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Unterschiedsbetrag gem. § 5 a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
-
Schleswig-Holsteinisches FG 25.06.2008, 1 K 50018/05
EFG 2008 S. 1868
Normen
[EStG] § 5 a Abs. 4, § 5 a Abs. 5, § 16, § 34
[EStG] § 5 a Abs. 4, § 5 a Abs. 5, § 16, § 34
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 19.07.2011, SIS 12 03 55, Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Betriebsaufgabe, Steuerbegünstigung
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 19.7.2011, SIS 12 03 55, Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5 a Abs. 4 EStG nicht als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn s...
- FG Hamburg 26.8.2010, SIS 10 38 02, Tonnagesteuer: Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages, der bei der Veräußerung eines Mitun...
- FG Hamburg 16.12.2009, SIS 10 10 71, Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten, Rechtmäßigkeit der Tonnagebesteuerung: 1. Eine Empfangsvo...
- FG Hamburg 11.9.2009, SIS 09 39 84, Kein Unterschiedsbetrag für Schiffbauverträge: 1. Bei Übergang zur Tonnagebesteuerung sind Unterschiedsbe...

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