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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 22/20 (BFH)
§§: EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 250 Abs. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Schlagwörter Rechnungsabgrenzung, Erfüllungsrückstand, Passivierung, Vorauszahlung, Bauträger, Fertigstellung
Rechtsfrage: Darf eine Projektentwicklungsgesellschaft, die Honorare für die von ihr zu erbringenden Leistungen nicht entsprechend dem Baufortschritt des jeweiligen Projekts, sondern fortlaufend ratierlich erhält, einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn sie die geschuldeten Leistungen, für die sie bereits Honorare erhalten hat, bis zum Bilanzstichtag noch nicht oder noch nicht vollständig erbracht hat, sich aber der Zeitpunkt, bis zu dem der Projektentwicklungsvertrag von ihrer Seite vollständig erfüllt sein wird, am Bilanzstichtag nicht zuverlässig bestimmen lässt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 14.07.2020
Vorinstanz/AZ: 10 K 2970/15 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 88
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.07.2023
Erledigungs-Az: IV R 22/20
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet n
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 15 38