Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.05.2020 -
1 K 67/17 = SIS 20 20 18 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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Für den Veranlagungszeitraum 2015
wurde die vGA in entsprechender Weise ermittelt (…
EUR).
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In dem nach erfolglosem Einspruch
eingeleiteten Klageverfahren beim Schleswig-Holsteinischen
Finanzgericht (FG) fand ein Erörterungstermin statt, in dessen
Folge das FA die angefochtenen Bescheide für die Streitjahre
änderte. Es ging nunmehr davon aus, dass ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter wegen der schlechten
wirtschaftlichen Situation des A in 2014 keine weiteren
Ausreichungen an diesen vorgenommen hätte. Tatsächlich
habe aber die Klägerin weitere Zahlungen für Rechnung des
A geleistet und die entsprechenden Beträge auf dem
Verrechnungskonto verbucht. Insoweit müsse der Forderung ein
Darlehenscharakter abgesprochen werden. Ein Teil des zum 31.12.2014
ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei daher auszubuchen (…
EUR) und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch
Ansatz einer entsprechend hohen vGA zu neutralisieren. Im
Übrigen sei die vGA (zinslose Überlassung des auf dem
Verrechnungskonto ausgewiesenen - geminderten - Gesamtbetrags)
unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 % zu
bewerten. Die sich daraus ergebenden vGA-Beträge beliefen sich
auf … EUR (2014) und … EUR (2015).
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Das FG wies die Klage gegen die
Änderungsbescheide, die gemäß § 68 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahrensgegenstand geworden
waren, als unbegründet ab (Urteil vom 28.05.2020 - 1 K 67/17,
EFG 2021, 223 = SIS 20 20 18).
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Dagegen wendet sich die Klägerin mit
ihrer Revision.
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Die Klägerin beantragt, unter
Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Änderungsbescheide
über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag
für 2014 und 2015 vom 26.09.2018 dahin zu ändern, dass
für 2014 die Ausbuchung der Forderung gegen A in Höhe von
… EUR und der Ansatz einer vGA in Höhe von … EUR
unterlassen wird und dass für 2015 der Ansatz einer vGA in
Höhe von … EUR unterlassen wird, und dass die
Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag
entsprechend niedriger festgesetzt bzw. festgestellt
werden.
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13
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Nach Schluss der mündlichen
Verhandlung hat die Klägerin in zwei Schriftsätzen noch
weiter zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO
zurückzuweisen. Das FG hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler
auf einen einkommens- und gewerbeertragserhöhenden Ansatz
einer vGA „dem Grunde nach“ erkannt;
auch gegen deren Bewertung ist aus revisionsrichterlicher Sicht
nichts einzuwenden.
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1. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (KStG) mindern vGA das Einkommen der
Kapitalgesellschaft nicht. Unter einer vGA ist bei einer
Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte
Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden
Fassung (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem
Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den
größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat
die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen,
wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte
(„Fremdvergleich“; ständige
Senatsrechtsprechung seit Urteil vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHE
89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93). Außerdem muss
der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter
einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 - I R 2/02, BFHE
200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 08.09.2010 - I R
6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00).
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2. a) Ob und ggf. in welchem Umfang bei
Geschäften zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren
beherrschendem Gesellschafter die tatsächlich vereinbarten
Preise von denjenigen abweichen, die zwischen fremden Dritten
vereinbart worden wären, ist eine
„tatsächliche“ Frage, deren
Beantwortung im gerichtlichen Verfahren in erster Linie dem FG
obliegt.
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b) Das FG muss den maßgeblichen
Fremdvergleichspreis unter Berücksichtigung aller
Umstände des konkreten Einzelfalls ermitteln, was im Regelfall
eine Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) notwendig macht. Die Entscheidung darüber,
wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist,
obliegt dabei grundsätzlich dem FG. Dieses muss bei der
Ermittlung des „fremdüblichen“
Preises allerdings beachten, dass es häufig für die
betreffende Leistung nicht „den“
Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben
wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der vGA von dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Vergleichspreis
auszugehen. Davon abgesehen kann die vom FG angestellte
Würdigung jedoch im Revisionsverfahren nur daraufhin
überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise
zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen
allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Ist dies nicht
der Fall, so muss sie auch dann Bestand haben, wenn sich aus den
vom FG vorgefundenen tatsächlichen Umständen
gleichermaßen andere Beträge hätten ableiten lassen
(s. Senatsurteil vom 18.05.2021 - I R 4/17, BFHE 273, 440 = SIS 21 16 94, m.w.N.).
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c) Die Rechtsprechung hat diese allgemeinen
Grundsätze bei der Beurteilung von Darlehensgeschäften
zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden
Gesellschafter wie folgt präzisiert:
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aa) Gewährt die Kapitalgesellschaft ihrem
Gesellschafter ein Darlehen, kommt der Ansatz einer vGA insoweit in
Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen
niedrigen Zins gewährt wird. Davon kann insbesondere
auszugehen sein, wenn die Gesellschaft für den bei ihr
angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes
Verrechnungskonto führt (§ 42 Abs. 3 GmbHG), das einen
Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.06.1981 - VIII R 102/80, BFHE 134,
541, BStBl II 1982, 245 = SIS 82 05 23; Senatsbeschluss vom
16.12.1999 - I B 115/97, BFH/NV 2000, 753 = SIS 00 55 90;
BFH-Beschluss vom 05.04.2004 - X B 130/03, juris).
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bb) Zur Bestimmung des angemessenen
(fremdüblichen) Zinses ist vorrangig die
Preisvergleichsmethode anzuwenden, weil diese Methode unmittelbar
zur Feststellung des Vergleichspreises führt und sie daher als
die Grundmethode zur Bestimmung angemessener (Verrechnungs-)Preise
anzusehen ist; Fremdpreis ist der Zins, zu dem Fremde unter
vergleichbaren Bedingungen den Kredit am Geld- oder Kapitalmarkt
gewährt hätten (zu Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE
273, 440 = SIS 21 16 94, m.w.N.).
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cc) Der erkennende Senat hat für
Fälle, in denen eine Gesellschaft für den bei ihr
angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes
Verrechnungskonto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur
Bemessung des angemessenen Zinssatzes den schlagwortartig als
„Margenteilungsgrundsatz“ bezeichneten
Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das FG ohne
Rechtsfehler orientiert hat.
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aaa) Bei Kreditgeschäften zwischen einer
Kapitalgesellschaft, die selbst keine Bankgeschäfte betreibt
und als privater Darlehensgeber agiert, und ihrem Gesellschafter
als privatem Darlehensnehmer berechnet sich die für den Ansatz
einer vGA erforderliche verhinderte Vermögensmehrung nach den
in Rechnung gestellten Sollzinsen, wenn und soweit davon
ausgegangen werden kann, dass der dem Gesellschafter zinslos
überlassene Darlehensbetrag anderenfalls zur
Kreditrückzahlung verwendet worden wäre. Hat die
Gesellschaft selbst keinen Kredit aufgenommen, so bilden die
banküblichen Habenzinsen die Unter- und die banküblichen
Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung.
Der im Einzelfall maßgebliche Betrag innerhalb der genannten
Marge ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass
das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere
Bedeutung zukommt. In der Regel ist der Ansatz der Sollzinsen
jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft keine
Bankgeschäfte betreibt und deshalb auch nicht den damit
verbundenen Aufwand hat. Sind keine anderen Anhaltspunkte für
die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von
dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private
Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen
Soll- und Habenzinsen teilen (Senatsurteile vom 28.02.1990 - I R
83/87, BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649 = SIS 90 13 20; vom
19.01.1994 - I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725 = SIS 94 16 62; vom 22.10.2003 - I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004,
307 = SIS 04 05 66).
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bbb) Ungeachtet der zuweilen
geäußerten Kritik ist an diesen Grundsätzen
festzuhalten.
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Ein Widerspruch zur oben bereits näher
beschriebenen sog. Bandbreitenrechtsprechung, wonach der
„richtige“ Fremdvergleichspreis keinen
Punktwert darstellt, sondern aus einer Bandbreite von - allesamt
fremdüblichen - Preisen besteht, liegt nicht vor. Denn der
sich aus der Margenteilung ergebende
„Mittelwert“ ist aus Fremdvergleichen
(bankübliche Haben- und Sollzinssätze) abgeleitet (vgl.
Senatsurteil vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II
2004, 171 = SIS 02 01 30, Rz 55; s.a. Wassermeyer/Baumhoff in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht,
§ 1 AStG Rz 918) und überdies nur dann anzusetzen, wenn
anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte für die
Schätzung fehlen („im Zweifel“;
vgl. etwa Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.11.2005 - 3 K
353/01, EFG 2006, 594 = SIS 06 18 15, zu einer abweichenden
Würdigung der Einzelfallumstände). Die Teilung der Marge
selbst beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit
auf einem Erfahrungssatz, den der Senat als fremdübliches
Verhalten auch für das Verhältnis zwischen
Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt (Buciek, Jahrbuch
der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 2008/2009, 794;
s.a. Baumhoff in Gocke/Gosch/Lang [Hrsg.], Körperschaftsteuer,
Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, Festschrift
für Franz Wassermeyer, 2005, S. 347, 353). Es besteht auch
kein zwingender Grund, sich in der
„Kreditvergabesituation“ allein an dem
vom Kreditgeber alternativ erzielbaren Habenzins als
Vergleichsmaßstab und in der
„Kreditaufnahmesituation“ allein an dem
vom Kreditnehmer alternativ hinzunehmenden Sollzins zu orientieren
(gleicher Ansicht z.B. Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz
594; Neumann in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8 Rz 1234; vgl.
auch Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8 Abs. 3 Teil D KStG Rz 1067 ff.;
a.A. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 693; ablehnend
auch Nolden/Bonekamp, Internationale Steuer-Rundschau 2016, 348).
Denn mit einem solchermaßen
„gespaltenen“ Ansatz können bei der
Beurteilung eines einheitlichen Rechtsverhältnisses
unterschiedliche Fremdvergleichspreise hervorgehen, was in der
Sache und aus Praktikabilitätsgründen nicht
überzeugt.
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Es besteht schließlich auch kein
Widerspruch zwischen dem Margenteilungsgrundsatz und neueren
Entscheidungen des Senats zu Darlehensgewährungen im Konzern.
Vorliegend geht es um die gänzlich anders gelagerte Situation
einer privaten Gelegenheitskreditvergabe durch eine personalistisch
strukturierte Gesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter.
Nur insoweit ist der Margenteilungsgrundsatz als praktikables
Hilfsmittel für den Fall anzuerkennen, dass keine anderen
Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar sind („im
Zweifel“).
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3. Die Vorinstanz hat ihrer Entscheidung die
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zur Schätzung des fremdüblichen Zinses
zugrunde gelegt und diese in revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Die hiergegen
erhobenen Einwände der Klägerin sind
unbegründet.
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28
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a) Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
eine vGA vorlag. Das Verrechnungskonto, das einen Saldo zugunsten
der Klägerin aufwies, war in den Streitjahren - im Unterschied
zu den Vorjahren - unverzinst geblieben. Allerdings ist entgegen
der Ansicht der Revision ungeachtet des Umstands, dass in den
Streitjahren ein Niedrigzinsniveau herrschte und im Falle der
Geldanlage bei Banken sogar
„Strafzinsen“ (Verwahrentgelte) drohten,
aus Sicht der darlehensgebenden Klägerin von einer
verhinderten Vermögensmehrung auszugehen. Denn nach der
Senatsrechtsprechung ist der bankübliche Habenzins, der
tatsächlich in den Streitjahren nahezu bei Null lag, nicht der
alleinige Maßstab für die Fremdvergleichsprüfung.
Die Tatsache, dass die Klägerin keine Bankgeschäfte
betreibt und deshalb auch nicht den damit verbundenen
(„einzupreisenden“ banküblichen)
Aufwand hat, führt nicht dazu, dass der Sollzinssatz als
Fremdvergleichsmaßstab ausschiede und sich die Schätzung
allein am Habenzinssatz zu orientieren hätte. Vielmehr ist
dann grundsätzlich nicht allein auf den banküblichen
Sollzinssatz abzustellen, sondern ein darunter liegender - also ein
sich zwischen Haben- und Sollzinssatz bewegender - Zinssatz
heranzuziehen (vgl. Senatsurteil in BFHE 204, 106, BStBl II 2004,
307 = SIS 04 05 66; Buciek, JbFSt 2008/2009, 794; Neumann in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, a.a.O.).
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Im Übrigen spricht für das Vorliegen
einer vGA auch der Umstand, dass der Senat in dem nicht
vergüteten Entzug von Liquidität zu Lasten der
Kapitalgesellschaft regelmäßig eine vGA angenommen hat
(z.B. Senatsurteil vom 17.12.1997 - I R 70/97, BFHE 185, 224, BStBl
II 1998, 545 = SIS 98 12 21). Denn es ist zwischen fremden Dritten
grundsätzlich nicht vorstellbar, dass Kapital und die damit
verbundene Nutzungsmöglichkeit (Ertragschance) unentgeltlich
und - wie im Streitfall - ohne Sicherheiten zur Verfügung
gestellt wird. Fremde Dritte pflegen sich nichts zu schenken;
außerdem nimmt der Entzug von Liquidität der das Kapital
überlassenden Gesellschaft zumindest die Möglichkeit, mit
der eigenen Geschäftstätigkeit eine
Eigenkapitalverzinsung herbeizuführen (zutreffend Kohlhepp, DB
2021, 2920, 2923). Schließlich scheidet eine starre
Orientierung an den banküblichen Habenzinsen auch deshalb aus,
weil im Streitfall das Kapital ohne hinreichende Besicherung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer ungeachtet dessen
zweifelhafter Bonität überlassen wurde, während eine
Geldanlage bei einer inländischen Geschäftsbank
typischerweise (etwa aufgrund der staatlichen Bankenaufsicht sowie
vielfältiger Auflagen und Sicherungsmechanismen im
Einlagengeschäft der Banken) nicht mit einem finanziellen
Risiko verbunden gewesen wäre (vgl. allgemein Senatsbeschluss
vom 07.08.1985 - I B 8/85, BFH/NV 1986, 767). Dem Umstand fehlender
Besicherung kommt bei der Fremdvergleichsprüfung nach der
Rechtsprechung zum Margenteilungsgrundsatz besondere Bedeutung zu
(Senatsurteil in BFHE 160, 192, BStBl II 1990, 649 = SIS 90 13 20).
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b) Soweit die Klägerin das Vorliegen
einer vGA wiederholt - auch schriftsätzlich nach dem Schluss
der mündlichen Verhandlung, ohne dass damit eine
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung veranlasst
gewesen wäre (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 31.05.2017 - XI
R 2/14, BFHE 258, 191, BStBl II 2017, 1024 = SIS 17 14 27) - mit
dem Hinweis auf den betrieblichen Charakter der im
Verrechnungskonto erfassten Vorgänge bestreitet, wird dabei
insbesondere nicht ausreichend gewürdigt, dass es wegen der
vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen
geschäftsvorfallbezogenen (isolierenden) Betrachtungsweise
(vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.04.2010 - I R 78/08, BFHE 229, 234,
BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92; Senatsbeschluss vom 27.07.2010 -
I B 61/10, BFH/NV 2010, 2119 = SIS 10 32 66) allein auf den
Geschäftsvorfall der unentgeltlichen Kreditgewährung an
den beherrschenden Gesellschafter und die hierdurch bewirkte
verhinderte Vermögensmehrung ankommt.
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31
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c) Die Voraussetzungen eines sog.
Vorteilsausgleichs, der dem Ansatz einer vGA entgegenstehen
könnte, sind im Streitfall nicht erfüllt.
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aa) Eine verhinderte Vermögensmehrung auf
Seiten der Kapitalgesellschaft kann durch vermögenswerte
Vorteile ausgeglichen werden, die der Gesellschaft von dem
begünstigten Gesellschafter gewährt werden. Die
gegenseitig gewährten Vermögensvorteile sind dann
miteinander zu verrechnen. Soll der Vorteil zwischen der
Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter
ausgeglichen werden, muss regelmäßig der Ausgleich durch
eine im Vorhinein abgeschlossene und tatsächlich vollzogene
Vereinbarung, die klar und eindeutig ist, abgedeckt sein
(ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 21.07.1976 -
I R 223/74, BFHE 119, 453, BStBl II 1976, 734 = SIS 76 04 07; vom
07.12.1988 - I R 25/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248 = SIS 89 05 21).
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33
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bb) Die Klägerin ist der Auffassung, dass
ein solcher Vorteilsausgleich insoweit vorzunehmen sei, als in dem
zu verzinsenden Saldo des Verrechnungskontos unberechtigte
Forderungen der Kapitalgesellschaft enthalten seien. Denn auf dem
Konto seien (frühere Zeiträume betreffende)
Zinsforderungen verbucht worden, die tatsächlich nicht
bestanden hätten.
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34
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cc) Im Streitfall besteht der
„Nachteil“ auf Seiten der Klägerin
darin, dass sie keine Zinsen für die Überlassung des
Kapitals zur Nutzung erhalten hat. Es ist weder vom FG festgestellt
noch sonst ersichtlich, dass überhaupt eine Vereinbarung
zwischen der Klägerin und ihrem beherrschenden Gesellschafter
bestanden hat, die den Ausgleich dieses
„Nachteils“ durch einen
„Vorteil“ - insbesondere eine in den
Vorjahren erfolgte „Überzahlung“
zugunsten der Klägerin - zum Gegenstand hatte. Bereits aus
diesem Grunde scheitert der von der Revision begehrte
Vorteilsausgleich.
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d) Die Höhe des fremdüblichen
Zinssatzes hat das FA gemäß § 162 AO auf 4,5 %
geschätzt. Das FG hat die Grundlagen und das Ergebnis der
Schätzung im Wesentlichen gebilligt. Revisionsrechtlich ist
diese Schätzung als Teil der Tatsachenfeststellung des FG nur
eingeschränkt überprüfbar. Revisible
Schätzungsfehler liegen nicht vor.
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36
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aa) Das FA ist von einer (geringen) Bandbreite
von banküblichen Habenzinssätzen ausgegangen, die nur
wenig über der 0 %-Marke lagen. Des Weiteren hat es
bankübliche Sollzinssätze für revolvierende Kredite
und Überziehungskredite an Privathaushalte herangezogen, die
sich bei etwas über 9 % bewegten. Ausgehend von einer
Margenteilung hat es mangels anderweitiger Anhaltspunkte sodann 4,5
% angesetzt. In Ermangelung konkret vergleichbarer
Kreditgeschäfte hat das FA statistische Angaben der Deutschen
Bundesbank verwendet (vgl. auch allgemein Wassermeyer/Baumhoff in
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, a.a.O., § 1 AStG Rz
2226). Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme
hat die Klägerin keine begründeten sachlichen
Einwendungen (dazu nachfolgend) oder Verfahrensrügen
erhoben.
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37
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Dass auf Überziehungskreditzinssätze
für private Haushalte abgestellt wurde, ist sachlich
nachvollziehbar, weil die streitige Darlehensgewährung
ebenfalls den Charakter eines unbesicherten Privatkredits hat.
Revolvierende Kredite stellen Kredite dar, die vom Kreditnehmer bis
zur maximalen Höhe einer Kreditlinie innerhalb der
Kreditlaufzeit in wechselnder Höhe wiederholt in Anspruch
genommen werden können, auch wenn zwischenzeitlich
(Teil-)Tilgungen erfolgt sind. Das im Streitfall geführte
Verrechnungskonto ließ sich in einer ähnlichen Weise
für die Kreditgewährung und -rückzahlung verwenden,
weshalb der Zinssatz für solche revolvierenden Kredite als
Anhaltspunkt für eine Schätzung geeignet ist.
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38
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bb) Wie bereits ausgeführt, ist der
Einwand der Klägerin, der fremdübliche Zinssatz sei
allein anhand der banküblichen Habenzinssätze zu
bestimmen, unzutreffend.
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39
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cc) Dem Umstand fehlender Besicherung ist nach
der Rechtsprechung bei der Feststellung des fremdüblichen
Zinssatzes besondere Bedeutung beizumessen. Die Vorinstanz hat
dieser Anforderung ausdrücklich Rechnung getragen und die
nicht ausreichende Besicherung sowohl bei der Frage des Vorliegens
einer vGA als auch bei der Schätzung des anzuwendenden
Zinssatzes „zinserhöhend“
berücksichtigt bzw. als ein den Zinssatz von 4,5 %
stützendes Argument bewertet.
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40
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Das FG ist angesichts der Höhe der
Ausleihungen von über 200.000 EUR und der wirtschaftlichen
Situation des A zu Recht von einem besonderen
Sicherungsbedürfnis ausgegangen, dem ein gewissenhaft
handelnder Geschäftsleiter durch die Anforderung einer
Sicherheit oder dem Verlangen nach einer das Ausfallrisiko
„kompensierenden“ Zinssatzerhöhung
Rechnung getragen hätte (vgl. allgemein Senatsurteil vom
18.05.2021 - I R 62/17, BFHE 273, 457 = SIS 21 17 36;
Senatsbeschluss in BFH/NV 1986, 767). Denn nach den
tatsächlichen und den Senat im Revisionsverfahren bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) musste A im Jahr 2013
ein Grundstück veräußern, nachdem das FA wegen
rückständiger Steuern die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt hatte. Diesem Antrag wiederum waren
Pfändungsversuche vorausgegangen, die lediglich zu
Teilzahlungen führten.
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41
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Der Klägerin ist auch nicht darin zu
folgen, dass der Zugriff auf pfändbare Teile der
Gehaltsansprüche des A oder die Aufrechnung gegen dessen
Abfindungsanspruch, der aus einem Abtretungsverlangen
gemäß § 14 des Gesellschaftsvertrags resultieren
würde, als „Sicherheiten“ zu werten
seien. Denn die jedem Gläubiger einer Geldforderung offen
stehende Möglichkeit, notfalls in das Vermögen
(Grundstücke, Gehalts- oder sonstige Forderungen, bewegliche
Sachen) seines Schuldners vollstrecken zu können, sichert den
Rückzahlungsanspruch des Gläubigers nur unzureichend ab.
Insbesondere kann das Vermögen im Zeitverlauf allmählich
aufgezehrt werden oder durch Verfügungen des Schuldners
zwischenzeitlich anderweitig abgetreten oder verpfändet worden
sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 273, 457 = SIS 21 17 36, Rz 16).
Auch pfändbare Gehaltsansprüche entstehen nicht mehr,
wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis
beendet. Daher sieht die Rechtsprechung als
„fremdübliche Sicherheiten“
ersichtlich nur solche Mittel an, die dem Gläubiger einen
besonderen Zugriff auf bestimmte werthaltige
Vermögensgegenstände seines Schuldners gewähren und
ihm hierdurch einen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern
verschaffen (z.B. Grundpfandrechte, Bürgschaften,
Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen,
Eigentumsvorbehalte u.Ä.). Zudem zeichnen sich
„fremdübliche Sicherheiten“
häufig dadurch aus, dass der Gläubiger gegen anderweitige
Verfügungen des Schuldners geschützt wird.
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42
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dd) In den - fremdüblich zu verzinsenden
- Forderungsbestand hat das FA Zinsansprüche eingerechnet, die
in den Vorjahren aufgrund der damals vereinbarten Verzinsung des
Verrechnungskontos entstanden, aber von A nicht befriedigt worden
waren. Die Klägerin meint, dass das Zinseszinsverbot (§
248 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) insoweit dem Ansatz
einer vGA entgegenstehe. Denn die Voraussetzungen einer Umschaffung
der (nicht verzinslichen) Zins- in eine (verzinsliche)
Darlehensschuld (Novation) lägen im Streitfall nicht vor. Dem
ist nicht zu folgen.
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43
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Der Hinweis auf das
„Zinseszinsverbot“ ist unbeachtlich.
Denn dieses „Verbot“ betrifft nach dem
Wortlaut des § 248 Abs. 1 BGB nur im Voraus getroffene
Vereinbarungen, nach denen künftige Zinsen dem (verzinslichen)
Kapital zugeschlagen werden sollen (Erman/Martens, BGB, 16. Aufl.,
§ 248 Rz 3). Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen
und das FG hat auch nicht festgestellt, dass eine solche
Vereinbarung im Streitfall zustande gekommen ist. Im Übrigen
ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel
eine Darlehensgewährung der Kapitalgesellschaft anzunehmen,
wenn sie Verrechnungskonten für ihre bei ihr angestellten
Gesellschafter führt und in Höhe der die Gehälter
übersteigenden Sollbuchungen Forderungen der Gesellschaft
entstehen. Für den Darlehenscharakter dieser Forderungen
spricht, dass sie von vornherein auf Verrechnungskonten
festgehalten werden und damit die Rückzahlungsverpflichtung
zum Ausdruck gebracht wird. Dass auf den Verrechnungskonten
tatsächlich weder Löhne noch Gehälter eingebucht
werden, steht insoweit nicht entgegen (BFH-Urteile in BFHE 134,
541, BStBl II 1982, 245 = SIS 82 05 23; vom 08.10.1985 - VIII R
284/83, BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481 = SIS 86 11 21).
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Nach diesen Grundsätzen spricht die vom
FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellte
Verbuchung der errechneten Zinsbeträge in den Jahren 2005 bis
2013 auf dem Verrechnungskonto für den Darlehenscharakter des
zugunsten der Klägerin neu entstandenen Saldos (vgl. auch
allgemein BFH-Urteil in BFHE 146, 108, BStBl II 1986, 481 = SIS 86 11 21, zur Verbuchung nicht gezahlter Darlehenszinsen auf dem
Verrechnungskonto; s.a. Gosch in Gosch, a.a.O., § 8 Rz 688;
Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, a.a.O., § 8 Abs. 3
Teil D KStG Rz 1134). Davon wäre nur dann abzusehen, wenn der
beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine
im Vorhinein getroffenen Abrede mit der Kapitalgesellschaft klar
und eindeutig die fortbestehende Selbständigkeit einer
unverzinslichen Zinsforderung (hierzu allgemein Senatsurteile vom
11.11.2015 - I R 5/14, BFHE 252, 353, BStBl II 2016, 491 = SIS 16 05 72; vom 25.05.2016 - I R 17/15, BFHE 254, 228, BStBl II 2016,
930 = SIS 16 21 03) vereinbart hätte. Daran fehlt es im
Streitfall.
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e) Das FG hat mangels
Entscheidungserheblichkeit keine Entscheidung darüber
getroffen, ob die in den Änderungsbescheiden des Streitjahres
2014 angesetzte vGA zum Ausgleich der Ausbuchung eines Teils der
Forderung rechtmäßig war. Auch die insoweit angebrachte
Revisionsrüge ist unbegründet.
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Das FG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass
(entsprechend der Rechtsansicht des FA) in Höhe der weiteren
Verfügungen der Klägerin im Jahr 2014 angesichts der
wirtschaftlichen Notlage des Gesellschafters keine (aufstockende)
Darlehensgewährung vorgelegen hat, was bei zutreffender
Verbuchung den Unterschiedsbetrag i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1
EStG berührt und eine (anteilige) Ausbuchung der Forderung in
der Steuerbilanz zur Folge hat, die wiederum betragsgleich eine vGA
(außerhalb der Bilanz) auslöst, sodass die Höhe des
zu versteuernden Einkommens der Klägerin unverändert
bleibt (s. insoweit auch allgemein Brandis/Heuermann/Rengers,
§ 8 KStG Rz 571). Insoweit kann bei fehlender ernstlicher
Vereinbarung eines Darlehens eine Verbuchung auf dem Darlehenskonto
keine konstitutiven Wirkungen zeitigen und es geht auch nicht um
eine (willensgetragene) Teilwertabschreibung auf den Bestand des
Darlehenskontos (damit die Darlehensschuld) zum Abschlusszeitpunkt.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass auf der Grundlage
des Rechtsstandpunkts der Klägerin, den diese in der
mündlichen Verhandlung dargelegt sowie in den nachgereichten
Schriftsätzen wiederholt hat, dem ausgebuchten Teil der
Forderung zwar Darlehenscharakter zukäme. Dies würde
allerdings die Bemessungsgrundlage für den Ansatz der vGA
unter dem Gesichtspunkt der Nicht-Verzinsung der (gesamten)
Darlehensforderung erhöhen. Der damit verbundenen
Steuererhöhung stünde aber - mit dem FG - das im
finanzgerichtlichen Verfahren zu beachtende Verböserungsverbot
entgegen.
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Der höhere vGA-Ansatz in den
Änderungsbescheiden kann auch nicht deswegen mit Erfolg
angegriffen werden, weil er gemäß § 32a KStG zu
einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung beim
Gesellschafter A führen könnte. Die genannte Vorschrift
will rein verfahrensrechtlich Folgeanpassungen bei der Besteuerung
des Gesellschafters ermöglichen. Eine verfahrensrechtliche
oder materiell-rechtliche Bindung der vGA-Feststellung auf der
Ebene der Körperschaft ergibt sich für den Gesellschafter
nicht. Über den vGA-Ansatz auf Gesellschafterebene ist
vielmehr ohne jede Bindungswirkung im Einkommensteuerbescheid des
Gesellschafters zu entscheiden (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2012 -
VIII R 9/09, BFHE 238, 512, BStBl II 2013, 149 = SIS 12 33 51; vom
16.12.2014 - VIII R 30/12, BFHE 248, 325, BStBl II 2015, 858 = SIS 15 11 07; s.a. Streck/Binnewies, KStG, 10. Aufl., § 32a Rz
5).
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4. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft, diese aber nicht für durchgreifend erachtet.
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a) Die Klägerin hat nicht schlüssig
dargelegt, dass i.S. des § 119 Nr. 2 FGO bei der Entscheidung
des FG ein Richter mitgewirkt hat, der wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Aus dem Revisionsvorbringen
ergibt sich, dass das erstinstanzlich angebrachte Ablehnungsgesuch
abgewiesen wurde. Soweit im Übrigen mit der Revision geltend
gemacht wird, dass das FG unter Mitwirkung eines zuvor erfolglos
wegen Befangenheit abgelehnten Richters entschieden hat, so kommt
zwar ein Besetzungsmangel i.S. des § 119 Nr. 1 FGO in Betracht
(vgl. allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.
Aufl., § 119 Rz 12, m.w.N.). Ein solcher liegt indes nach
ständiger BFH-Rechtsprechung nur vor, wenn die vom FG
ausgesprochene Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs
willkürlich war (BFH-Beschlüsse vom 11.05.2010 - X B 192,
193/08, BFH/NV 2010, 1645 = SIS 10 26 55; vom 30.05.2012 - III B
239/11, BFH/NV 2012, 1470 = SIS 12 21 79). Die Voraussetzungen der
Willkür hat die Klägerin vorliegend aber nicht i.S. des
§ 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO schlüssig dargetan (zu
den Darlegungsanforderungen vgl. z.B. Gräber/Ratschow, a.a.O.,
§ 120 Rz 66, m.w.N.). Sie wiederholt im Kern lediglich ihr
erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Berichterstatter des FG im
Erörterungstermin ein beleidigendes Verhalten gegenüber
dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gezeigt
habe.
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b) Soweit die Klägerin weitere
Verfahrensverstöße gerügt hat, sieht der Senat
gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO von einer
Begründung ab.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 und 3 FGO. Etwaige außergerichtliche Kosten des
Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten
(§ 139 Abs. 4 FGO). Dieser hat keine Sachanträge gestellt
oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.
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