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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-32/22 (EuG)
§§: DVO (EU) 2021/1930, VO (EU) 2016/1036 Art. 3, VO (EU) 2016/1036 Art. 4
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Antidumpingzoll, Birkensperrholz, Russland, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1930 der Kommission vom 8.11.2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Birkensperrholz mit Ursprung in Russland für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft; - er Beklagten die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 109 S. 32