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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 43/95 | 
| §§: | EStG § 19 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3 | 
| Schlagwörter | Trinkgeld, Arbeitslohn, Gleichheit, Rechtsstaatswidrigkeit | 
| Rechtsfrage: | Besteuerung der freiwillig gezahlten Trinkgeldern an Beschäftigte des Hotel- und Gaststättengewerbes als Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie das Rechtsstaatsprinzip, weil Trinkgeldzahlungen an Beschäftigte außerhalb dieses Gewerbes (Friseure, Taxifahrer, Pflegepersonal u.a.) nicht der Besteuerung unterworfen werden. - Zulassung durch FG - | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 01.02.1995 | 
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 127/92 | 
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1995 S. 478 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 19.02.1999 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 43/95 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 99 08 32 | 
