Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.05.2023 - 11 K
113/21 = SIS 24 05 23 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Streitig ist die
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Höhe der
Säumniszuschläge.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist Steuerberater und führt steuerpflichtige
Umsätze aus. Aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen für
die Jahre 2012 bis 2014 und von Umsatzsteuervoranmeldungen für
das 1. bis 3. Quartal 2017 und für das 1. Quartal 2018 ergaben
sich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 59,50
EUR.
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Mit Telefax vom 21.12.2019 beantragte der
Kläger den Erlass eines Abrechnungsbescheids gemäß
§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) über diese
Säumniszuschläge. Mit Abrechnungsbescheid vom 25.02.2020
stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
fest, dass die Säumniszuschläge zu Recht verwirkt seien.
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom
02.10.2020).
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2024, 1862 = SIS 24 05 23 veröffentlichten
Urteil als unbegründet ab. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen
des II., VI. und VII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) war das FG
der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- BVerfG - (Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR
2422/17, BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23) zur
Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nach den
§§ 233a, 238 AO nicht auf die Zinshöhe bei
Säumniszuschlägen übertragen werden könne. Auch
sei kein Verstoß gegen das Unionsrecht festzustellen. Die mit
dem Hilfsantrag geltend gemachten Gegenansprüche könnten
nicht berücksichtigt werden.
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Mit der - vom FG zugelassenen - Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er
macht geltend, dass gegen die Entscheidung des VII. Senats des BFH
vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31) erhebliche Bedenken bestünden. Insbesondere enthalte
- entgegen der Auffassung des VII. Senats - die Regelung des §
240 AO einen fassbaren Zinsanteil. Dies ergebe sich auch aus der
älteren Rechtsprechung. So habe der V. Senat des BFH bereits
1991 im Leitsatz zu seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die
Säumniszuschläge einen Zinsanteil enthielten (BFH-Urteil
vom 29.08.1991 - V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, 2 =
SIS 91 21 41. Leitsatz). Auch aus der Entstehungsgeschichte der
Säumniszuschläge und der Widersprüchlichkeit der
Rechtsprechung ergebe sich der Zinscharakter dieser steuerlichen
Nebenleistung. Auch liege ein Verstoß gegen das Unionsrecht
vor. Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) sei verletzt, weil die Verhängung
von Säumniszuschlägen gegen die Unschuldsvermutung
verstoße.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 16.05.2023 - 11 K 113/21 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid
vom 25.02.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 02.10.2020
dahingehend zu ändern, dass die darin aufgeführten
Säumniszuschläge nicht geschuldet werden.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht
dahin erkannt, dass § 240 AO in den Streitjahren
verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die
Regelung steht auch im Einklang mit der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten.
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1. Soweit der Kläger mit der Revision
vorträgt, die Erhebung von Säumniszuschlägen sei
verfassungsrechtlich deshalb (teilweise) unzulässig, weil die
vom BVerfG in seinem Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1
BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282 = SIS 21 14 23) herausgearbeiteten
Grundsätze, nach denen die Verzinsung nach den §§
233a, 238 AO in Höhe von 0,5 % pro Monat für
Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar ist, auf Säumniszuschläge zu übertragen
seien, ist die Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO in
der Rechtsprechung des BFH auch für hier streitige
Zeiträume nach dem 31.12.2018 bestätigt worden (vgl.
BFH-Urteile vom 23.08.2023 - X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II
2024, 215 = SIS 24 00 42; vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278,
1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 38 ff.; vom 15.11.2022 -
VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 = SIS 23 05 18, Rz
19 ff.).
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a) Der erkennende Senat schließt sich
dieser Rechtsprechung aus den dort genannten Gründen an. Er
teilt insbesondere die Auffassung, dass der Liquiditätsvorteil
nur Nebenzweck ist (s. hierzu BFH-Urteile vom 23.08.2022 - VII R
21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 44 ff.;
vom 15.11.2022 - VII R 55/20, BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621 =
SIS 23 05 18, Rz 22 ff.; s.a. BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R
30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215 = SIS 24 00 42, Rz 50 f.;
s. hierzu auch z.B. BFH-Beschlüsse vom 09.03.2023 - VI B 31/22
(AdV), BFH-PR 2023, 574 = SIS 23 04 47, Rz 24 ff.; vom 13.09.2023 -
XI B 52/22 (AdV), BFH/NV 2024, 273 = SIS 24 00 27, Rz 17 f.; vom
16.10.2023 - V B 49/22 (AdV), BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97 =
SIS 23 17 68, Rz 18; vom 16.07.2024 - XI B 37/23, BFH/NV 2024, 1357
= SIS 24 13 82, Rz 12; vom 17.07.2024 - X B 79/23, BFH/NV 2024,
1144 = SIS 24 12 35, Rz 9).
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b) Die vom III., V. und VIII. Senat im
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich
geäußerten ernstlichen Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE
276, 535 = SIS 22 12 06, Rz 29 ff.; vom 11.11.2022 - VIII B 64/22
(AdV), BFHE 278, 36 = SIS 22 20 30, Rz 14 ff.; vom 28.12.2022 - III
B 48/22 (AdV), BFH/NV 2023, 970 = SIS 23 09 02, Rz 13 ff.) sind
nach Auffassung des erkennenden Senats durch die - im
Hauptsacheverfahren ergangenen - Entscheidungen des VII. und X.
Senats des BFH überholt. Dies gilt auch für die vom VIII.
Senat im Beschluss vom 22.09.2023 - VIII B 64/22 (AdV) (DStR
kurzgefasst 2023, 335, Rz 20 ff.) geäußerten Zweifel
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.07.2024 - XI B 37/23, BFH/NV 2024,
1357 = SIS 24 13 82; vom 17.07.2024 - X B 79/23, BFH/NV 2024, 1144
= SIS 24 12 35).
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2. Ebenso ist kein Verstoß gegen
unionsrechtliche Grundsätze festzustellen. Der Senat verweist
dazu auf die Begründungen der hierzu bereits ergangenen
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
und des BFH (vgl. EuGH-Urteil Network One Distribution vom
05.12.2024 - C-506/23, EU:C:2024:1003 = SIS 24 19 16, Rz 25 ff.;
BFH-Beschlüsse vom 13.09.2023 - XI B 52/22 (AdV), BFH/NV 2024,
273 = SIS 24 00 27, Rz 19; vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), BFHE
276, 535 = SIS 22 12 06, Rz 35 f., m.w.N.; vom 16.10.2023 - V B
49/22 (AdV), BFHE 281, 509, BStBl II 2024, 97 = SIS 23 17 68, Rz 21
f.).
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3. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK ist
auch nicht gegeben. Die Verwirkung von Säumniszuschlägen
ist nicht als „Straftat“ im Sinne des
Art. 6 Abs. 2 EMRK anzusehen.
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a) Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK gilt jede Person,
die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer
Schuld als unschuldig.
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aa) Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) sieht den in Art. 6 Abs. 2 EMRK verwendeten
Begriff der „Straftat“ als autonom und
daher nicht durch das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten
determiniert an. Grund hierfür ist, dass die Reichweite der
Art. 6 und 7 EMRK dem freien Willen der Vertragsstaaten
unterläge, wenn diese nach Belieben eine Verfehlung als
nichtstrafrechtlichen Verstoß definieren könnten (vgl.
EGMR-Urteile Engel u.a./Niederlande vom 08.06.1976 - 5100/71,
juris, Rz 81 und Öztürk/Deutschland vom 21.02.1984 -
8544/79, NJW 1985, 1273, Rz 49; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.02.2019
- X R 32/17, BFHE 264, 184, BStBl II 2019, 438 = SIS 19 08 96, Rz
39; BFH-Beschluss vom 04.06.2024 - VIII B 121/22, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2024, 959 = SIS 24 09 97, Rz
11 f.).
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bb) Der EGMR legt den Begriff der
„Straftat“ sehr weit aus. Er hat dazu
drei - auch als „Engel-Kriterien“
bezeichnete - Merkmale entwickelt, anhand derer zu prüfen ist,
ob eine Sanktion strafrechtlicher Natur ist (vgl. EGMR-Urteile
BRAGI GUÐMUNDUR KRISTJÁNSSON v. ICELAND vom 31.08.2021 -
12951/18, Rz 49; Engel u.a./Niederlande vom 08.06.1976 - 5100/71,
juris, Rz 82 und Öztürk/Deutschland vom 21.02.1984 -
8544/79, NJW 1985, 1273, Rz 48). Dabei geht es um die Einordnung
der maßgebenden Norm nach der Rechtstechnik des betroffenen
Staates, nach der Art der Zuwiderhandlung sowie nach der Art und
Schwere der angedrohten Sanktion (s. zu den
„Engel-Kriterien“ im Einzelnen
EGMR-Urteile Engel u.a./Niederlande vom 08.06.1976 - 5100/71,
juris, Rz 82; Öztürk/Deutschland vom 21.02.1984 -
8544/79, NJW 1985, 1273, Rz 53; Bendenoun/Frankreich vom 24.02.1994
- 12547/86, juris, Rz 44, 47. Janosevic/Schweden vom 23.07.2002 -
34619/97, juris, Rz 68; Jussila/Finnland vom 23.11.2006 - 73053/01,
Rz 31, 38; Müller-Hartburg/Österreich vom 19.02.2013 -
4795/06, NJW 2014, 1791, Rz 46, 47).
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cc) Für die Zuordnung einer Norm zum
Strafrecht im Sinne des Art. 6 Abs. 2 EMRK genügt es, wenn
entweder das zweite oder das dritte
„Engel-Kriterium“ erfüllt ist. Die
„Engel-Kriterien“ stehen
grundsätzlich selbständig nebeneinander. Wenn allerdings
die Einzelbetrachtung der Kriterien noch keine eindeutigen
Schlussfolgerungen zulässt, kann auch eine kumulative
Würdigung geboten sein (vgl. EGMR-Urteile Janosevic/Schweden
vom 23.07.2002 - 34619/97, juris, Rz 67 und Jussila/Finnland vom
23.11.2006 - 73053/01, Rz 31).
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b) Unter Zugrundlegung dieser Grundsätze
ist der in § 240 AO vorgesehene Säumniszuschlag nicht dem
Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Zwar ist dafür die im
deutschen Recht vorgenommene Einordnung als verwaltungsrechtliche
Geldleistung nicht ausschlaggebend. Weder die Art der
Zuwiderhandlung noch die Art und Schwere der Sanktion lassen aber -
sowohl bei alternativer als auch bei kumulativer Prüfung -
eine Zuordnung zum Strafrecht zu.
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aa) Allein die Nichtzahlung einer Abgabe
innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist (§
240 Abs. 1 Satz 1 AO) stellt keine „Tat“
dar, die ihrer Natur nach als strafbar angesehen werden
könnte. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung (vgl.
hierzu EGMR-Urteil Jussila/Finnland vom 23.11.2006 - 73053/01, Rz
31) gibt jedenfalls der eindeutige Normzweck des § 240 Abs. 1
AO den Ausschlag dafür, dass die Norm auch im Hinblick auf die
Art des Verstoßes keinen strafrechtlichen Charakter hat.
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Säumniszuschläge dienen dazu, den
Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener
Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben ist der
Säumniszuschlag Gegenleistung beziehungsweise Ausgleich
für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und
dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der
Finanzbehörden auszugleichen (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.1991
- V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906 = SIS 91 21 41,
unter B.II.2.a, m.w.N.; vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23,
BStBl II 2006, 612 = SIS 06 23 05, unter II.2., m.w.N.; vom
23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz 32; BFH-Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BFHE 257,
27, BStBl II 2017, 646 = SIS 17 04 51, Rz 32). Als Druckmittel
eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des
Steuerrechts zugeschnitten ist, haben Säumniszuschläge
zwar auch repressiven und präventiven Charakter. Der VII.
Senat des BFH spricht deshalb auch von einer „pönalen
Funktion“ (vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2022 -
VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304 = SIS 23 02 31, Rz
32). Der repressive Charakter von § 240 Abs. 1 AO, der in der
Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang
(Unterlassen) zum Ausdruck kommt, ist aber - wie auch beim
Verspätungszuschlag (vgl. BFH-Beschluss vom 04.06.2024 - VIII
B 121/22, BFH/NV 2024, 959 = SIS 24 09 97, Rz 25) - nicht mit einem
sozial-ethischen Unwerturteil verbunden; eine abschreckende,
generalpräventive Wirkung ist nicht beabsichtigt. § 240
Abs. 1 AO hat damit nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung
von begangenem Unrecht. Vielmehr sanktioniert § 240 Abs. 1 AO
lediglich eine (objektive) verfahrensrechtliche Pflichtverletzung
im Hinblick auf die dadurch typischerweise bewirkte
Verzögerung der Abgabeneinnahmen im Verwaltungsverfahren.
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bb) Auch sieht die Norm nicht typische
strafrechtliche Sanktionen wie die Freiheitsentziehung oder die
Eintragung ins Strafregister vor. Zwar können im Einzelfall
die Säumniszuschläge in ihrer Summe sehr hoch sein. Auch
kann nach § 328 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 329, 334 AO eine
Ersatzzwangshaft in bestimmten Fällen angeordnet werden.
Dieses Zwangsmittel steht aber nicht für die Vollstreckung
wegen Geldforderungen zur Verfügung (vgl. z.B. Drüen in
Tipke/Kruse, Vor §§ 328 bis 335 AO Rz 3; Hohrmann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 328 AO Rz 15). Diese
Umstände ermöglichen daher keine Einordnung der
Säumniszuschläge nach ihrer Art und Schwere als
„Straftat“ im Sinne des Art. 6 Abs. 2
EMRK.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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