Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2023 -
13 K 46/20 = SIS 24 05 24 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen werden nicht erstattet.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Höhe des verrechenbaren Verlustes nach § 15a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Jahren 2018 und 2019
(Streitjahre) geltenden Fassung. Streitig ist, ob eine
(Sach-)Einlage im Jahr 2018 das Kapitalkonto erhöht hat und
wie sich Hinzurechnungen gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1
EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes der Streitjahre
ausgewirkt haben.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG,
deren Komplementärin nicht am Kapital beteiligt ist.
Alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 1.000 EUR
ist der vom Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladene B
(Beigeladener). Unternehmensgegenstand der Klägerin ist der
Im- und Export sowie Handel mit neuen und gebrauchten
Nutzfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugen aller Art, Vermietungen dieser
Fahrzeuge, Vermittlung von Finanzdienstleistungen und
Versicherungen in diesem Bereich.
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Gemäß § 4 des
Gesellschaftsvertrags vom 12.11.2004 (GesV) führt die
Klägerin für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto und
ein Darlehenskonto sowie für alle Gesellschafter gemeinsam ein
Rücklagenkonto und ein Verlustvortragskonto. Die Erfassung von
Gewinn- und Verlustanteilen der Gesellschafter auf diesen Konten
ist ergänzend in § 9 GesV geregelt. § 10 GesV sieht
ferner vor, dass jeder Gesellschafter Guthaben auf seinem
Darlehenskonto jederzeit entnehmen darf.
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Am 21.12.2017 beschlossen die
Gesellschafter der Klägerin, das sogenannte Kapitalkonto III
einzurichten. In dem Gesellschafterbeschluss heißt
es:
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„1. Es wird ab dem 1.1.2018 je
Gesellschafter ein weiteres Gesellschafter-Verrechnungskonto mit
der Bezeichnung Kapitalkonto III eingerichtet. Auf dem Konto werden
Einlagen sowie positive Jahresergebnisse, die dem jeweiligen
Gesellschafter nach Ausgleich des jeweiligen Verlustvortragskontos
zugeordnet werden, gebucht.
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2. Das Kapitalkonto III wird jeweils dem
Eigenkapital des Gesellschafters zugeordnet.
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3. Negative Jahresergebnisse werden
unverändert jeweils auf dem Verlustvortragskonto gebucht. Bis
zum Ausgleich dieses Kontos werden auch jeweils positive
Jahresergebnisse dort gebucht.
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4. Das Darlehnskonto verbleibt jeweils
unverändert beim Fremdkapital.
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5. Die Stimmrechte der Gesellschafter
bemessen sich unverändert nach der Höhe der jeweiligen
Kommanditeinlage, gebucht auf dem Kapitalkonto
I.“
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Im Streitjahr 2018 leistete der Beigeladene
eine (Sach-)Einlage in Höhe von 26.289,97 EUR und tätigte
Entnahmen in Höhe von 7.847,67 EUR. Die (Sach-)Einlage wurde
auf dem Kapitalkonto III verbucht, das zum 31.12.2018 einen Stand
von 26.289,97 EUR auswies.
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Für das Streitjahr 2018 ermittelte die
Klägerin einen Gesamthandsverlust, den sie
außerbilanziell gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG
durch eine Hinzurechnung in Höhe von 16.000 EUR minderte.
Hintergrund hierfür war, dass die Klägerin im Jahr 2015
für die geplante Anschaffung eines Personenkraftwagens (Pkw)
einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1
EStG in Höhe von 16.000 EUR im Gesamthandsbereich in Anspruch
genommen hatte. Sie schaffte den Pkw im Streitjahr 2018 an. Im
Rahmen ihrer steuerlichen Gewinnermittlung 2018 kürzte die
Klägerin die Anschaffungskosten des Pkw gemäß
§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG um 12.900 EUR. Für andere,
ebenfalls in 2018 angeschaffte Wirtschaftsgüter kürzte
sie die Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2
EStG um 3.100 EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte
(Finanzamt - FA - ) erließ am 13.02.2020 für das
Streitjahr 2018 einen Bescheid über die gesonderte und
einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) sowie - mit diesem Bescheid verbunden
- einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4
EStG (Verlustfeststellungsbescheid). Im
Verlustfeststellungsbescheid stellte das FA für den
Beigeladenen einen verrechenbaren Verlust zum Ende des
Wirtschaftsjahres in Höhe von 32.574,32 EUR fest. Dabei
berücksichtigte es die auf dem Kapitalkonto III gebuchte
Einlage nicht in der Kapitalkontenentwicklung gemäß
§ 15a EStG. Der Berechnung des vom Beigeladenen nach §
15a EStG abziehbaren Verlustes legte das FA den um 16.000 EUR
geminderten Jahresfehlbetrag zugrunde.
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Im Streitjahr 2019 schaffte die
Klägerin eine Photovoltaik-Anlage an. Für die geplante
Anschaffung einer solchen Anlage hatte sie im Jahr 2016 im
Gesamthandsbereich einen Investitionsabzugsbetrag von 12.000 EUR in
Anspruch genommen. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung 2019
kürzte die Klägerin die Anschaffungskosten der
Photovoltaik-Anlage gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG
um einen Betrag in Höhe von 8.787,35 EUR. Den
Gesamthandseinkünften im Streitjahr 2019 laut Steuerbilanz
rechnete sie außerbilanziell gemäß § 7g Abs.
2 Satz 1 EStG einen Betrag in Höhe von 8.787,35 EUR
hinzu.
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Am 21.05.2021 erließ das FA für
das Streitjahr 2019 einen Gewinnfeststellungsbescheid. In dem mit
diesem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen
Verlustfeststellungsbescheid stellte das FA für den
Beigeladenen einen verrechenbaren Verlust zum Ende des
Wirtschaftsjahres in Höhe von 48.151,36 EUR fest. Der
Berechnung des vom Beigeladenen nach § 15a EStG abziehbaren
Verlustes legte das FA den um 8.787,35 EUR geminderten
Jahresfehlbetrag zugrunde.
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Die gegen die Bescheide vom 13.02.2020 und
vom 21.05.2021 gerichteten Einsprüche der Klägerin
blieben ebenso wie die nachfolgende Klage ohne Erfolg. Die Klage
sei - so das FG - unbegründet, da das FA die Höhe der
festzustellenden Verluste nach § 15a EStG für die
Streitjahre zutreffend ermittelt habe. In Bezug auf die vom
Beigeladenen im Streitjahr 2018 erbrachte Einlage fehle es an einer
gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Weder aus dem
Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2017 noch aus dem
Gesellschaftsvertrag ergebe sich die Zulässigkeit freiwilliger
Einlagen. Auch soweit sich die Klägerin für die
Streitjahre dagegen wende, dass das FA den Hinzurechnungsbetrag
nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG nicht in die Berechnung des
maßgeblichen Verlustes einbezogen habe, sei die Klage
unbegründet. Außerbilanzielle Korrekturen beeinflussten
die Höhe des Kapitalkontos im Sinne von § 15a EStG
nicht.
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Die Klägerin begründet ihre
hiergegen gerichtete Revision im Wesentlichen mit der Verletzung
von Bundesrecht. Das FG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der
gewinnerhöhende Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2
Satz 1 EStG bei der Ermittlung des für den Anteil am Verlust
der KG maßgeblichen Kapitalkontos des Beigeladenen im Sinne
des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen
sei. Dabei habe es auch klägerisches Vorbringen
unberücksichtigt gelassen und in diesem Zusammenhang gegen
§ 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen. Zudem
habe das FG die im Streitjahr 2018 geleistete Einlage
rechtsfehlerhaft bei der Ermittlung des Kapitalkontos des
Beigeladenen unberücksichtigt gelassen. Dies beruhe auch auf
einer unzutreffenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des
Gesellschafterbeschlusses.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das Urteil des Niedersächsischen FG
vom 19.09.2023 - 13 K 46/20, soweit es die Feststellung des
verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für 2018
und 2019 betrifft, aufzuheben und den Bescheid für 2018
über den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG
vom 13.02.2020, insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung
vom 28.02.2020, dahin zu ändern, dass der verrechenbare
Verlust des Beigeladenen unter Berücksichtigung einer Einlage
in Höhe von 26.289,97 EUR sowie eines Hinzurechnungsbetrags in
Höhe von 16.000 EUR ermittelt und entsprechend niedriger
festgestellt wird, sowie den Bescheid für 2019 über den
verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG vom 21.05.2021,
insoweit unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2021,
dahin zu ändern, dass der verrechenbare Verlust des
Beigeladenen unter Berücksichtigung eines
Hinzurechnungsbetrags in Höhe von 8.787,35 EUR ermittelt und
entsprechend niedriger festgestellt wird.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Der Beigeladene hat sich im
Revisionsverfahren nicht geäußert.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zutreffend erkannt, dass die vom FA festgestellte, allein streitige
Höhe des verrechenbaren Verlustes des Beigeladenen (hierzu
unter 1.) nicht zu beanstanden ist, und hat die zulässige
Klage der Klägerin (hierzu unter 2.) dementsprechend als
unbegründet abgewiesen. Die im Jahr 2018 geleistete Einlage in
Höhe von 26.289,97 EUR hat das Kapitalkonto des Beigeladenen
nicht erhöht (hierzu unter 3.). Die Hinzurechnungsbeträge
nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 16.000 EUR
(2018) und 8.787,35 EUR (2019) waren nicht in die Ermittlung des
verrechenbaren Verlustes des Beigeladenen einzubeziehen (hierzu
unter 4.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist
allein die Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG.
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a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und
einheitlichen Feststellung im Sinne von § 179 Abs. 1 und Abs.
2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO)
und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des
§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die
gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden
können und selbständig der Bestandskraft fähig sind.
Dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend - die Bescheide
gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander
verbunden werden (z.B. BFH-Urteile vom 02.02.2017 - IV R 47/13,
BFHE 257, 91, BStBl II 2017, 391 = SIS 17 04 04, Rz 12; vom
10.10.2024 - IV R 10/22 = SIS 24 17 49, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 17, m.w.N.).
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b) Der Gewinnfeststellungsbescheid ist
Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 Satz 1, § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO) für den Verlustfeststellungsbescheid, soweit
er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der
Gesellschaft und das etwaige Ergebnis von Ergänzungsbilanzen
feststellt, die zusammen den Gewinnanteil im Sinne des § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmachen. Der
Verlustfeststellungsbescheid seinerseits ist Grundlagenbescheid
für die im Rahmen des Gewinnfeststellungsbescheids zu
treffende Feststellung der bei der Veranlagung eines
Gesellschafters anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte
gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, da er Bindungswirkung hinsichtlich der
Ausgleichsfähigkeit des Verlustes entfaltet. Denn ein Verlust
kann nicht gleichzeitig nur verrechenbar und bei einem
Kommanditisten ausgleichsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 22; vom 20.08.2015 - IV R 41/12 = SIS 16 00 58, Rz 27,
m.w.N.).
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c) Vor diesem Hintergrund ist das
Revisionsbegehren der Klägerin dahin auszulegen, dass es sich
nur gegen die in den Verlustfeststellungsbescheiden für die
Streitjahre vom 13.02.2020 und vom 21.05.2021 erfolgte Feststellung
des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG richtet.
Hätte ihre Revision Erfolg und wäre der verrechenbare
Verlust antragsgemäß herabzusetzen, so wären
aufgrund der dargestellten Bindungswirkung die bei der Veranlagung
des Beigeladenen anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte
gemäß § 179 Abs. 1 und Abs. 2, § 180 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AO ebenfalls entsprechend zu mindern.
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2. Das FG hat die Klage der Klägerin zu
Recht als zulässig erachtet. Die Klägerin ist
klagebefugt. Wird - wie im Streitfall - der
Verlustfeststellungsbescheid mit dem Gewinnfeststellungsbescheid
verbunden (§ 15a Abs. 4 Satz 5 EStG), ist die Gesellschaft
selbst nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO i.d.F. des Art. 27
des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl
2023 I Nr. 411) klagebefugt, und zwar auch dann, wenn sie allein
die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG
angreift (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278,
487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 23; vom 19.09.2019 - IV
R 32/16, BFHE 266, 209, BStBl II 2020, 199 = SIS 20 00 98, Rz 13,
m.w.N., zu § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F.).
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3. Das FG ist im Ergebnis zutreffend davon
ausgegangen, dass die im Jahr 2018 geleistete Einlage in Höhe
von 26.289,97 EUR keinen Einfluss auf das (bereits negative)
Kapitalkonto des Beigeladenen hatte.
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a) Die vom Beigeladenen im Streitjahr 2018
geleistete Einlage hat dessen Kapitalkonto nicht erhöht. Dabei
kann der Senat dahingestellt lassen, ob es - wie vom FG angenommen
- an einer (hinreichenden) gesellschaftsrechtlichen Grundlage
für eine freiwillige Einlage des Beigeladenen gefehlt hat. Die
Entscheidung des FG erweist sich unabhängig hiervon im
Ergebnis als zutreffend, weil das sogenannte Kapitalkonto III, auf
dem die „Einlage“ verbucht worden ist,
kein Eigenkapitalkonto darstellt. Es gehört daher nicht zum
Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG.
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aa) Gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1
EStG ist der nach Absatz 1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder
abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die
nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3
hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust),
jährlich gesondert festzustellen. Der einem Kommanditisten
zuzurechnende Anteil am Verlust der KG darf weder mit anderen
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives
Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er
darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden
(§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG).
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bb) Unter dem „Anteil am Verlust der
KG“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
ist nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der
Steuerbilanz der Gesellschaft einschließlich einer etwaigen
Ergänzungsbilanz ergibt; etwaige Sondergewinne oder
Sonderverluste bleiben demgegenüber bei der Ermittlung des
„Anteils am Verlust der KG“ außer
Betracht (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 14.05.1991 - VIII R
31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167 = SIS 91 19 17, unter 2.b
[Rz 30]; vgl. auch BFH-Urteile vom 14.05.2002 - VIII R 30/98, BFHE
199, 181, BStBl II 2002, 741 = SIS 02 92 99, unter II. [Rz 51]; vom
13.10.1998 - VIII R 78/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163 = SIS 99 02 34, unter II.2.
[Rz 14]; vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE 258, 135, BStBl II
2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 16 ff.).
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cc) Der so ermittelte Verlustanteil nimmt
Einfluss auf die Bestimmung des Kapitalkontos im Sinne des §
15a Abs. 1 Satz 1 EStG, denn auch dieser Begriff ist darauf
gerichtet, die Beteiligung des Gesellschafters am Eigenkapital der
Gesellschaft abzubilden (BFH-Urteil vom 13.10.1998 - VIII R 78/97,
BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163 = SIS 99 02 34, unter II.2. [Rz
14]). Der vom Gesetz nicht definierte Begriff des Kapitalkontos
meint dementsprechend das nach steuerrechtlichen Grundsätzen
ermittelte Kapitalkonto des Kommanditisten in der Gesamthandsbilanz
der Gesellschaft zuzüglich gegebenenfalls bestehender
Ergänzungsbilanzen des Kommanditisten, in denen
regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines
Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz
ausgewiesenen Aufwand abgebildet wird (z.B. BFH-Urteile vom
12.12.2024 - IV R 24/22 = SIS 25 01 75, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 26; vom 10.10.2024 - IV R 10/22
= SIS 24 17 49, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz
22; vom 24.04.2014 - IV R 18/10, Rz 21; vom 18.05.2017 - IV R
36/14, BFHE 258, 135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 16; vom
14.05.1991 - VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167 = SIS 91 19 17, unter 2.b [Rz 27 ff.]). Danach führen nicht nur
Einlagen in das Gesellschaftsvermögen (vgl. BFH-Urteil vom
10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85 - ausführlich zum Begriff der Einlage) oder Entnahmen
aus dem Gesellschaftsvermögen zu einer Veränderung des
steuerlichen Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG, sondern
auch der in der Steuerbilanz erfasste Mehr- oder Minderaufwand
eines Gesellschafters. Wird das Kapitalkonto eines Kommanditisten
unter Berücksichtigung einer negativen Ergänzungsbilanz,
welche infolge einer Wahlrechtsausübung nach § 6b EStG
aufzustellen war, negativ, so sind Verluste, die zu einer
Erhöhung des Negativsaldos führen, nicht
ausgleichsfähig (BFH-Urteile vom 18.05.2017 - IV R 36/14, BFHE
258, 135, BStBl II 2017, 905 = SIS 17 11 79, Rz 19 ff.; vom
12.12.2024 - IV R 24/22 = SIS 25 01 75, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 27). Auch die
gesellschafterbezogene und rechtsträgerübergreifende
Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG führt
durch die (erfolgsneutrale) Minderung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Reinvestitionswirtschaftsguts bei der
übernehmenden Personengesellschaft dazu, dass sich dort das
für den Kommanditisten geführte Kapitalkonto im Sinne des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG in Höhe der übertragenen
stillen Reserven reduziert (BFH-Urteil vom 12.12.2024 - IV R 24/22
= SIS 25 01 75, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt,
Leitsatz und Rz 29 ff.).
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dd) Das Kapitalkonto eines Kommanditisten kann
sich aus mehreren Konten mit verschiedenen Bezeichnungen
zusammensetzen (BFH-Urteil vom 07.04.2005 - IV R 24/03, BFHE 209,
353, BStBl II 2005, 598 = SIS 05 30 41, unter II.1. [Rz 21]). Die
rechtliche Einordnung der Konten, die eine KG für ihre
Kommanditisten führt, erfolgt nach dem Zivilrecht (vgl.
BFH-Urteil vom 10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE 278, 487, BStBl II
2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 34, m.w.N.), nicht nach ihrer
Bezeichnung (z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, BFHE 221,
162, BStBl II 2008, 812 = SIS 08 31 16, unter II.2. [Rz 42],
m.w.N.). Führt eine KG für die Kommanditisten mehrere
Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist daher anhand des
Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche
Rechtsnatur diese Konten haben, das heißt, ob sie
Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen (z.B.
BFH-Urteil vom 15.05.2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162, BStBl II
2008, 812 = SIS 08 31 16, unter II.2. [Rz 42], m.w.N.). Nur
Eigenkapitalkonten gehören zum Kapitalkonto im Sinne des
§ 15a EStG.
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aaa) Ein Kapitalkonto im Sinne des § 15a
EStG wird in der Regel angenommen, wenn auf dem Konto auch Verluste
verbucht werden, die auf diese Weise stehen gebliebene Gewinne
aufzehren können. Denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine
Verlustbeteiligung des Gläubigers grundsätzlich
unvereinbar (BFH-Urteile vom 15.05.2008 - IV R 46/05, BFHE 221,
162, BStBl II 2008, 812 = SIS 08 31 16, unter II.3. [Rz 43] und
II.4. [Rz 47]; vom 04.05.2000 - IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II
2001, 171 = SIS 00 10 75, unter 2.b [Rz 19]; vom 26.06.2007 -
IV R 29/06, BFHE 218,
291, BStBl II 2008, 103 = SIS 08 05 42, unter II.1.c bb [Rz
29], m.w.N.). Entscheidend ist, dass das Konto durch seine
Teilhabe an Verlusten der Gesellschaft der gesamthänderischen
Bindung unterliegt (BFH-Urteil vom 07.04.2005 - IV R 24/03, BFHE
209, 353, BStBl II 2005, 598 = SIS 05 30 41, unter II.1. [Rz 21]).
Daher spricht es nach der Rechtsprechung des BFH ebenfalls für
das Vorliegen eines Kapitalkontos im Sinne des § 15a EStG,
wenn das Konto in den Fällen des Ausscheidens des
Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft in die
Ermittlung des Abfindungsguthabens des Gesellschafters eingeht
(z.B. BFH-Urteil vom 04.05.2000 - IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl
II 2001, 171 = SIS 00 10 75, unter 2.b [Rz 19]).
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bbb) Bei der Abgrenzung der
Gesellschafterkonten kommt auch der Frage der Verfügbarkeit
von Guthaben erhebliche Bedeutung zu. Während
Verfügungsbeschränkungen für das Vorliegen eines
Eigenkapitalkontos sprechen (vgl. Verfügung der
Oberfinanzdirektion - OFD - Niedersachsen vom 21.02.2017, DB 2017,
579 = SIS 17 03 96, unter I., die den Begriff
„Entnahmebeschränkung“ verwendet),
steht eine freie Verfügbarkeit des Guthabens und damit ein
unbeschränkter Auszahlungsanspruch der Einordnung als
Kapitalkonto im Sinne des § 15a EStG entgegen (vgl. auch
Verfügung der OFD Niedersachsen vom 21.02.2017, DB 2017, 579 =
SIS 17 03 96, unter II.). Dies folgt daraus, dass Einlagen im
rechtlichen Sinne sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie nicht
frei entnehmbar sind. Daher können auf einem
Gesellschafterkonto, dessen Guthaben sich die Gesellschafter nach
Maßgabe des Gesellschaftsvertrags jederzeit auszahlen lassen
können, keine Einlagen im rechtlichen Sinne gebucht werden.
Dass nach dem Gesellschaftsvertrag auf jenem Konto „Einlagen
und Entnahmen“ gebucht werden, ändert
daran nichts. Die Formulierung ist mit Blick auf die freie
Verfügbarkeit irreführend und daher nicht geeignet, die
auf dem Gesellschafterkonto gebuchten Beträge als Einlage zu
qualifizieren (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE
278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 45).
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29
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ccc) Ein weiteres Indiz für das Vorliegen
eines Kapitalkontos kann darin gesehen werden, dass das Guthaben
zusätzliche Stimm- beziehungsweise Mitwirkungsrechte
verschafft (vgl. auch Verfügung der OFD Niedersachsen vom
21.02.2017, DB 2017, 579 = SIS 17 03 96, unter II.). Für die
Einordnung als Kapitalkonto kann es darüber hinaus auch von
Bedeutung sein, ob für die Kapitalüberlassung
Höchstbeträge festgelegt, Sicherheiten gestellt und
Tilgungsvereinbarungen getroffen worden sind (BFH-Urteile vom
26.06.2007 - IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103 = SIS 08 05 42, unter II.1.c bb [Rz 30]; vom 04.05.2000 - IV R 16/99, BFHE
191, 539, BStBl II 2001, 171 = SIS 00 10 75, unter 2.b [Rz
19]).
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30
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
ist das sogenannte Kapitalkonto III kein Kapitalkonto im Sinne des
§ 15a EStG. Dies ergibt sich aus der Auslegung des
Gesellschaftsvertrags vom 12.11.2004 sowie des
Gesellschafterbeschlusses vom 21.12.2017.
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31
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aa) Zwar gehört die Auslegung von
Willenserklärungen und Verträgen grundsätzlich zu
den „tatsächlichen Feststellungen“
im Sinne des § 118 Abs. 2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt
und die vom BFH im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden darf.
Allerdings kann das Revisionsgericht eine notwendige Auslegung, die
das FG unterlassen hat, selbst vornehmen, wenn weitere
tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen (z.B.
BFH-Urteile vom 04.05.2000 - IV R 16/99, BFHE 191, 539, BStBl II
2001, 171 = SIS 00 10 75, unter 2.c [Rz 20]; vom 14.01.2004 - X R
37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493 = SIS 04 10 81, unter II.4.
[Rz 67]).
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bb) Dies ist vorliegend der Fall. Das FG hat
zwar sowohl den Gesellschaftsvertrag vom 12.11.2004 als auch den
Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2017 einer Auslegung unterzogen.
Diese betraf jedoch nur die Frage, ob eine gesellschaftsrechtliche
Grundlage für eine freiwillige Einlage des Beigeladenen
gegeben war. Das FG hat sich hingegen nicht damit befasst, ob das
sogenannte Kapitalkonto III als Kapitalkonto im Sinne des §
15a EStG anzusehen ist. Diese Auslegung kann der Senat selbst
vornehmen.
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33
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cc) Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass
für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto und ein
Darlehenskonto sowie für alle Gesellschafter gemeinsam ein
Rücklagenkonto und ein Verlustvortragskonto geführt wird.
Auf dem Kapitalkonto ist der (feste) Kapitalanteil des
Gesellschafters zu erfassen. Auf dem Darlehenskonto sind die
„entnahmepflichtigen“ (gemeint wohl:
entnahmefähigen) Gewinnanteile, Entnahmen, Zinsen, der
Ausgaben- und Aufwendungsersatz, die Vorabvergütung sowie der
sonstige Zahlungsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter zu buchen (vgl. § 4 Abs. 2 GesV). Dem
gemeinsamen Rücklagenkonto sollen die nicht
entnahmefähigen Teile des Gewinns gutgeschrieben und Verluste
bis zur Höhe eines Guthabens belastet werden. Die
Gesellschafter können mit der Mehrheit der Stimmen
entscheiden, dass ein Guthaben aufgelöst und auf die
Darlehenskonten der Kommanditisten im Verhältnis ihrer
Kapitalanteile umgebucht wird (vgl. § 4 Abs. 3 GesV). Auf dem
gemeinsamen Verlustvortragskonto sind die Verluste der
Gesellschaft, welche nicht durch ein Guthaben auf dem gemeinsamen
Rücklagenkonto gedeckt sind, und Gewinne bis zum Ausgleich des
Kontos zu erfassen (vgl. § 4 Abs. 4 GesV). Guthaben auf dem
Darlehenskonto darf jeder Gesellschafter jederzeit entnehmen
(§ 10 GesV).
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Danach führte die Klägerin
zunächst ein Forderungskonto (das Darlehenskonto) sowie
daneben drei Kapitalkonten im Sinne des § 15a EStG (das
Kapitalkonto, das Rücklagenkonto und das
Verlustvortragskonto).
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dd) Ab dem 01.01.2018 sollte - so der
Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2017 - „je
Gesellschafter“ ein weiteres
„Gesellschafter-Verrechnungskonto“, das
dem Eigenkapital des Gesellschafters zugeordnet werden sollte, mit
der Bezeichnung „Kapitalkonto III“
eingerichtet werden. Auf diesem Konto sollten „Einlagen sowie
positive Jahresergebnisse, die dem jeweiligen Gesellschafter nach
Ausgleich des jeweiligen Verlustvortragskontos zugeordnet werden,
gebucht“ werden. Negative Jahresergebnisse
sollten unverändert jeweils auf dem Verlustvortragskonto
erfasst werden. Bis zum Ausgleich dieses Kontos sollten auch
positive Jahresergebnisse dort gebucht werden.
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ee) Der Senat versteht die Regelung im
Gesellschafterbeschluss vom 21.12.2017 dahin, dass das sogenannte
Kapitalkonto III neben die bereits bestehenden Konten treten
sollte. Die Regelung zum sogenannten Kapitalkonto III
schließt dementsprechend an die vorhandenen Bestimmungen an,
verändert diese aber inhaltlich nicht. Unberührt bleiben
insbesondere auch die Vorgaben zur Verbuchung der Verluste. Diese
sollten weiterhin ausschließlich auf dem Rücklagen- und
dem Verlustvortragskonto erfasst werden. Eine Verbuchung von
Verlusten auf dem Kapitalkonto III war demgegenüber nicht
vorgesehen.
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Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich,
dass das sogenannte Kapitalkonto III durch eine Teilhabe an
Verlusten der Gesellschaft der gesamthänderischen Bindung
unterliegt. Dies gilt auch für die Fälle des Ausscheidens
des Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft. Die
Buchwertklausel in § 15 GesV sieht zwar vor, dass sich die
Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters nach der Höhe
seines Kapitalkontos in der Handels- beziehungsweise Steuerbilanz
bemisst und der Anspruch unter Einbeziehung des Kapitalkontos sowie
des Ergänzungs- und Sonderkapitals zu ermitteln ist. Zur
Behandlung des - erst später eingerichteten - sogenannten
Kapitalkonto III bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens des
Gesellschafters haben die Beteiligten allerdings keine Regelung
getroffen. Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschluss besagen
zudem nichts über eine etwaige Verlustverrechnung in den
Fällen der Liquidation oder des Ausscheidens.
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38
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Somit ist nicht erkennbar, dass das sogenannte
Kapitalkonto III an Verlusten der Gesellschaft teilhat. Die
Einordnung dieses Kontos als Kapitalkonto im Sinne des § 15a
EStG scheidet demnach aus.
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ff) Dieses Ergebnis wird durch den Umstand
bestätigt, dass das sogenannte Kapitalkonto III keiner
Verfügungsbeschränkung unterliegt. Eine solche ergibt
sich weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem
Gesellschafterbeschluss oder den ergänzenden Ausführungen
der Klägerin. Selbst wenn - wie die Klägerin
vorträgt - auf dem neu eingerichteten Kapitalkonto III
gebuchte Gewinne für „Entnahmen“
nur genutzt werden konnten, wenn und soweit sie auf das
Darlehenskonto umgebucht wurden, ergibt sich hieraus keine
Verfügungsbeschränkung. Denn dass die Umbuchung auf das
Darlehenskonto an Bedingungen geknüpft war, ist nicht
ersichtlich. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass auf dem
sogenannten Kapitalkonto III - neben
„Einlagen“ - nur positive
Jahresergebnisse, die dem jeweiligen Gesellschafter nach Ausgleich
des jeweiligen Verlustvortragskontos zugeordnet werden, gebucht
werden sollten.
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Auch der Hinweis der Klägerin, mit dem
nicht präzisen Begriff der Einlage sei gemeint, dass nach der
Verbuchung auf dem Darlehenskonto ein Auszahlungsanspruch des
Gesellschafters bestehe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er
bestätigt vielmehr, dass die auf dem sogenannten Kapitalkonto
III angesammelten Guthaben ohne weiteres auf das Darlehenskonto
umgebucht und von dort - wie in § 10 GesV vorgesehen -
jederzeit ausgezahlt werden konnten.
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gg) Aus dem Umstand, dass auf dem sogenannten
Kapitalkonto III - neben positiven Jahresergebnissen -
„Einlagen“ erfasst werden sollen, folgt
nichts Anderes. Der Begriff „Einlage“
ist nicht geeignet, auf dem Kapitalkonto III gebuchte Beträge
als Einlage im rechtlichen Sinne zu qualifizieren, da auf diesem
Konto keine Verluste verbucht werden und die Gesellschafter - wie
dargelegt - jederzeit die Auszahlung ihres Guthabens verlangen
können.
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42
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hh) Auch die Tatsache, dass die Gesellschafter
das fragliche Konto als Kapitalkonto bezeichnet und dieses im
Gesellschafterbeschluss dem Eigenkapital des Gesellschafters
zugeordnet haben, führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis.
Weder der Bezeichnung des Kontos noch dessen Zuordnung durch die
Gesellschafter kann ein entscheidungserheblicher Aussagewert
beigemessen werden, zumal das Konto im Gesellschafterbeschluss vom
21.12.2017 auch als „weiteres
Gesellschafter-Verrechnungskonto“ bezeichnet
wird.
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ii) Schließlich spricht auch die
Tatsache, dass die auf dem sogenannten Kapitalkonto III gebuchten
Guthaben keine weiteren Stimmrechte vermitteln sollten, gegen eine
Qualifizierung als Eigenkapitalkonto.
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44
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4. Ebenso ohne Rechtsfehler hat das FG
entschieden, dass die Hinzurechnungsbeträge nach § 7g
Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 16.000 EUR (2018) und 8.787,35
EUR (2019) nicht in die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes des
Beigeladenen einzubeziehen waren. Die außerbilanzielle
Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG lässt das
steuerbilanzielle Kapitalkonto des Beigeladenen im Sinne von §
15a EStG unberührt.
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45
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a) § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sah für
die Streitjahre vor, dass im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts bis zu 40
Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnerhöhend hinzugerechnet werden können. Die
Hinzurechnung durfte die Summe der nach § 7g Abs. 1 EStG
abgezogenen und noch nicht nach § 7g Abs. 2 bis 4 EStG
hinzugerechneten oder rückgängig gemachten
Abzugsbeträge nicht übersteigen. Bei
Personengesellschaften waren die Regelungen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die
Gesellschaft tritt (vgl. § 7g Abs. 7 EStG).
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aa) Der Hinzurechnungsbetrag gemäß
§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG stellt keine handels- oder
steuerrechtliche Bilanzposition dar. Er ist außerbilanziell
zu erfassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.05.2020 - XI R 12/18, BFHE
269, 130, BStBl II 2020, 779 = SIS 20 15 08, Rz 18, zu § 7g
EStG 2009; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 7g Rz 53;
Pfirrmann in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 7g Rz 30,
jeweils m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 16/4841, S. 52, zum
Unternehmensteuerreformgesetz 2008; Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 20.11.2013, BStBl I
2013, 1493 = SIS 13 31 18, Rz 63; vom 15.06.2022, BStBl I 2022, 945
= SIS 22 10 39, Rz 57). Er wirkt sich daher nicht innerhalb der
Steuerbilanz der Gesellschaft durch eine Aufwands- oder
Ertragsbuchung aus. Der Hinzurechnungsbetrag gemäß
§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG berührt somit weder die
Steuerbilanz der Gesellschaft noch das steuerliche Kapitalkonto des
Kommanditisten. Die Berechnung des verrechenbaren Verlustes nach
§ 15a EStG hat somit ohne den Hinzurechnungsbetrag zu
erfolgen.
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bb) Entsprechendes gilt in Bezug auf den
Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG.
Auch er stellt keine handels- oder steuerrechtliche Bilanzposition
dar und ist außerbilanziell zu erfassen (z.B. BFH-Urteile vom
23.03.2016 - IV R 9/14, BFHE 253, 542, BStBl II 2017, 295 = SIS 16 16 44, Rz 14, zu § 7g EStG 2009; vom 03.12.2020 - IV R 16/18,
BFHE 271, 501, BStBl II 2021, 382 = SIS 21 04 58, Rz 26, zu §
7g EStG 2009; vom 27.05.2020 - XI R 12/18, BFHE 269, 130, BStBl II
2020, 779 = SIS 20 15 08, Rz 18, zu § 7g EStG 2009;
Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 7g Rz 47; Wendt, FR 2008,
598, 600 f.; Schmelter/Suck, DStR 2011, 1637, 1638; vgl. auch
BT-Drucks. 16/4841, S. 51 f., zum Unternehmensteuerreformgesetz
2008). Durch den Abzug des Investitionsabzugsbetrags
gemäß § 7g Abs. 1 EStG wird weder das
Betriebsvermögen der KG noch die Außenhaftung des
Kommanditisten beeinflusst. Die aus der Bildung des
Investitionsabzugsbetrags resultierende Gewinnminderung erfolgt
demnach unabhängig von der Entwicklung des Kapitalkontos des
Kommanditisten. Sie ist folglich steuerlich im Abzugsjahr zu
berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob bereits
ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten besteht (vgl. FG
Münster, Urteil vom 14.08.2019 - 13 K 2320/15 F = SIS 19 16 09, Rz 45, zu § 7g EStG 2002; Schmelter/Suck, DStR 2011, 1637,
1640; Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 7g Rz 84;
Schmidt/Wacker, EStG, 43. Aufl., § 15a Rz 42). Die
Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gemäß
§ 7g Abs. 1 EStG führt folglich stets zu einem insoweit
ausgleichs- und abzugsfähigen (anteiligen) Verlust. Dies
entspricht dem Sinn und Zweck des Investitionsabzugsbetrags
gemäß § 7g Abs. 1 EStG, der mit seiner
steuerstundenden Wirkung die Liquidität und
Eigenkapitalbildung kleiner und mittlerer Betriebe verbessern und
die Investitions- und Innovationskraft stärken will (vgl.
BT-Drucks. 16/4841, S. 51, zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008;
Schmelter/Suck, DStR 2011, 1637, 1641). Hierzu trägt die
unmittelbar steuermindernde Wirkung des Investitionsabzugsbetrags
bei.
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48
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cc) Aufgrund der außerbilanziellen
Wirkung kann weder der Investitionsabzugsbetrag gemäß
§ 7g Abs. 1 EStG zur Entstehung oder zur Erhöhung eines
negativen Kapitalkontos führen, noch kann ein negatives
Kapitalkonto durch den Hinzurechnungsbetrag des § 7g Abs. 2
Satz 1 EStG ausgeglichen beziehungsweise gemindert werden (vgl.
z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 7g Rz 84; Dornheim,
DStZ 2015, 174, 177 f.; Schmelter/Suck, DStR 2011, 1637, 1641;
BMF-Schreiben vom 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 = SIS 17 04 23, Rz
58; vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493 = SIS 13 31 18, Rz 62 f.;
anderer Auffassung z.B. Steger, Neue Wirtschafts-Briefe 2011, 3372,
3373).
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dd) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem
Regelungszweck des § 15a EStG, der dem Kommanditisten einen
steuerlichen Verlustausgleich nur insoweit gewähren soll, als
er wirtschaftlich durch die Verluste belastet wird. Die Belastung
kann insoweit nicht über den Betrag hinausgehen, mit dem der
Kommanditist im Innenverhältnis für Schulden der
Gesellschaft haftet (BFH-Urteil vom 10.11.2022 - IV R 8/19, BFHE
278, 487, BStBl II 2023, 332 = SIS 23 00 85, Rz 30). Durch die
Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß
§ 7g Abs. 1 EStG beziehungsweise die Erfassung des
Hinzurechnungsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG wird der
Kommanditist jedoch nicht in dieser Weise belastet. Denn hierdurch
ändert sich weder der Haftungsumfang des Kommanditisten noch
sein Ausfallrisiko (vgl. auch Dornheim, DStZ 2015, 174, 177).
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b) Dies gilt auch im Streitfall. Die
Hinzurechnungsbeträge gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1
EStG konnten dementsprechend nicht verhindern, dass sich das
negative Kapitalkonto des Beigeladenen in den Streitjahren weiter
erhöht hat.
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51
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin
kann aus dem „Gleichlauf“
beziehungsweise der Verknüpfung von Hinzurechnung und
Minderung der Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2
Satz 2 EStG (= § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG heutiger Fassung, vgl.
hierzu BFH-Beschluss vom 15.11.2017 - VI R 44/16, BFHE 260, 131,
BStBl II 2019, 466 = SIS 17 25 99, Rz 28) nichts Anderes
hergeleitet werden.
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aa) Gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2
EStG konnten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsguts in dem in § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG genannten
Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die
Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung,
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2
und Abs. 2a EStG verringerten sich entsprechend.
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bb) Dementsprechend konnte der
Steuerpflichtige neben der außerbilanziellen Hinzurechnung in
dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung die
Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd herabsetzen, so
dass sich in dem betreffenden Wirtschaftsjahr keine
Gewinnauswirkung ergab.
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cc) Anders ist dies jedoch im
Anwendungsbereich des § 15a EStG. Hier wirkt die
außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 7g
Abs. 2 Satz 1 EStG gewinnerhöhend, bleibt aber ohne Einfluss
auf das Verlustausgleichspotential des Kommanditisten, während
die Minderung der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten
innerbilanziell wirkt und damit Teil des Steuerbilanzergebnisses
ist. Sie mindert insoweit auch das steuerbilanzielle Kapitalkonto,
so dass sich auch Auswirkungen im Rahmen des § 15a EStG
ergeben können (vgl. z.B. BMF-Schreiben vom 15.06.2022, BStBl
I 2022, 945 = SIS 22 10 39, Rz 57). Dass ein durch die Minderung
der Anschaffungs- und Herstellungskosten entstehender Verlust unter
Umständen der Verrechnungsbeschränkung des § 15a
EStG unterliegt, kann allerdings kein anderes Verständnis des
§ 15a EStG in Bezug auf die Behandlung des
Hinzurechnungsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG
begründen. Denn für das Normverständnis des §
15a EStG ist nicht vorrangig maßgebend, dass sich die
außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1
EStG auf den steuerlichen Gewinn beziehungsweise Verlust im
Gesamthandsbereich auswirkt und dieser Effekt durch die Minderung
der Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 7g
Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeglichen werden kann. Entscheidend ist
vielmehr, dass der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 7g
Abs. 2 Satz 1 EStG als außerbilanzielle Korrektur keinen
Einfluss auf die mit der Haftung einhergehende wirtschaftliche
Belastung des Kommanditisten hat.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen
sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). Der
Beigeladene hat keine Sachanträge gestellt oder das Verfahren
anderweitig wesentlich gefördert.
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