Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betreibt ein Kreditinstitut.
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Sie lud unterschiedliche, von ihrem
Vorstand betreute, vermögende Privatkunden zu zwei
Veranstaltungen ein - eine Schifffahrt mit Weinprobe und ein
Golfturnier - . Konkrete Produkte wurden bei diesen Veranstaltungen
nicht beworben. Auch die Einladungen enthielten keinen Hinweis auf
eine bestimmte Geldanlage oder mögliche
Beratungsgespräche.
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Alle eingeladenen Privatkunden unterhielten
bei der Klägerin zumindest ein Spar- und/oder Girokonto.
Teilweise hatten diese Privatkunden über die Klägerin
auch in ganz unterschiedliche Wertpapiere (Aktien,
Investmentanteile, Schuldverschreibungen) investiert. Etwa 20 % der Privatkunden
hatten der Klägerin Kapital für einen festen Zins und
eine feste Laufzeit überlassen. Ein geringer Anteil der
eingeladenen Privatkunden hatte von der Klägerin auch einen
Kredit erhalten.
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Die Klägerin unterwarf die
Veranstaltungskosten der Pauschalsteuer gemäß § 37b
des Einkommensteuergesetzes (EStG) und meldete sie in den
Lohnsteuer-Anmeldungen für Dezember 2012 und Oktober 2015
an.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) hob nach Abschluss einer
Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der
Nachprüfung unter anderem für die
streitgegenständlichen Lohnsteuer-Anmeldungen auf. Gegen diese
Bescheide legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein, mit dem
sie sich gegen die Besteuerung der streitigen Sachzuwendungen
wandte.
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Der daraufhin erhobenen Klage gab das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2021, 1505 = SIS 21 11 22 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
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das Urteil des FG Baden-Württemberg
vom 19.04.2021 - 10 K 577/21 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die Klägerin wegen der Zuwendungen an ihre Privatkunden
im Rahmen der beiden Veranstaltungen keine Pauschalsteuer nach
§ 37b Abs. 1 EStG schuldet.
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1. Gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer
einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres
gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die
zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder
Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit
einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben; Entsprechendes gilt nach
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke im Sinne des § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§ 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten
Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach
zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen
Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet
keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen
originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt
lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der
Einkommensteuer zur Wahl (vgl. Senatsurteile vom 16.10.2013 - VI R 57/11, BFHE 243, 237, BStBl II
2015, 457 = SIS 14 00 12; vom 21.02.2018 - VI R 25/16, BFHE 260, 526, BStBl II
2018, 389 = SIS 18 05 01, Rz 13 und vom 07.07.2020 - VI R
14/18, BFHE 269, 539, BStBl II 2021, 232 = SIS 20 20 55, Rz
22).
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2. Nach diesen Maßstäben kommt eine
Pauschalierung der Einkommensteuer für die streitigen
Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht in
Betracht.
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a) Zwar waren diese als
Marketingmaßnahmen betrieblich veranlasst. Der Senat sieht,
da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
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b) Gleichwohl schuldete die Klägerin
hierfür keine Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn die von ihr gewährten, betrieblich
veranlassten Zuwendungen führten - als einzige in Betracht
kommende Einkunftsart - bei den Zuwendungsempfängern nicht zu
einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Ob
die streitgegenständlichen Zuwendungen zusätzlich zu
einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung der
Klägerin erbracht wurden, kann der Senat daher
offenlassen.
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aa) Zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen gehören die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis
11 EStG aufgeführten (laufenden) Kapitalerträge sowie
Gewinne aus Veräußerungen und gleichgestellten
Vorgängen gemäß § 20 Abs. 2 EStG. Dabei ist
grundsätzlich jede einzelne Kapitalanlage als gesonderte
Einkunftsquelle zu betrachten und deren Einnahmen und Ausgaben
getrennt zu erfassen (s. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
24.03.1992 - VIII R
12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18 = SIS 92 19 02, unter
3. sowie BFH-Beschluss vom 22.01.2007 - VIII B 161/05, BFH/NV 2007, 889 =
SIS 07 61 57). Ob eine Vermögensmehrung als Einnahme bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen ist, bestimmt
sich nach dem Veranlassungsprinzip (s. BFH-Urteil vom 07.12.2004 - VIII R 70/02, BFHE 208,
546, BStBl II 2005, 468 = SIS 05 17 53, unter II.1.c bb sowie
BFH-Beschluss vom 16.12.2008 - VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574 =
SIS 09 09 04, unter 1.b).
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bb) Nach § 20 Abs. 3 EStG gehören zu
den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere
Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2
EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden. Die Vorschrift stellt den Umfang der erfassten Einnahmen
klar, ohne dass es auf die Bezeichnung der Erträge ankommt (so
zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 2 Nr.
1 EStG a.F. BFH-Urteile vom 14.02.1984 - VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II
1984, 580 = SIS 84 15 12, unter 2. und vom 13.10.1987 - VIII R 156/84, BFHE
151, 512, BStBl II 1988, 252 = SIS 88 04 01, unter III.4.).
Deshalb gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei
wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung
(s. BFH-Urteile vom 02.03.1993 - VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II
1993, 602 = SIS 93 15 01; vom 13.11.2007 - VIII R 36/05, BFHE
220, 35, BStBl II 2008, 292 = SIS 08 10 28, unter II.1.; vom
11.04.2012 - VIII R
28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496 = SIS 12 14 01, Rz 11
und vom 03.05.2017 - X R
12/14, BFHE 258, 317 = SIS 17 16 16, Rz 51) oder
Veräußerungsgewinne sind.
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cc) Im Streitfall haben die Privatkunden zwar
im Rahmen von Spar-, Girokonto- und Festgeldverträgen sowie
durch den Erwerb von Aktien, Investmentanteilen oder
Schuldverschreibungen Kapital an die Klägerin beziehungsweise
an Dritte überlassen und aus diesen Kapitalanlagen
Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen können.
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dd) Die streitigen Sachzuwendungen der
Klägerin waren nach der Tatsachenwürdigung des FG aber
weder ein durch diese Kapitalanlagen veranlasstes zusätzliches
Entgelt, noch ein gegebenenfalls vorgezogenes Entgelt für eine
geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte
es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der
Kundenpflege und -bindung, welche den Kundenberatern der
Klägerin allgemein als
„Türöffner“ dienten und deren
Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse,
insbesondere die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von
Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen
sollten. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden und daher für den Senat gemäß §
118 Abs. 2 FGO bindend.
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(1) Das FG hat sich bei seiner Würdigung
maßgeblich auf die Aussage der Klägerin und die von ihr
im Klageverfahren vorgelegten Übersichten über die
abgeschlossenen Kapitalanlagen der eingeladenen Privatkunden,
Pressemitteilungen sowie eine interne Abrechnung zwischen der
Klägerin und der F-Bank über die „imagewirksame
Präsentation der Marke F Investments“
gestützt.
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(2) Angesichts des Umstands, dass die
Zuwendungsempfänger der Klägerin und Dritten Kapital in
unterschiedlicher Höhe und über verschiedene
Finanzprodukte und Laufzeiten überließen, aber im
nämlichen Umfang bedacht wurden, ist die auf dieser Grundlage
vom FG vorgenommene Würdigung nicht nur möglich, sondern
naheliegend. Denn dieser Umstand verdeutlicht, dass die streitigen
Sachzuwendungen - anders als üblicherweise Kapitalerträge
im Sinne von § 20 EStG - nicht nach der einzelnen
Kapitalanlage, sondern pauschal bemessen und folglich
kapitalanlageunabhängig gewährt wurden.
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(3) Das FA kann auch nicht mit dem Einwand
gehört werden, das FG habe dabei allein auf die von der
Klägerin dargelegte Sicht abgestellt, obwohl sich aus Sicht
eines objektiven Empfängers ein Veranlassungszusammenhang der
streitigen Sachzuwendungen zu den Kapitalüberlassungen der
Privatkunden ergebe. Es hat insoweit schon keine Indizien benannt,
aufgrund derer sich die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen bei
der erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung als
zusätzliches Entgelt für eine konkrete Kapitalanlage
darstellen sollte. Allein aus dem Umstand, dass die Privatkunden
der Klägerin Kapital überlassen haben, folgt - anders als
es das FA meint - nicht, dass jegliche von der Klägerin
gewährten Vorteile hierdurch veranlasst und deshalb
wirtschaftlich als anteiliges Entgelt für die Kapitalnutzung
oder für einen damit zusammenhängenden
Veräußerungsvorgang zu werten sind.
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3. Das FG hat schließlich auch zu Recht
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG verneint.
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Dieser Vorschrift unterfallen betrieblich
veranlasste Geschenke, die grundsätzlich zum
Betriebsausgabenabzug berechtigen, wenn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 EStG diesen nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 12.12.2013 - VI R 47/12,
BFHE 244, 29, BStBl II 2015, 490 = SIS 14 04 28, Rz 17).
Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind
unentgeltliche Zuwendungen, das heißt die Zuwendung darf
nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des
Empfängers gedacht sein und nicht in einem unmittelbaren
zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen
Leistung stehen (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.2010 - I R 99/09 = SIS 11 07 22, Rz 11 und vom 30.03.2017 - IV R
13/14, BFHE 257, 315, BStBl II 2017, 892 = SIS 17 08 87, Rz 11).
Das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung im Sinne der
§§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
und die gleichzeitige Annahme eines steuerbaren Kapitalertrags im
Sinne des § 20 EStG schließen sich jedoch denklogisch
aus. Auch § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst nur die
Einkommensteuer, die durch Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger
dieser Geschenke dadurch Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt (Senatsurteil vom
16.10.2013 - VI R 52/11, BFHE 243, 233, BStBl II 2015, 455 = SIS 14 00 11). Das ist vorliegend bei den streitigen Sachzuwendungen der
Klägerin an die Privatkunden hinsichtlich der insoweit allein
in Betracht kommenden Einkünfte aus Kapitalvermögen - wie
dargelegt - nicht der Fall.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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