Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.06.2017 - 10 K 771/16 =
SIS 17 22 95 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine inländische GmbH,
erwarb im Jahr 2012 (Streitjahr) von T sämtliche Anteile an
der T GmbH zu einem Kaufpreis von … EUR. Jene GmbH wurde
sodann mit Verschmelzungsvertrag vom …2012 auf die
Klägerin verschmolzen (steuerlicher Übertragungsstichtag:
31.12.2011).
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Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die
Klägerin im Streitjahr bei ihrer Alleingesellschafterin, der D
GmbH, ein Darlehen in Höhe von … EUR auf, das mit 8 %
p.a. verzinst wurde (Gesellschafterdarlehen). Die Zinsen waren
nicht laufend, sondern erst mit Ablauf des Darlehensvertrags am
31.12.2021 zu entrichten. Sicherheiten waren keine vereinbart. Die
D GmbH nahm ihrerseits Fremdmittel in gleicher Höhe und unter
identischen Konditionen von ihren Gesellschaftern auf, u.a. von
ihrer niederländischen Gesellschafterin, der N U.A., ein
Darlehen über … EUR.
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Daneben erhielt die Klägerin ein
Bankdarlehen in Höhe von … EUR, das mit durchschnittlich
4,78 % p.a. verzinst wurde und vollumfänglich - auch von der D
GmbH - besichert war.
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Schließlich erhielt sie vom
Verkäufer T ein Verkäuferdarlehen in Höhe von
… EUR, das mit 10 % p.a. verzinst wurde und nicht besichert
war.
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Das Gesellschafterdarlehen war
gegenüber allen sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin,
insbesondere gegenüber den beiden anderen
Darlehensverbindlichkeiten, nachrangig. In ihrer Bilanz zum
31.12.2012 erfasste die Klägerin im Zusammenhang mit dem
Gesellschafterdarlehen eine Zinsverbindlichkeit von …
EUR.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) legte dem angegriffenen
Körperschaftsteuerbescheid vom 16.02.2016 hinsichtlich des
Gesellschafterdarlehens die Auffassung zugrunde, dass fremde Dritte
einen Zinssatz von 5 % vereinbart hätten. In Höhe der
Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 % liege
eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß
§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
vor. Daher sei das Einkommen der Klägerin für das
Streitjahr um … EUR zu erhöhen.
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Die dagegen erhobene Klage hatte keinen
Erfolg (Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 29.06.2017 - 10
K 771/16, abgedruckt in EFG 2017, 1812 = SIS 17 22 95).
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Gegen das Urteil richtet sich die Revision
der Klägerin. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts
und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den
Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 16.02.2016 dahingehend
abzuändern, dass weiterer Zinsaufwand in Höhe von …
EUR gewinnmindernd berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Das
FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht dessen
Annahme, dass wegen der vereinbarten Verzinsung für das
Gesellschafterdarlehen in Höhe von 8 % p.a. von einer vGA
zugunsten der D GmbH auszugehen sei.
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1. a) Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3
Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine
Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu
verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages
gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem
Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den
größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat
die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen,
wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (sog.
Fremdvergleich, ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil
vom 16.03.1967 - I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626 = SIS 67 03 93). Außerdem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem
begünstigten Gesellschafter einen Bezug i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (ständige
Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 - I R 2/02, BFHE
200, 197, BStBl II 2004, 131 = SIS 03 06 05; vom 08.09.2010 - I R
6/09, BFHE 231, 75, BStBl II 2013, 186 = SIS 10 39 00).
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b) Der Fremdvergleich verlangt nur das
„Wegdenken“ der Nahestehensbeziehung. Das
Fortbestehen aller übrigen Beziehungen wird unterstellt
(Senatsurteil vom 29.10.1997 - I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II
1998, 573 = SIS 98 08 34).
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2. Diesen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung
des Fremdvergleichs genügt die angegriffene FG-Entscheidung
nicht. Dessen Schlussfolgerung, dass ein fremder Dritter das
streitige Darlehen (Gesellschafterdarlehen, Zinssatz 8 %) zu einem
Zinssatz von lediglich 5 % gewährt haben würde, ist
rechtsfehlerhaft zustande gekommen.
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a) Soweit das FG darauf abstellt, dass der mit
dem Bankenkonsortium vereinbarte durchschnittliche Zinssatz von
4,78 % den Maßstab auch für das streitige Darlehen
bilde, übersieht es, dass sich der gedachte und gewissenhafte
Geschäftsleiter daran nicht ohne Weiteres orientiert haben
würde. Denn die Kredite des Bankenkonsortiums waren besichert
und vorrangig zu bedienen. Das streitige Darlehen war hingegen
unbesichert und nachrangig. Fehlen, wie vorliegend, gegenteilige
Feststellungen, so widerspricht es den allgemeinen
Erfahrungssätzen, wenn das Tatgericht annimmt, dass ein
fremder Dritter ein nachrangiges und unbesichertes Darlehen zum
gleichen „Preis“ gewährt haben würde.
Dieser Verstoß gegen die allgemeinen Erfahrungssätze
lässt die Bindung des Bundesfinanzhofs (BFH) an die
tatrichterlichen Feststellungen entfallen (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. allgemein Senatsurteil vom 27.03.1996 - I
R 3/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470 = SIS 96 16 17).
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Der Hinweis des FG auf die gesetzlich
angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39
Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung i.d.F. des Gesetzes zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I 2008, 2026), die durch die
Gestellung von Sicherheiten nicht ausgehebelt werden und folglich
auch keinen Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe
rechtfertigen könne, ist für den Fremdvergleich rechtlich
unbeachtlich. Bei diesem Vergleich ist das
„Nahestehen“ hinwegzudenken. Dann wäre aber
ein Darlehensgeber gerade kein Gesellschafter, sondern ein fremder
Dritter und seine Forderung würde keiner gesetzlichen
Rangminderung im Insolvenzfall unterliegen. Entschlösse sich
dagegen der fremde Dritte im Verhandlungswege,
„freiwillig“ den Vorrang einer Forderung eines
anderen Drittgläubigers zu akzeptieren, würde er
mutmaßlich vom Darlehensnehmer eine finanzielle Kompensation
für die Hinnahme dieses Nachteils verlangen.
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b) Dass das Vermögen der Klägerin
über eine ausreichende Substanz verfügte und damit der D
GmbH als Kreditgeberin eine hinreichende Sicherheit für die
Darlehensrückzahlung bot, sodass keine Notwendigkeit für
einen Risikozuschlag im Zinssatz bestanden habe, wie das FG
ausführt, entspricht ebenfalls nicht dem mutmaßlichen
Denken eines fremden Dritten. Dieser würde bei der Festlegung
der Kreditbedingungen nicht nur auf die aktuelle
Vermögenssituation seines Schuldners abstellen, sondern vor
allem dessen zukünftige wirtschaftliche Entwicklung in den
Blick nehmen. Denn sein Ausfallrisiko hängt im Wesentlichen
von dieser Entwicklung ab (vgl. z.B. Scholz/Köhler, DStR 2018,
15). Da er indes die wirtschaftliche Zukunft seines Schuldners
allenfalls prognostizieren könnte, liegt es nahe, dass er bei
gegebener Sachlage (Nachrangigkeit des Darlehens, fehlende
Sicherheiten) einen höheren „Preis“
für die Überlassung des Kapitals fordern würde als
ein abgesicherter Gläubiger.
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3. Für den zweiten Rechtsgang weist der
Senat aus prozessökonomischen Gründen auf folgende
Gesichtspunkte hin:
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a) Zunächst wird das FG anhand der vom
BFH entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der
streitige Darlehensvertrag dem Grunde nach steuerrechtlich
anzuerkennen ist. Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen
sein, dass nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom
Fremdüblichen, wie etwa einzelner Abreden zur Frage der
Verzinsung, der Sicherheitengestellung oder der Fälligkeit der
Zinszahlungen, die steuerrechtliche Anerkennung des
Vertragsverhältnisses ausschließt (vgl. Senatsurteil in
BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573 = SIS 98 08 34; BFH-Urteil vom
16.10.2014 - IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267 = SIS 15 00 50). Sollte der Vertrag nicht anzuerkennen sein, wäre der
geltend gemachte Zinsaufwand von vornherein nicht
einkommensmindernd zu berücksichtigen.
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b) Bei einer Anerkennung des Darlehensvertrags
dem Grunde nach kommt der Ansatz einer vGA nur dann in Betracht,
wenn der „Preis“ (als der der D GmbH als
Darlehensgeberin zustehende Zins) für die
Kapitalüberlassung das Maß des Fremdüblichen
überschritten hätte. Dies festzustellen, obliegt in
erster Linie dem FG als Tatgericht. Für die von ihm
regelmäßig durchzuführende Schätzung kann es
sich nach ständiger Senatsrechtsprechung verschiedener
Methoden bedienen; die Bestimmung der im Einzelfall geeignetsten
Methode obliegt ebenfalls zuvörderst dem FG. Entscheidet sich
dieses, wie die Vorinstanz, für die Anwendung der
Preisvergleichsmethode (zur Methodenwahl vgl. Senatsurteil vom
18.05.2021 - I R 4/17 = SIS 21 16 94, zur Veröffentlichung
bestimmt), dann setzt dies voraus, dass der zu beurteilende Preis
einerseits und der als Maßstab anzulegende Vergleichspreis
andererseits auf zumindest im Wesentlichen identischen
Leistungsbeziehungen beruhen. Ein Preisvergleich ist deshalb nicht
oder nur mit Einschränkungen möglich, wenn bei einem
verbundenen Unternehmen spezielle Umstände gegeben sind, die
im Verhältnis zwischen voneinander unabhängigen
Unternehmen eine abweichende Preisgestaltung veranlassen
würden. In einem solchen Fall können tatsächlich
vorhandene Vereinbarungen mit oder zwischen dritten Unternehmen
allenfalls nach Vornahme entsprechender Anpassungen auf die konkret
zu beurteilende Leistungsbeziehung übertragen werden (zum
Vorstehenden Senatsurteile vom 17.10.2001 - I R 103/00, BFHE 197,
68, BStBl II 2004, 171 = SIS 02 01 30; vom 06.04.2005 - I R 22/04,
BFHE 209, 460, BStBl II 2007, 658 = SIS 05 31 23). Will das
Tatgericht, wie vorliegend in erster Instanz geschehen, das
streitige Gesellschafterdarlehen mit dem tatsächlich
gewährten Darlehen der Konsortialbanken vergleichen (interner
Preisvergleich), dürfte es naheliegen, insbesondere die
Nachrangigkeit und die Unbesichertheit des Gesellschafterdarlehens
als solche speziellen Umstände anzusehen, die Anpassungen bei
der Preisfindung erforderlich machen könnten
(Bärsch/Engelen, IStR 2018, 122; Ebeling/Grundmann/Nolden,
IStR 2018, 581, mit ausführlichen Anpassungsrechnungen). Auch
das Darlehen des Verkäufers T, der bei Fehlen
entgegenstehender Indizien als „fremder Dritter“
anzusehen sein dürfte, wird im Rahmen eines Preisvergleichs
bei der gebotenen Würdigung sämtlicher Umstände des
Einzelfalles zwingend einzubeziehen sein.
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Davon abgesehen wird das substantiierte
Vorbringen der Klägerin zu würdigen sein, dass es einen
Markt für nachrangige Kredite gibt. Trifft dies nach der
Würdigung des Tatgerichts zu, gibt dieser Markt den
zutreffenden Maßstab für einen etwaigen externen
Preisvergleich her (vgl. Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 693a;
Bärsch/Engelen, IStR 2018, 122). Vor diesem Hintergrund
erscheint es auch nicht als fernliegend, dass fremde Dritte auf
diesem Markt bereit sind, gegen Zahlung eines höheren
„Preises“, also der Vereinbarung eines
Zinszuschlages zur Kompensation eines höheren Ausfallrisikos,
unbesicherte Nachrangdarlehen zu gewähren (vgl. Senatsurteile
vom 19.01.1994 - I R 93/93, BFHE 174, 61, BStBl II 1994, 725 = SIS 94 16 62; vom 19.06.2019 - I R 54/17, Rz 16, IStR 2020, 230 = SIS 20 00 48; Gosch, a.a.O.; Schwenke, Internationale Steuer-Rundschau
- ISR - 2020, 77), mit der weiteren Folge, dass derartige Darlehen
auch im Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren
Anteilseignern anzuerkennen wären. Da es sich bei vorgenannten
fremden Dritten nicht um „klassische Banken“
handeln muss, ist auf das gedachte Verhalten dieser Dritten
abzustellen und nicht auf das Verhalten von Banken. Auf eine
„Banküblichkeit“ käme es mithin nicht
an (Schwenke, ISR 2020, 77; wohl a.A.
Wacker, FR 2019, 449).
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c) Wegen der Frage, welche Bedeutung für
den Preisvergleich dem Umstand zukommt, dass die Vertragsparteien
in einer Konzernstruktur verbunden sind und die Darlehensgeberin
als Alleingesellschafterin Einfluss auf das Verhalten der
Klägerin als Darlehensnehmerin nehmen kann (sog. Rückhalt
im Konzern), wird im Einzelnen auf das Senatsurteil vom 18.05.2021
- I R 4/17 = SIS 21 16 94 verwiesen.
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d) Die Feststellungslast, dass der vereinbarte
Zinssatz nicht fremdüblich ist, trägt grundsätzlich
das FA (vgl. Senatsurteil in BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171 = SIS 02 01 30, m.w.N.).
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4. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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