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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 41/04 |
§§: | UStG 1999 § 18 a Abs. 4, UStDV 1999 § 17 a Abs. 2 Nr. 2, UStDV 1999 § 17 c Abs. 2 Nr. 9 |
Schlagwörter | Innergemeinschaftliche Lieferung, Steuerfreiheit, Ausfuhrlieferung, Nachweis, Ort |
Rechtsfrage: | 1. Ist der buchmäßige Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung an einen österreichischen Käufer auch dann ausnahmsweise als erfüllt anzusehen, wenn eine der in der Soll-Vorschrift des § 17 c Abs. 2 Nr. 1 bis 9 UStDV genannten Angaben nicht aufgezeichnet worden ist? - 2. Ist in sog. Abholfällen mit unstreitig wahrheitsgemäßer Bestätigung des körperlichen Transports in das Bestimmungsland die Aufzeichnung des Bestimmungsorts gemäß § 17 c Abs. 2 Nr. 9 UStDV verzichtbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 06.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 1590/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 36 67 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 01.02.2007 |
Erledigungs-Az: | V R 41/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 61 27 |