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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 7/24
§§: StromStG § 9 b, StromStG § 10, EnergieStG § 54, EnergieStG § 55, AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108 Abs. 3
Schlagwörter Stromsteuer, Energiesteuer, Steuerentlastung, Unternehmen
Rechtsfrage: Stromsteuerentlastung und Energiesteuerentlastung für das Jahr 2017 - Qualifizierung einer Kommanditgesellschaft als "Unternehmen in Schwierigkeiten": 1. Ist für die Anwendung von Art. 2 Nr. 18 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) bei erfolgter Bilanzänderung auf die Werte im geänderten Jahresabschluss abzustellen? Erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens für die Zukunft aufgrund von in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmitteln für vergangene Zeiträume, sodass der Jahresabschluss zum Bilanzstichtag vor Antragstellung heranzuziehen ist? - 2. Ist für die Qualifizierung der Eigenmittel im Sinne des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO (nur) die erstmalige (Gründungs-)Einlage maßgeblich und sind geleistete Einlagen mit etwaigen Verlusten zu verrechnen mit dem Ergebnis, dass diese für Zwecke des Art. 2 Nr. 18 Buchst. b AGVO unbeachtlich sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.04.2024
Vorinstanz/AZ: 4 K 569/23 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 08 60