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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 38/15 (BFH) |
§§: | AO § 237 Abs. 1 Satz 1, AO § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 |
Schlagwörter | Aussetzungszinsen, Festsetzungsfrist, Verjährung, Tatsächliche Verständigung, Erledigung der Hauptsache |
Rechtsfrage: | Ist in Fällen, in denen die Beteiligten im Klageverfahren eine tatsächliche Verständigung erzielt und die Hauptsache für erledigt erklärt haben, aber nachfolgend weiterhin in einem Rechtsbehelfsverfahren mit umfangreichen und komplizierten Berechnungen und neuen Einwendungen gegen die aufgrund der tatsächlichen Verständigung geänderten Bescheide streiten, erst der Zeitpunkt der Bestandskraft der Änderungsbescheide als maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO anzusehen, weil erst dann endgültig feststeht, wie hoch letztlich die geschuldete Steuer ist und in Höhe welchen Betrages der Rechtsbehelf erfolglos geblieben ist, oder beginnt die Festsetzungsfrist auch hier mit Ablauf des Jahres, in dem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (gem. Urteil des BFH vom 11.12.1996 X R 123/95, BFH/NV 1997 S. 275)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 28.11.2014 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 168/13 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 02 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.06.2017 |
Erledigungs-Az: | I R 38/15 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 20 02 |