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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 51/03 |
| §§: | EStG § 8 Abs. 2 Satz 9, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Freigrenze, Barlohnzahlung, Mitgliedsbeitrag, Sportverein |
| Rechtsfrage: | Sind Geldleistungen der Arbeitgeberin an ihre Mitarbeiter für die nachgewiesene Mitgliedschaft in einem Sportverein/Fitnessclub in Höhe von monatlich jeweils 50 DM analog wie Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu behandeln, die wegen der Freigrenze nach Satz 9 der Vorschrift steuerfrei bleiben oder handelt es sich um steuerpflichtige Barlohnzahlungen, weil zwischen den von den Mitarbeitern ausgewählten Vereinen oder Clubs und der Arbeitgeberin keine vertraglichen Beziehung bestehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Hamburg |
| Vorinstanz/Datum: | 11.07.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | II 90/02 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 48 75 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 27.10.2004 |
| Erledigungs-Az: | VI R 51/03 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 03 73 |