Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 16.05.2018 - 2 K 3880/16 = SIS 18 16 54 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ermittelt ihren Gewinn
durch Betriebsvermögensvergleich.
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Am 21.12.1999 nahm die Klägerin bei
der A-Bank ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken
(CHF) im Wert von 1 Mio. DM (= 511.291,88 EUR) auf. Dies entsprach
einem Auszahlungsbetrag von 821.240 CHF. Am 29.08.2006 nahm die
Klägerin zur Umschuldung dieses Darlehens über 821.240
CHF bei der B-Bank in selbiger Höhe ein (neues)
Fremdwährungsdarlehen in CHF auf. Nach dem Umrechnungskurs
dieses Tages betrug der Rückzahlungsbetrag 520.140
EUR.
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Eine Zinsbindung wurde zunächst bis
28.08.2007 vereinbart. Danach sollte, bei Fehlen einer speziellen
Abrede zur Zinsbindung, für jeweils drei Monate ein Zinssatz
in Abhängigkeit von dem Drei-Monats-Libor gelten. Eine
Kündigung war für beide Seiten mit einer Frist von sieben
Bankarbeitstagen zum Ende einer vereinbarten Zinsbindung oder bei
Verzinsung nach dem Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode
zulässig. In einer weiteren Vereinbarung vom 29.08.2008 wurde
der Zinssatz für fünf Jahre bis zum 30.08.2013 auf 4,8 %
festgeschrieben. Eine Tilgung war erst zum Ende der Laufzeit
vorgesehen.
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Zum 31.12.2010 war der Kurswert des CHF
gegenüber dem Euro erheblich gestiegen. Ausgehend von einem
Kurswert von 1 EUR = ca. 1,24645 CHF bewertete die Klägerin
die Fremdwährungsverbindlichkeit gegenüber der B-Bank in
ihrer zum 31.12.2010 aufgestellten Handelsbilanz daher mit
658.863,17 EUR. In ihrer Feststellungserklärung für das
Jahr 2010 bewertete sie sie dagegen mit 639.033 EUR (1 EUR = ca.
1,28513 CHF), da sie davon ausging, dass es sich bei der
Wertänderung zwischen dem Bilanzstichtag 31.12.2010 und dem
Tag der Erstellung der Handelsbilanz (28.04.2011) um einen
werterhellenden Umstand handele.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte mit Bescheid vom 17.07.2012 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(Gewinnfeststellungsbescheid) für 2010 zunächst der
Feststellungserklärung der Klägerin und nahm unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung eine entsprechende Feststellung vor.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten
Außenprüfung gelangte der Prüfer jedoch zu der
Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Teilwertzuschreibung
für das Fremdwährungsdarlehen nicht gegeben seien. Er
ging deshalb für die steuerrechtliche Betrachtung zum
Bilanzstichtag 31.12.2010 davon aus, dass das
Fremdwährungsdarlehen nur mit dem ursprünglichen Wert vom
21.12.1999 in Höhe von 511.292 EUR fortzuführen sei. Das
FA folgte dieser Auffassung und änderte am 12.08.2015 den
Gewinnfeststellungsbescheid 2010 unter Aufhebung des Vorbehalts der
Nachprüfung entsprechend.
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In dem hiergegen geführten
Einspruchsverfahren begründete die Klägerin die
Zuschreibung des Wertes für das Fremdwährungsdarlehen mit
der wirtschaftlichen Entwicklung in der Eurozone seit dem Jahr
2008, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Wertes des CHF
gegenüber dem Euro geführt habe. Das FA half mit
Einspruchsentscheidung vom 24.11.2016 dem Einspruch teilweise ab.
Da es im Anschluss an ein von der Klägerin durchgeführtes
finanzgerichtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
(Aktenzeichen des Finanzgerichts - FG - 2 V 2763/15) davon ausging,
dass zwischen den Darlehen aus den Jahren 1999 und 2006 kein
Zusammenhang bestehe und der maßgebliche Stichtag für
die Bewertung des Darlehens daher der 29.08.2006 sei, bewertete es
die Fremdwährungsverbindlichkeit mit dem Kurswert dieses Tages
in Höhe von 520.140 EUR. Im Übrigen wies es den Einspruch
als unbegründet zurück.
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Mit ihrer zum FG erhobenen Klage verfolgte
die Klägerin ihr Ziel weiter, eine Teilwertzuschreibung der
Verbindlichkeit aus dem Fremdwährungsdarlehen zu
erreichen.
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Das FG gab der Klage mit Urteil vom
16.05.2018 - 2 K 3880/16 = SIS 18 16 54 statt. Ausgehend von einem
Kurswert zum Bilanzstichtag 31.12.2010 von 1,2504 CHF = 1 EUR
berücksichtigte es eine Teilwertzuschreibung der
Fremdwährungsverbindlichkeit auf 656.782,21 EUR und
änderte den Gewinnfeststellungsbescheid 2010
entsprechend.
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Zur Begründung führte das FG aus,
dass wegen der kürzeren Restlaufzeit des streitigen
Fremdwährungsdarlehens von am Bilanzstichtag weniger als vier
Jahren nicht die strengen Anforderungen an eine
Teilwertzuschreibung für langfristig gewährte Darlehen
Anwendung fänden. Eine Teilwertzuschreibung sei bei einem
solchen Darlehen bereits möglich, wenn, wie im Streitfall, die
Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen
Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende
Stichtage überschreite.
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Selbst wenn man aber von einem
langfristigen Fremdwährungsdarlehen ausgehe, habe eine
voraussichtlich dauernde Werterhöhung zum Bilanzstichtag
vorgelegen. Denn dem Wechselkursverlust des Euro gegenüber dem
CHF habe wegen der Schuldenkrise in mehreren Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsraums und der deshalb ergriffenen
Stützungsmaßnahmen von enormem Ausmaß eine
fundamentale Änderung der Wirtschaftsdaten zugrunde gelegen,
die ungeachtet etwaiger Laufzeiten eine Teilwertzuschreibung
rechtfertige.
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Das FG stellte weiter fest, dass die 16
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), deren gemeinsame
Währung der Euro ist (sog. Euro-Gruppe), im Streitjahr (2010)
verschiedene Maßnahmen zur Stützung einiger ihrer zum
Teil erheblich verschuldeten Mitgliedstaaten ergriffen hätten.
Zunächst sei ein Hilfspaket für einen
Gesamtfinanzierungsbedarf von 110 Mrd. EUR für den
Mitgliedstaat Griechenland beschlossen worden. Bei einem
Sondergipfel der Euro-Gruppe im Mai 2010 sei zudem ein
europäischer Stabilisierungsmechanismus (sog.
Euro-Rettungsschirm) mit einem Volumen von 750 Mrd. EUR installiert
worden, da auch weitere Mitgliedstaaten auf dem Finanzmarkt unter
Druck geraten seien. Am 28.11.2010 hätten die Finanzminister
der Euro-Gruppe zudem finanzielle Hilfen für den Mitgliedstaat
Irland bewilligt. Zum Jahresende 2010 hätten die Staaten der
Euro-Gruppe schließlich über die Errichtung eines
dauerhaften europäischen Stabilitätsmechanismus zur
Wahrung ihrer Finanzstabilität verhandelt. Ein vorsichtiger
Kaufmann habe deshalb am Bilanzstichtag 31.12.2010 vom Vorliegen
oder unmittelbaren Bevorstehen einer Währungskrise ausgehen
und damit eine fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten
annehmen können.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG).
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Das FG habe unzutreffend beurteilt, wann
eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes
vorliege. Der Kurswert müsse hierfür über einen
längeren Zeitraum betrachtet werden, nicht nur am
Bilanzstichtag.
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Auch die von dem FG hilfsweise bejahte
fundamentale Veränderung der wirtschaftlichen,
finanzpolitischen Daten liege nicht vor. Die Euro- und Finanzkrise
habe nicht schon zum Bilanzstichtag 31.12.2010 zu einer
fundamentalen Veränderung des Kursverhältnisses
geführt, sondern erst im Folgejahr am 06.09.2011, als die
Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs für den CHF im
Verhältnis zum Euro festgelegt habe.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das FG-Urteil.
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Die Klägerin und das FA haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist nach § 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet
zurückzuweisen.
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1. Das FG hat zu Recht die geltend gemachte
Teilwertzuschreibung anerkannt.
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a) Nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG hat die
Klägerin, die ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich ermittelt, in ihrer Bilanz die
ihrem Betriebsvermögen zuzurechnenden Wirtschaftsgüter
mit den sich aus § 6 EStG ergebenden Werten anzusetzen (vgl.
§ 5 Abs. 6 EStG).
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Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der
Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen und mit einem
Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind
solche Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger
als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die
verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung
beruhen.
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Es gehört zu den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung nach § 5 Abs. 1
Satz 1 EStG, dass alle Bilanzposten nach § 244 des
Handelsgesetzbuchs (HGB) in Euro anzusetzen sind
(Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 82; Reddig in
Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 44; vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.2008 - I B 44/08, BFH/NV 2009,
940 = SIS 09 15 75, unter II.1.b aa [Rz 12], zur Gewinnermittlung
der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen
Gesellschaft). Ist eine zu passivierende Verbindlichkeit in einer
Fremdwährung zu erfüllen, so muss in der Bilanz daher
eine Umrechnung in Euro erfolgen.
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Fremdwährungsverbindlichkeiten sind
danach grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu
bewerten, der sich aus dem Wechselkurs der Fremdwährung - dem
Preis einer Einheit der betreffenden ausländischen
Währung in Euro - im Zeitpunkt der Aufnahme (Einstandskurs)
des betreffenden Darlehens ergibt (vgl. BFH-Urteile vom 23.04.2009
- IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43,
unter II.1.b [Rz 19], und vom 04.02.2014 - I R 53/12 = SIS 14 15 70, Rz 11).
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b) Der Rückzahlungsbetrag ändert
sich jedoch, wenn sich der Wechselkurs der Währung, die einer
Fremdwährungsverbindlichkeit zugrunde liegt, ändert.
Erhöht sich der Wechselkurs, so erhöht sich auch der
Rückzahlungsbetrag und damit auch der Teilwert der
Verbindlichkeit (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 =
SIS 09 19 43, unter II.1.c [Rz 20]).
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Mit dem (höheren) Teilwert kann eine
Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG in entsprechender
Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesetzt werden,
wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden
Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche
Rückzahlungsbetrag.
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aa) Entsprechend einer voraussichtlich
dauernden Wertminderung bei Wirtschaftsgütern des
Aktivvermögens ist eine voraussichtlich dauernde
Werterhöhung von Verbindlichkeiten dann anzunehmen, wenn deren
Teilwert nachhaltig über den Buchwert gestiegen ist. Das ist
der Fall, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtages aufgrund
objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der
Werterhöhung gerechnet werden muss. Erforderlich ist, dass aus
Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern
der Werterhöhung sprechen als dagegen. Ob bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des
Wechselkurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde
Wertänderung darstellt, hängt maßgeblich von der
Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Für langfristige
Fremdwährungsverbindlichkeiten, deren Restlaufzeit zum
maßgeblichen Bilanzstichtag noch mindestens zehn Jahre
beträgt, ist bereits entschieden, dass danach nicht jede
Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen
ist. Denn es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass
sich entstandene Währungsschwankungen in der vorhandenen
Restlaufzeit ausgleichen (BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II
2009, 778 = SIS 09 19 43, unter II.1.d [Rz 21 ff.]).
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bb) Liegen allerdings Tatsachen vor, die eine
dauerhafte Veränderung der Wechselkurse begründen, so
kann dies eine Teilwertzuschreibung auch bei langfristigen
Fremdwährungsverbindlichkeiten rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43, unter II.1.d
dd [Rz 31]).
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(1) Entgegen der Auffassung des FG ist dies
allerdings nicht bereits dann der Fall, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20
% für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von jeweils 10 %
für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet
(ebenso FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2017 - 5 K
1091/15, Rz 58, rechtskräftig; kritisch auch BeckOK
EStG/Oellerich, 10. Ed. [01.06.2021], EStG § 6 Rz 1768). Denn
der prognostische Ansatz einer „voraussichtlich
dauernden“ Wertminderung (bzw. -erhöhung) verlangt
jedenfalls ansatzweise eine Würdigung des Grundes für die
eingetretene Wertveränderung und eine Begründung für
ihre angenommene Fortdauer in der Zukunft. Anderenfalls
könnten - entgegen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers -
bereits zufällige Wertschwankungen, die am Bilanzstichtag
auftreten, zum Teilwertansatz berechtigen. Angesichts der
Schwankungsbreiten zwischen dem Euro-Raum einerseits und den
verschiedenen globalen Währungsräumen andererseits kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedenfalls bei einer
Kursschwankung von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw.
von jeweils 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage
generell von einer „voraussichtlich dauernden“
Wertveränderung auszugehen ist.
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(2) Ändern sich jedoch wirtschaftliche
und/oder finanzpolitische Daten im Verhältnis des Euro zu
einem anderen Währungsraum in fundamentaler Weise, so kann
eine daraus resultierende Änderung des Wechselkurses bei
Fremdwährungsverbindlichkeiten zu einer Teilwertzuschreibung
berechtigen (dazu bereits BFH-Urteil in BFHE 224, 564, BStBl II
2009, 778 = SIS 09 19 43, unter II.1.d dd [Rz 31]). Dies ist dann
anzunehmen, wenn sich die Verhältnisse zwischen den
betroffenen Währungsräumen aus Sicht des Bilanzstichtages
so außerordentlich und nachhaltig geändert haben, dass
nicht angenommen werden kann, der Wechselkurs zum Zeitpunkt der
Begründung der Verbindlichkeit werde sich ohne Weiteres wieder
einstellen.
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Die Annahme, dass eine eingetretene
Währungsschwankung sich zum Ende der Laufzeit der
Verbindlichkeit wieder aufgelöst haben werde, muss also durch
die Feststellung einer außerordentlichen und nachhaltigen
Änderung der wirtschaftlichen und/oder
währungspolitischen Verhältnisse in den betroffenen
Währungsräumen widerlegt werden. Dies gilt nicht nur
für Fremdwährungsdarlehen mit einer langen Restlaufzeit
von mindestens zehn Jahren (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 224, 564,
BStBl II 2009, 778 = SIS 09 19 43), sondern erst recht bei
Verbindlichkeiten mit einer kürzeren Restlaufzeit. Denn dort
ist wegen des kürzeren Zeitraums bis zum Zeitpunkt der
anzunehmenden Tilgung der Schuld weniger Zeit und Gelegenheit zur
Aufholung des eingetretenen Kursverlustes des Euro gegenüber
der betreffenden Fremdwährung. Ist die Restlaufzeit des
Fremdwährungsdarlehens kürzer, so wird im Allgemeinen
eher angenommen werden können, dass sich der eingetretene
Kursverlust nicht bis zur Tilgung zum Einstandswert
zurückentwickeln wird. Eine Teilwertzuschreibung ist dann
regelmäßig leichter zu begründen.
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c) Die vorzunehmende Prognoseentscheidung
über Umfang und Dauer der Wertminderung bzw. -erhöhung
ist Teil der Ermittlung des Teilwertes. Dabei handelt es sich um
eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO), die zu
den Tatsachenfeststellungen des FG i.S. von § 118 Abs. 2 FGO
gehört und daher revisionsrechtlich nur daraufhin
überprüft werden kann, ob sie dem Grunde nach
zulässig war, in verfahrensfehlerfreier Weise zustande
gekommen ist und nicht gegen anerkannte
Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze verstößt (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 16.12.2015 - IV R 18/12, BFHE
252, 408, BStBl II 2016, 346 = SIS 16 04 61, Rz 30, und vom
12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226 = SIS 20 07 02, Rz 34).
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Kann das FG die tatsächlichen
Voraussetzungen für das Vorliegen einer geltend gemachten
Teilwertabschreibung nicht feststellen, so trifft den
Steuerpflichtigen nach allgemeinen Grundsätzen hierfür
die Feststellungslast (z.B. BFH-Urteile in BFHE 252, 408, BStBl II
2016, 346 = SIS 16 04 61, Rz 40, und vom 15.01.2019 - X R 34/17 =
SIS 19 05 14, Rz 81). Dies gilt in gleichem Maße für die
Teilwertzuschreibung von Verbindlichkeiten.
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d) Maßgeblicher Zeitpunkt für die
Berücksichtigung wertbegründender Tatsachen ist der
Bilanzstichtag. Als „werterhellend“ sind darüber
hinaus Tatsachen für die Bilanz zu berücksichtigen, die
zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und erst nach dem
Bilanzstichtag, aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz
aufgestellt wurde - längstens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Bilanz nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang (§
243 Abs. 3 HGB) aufzustellen gewesen wäre - bekannt oder
erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 30.03.2017 - IV R 9/15, BFHE
258, 44, BStBl II 2017, 896 = SIS 17 12 39, Rz 28, und vom
15.09.2004 - I R 5/04, BFHE 208, 116, BStBl II 2009, 100 = SIS 05 08 26, unter II.7.b [Rz 38]).
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Wird der Teilwert auf der Grundlage eines
Kurswertes ermittelt, so stellen eingetretene Kursänderungen
wertbegründende, nicht lediglich werterhellende Umstände
dar; sie sind also nur bis zum Bilanzstichtag zu
berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 21.09.2011 - I R 89/10,
BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612 = SIS 11 39 99, Rz 19). Soweit
Entscheidungen wirtschaftlicher oder währungspolitischer Art
für die Prognose zukünftiger Kursentwicklungen von
Bedeutung sind, stellen auch sie wertbegründende Tatsachen dar
und können deshalb ebenfalls nur berücksichtigt werden,
soweit sie bereits am maßgeblichen Bilanzstichtag vorlagen
(so etwa auch Neufang/Schäfer, Der Steuerberater 2016, 128,
130; Zwirner/Petersen, DB 2015, 631; Korn/Strahl in Korn, § 6
EStG Rz 203).
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e) Ausgehend von den dargestellten
Grundsätzen ist das FG-Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die Revision war deshalb als unbegründet
zurückzuweisen.
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aa) Zu Unrecht ist das FG zwar davon
ausgegangen, dass die begehrte Teilwertzuschreibung bereits deshalb
vorzunehmen sei, weil der Rückzahlungsbetrag der streitigen
Fremdwährungsverbindlichkeit am Bilanzstichtag 31.12.2010 mit
einem Kurswert von 656.782,21 EUR mit 26,27 % um mehr als 20 %
über dem Rückzahlungsbetrag im Zeitpunkt der hier
maßgeblichen Darlehensaufnahme am 29.08.2006 mit einem
Kurswert von 520.140 EUR gelegen habe (dazu oben unter II.1.b bb
(1)).
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bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden
ist die Entscheidung des FG hingegen insoweit, als das FG die
Zuerkennung der begehrten Teilwertzuschreibung hilfsweise damit
begründet hat, dass am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine
fundamentale Veränderung der Wirtschaftsdaten zwischen dem
Euro-Raum und der Schweiz vorgelegen habe.
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(1) Zu Recht ist das FG insoweit zunächst
davon ausgegangen, dass derartige Veränderungen eine
Teilwertzuschreibung ungeachtet etwaiger Laufzeiten von
Darlehensverträgen rechtfertigen, also unabhängig davon,
ob es sich im Einzelfall um ein Darlehen mit unbestimmter oder mit
bestimmter Restlaufzeit handelt und ob die Restlaufzeit mindestens
zehn Jahre oder weniger beträgt (dazu II.1.b bb (2)), so dass
im Streitfall dahinstehen könne, ob von einem Darlehen mit
langer Laufzeit auszugehen sei oder nicht.
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(2) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden
ist des Weiteren die vom FG getroffene Prognoseentscheidung, dass
am Bilanzstichtag 31.12.2010 eine fundamentale Änderung
wirtschaftlicher oder währungspolitischer Daten zum
Bilanzstichtag vorgelegen habe, die eine voraussichtlich dauernde
Werterhöhung der Verbindlichkeit begründet habe. Auf der
Grundlage der vom FG dargestellten Entwicklung der
währungspolitischen Situation im Euro-Raum im Streitjahr sowie
der von ihm festgestellten, vor dem Bilanzstichtag 31.12.2010
getroffenen umfangreichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten der
Euro-Gruppe wie auch der EU-Organe durfte das FG annehmen, dass
eine außerordentliche und nachhaltige Änderung der
wirtschaftlichen und währungspolitischen Verhältnisse in
dem Euro-Raum stattgefunden habe und dass der erheblich
erhöhte Kurswert des CHF von 1,2504 CHF = 1 EUR am
Bilanzstichtag 31.12.2010 nicht ohne Weiteres zu dem Einstandswert
bei Darlehensaufnahme am 29.08.2006 von 1,5789 CHF = 1 EUR
zurückkehren werde.
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Die Außerordentlichkeit der ergriffenen
Maßnahmen zur Eindämmung der Schuldenkrise ist im
Übrigen auch daran erkennbar, dass gerade diese
außergewöhnlichen Umstände als Begründung der
Einführung des Europäischen Stabilisierungsmechanismus
angeführt wurden (vgl. Begründungserwägungen der
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11.05.2010 zur
Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus, Amtsblatt der Europäischen
Union 2010, L 118, 1). Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
hat im Streitjahr die Begründung der Bundesregierung für
die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an
Stützungsmaßnahmen, dass ohne die entsprechenden
Hilfsmaßnahmen die Stabilität der gesamten
Europäischen Währungsunion gefährdet gewesen
wäre, ausdrücklich nicht beanstandet
(BVerfG-Beschluss vom 09.06.2010 - 2
BvR 1099/10, BVerfGE 126, 158, Rz
33).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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3. Die Entscheidung ergeht nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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