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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 34/21 (BFH) |
§§: | UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, RL 2006/112/EG Art. 133, RL 2006/112/EG Art. 134 |
Schlagwörter | Steuerbefreiung, Einrichtung, Öffentlich, Privat |
Rechtsfrage: | Sind die Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, 133 und 134 MwStSystRL dahin auszulegen, dass private Einrichtungen nur dann Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vergleichbar sind und von der Umsatzsteuer befreit werden dürfen, wenn diese privaten Einrichtungen Bildungsdienstleistungen erbringen, die auch von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, oder scheidet eine Freistellung von der Umsatzsteuer dann aus, wenn öffentlich-rechtliche Einrichtungen entsprechende Bildungsdienstleistungen, wie sie die private Einrichtung erbringt, nicht leisten? - Das Verfahren V R 15/19 ruhte gemäß Beschluss vom 5.2.2020 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-373/19. Das Verfahren wurde wieder aufgenommen. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 78/14 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 12 49 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: V R 15/19 -- Zurücknahme der Revision |