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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 30/20 (BFH) |
| §§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 6, AO § 42 Abs. 2 |
| Schlagwörter | Anleihe, Veräußerung, Abgeltungsteuer, Tarif, Trennung, Gestaltungsmissbrauch, Verlustausgleich |
| Rechtsfrage: | Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen mit anschließender Veräußerung der Zinsscheine an eine Bank und der Anleihemäntel an eine vom Veräußerer beherrschte Kapitalgesellschaft: - Sind die Verluste aus der Veräußerung der Anleihemäntel mit der Folge von der Abgeltungsteuer ausgenommen, dass sie zur Verrechnung mit anderen positiven Einkünften zur Verfügung stehen? - Liegt in der Veräußerung der Anleihemäntel an die vom Veräußerer beherrschte Kapitalgesellschaft ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten in Gestalt der missbräuchlichen Ausnutzung einer Missbrauchsvermeidungsvorschrift? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG München |
| Vorinstanz/Datum: | 20.10.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 12 K 3102/17 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 20 77 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 30.11.2022 |
| Erledigungs-Az: | VIII R 30/20 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 03 48 |