpreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtkaufpreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. (Hinweis aus BStBl 2013 II S. 973 auf BMF-Schreiben vom 28. November 2013 - IV D 2 - S 7200/13/10004 = SIS 13 31 21) - Urt.; BFH 3.4.2013, V B 125/12; SIS 13 11 92

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Bemessungsgrundlage / Umsatzsteuer
Fundstellen
  1. BFH 03.04.2013, V B 125/12
    BStBl 2013 II S. 973
    DStR 2013 S. 1025
    BFH/NV 2013 S. 1049
    BFHE 240 S. 447

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.11.2013
    jh in StuB 10/2013 S. 393
    M.T. in NWB 21/2013 S. 1625
    Th.M. in MwStR 8/2013 S. 288
    JB in DStZ 12/2013 S. 411
    M.S. in StuB 11/2013 S. 428
    S.M. in BFH/PR 7/2013 S. 246
    wt in UVR 8/2013 S. 229
    K.H./M.R. in UR 20/2013 S. 779
    BMF in StuB 4/2014 S. 157
Normen
[UStG] § 10
[FGO] § 69
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 04.10.2012, SIS 13 05 96, Entgelt, Bemessungsgrundlage, Aufteilung, Pauschalpreis, ermäßigter Steuersatz
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG des Saarlandes 22.8.2023, SIS 23 17 51, Ohne gesonderte Berechnung eines zusätzlichen Entgelts den Print-Abonnenten einer Zeitung in den Jahren 2...
  • BFH 16.3.2023, SIS 23 09 36, Grundstücksbezug sonstiger Leistungen: Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittl...
  • FG Baden-Württemberg 9.11.2022, SIS 23 11 17, Umsatzsteuerliche Aufteilung des einheitlichen Preises für teils dem Regelsteuersatz, teils dem ermäßigte...
  • BFH 15.6.2022, SIS 22 15 11, Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 AO gegenüber den Erben des verstorbenen Unternehm...
  • BMF 30.3.2022, SIS 22 04 77, Umsatzsteuer, Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau: Das Bundesfinanzministerium hat ...
  • FG Münster 25.3.2021, SIS 21 08 23, Verpachtung landwirtschaftlicher Betrieb, Frage der Steuerfreiheit mitverpachteter Betriebsvorrichtungen ...
  • Niedersächsisches FG 5.10.2020, SIS 20 19 46, Aussetzung der Vollziehung, Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie: Die A...
  • FG Münster 2.7.2019, SIS 19 16 08, Entgelt, Bestimmung der Bemessungsgrundlage: 1. Kennzeichen der aufgrund der mit den Pächtern abgeschloss...
  • FG Berlin-Brandenburg 6.2.2019, SIS 19 14 27, Umsatzsteuer, langfristige Verpachtung vom Zahlungsansprüchen: 1. Die langfristige Verpachtung vom Zahlun...
  • FG Berlin-Brandenburg 28.11.2018, SIS 18 21 78, Aufteilung von Hotelumsätzen nach Steuersätzen, Bewertung des Frühstücks: 1. Frühstücksleistungen sind vo...
  • FG Münster 14.11.2017, SIS 18 04 26, Erhöhung der Bemessungsgrundlage bei Nichteinlösung von Prämienpunkten: 1. Die Lieferung eines multifunkt...
  • FG München 27.2.2017, SIS 18 13 18, Erweiterung der Prüfungsanordnung, Ermessensentscheidung: 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn in di...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • Niedersächsisches FG 19.1.2017, SIS 18 11 24, Einstufung von Nahrungsergänzungsmitteln in Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, Qualifizierung von Ka...
  • Niedersächsisches FG 19.1.2017, SIS 18 07 10, Besteuerung von Reiseleistungen und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Nahrungsergänzungsmittel: E...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.9.2016, SIS 16 26 86, Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in einem Hotel: 1. Soweit für Leist...
  • FG Hamburg 15.8.2016, SIS 16 22 20, Prüfungsumfang des gerichtlichen AdV-Verfahrens, kein Löschen des Datenspeichers eines Geldspielgeräts: 1...
  • FG Hamburg 18.7.2016, SIS 16 29 32, Hinzuschätzung von Bareinzahlungen auf das betriebliche Bankkonto bei einem Steuerpflichtigen, der seinen...
  • BFH 31.3.2016, SIS 16 15 12, Aussetzung der Vollziehung: Bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einer Norm des Umsatzsteuerg...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 17.12.2015, SIS 16 00 86, AdV von nach § 27 Abs. 19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden: Es bestehen ernstliche Zweifel an der R...
  • FG Hamburg 17.12.2015, SIS 16 08 06, Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit eines Finanzamts: 1. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörd...
  • FG Hamburg 8.12.2015, SIS 16 08 05, Bekanntgabe eines Einkommensteuerbescheides an einen von mehreren Erben: Ein Einkommensteuerbescheid, der...
  • FG Hamburg 3.11.2015, SIS 16 01 95, Voraussetzung für die Option zur Tonnagesteuer ist, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Hande...
  • BFH 21.10.2015, SIS 16 00 72, Zur Umsatzbesteuerung der Lieferung von Erstexemplaren eines Buches durch einen Verlag an den Autor zu ei...
  • BFH 16.9.2015, SIS 16 00 70, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung: 1. Führt eine gemeinnützige Gm...
  • FG Münster 8.9.2015, SIS 17 07 41, Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Überlassung von nach der sog. GAP-Reform zugewiesenen Zahlun...
  • FG Hamburg 17.6.2015, SIS 15 19 97, Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr...
  • BFH 28.5.2015, SIS 15 15 38, Verhältnis Umsatzsteuer zur Grunderwerbsteuer: Die Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers, der a...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 20.1.2015, SIS 15 05 66, Keine AdV bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des Leistungserbringers: Der ...
  • BMF 7.11.2014, SIS 14 33 48, Trennung der Entgelte bei Veräußerung von Print- und E-Paper-Abonnements einer Zeitung bzw. von gedruckte...
  • FG Hamburg 9.10.2014, SIS 14 33 86, Keine Beiladung der Gesellschaft im AdV-Verfahren der Gesellschafter gegen einen negativen Feststellungsb...
  • BFH 21.7.2014, SIS 14 24 53, Schenkungsteuer bei Zuwendungen ausländischer Stiftungen: 1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Zuwendungen...
  • BFH 15.4.2014, SIS 14 32 49, Kein berechtigtes Interesse an Aussetzung der Vollziehung eines Einheitswertbescheids wegen der Belastung...
  • FG Hamburg 11.4.2014, SIS 14 15 07, Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht, Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfass...
  • FinBeh Hamburg 14.3.2014, SIS 14 24 86, Großveranstaltungen, Einheitlichkeit der Leistung, ermäßigter Umsatzsteuersatz, Beförderungsleistungen, K...
  • FG Hamburg 11.2.2014, SIS 14 12 70, Rechnungsberichtigung nach bestandskräftiger, materiell-rechtlich aber unzutreffender Aufhebung des Umsat...
  • FG Hamburg 29.1.2014, SIS 14 09 67, Vorsteuerabzug aus "Strohmanngeschäften", Leistungsbeschreibung bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung: ...
  • BFH 2.1.2014, SIS 14 11 14, Rennsportfahrzeug als "Beförderungsmittel" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne: Es ist nicht ernstlich zweif...
  • BFH 12.12.2013, SIS 14 07 34, AdV bei Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und i der MwStSystRL: Ob an der B...
  • BMF 28.11.2013, SIS 13 31 21, Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, Trenn...
  • BFH 21.11.2013, SIS 13 32 64, Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens zur Prüfung der Verfas...
  • FG Hamburg 20.6.2013, SIS 13 24 37, Abgabenordnung, Steuerhinterziehung durch Überweisung angeblicher Auslagenerstattung auf ausländisches Ko...
Fachaufsätze
  • LIT 02 78 19 K. Holota/M. Robisch, UR 20/2013 S. 779: Umsatzsteuerrechtliche Aufteilung des Entgelts bei der Lieferung von Sparmenüs - Gedanken zu BFH vom 3.4....
  • LIT 02 64 79 M. Seifert, StuB 11/2013 S. 428: Geteilter Umsatzsteuersatz und Aufteilungsmaßstab - BFH-Beschluss vom 3.4.2013, V B 125/12 = SIS 13 11 92...
  • LIT 02 67 40 M. Trinks, NWB 21/2013 S. 1624: Aufteilung der Umsatzsteuer bei Abgabe von Sparmenüs - Der Kommentar zum BFH-Beschluss vom 3.4.2013, V B ...

 

1

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH, betreibt als Franchisenehmer einer Fast-Food-Kette mehrere Schnellrestaurants. Sie lieferte ihre Produkte - Speisen und Getränke - sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch zum Verzehr außer Haus. Dabei lieferte sie auch sog. „Sparmenüs“, bei denen es sich um Produktzusammenstellungen handelte, die neben Speisen wie Sandwiches und Pommes-frites auch Getränke in verschiedenen Größen umfassten. Hierfür hatte der Kunde einen Pauschalpreis zu entrichten, der unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Für den Kunden war keine Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile des Menüs entfallenen Preise erkennbar. Lediglich aus dem Kassenzettel war für den Kunden ersichtlich, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Steuersatz und einer mit dem Regelsteuersatz besteuert wurde.

 

 

2

Den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Einzelpreise und dem Preis des „Sparmenüs“ („Rabatt“) berücksichtigte die Antragstellerin ausschließlich bei dem - dem Regelsteuersatz unterliegenden - Getränk. Dies führte im Streitjahr 2002 dazu, dass bei einem sog. mittleren Menü der Preis für das Getränk, dessen Einzelverkaufspreis sich auf ca. 27 % der Summe aller Einzelverkaufspreise des „Sparmenüs“ belief, im Rahmen des „Sparmenüs“ dagegen nur noch ca. 12,6 % des Menüpreises ausmachte.

 

 

3

Grundlage hierfür war insbesondere ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 4.10.2004 (auf eine Anfrage einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), wonach „... bei der Lieferung von Menüs, die Getränke einschließen, im Rahmen von Außer-Haus-Verkäufen keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Lieferungen ausgeführt werden. Der jeweilige Unternehmer kann das Gesamtentgelt auf die einzelnen Lieferbestandteile aufteilen. Diese Aufteilung darf jedoch im Hinblick auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) erfolgen. Damit wird den Unternehmern keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben. Aufgrund der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken erscheint eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein, wenn die Preisbildung nicht missbräuchlich wird, d.h. das Entgelt kann nach Rabattgewährung noch als angemessen beurteilt werden. Die einzelnen Produkte, aus denen sich das Sparmenü zusammensetzt, können damit zwar unterschiedlich kalkuliert werden, für jedes Produkt des Sparmenüs muss jedoch ein angemessener Gewinnaufschlag verbleiben. Wird das Entgelt für das einzelne Produkt des Sparmenüs aufgrund eines zu geringen Gewinnaufschlags zu niedrig angesetzt, würde sich allerdings die Frage des Gestaltungsmissbrauchs im Sinne von § 42 AO stellen“.

 

 

4

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Kaufpreisaufteilung missbräuchlich sei. Die Entgelte seien nach Einzelproduktpreisen ins Verhältnis zu setzen. Daher sei der Menüpreis in dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten „linear“ aufzuteilen und so die Bemessungsgrundlagen für die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz (Getränk) einerseits und mit dem ermäßigten Steuersatz (Speisen) andererseits zu ermitteln. Das FA erließ am 8.11.2010 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2002 bis 2006.

 

 

5

Hiergegen legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Verfügung vom 13.1.2011 lehnte das FA den Antrag auf AdV der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 vom 8.11.2010 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG ab.

 

 

6

Auch der beim Finanzgericht (FG) gestellte AdV-Antrag hatte keinen Erfolg. Mit dem in EFG 2013, 172 = SIS 13 05 96 veröffentlichten Beschluss entschied das FG, dass die Umsätze aus der Lieferung der sog. „Sparmenüs“, die zu einem Pauschalpreis angeboten wurden, als „Außer-Haus-Menüs“ hinsichtlich der Speisen dem ermäßigten Steuersatz und hinsichtlich des Getränks dem Regelsteuersatz unterlägen. Es sei keine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von Leistungen gegeben, die jeweils eigenständig zu beurteilen seien. Der auf die Speisen und auf die Getränke entfallende Teil des Entgelts sei unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Aus Gründen der Einfachheit und Transparenz bezüglich der Marktpreise sei es sachgerecht, grundsätzlich auf die jeweiligen Einzelveräußerungspreise der Menükomponenten abzustellen. Auf dieser Grundlage sei es unter geringem Ermittlungs- und Berechnungsaufwand auf einfache Weise möglich, das pauschale Entgelt für das Menü in dem Verhältnis, in welchem die Einzelveräußerungspreise der Komponenten zueinander stünden, sachgerecht aufzuteilen. Es bedürfe für diese Form der Ermittlung allein der Heranziehung der im jeweiligen Streitjahr angesetzten Verkaufspreise und des Menüpreises, so dass die Berechnung bei einem aus drei Komponenten bestehenden Menü und gleichbleibenden Verkaufspreisen leicht ermittelbar sei. Dabei entspreche es auch dem Erfordernis der Einfachheit, den Menüpreis im Verhältnis der bekannten Einzelverkaufspreise aufzuteilen und nicht etwa eine oder zwei Komponente(n) mit ihrem Einzelverkaufspreis anzusetzen und den Wert der anderen Komponenten aus der Differenz zwischen diesem Einzelverkaufspreis und dem Pauschalpreis zu ermitteln. Denn bei letzterer Vorgehensweise müsse zudem ein plausibler und sachgerechter Maßstab für die Frage gefunden werden, welche Komponente(n) als Ausgangsgröße(n) heranzuziehen wäre(n) und - wenn nur eine Komponente mit ihrem Einzelverkaufspreis herangezogen werde - wie sich der Restbetrag auf die verbleibenden Menübestandteile verteile. Diese Problematik stelle sich bei einer Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise nicht.

 

 

7

Die Wahl einer Methode auf der Grundlage tatsächlicher Kosten sei dagegen mit einem nicht nur einmaligen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand verbunden, sondern wäre bei unterjährig schwankenden Einkaufspreisen ggf. mehrfach anzupassen. Es müsste neben dem Ausgangswert des Einstandspreises zusätzlich die Streitfrage der jeweiligen Marge pro Menübestandteil geklärt werden, um zu einem konkreten Preis für die Einzelleistungen zu gelangen. Die Antragstellerin habe auch keine transparente, nachvollziehbare einheitliche Methode angewendet. Vielmehr schwankten die auf die Menübestandteile entfallenen Preise, Margen bzw. Aufschlagssätze je nach Art des Menüs und über die Streitjahre hinweg nach einem sich nicht erschließenden System. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin, dass lediglich beim Getränk hinreichend Spielraum für eine Rabattgewährung bestünde, und dass eine verhältnismäßige Rabattgewährung zu einem negativen Rohgewinnaufschlagsatz bei den Hamburgern führen könnte, griffen nicht durch. Denn der Rabatt werde ausschließlich auf das Gesamtpaket in seiner jeweiligen - unveränderbaren - Zusammenstellung gewährt. Ob das Anbieten eines solchen Leistungspakets zum jeweiligen Pauschalpreis unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvoll sei, hänge davon ab, in welchem Verhältnis die gesamten Kosten aller Menübestandteile zum pauschalen Verkaufspreis stünden. Es sei insoweit nicht ersichtlich, dass eine rein interne Zuordnung der Verkaufspreise vornehmlich auf die Speisen wirtschaftliche Vorteile für die Antragstellerin habe. Durch die interne „Verschiebung“ der Bemessungsgrundlagen werde weder der Gesamtaufwand für die Menükomponenten noch die Summe des eingenommenen Geldes verändert. Es sei nicht erkennbar, weshalb es sich - bei insgesamt gleichbleibenden Kosten und Einnahmen - als wirtschaftlich ungünstig erweisen sollte, wenn bei der internen Zuordnung der auf einzelne (untrennbare) Menükomponenten entfallene Rohgewinnaufschlag negativ würde.

 

 

8

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Die Kunden hätten die Kaufpreisaufteilung der Antragstellerin akzeptiert. Die Wahl des Aufteilungsmaßstabes unterliege der Privatautonomie. Es bestehe Preisbestimmungsautonomie. Aufgrund der hohen Aufschläge könne eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken gerechtfertigt sein. Es entspreche betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Grundsätzen der Preisbildung, die Preisermäßigung auf den Produktteil mit dem höchsten Kalkulationsaufschlag zu gewähren. Den Vorgaben des BMF sei zu folgen. Im Hinblick auf die hohen Margen bei den Getränken sei der Rabatt bei deren Lieferung vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Es liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Zumindest sei Vertrauensschutz zu gewähren. Zu berücksichtigen sei auch die Rechtsprechung zur Vorsteueraufteilung.

 

 

9

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2002 bis 2006 vom 8.11.2010 auszusetzen.

 

 

10

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

 

 

12

1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.2.1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06; BFH-Beschluss vom 20.7.2012 V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, unter II.1.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, unter II.1.; vom 7.9.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51, unter II.2.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809 = SIS 12 22 11, unter II.1.).

 

 

13

2. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des „Sparmenüs“ zwei Lieferungen, die des Getränks und die der Speise ausgeführt hat. Offen bleiben kann im Streitfall, ob das FA im Hinblick auf die Lieferung der Speise zu Recht von einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit einer in der Anlage zum UStG genannten Position des Zolltarifs ausgegangen ist. Denn wie das FG zutreffend entschieden hat, bestehen keinerlei ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom FA vorgenommenen Rabattaufteilung.

 

 

14

a) Im summarischen Verfahren geht der Senat - ohne darüber abschließend zu entscheiden - zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Speisenlieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und die Antragstellerin Gegenstände geliefert hat, die teils dem ermäßigten Steuersatz und teils - als Getränk - dem Regelsteuersatz unterliegen.

 

 

15

Wie das FG zutreffend entschieden hat und im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, kommt es durch die Zusammenfassung von Speise und Getränk im Rahmen eines zum Mitnehmen bestimmten „Sparmenüs“ umsatzsteuerrechtlich nicht zu einer einzigen Lieferung; es ist vielmehr bei der gebotenen summarischen Prüfung von zwei selbständigen Lieferungen auszugehen.

 

 

16

b) Ist somit im summarischen Verfahren von zwei unterschiedlich zu besteuernden Lieferungen auszugehen, ist der einheitliche Preis für das Menü in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen.

 

 

17

aa) Wie der EuGH in seinem Urteil vom 25.2.1999 C-349/96, CPP (Slg. 1999, I-973 = SIS 99 10 25 Rdnr. 31) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 22.10.1998 C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin (Slg. 1998, I-6229 = SIS 98 23 41) entschieden hat, ist, wenn „Kunden trotz des einheitlichen Preises aus ihrer Sicht zwei gesonderte Dienstleistungen erwerben, nämlich eine Versicherungsdienstleistung und eine Kartenregistrierungsdienstleistung, ... der Teil des einheitlichen Preises, der sich auf die Versicherungsdienstleistung bezieht und jedenfalls von der Steuer befreit bliebe, herauszurechnen“. Dabei ist die „einfachstmögliche Berechnung- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der BFH angeschlossen hat (BFH-Urteile vom 31.5.2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658 = SIS 01 11 12, unter II.1.d, und vom 7.10.2010 V R 12/10, BFHE 231, 349, BStBl II 2011, 303 = SIS 11 02 00, unter II.4.b), ist ein einheitliches Entgelt, das für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungen entrichtet wird, zum einen aufzuteilen, wobei zum anderen die Aufteilungsmethode zu verwenden ist, die „einfachstmöglich“ ist.

 

 

18

bb) Der Senat hat dabei im Streitfall nicht zu entscheiden, ob die danach erforderliche Entgeltaufteilung nach der „einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ jegliches Ermessen des Unternehmers hinsichtlich der Aufteilung ausschließt oder ob für den Unternehmer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 UStG die Befugnis zu einer sachgerechten Schätzung besteht. Denn sachgerecht in diesem Sinne ist die vom FA vorgenommene „lineare“ Verteilung des Rabattbetrags für das „Sparmenü“ nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise, nicht aber die von der Antragstellerin erstrebte Aufteilung nach den Kosten der beiden Lieferungen, die bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu einer komplexen Berechnung zur Aufteilung des Gesamtpreises zwingt, wie das FG zutreffend - insbesondere unter Hinweis auf unterjährige Kostenschwankungen - entschieden hat.

 

 

19

cc) Ob eine hiervon abweichende Beurteilung dann in Betracht kommen könnte, wenn die lineare Aufteilung des Gesamtverkaufspreises nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise für eine der im Rahmen des „Sparmenüs“ erfolgten Einzellieferungen zu einem Entgelt unter dem Nettoeinkaufspreis führt, ist im Streitfall, dem eine derartige Fallgestaltung weder im Hinblick auf Getränke noch im Hinblick auf die von der Antragstellerin zubereiteten Speisen zugrunde liegt, nicht zu entscheiden.

 

 

20

dd) Dem von der Antragstellerin als maßgeblich angesehenen Gesichtspunkt der Preisbestimmungs- und Preisaufteilungsautonomie kommt keine Bedeutung zu. Die Antragstellerin hat ihre Preisbestimmungsautonomie durch die Bildung des von ihr gewählten Gesamtpreises ausgeübt. Eine weiter gehende Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen besteht nicht.

 

 

21

ee) Schließlich kann sich die Antragstellerin für die von ihr erstrebte Berücksichtigung des Rabatts bei der Getränkelieferung nicht mit Erfolg auf das von ihr zitierte BMF-Schreiben vom 4.10.2004 berufen, in dem auf einen Beschluss der „Abteilungsleiter“ verwiesen wird. Für die dort vertretene Auffassung, wonach aufgrund „der besonders hohen Aufschlagssätze bei den Getränken ... eine Rabattgewährung überwiegend bei den Getränken durchaus gerechtfertigt zu sein [erscheint]“, ist eine - mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbare - Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Die dort vertretene Rechtsauffassung ist für die Gerichte im finanzgerichtlichen Verfahren zudem ebenso unbeachtlich, wie eine amtlich veröffentlichte Verwaltungsanweisung, der nur norminterpretierender Charakter zukommt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.11.2011 V R 34/10, BFH/NV 2012, 803 = SIS 12 10 78, m.w.N.). Sie ist daher nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen.