Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.1.2014 9 K 135/07 K,
F = SIS 14 20 50 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Soweit die Klägerin die Revision zurückgenommen hat, wird
das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Im Dezember 1998 erwarb eine
Gesellschaft des A-Konzerns sämtliche Kommanditanteile an der
zum Rechtsstreit beigeladenen ... GmbH & Co. KG - Beigeladene -
sowie die Geschäftsanteile an deren Komplementär-GmbH
für insgesamt ... DM. Bei der Beigeladenen handelte es sich um
ein Zulieferunternehmen vornehmlich für die Z-Branche. Sie
unterhielt die Teilbetriebe X (Betriebsteil in O) und Y
(Betriebsteile in P und Q). Der A-Konzern plante, lediglich den
Gewinne erwirtschaftenden Teilbetrieb X, nicht jedoch den Verluste
generierenden Teilbetrieb Y selbst weiter zu betreiben. Nachdem
kein externer Käufer für den Teilbetrieb Y gefunden
werden konnte, erklärten sich fünf leitende Mitarbeiter
jenes Teilbetriebs bereit, diesen im Wege eines sog.
Management-Buy-out zu erwerben und fortzuführen.
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Zu diesem Zweck erwarb die Beigeladene am
29.9.2000 zunächst den einzigen Geschäftsanteil an der
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - einer
als Vorratsgesellschaft gegründeten GmbH -, erhöhte deren
Stammkapital von ... EUR auf ... EUR und brachte die Aktiva und
Passiva des Teilbetriebs Y im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme
(§ 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes) als Sacheinlage
in die Klägerin ein; als Ausgliederungsstichtag wurde der
30.9.2000 festgelegt. Sodann veräußerte die Beigeladene
am gleichen Tag mit Wirkung zum 30.9.2000 den Geschäftsanteil
an der Klägerin (nach Teilung) an die fünf Mitarbeiter,
die dafür jeweils einen Kaufpreis von ... EUR zu zahlen
hatten. Die Klägerin erwirtschaftete danach noch bis
einschließlich 2003 Verluste. Ab dem Jahr 2004 verzeichnete
sie durchgehend positive Jahresergebnisse.
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In ihrer Einbringungsbilanz zum 1.10.2000
setzte die Klägerin die übergegangenen
Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens nicht mit den
Buchwerten (das waren insgesamt ... DM), sondern unter Berufung auf
§ 20 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG
1995) mit höheren Werten (Zwischenwerte) an, die die Buchwerte
um insgesamt ... DM überstiegen. Ausgehend von diesen
erhöhten Wertansätzen berücksichtigte die
Klägerin in ihren Jahresabschlüssen für 2000, 2001
und 2002 (Streitjahre) entsprechend höhere Beträge bei
den Absetzungen für Abnutzung (AfA).
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte nach einer Außenprüfung die
die Buchwerte übersteigenden Wertansätze nicht an, weil
sie seiner Auffassung nach entgegen § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG
1995 die Teilwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter
überschritten. Zwar mögen die einzelnen
Wirtschaftsgüter - entsprechend dem Gutachten der
Klägerin - die Buchwerte übersteigende Verkehrs- bzw.
Marktwerte aufgewiesen haben. Jedoch sei in diesem Zusammenhang ein
übernommener negativer Geschäftswert aufgrund der
langjährigen Verlustsituation des übernommenen
Teilbetriebs zu berücksichtigen. Dieser sei nicht zuletzt in
dem geringen Kaufpreis für die Geschäftsanteile an der
Klägerin von insgesamt ... EUR zum Ausdruck gekommen,
während sich schon auf der Grundlage der Buchwerte ein
bilanzielles Eigenkapital der Klägerin von ... DM zum
1.10.2000 ergeben habe. Auf der Grundlage der Zwischenwerte betrage
das bilanzielle Eigenkapital gar ... DM. Dem negativen
Geschäftswert sei hier nicht durch Ansatz eines gesonderten
Bilanzpostens, sondern - entsprechend dem Vorgehen bei einem
entgeltlichen Betriebserwerb - durch Abstockung der
Bilanzansätze Rechnung zu tragen. Dementsprechend kürzte
das FA die von der Klägerin angesetzten AfA-Beträge
für die Streitjahre und erließ entsprechend
geänderte körperschaft- und gewerbesteuerliche
Bescheide.
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Die Beteiligten sind im Rahmen einer in der
mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) am 31.1.2014
getroffenen tatsächlichen Verständigung darin
übereingekommen, dass ein negativer Geschäftswert zum
Einbringungszeitpunkt tatsächlich bestanden und dass sich bei
dessen Berücksichtigung ein Unternehmenswert ergeben hat, der
maximal in Höhe der Buchwerte liegt. Für den Fall, dass
der negative Geschäftswert nicht zu berücksichtigen ist,
gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die von
der Klägerin angesetzten Werte maßgeblich sind und der
Aufstockungsbetrag lediglich gleichmäßig auf die
einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen ist.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG
Münster hat sie als teilweise unzulässig und teilweise
unbegründet abgewiesen. Sein Urteil vom 31.1.2014 9 K 135/07
K, F ist in EFG 2014, 1544 = SIS 14 20 50 abgedruckt.
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Hiergegen richtet sich die auf die
Verletzung materiellen Rechts gestützte - vom FG zugelassene -
Revision der Klägerin. In Bezug auf jene Bescheide,
hinsichtlich derer das FG die Klage als unzulässig abgewiesen
hat (Körperschaftsteuer 2001 und 2002, gesonderte Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1999 - KStG 1999 - zum 31.12.2000,
gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß
§ 36 Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I
2000, 1428) - KStG 1999 n.F. - zum 31.12.2001, gesonderte
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27
Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F./2002
zum 31.12.2001 und 2002), hat die Klägerin die Revision in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat
zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die noch angefochtenen Bescheide
(Körperschaftsteuer 2000 und gesonderte Feststellung nach
§ 47 Abs. 2 KStG 1999 a.F. für 2000, gesonderte
Feststellungen des verbleibenden Verlustabzugs zur
Körperschaftsteuer zum 31.12.2000 bis 2002 und des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 bis 2002)
dahingehend zu ändern, dass die vorgenommenen Aufstockungen
auf Zwischenwerte steuerlich anerkannt werden, allerdings verteilt
nach Maßgabe der vereinfachten Berechnung laut Schreiben des
FG vom 24.12.2011.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Vorinstanz hat zu Recht
entschieden, dass eine Aufstockung der Wertansätze des
eingebrachten Betriebsvermögens in der Einbringungsbilanz der
Klägerin aufgrund des negativen Geschäftswerts des
eingebrachten Teilbetriebs nicht möglich gewesen ist.
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1. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein
Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht,
und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der
Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das
eingebrachte Betriebsvermögen gemäß § 20 Abs.
2 Satz 1 UmwStG 1995 mit seinem Buchwert oder mit einem
höheren Wert ansetzen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem der
Einbringende das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Sacheinlage
nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die
Gewinnermittlung anzusetzen hat (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG
1995). Nach § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995 dürfen bei dem
Ansatz des eingebrachten Betriebsvermögens die Teilwerte der
einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten
werden.
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2. Die vorstehenden Grundsätze sind im
Streitfall anzuwenden: Die Beigeladene (Einbringende) hat ihren
vormaligen Teilbetrieb Y in die Klägerin (übernehmende
Kapitalgesellschaft) eingebracht und hierfür einen neuen
Geschäftsanteil an dieser erhalten. Dass der vormalige
Teilbetrieb Y die Voraussetzungen eines Teilbetriebs i.S. von
§ 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erfüllt hat, hat das FG
festgestellt, ohne dass die Beteiligten dies mit zulässigen
und begründeten Einwendungen angegriffen haben. Der erkennende
Senat ist daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO an diese
Feststellung gebunden.
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Sonach stand der Klägerin das der
übernehmenden Kapitalgesellschaft durch § 20 Abs. 2 Satz
1 UmwStG 1995 eingeräumte Wahlrecht zu, das eingebrachte
Betriebsvermögen in ihrer Einbringungsbilanz zum 1.10.2000 mit
dem Buchwert oder einem höheren Wert anzusetzen, wobei
gemäß § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995 die Teilwerte
der einzelnen Wirtschaftsgüter nicht überschritten werden
durften.
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3. Bei isolierter Betrachtung des Wortlauts
des § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995 haben die Wertansätze
in der Einbringungsbilanz der Klägerin die dort geregelte
Höchstgrenze nicht überschritten. Denn nach den
Feststellungen der Vorinstanz, die auf der tatsächlichen
Verständigung der Beteiligten beruhen, lagen die
Wertansätze der einzelnen Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens in der Einbringungsbilanz nicht über
deren jeweiligen Teilwerten. Streitig ist indes zwischen den
Beteiligten, welche Bedeutung in Zusammenhang mit der
Höchstgrenze des § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995 dem
Umstand beizumessen ist, dass der eingebrachte Teilbetrieb nach den
- ebenfalls auf der tatsächlichen Verständigung der
Beteiligten beruhenden - vorinstanzlichen Feststellungen im
Streitfall aufgrund schlechter Ertragsaussichten mit einem sog.
negativen Geschäftswert belastet war, der Gesamtwert des
Teilbetriebs als wirtschaftlicher Einheit mithin geringer gewesen
ist als die Summe der Teilwerte seiner einzelnen
Wirtschaftsgüter.
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Die Klägerin misst einem negativen
Geschäftswert des Gesamt-(Teil)Betriebs im Zusammenhang mit
dem Wahlrecht nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 keine Bedeutung bei
und berechnet den höchst zulässigen Wertansatz
ausnahmslos anhand der in § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995
benannten Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter (ebenso
Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG
[weiße Blätter] Rz 973; Friedrichs in Haritz/Benkert,
Umwandlungssteuergesetz, 2. Aufl., § 20 Rz 204; App, GmbHR
1991, 583, 585; wohl auch Patt in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer,
§ 20 UmwStG [vor SEStEG] Rz 157, Stand: September 2012).
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FA und FG verweisen demgegenüber auf das
u.a. beim entgeltlichen Erwerb von Betrieben (oder Teilbetrieben)
zu beachtende Anschaffungskostenprinzip, nach welchem
Anschaffungsvorgänge ergebnisneutral zu erfassen und einem
negativen Geschäftswert des Erwerbsgegenstands bilanziell
dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die Teilwertansätze des
aktiven Betriebsvermögens (mit Ausnahme des Barvermögens)
beim Erwerber entsprechend proportional abzustocken sind
(Senatsurteil vom 26.4.2006 I R 49, 50/04, BFHE 213, 374, BStBl II
2006, 656 = SIS 06 29 99; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
21.4.1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745 = SIS 94 21 26; grundlegend Groh in Kirchhof/ Offerhaus/Schöberle [Hrsg.],
Steuerrecht - Verfassungsrecht - Finanzpolitik: Festschrift
für Franz Klein, 1994, S. 815 ff.; kritisch - für die
Bildung eines passiven Ausgleichspostens anstatt einer Abstockung
des Aktivvermögens - z.B. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5.
Aufl., Rz M 482 ff.). Diese Grundsätze seien auf die Bewertung
des eingebrachten Betriebsvermögens nach § 20 Abs. 2
UmwStG 1995 zu übertragen.
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4. Der letztgenannten Auffassung ist zu
folgen. Die Wertaufstockungen im Rahmen des § 20 Abs. 2 UmwStG
1995 dürfen nicht zu einem den Teilwert des eingebrachten
Betriebsvermögens als Sachgesamtheit (unter
Berücksichtigung des negativen Geschäftswerts)
übersteigenden Wertansatz führen (vgl. auch Schmitt in
Schmitt/Hörtnagl/Stratz, Umwandlungsgesetz,
Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 UmwStG Rz 318, der
ggf. sogar eine Abstockung der Buchwerte noch beim
übertragenden Rechtsträger für geboten hält).
Denn bei der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs sind
umwandlungssteuerrechtlich nicht nur die Werte der aktivierten
Einzelwirtschaftsgüter, sondern ist auch der Gesamtwert der
eingebrachten Sachgesamtheit von Bedeutung.
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a) Auszugehen ist hierbei davon, dass §
20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 UmwStG 1995 das Privileg des
Bewertungswahlrechts nicht für die Einbringung beliebiger
Ansammlungen betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter, sondern
nur für die Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben, d.h.
von selbständig lebensfähigen Sachgesamtheiten
einschließlich der die Einzelwirtschaftsgüter
verbindenden Organisation, gewährt. Derartige Sachgesamtheiten
zeichnen sich indes regelmäßig dadurch aus, dass ihr
Gesamtwert nicht mit der Summe der Einzelwerte (Teilwerte) der
zugehörigen Wirtschaftsgüter identisch ist.
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b) Zu berücksichtigen ist ferner, dass
nach ständiger Rechtsprechung die Einbringung eines Betriebs,
Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gegen Erhalt neuer Anteile
an der aufnehmenden Gesellschaft ein tauschähnlicher Vorgang
und somit eine Veräußerung einerseits und eine
Anschaffung andererseits ist (z.B. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 14.4.2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338, BStBl II
2015, 1007 = SIS 15 23 32; Senatsurteile vom 24.4.2007 I R 35/05,
BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 = SIS 07 25 16; vom 7.4.2010 I R
55/09, BFHE 229, 518, BStBl II 2010, 1094 = SIS 10 22 98; vgl. auch
BFH-Urteil vom 19.10.1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II
2000, 230 = SIS 99 06 28; s.a. Bundesministerium der Finanzen - BMF
-, Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 = SIS 11 41 63, Rz
00.02; eingehend Hageböke/ Schmidt-Fehrenbacher in Flick Gocke
Schaumburg/Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Der
Umwandlungssteuer-Erlass 2011, Rz 00.02). Tatbestandlich handelt es
sich um eine Betriebsveräußerung i.S. des § 16 Abs.
1 des Einkommensteuergesetzes.
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An dem Charakter des Veräußerungs-
bzw. Anschaffungsvorgangs ändern die Sonderregelungen der
§§ 20 ff. UmwStG 1995 nichts. Dieser Charakter wird
vielmehr - jedenfalls für Sacheinlagen zum Teil- oder zum
Zwischenwert - durch die Bestimmung des § 20 Abs. 4 UmwStG
1995 bestätigt, demzufolge der Wert, mit dem die
Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt,
für den Einbringenden als Veräußerungspreis (und
als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile) gilt, während
für die Kapitalgesellschaft dieser Wert die rechtliche
Bedeutung von Anschaffungskosten der einzelnen
Wirtschaftsgüter hat.
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Dem grundsätzlichen Anschaffungscharakter
der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 steht
nicht die von der Klägerin angeführte Bestimmung des
§ 22 Abs. 3 UmwStG 1995 entgegen, wonach die eingebrachten
Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der
Kapitalgesellschaft als angeschafft gelten, wenn die Einbringung
des Betriebsvermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge
erfolgt (Halbsatz 1), während bei Einbringung im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes
§ 22 Abs. 2 UmwStG 1995 (welcher seinerseits auf § 12
Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 verweist und diesen modifiziert)
entsprechend gilt (Halbsatz 2). Die Vorschrift regelt, unter
welchen Voraussetzungen bei einer Einbringung zum Teilwert die
übernehmende Gesellschaft nach Maßgabe von § 12
Abs. 3 UmwStG 1995 in die Rechtsstellung des übertragenden
Rechtsträgers eintritt (z.B. hinsichtlich der AfA) und in
welchen Fällen dies nicht der Fall ist und stattdessen die
allgemeinen Anschaffungsregeln gelten. Daraus kann aber nicht
darauf geschlossen werden, dass nur diejenigen
Einbringungsfälle Anschaffungscharakter haben, in denen die
Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt - was bei der
hier vorliegenden Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
1995 der Fall wäre - und außerdem das eingebrachte
Betriebsvermögen zum Teilwert angesetzt wird. Ein tausch- bzw.
anschaffungsähnlicher Vorgang ist vielmehr auch bei
Einbringungen zu einem Zwischenwert gegeben (vgl. z.B. Senatsurteil
vom 5.6.2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88 = SIS 03 07 10).
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c) Der Senat hat aus dem
Veräußerungs- bzw. Anschaffungscharakter der Einbringung
geschlossen, dass bei Buchwertaufstockungen auf Zwischenwerte die
in den einzelnen Wirtschaftsgütern jeweils ruhenden stillen
Reserven nicht beliebig aufgestockt werden können, sondern
dass die aufzudeckenden stillen Reserven grundsätzlich
gleichmäßig auf alle Wirtschaftsgüter des
eingebrachten Betriebsvermögens zu verteilen sind
(Senatsurteile vom 24.5.1984 I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II
1984, 747 = SIS 84 15 13, und vom 10.7.2002 I R 79/01, BFHE 199,
434, BStBl II 2002, 784 = SIS 02 95 27; ebenso BMF-Schreiben vom
25.3.1998, BStBl I 1998, 268 = SIS 98 09 38, Rz 22.08; Widmann in
Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG [weiße Blätter]
Rz 953; a.A. Friedrichs in Haritz/ Benkert, a.a.O., § 20 Rz
174). Es liegt in der Konsequenz dieses auf das eingebrachte
Betriebsvermögen als Gesamtheit abstellenden
Verständnisses, auch bei der Bemessung der Höchstgrenze
des Zwischenwertansatzes nach § 20 Abs. 2 Satz 6 UmwStG 1995
die eingebrachte Sachgesamtheit im Auge zu behalten und einen
vorhandenen negativen Geschäftswert zu
berücksichtigen.
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d) Der von der Klägerin für
zulässig gehaltene Wertansatz oberhalb des Teilwerts des
eingebrachten Betriebsvermögens als Sachgesamtheit wird im
Übrigen dem Zweck der Einbringungsregeln nicht gerecht. Mit
der Gewährung des Bewertungswahlrechts nach § 20 Abs. 2
UmwStG 1995 sollen Umstrukturierungsvorgänge durch
Überführung von Unternehmen oder Unternehmensteilen in
eine aufnehmende Kapitalgesellschaft in der Weise begünstigt
werden, dass eine nach den allgemeinen Regeln des
Ertragsteuerrechts zwingende Aufdeckung stiller Reserven des
übertragenen Vermögens bei den einbringenden Personen
vorerst unterbleiben kann (vgl. Patt in
Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., UmwStG [vor SEStEG] Vor
§ 20 Rz 6, Stand: Juni 2009). Ein Wertansatz, bei dem die
Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter den Teilwert
des eingebrachten Betriebs oder Teilbetriebs als Sachgesamtheit
übersteigt, würde indessen (über die Bindung nach
§ 20 Abs. 4 UmwStG 1995) beim Einbringenden zu einer
Überbewertung (mit der Folge eines überhöhten
Gewinnansatzes) und bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu
einem überhöhten Abschreibungsvolumen führen. Solche
Ergebnisse zu ermöglichen, wird durch die §§ 20 ff.
UmwStG 1995 nicht bezweckt (zutreffend Heß, BB 2014,
1970).
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5. Nach den auf der tatsächlichen
Verständigung der Beteiligten beruhenden Feststellungen des FG
lag infolge des negativen Geschäftswerts des Teilbetriebs Y
dessen Teilwert als Sachgesamtheit nicht höher als die Summe
der Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Das FG hat sich
zu Recht an das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung
gebunden gesehen (vgl. Senatsurteil vom 8.10.2008 I R 63/07, BFHE
223, 194, BStBl II 2009, 121 = SIS 08 43 32, m.w.N.). Es hat
ausführlich begründet, aus welchen Gründen das
Ergebnis der tatsächlichen Verständigung naheliegend,
jedenfalls aber nicht offensichtlich unzutreffend und daher
verbindlich ist. Die Beteiligten haben dagegen keine Einwendungen
erhoben; auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte für
das Fehlen der Bindungswirkung der tatsächlichen
Verständigung ersichtlich.
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6. Demnach durfte die Klägerin diese
Buchwerte in der Einbringungsbilanz nicht auf höhere Werte
aufstocken. Das FA hat der Besteuerung der Klägerin für
die Streitjahre deshalb zu Recht nicht die höheren
AfA-Sätze zugrunde gelegt. Weil für die Entscheidung des
Rechtsstreits unerheblich, muss der Senat nicht darüber
befinden, ob ein negativer Geschäftswert des eingebrachten
Betriebs oder Teilbetriebs ggf. dazu führen kann, dass die
Buchwerte des eingebrachten Aktivvermögens abzustocken sind
(so Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 20
UmwStG Rz 318).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 und 3, § 136 Abs. 2 FGO. Da die Beigeladene keine
Rechtsmittel eingelegt und keine Anträge gestellt hat, ist sie
weder an den Gerichtskosten zu beteiligen, noch steht ihr ein
Kostenerstattungsanspruch zu (vgl. Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 135 FGO Rz 19,
m.w.N.).
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