Die Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluss des Finanzgerichts München vom 30.03.2021 - 7 V
2583/20 = SIS 21 08 05 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Antragsteller zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines
Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) über
die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versagen ist, weil die
tatsächliche Geschäftsführung des Antragstellers und
Beschwerdeführers (Antragsteller) nicht ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gedient haben
soll.
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Der Antragsteller errichtete seine Satzung
im ... 2020 und wurde noch im selben Monat im Vereinsregister
eingetragen.
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Mit Bescheid vom ... stellte der
Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA - ) fest,
dass der Antragsteller die nach der Abgabenordnung (AO)
vorgesehenen satzungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt. Nach seiner Satzung verfolgt der Antragsteller als
gemeinnützige Zwecke die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
(§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO) sowie die allgemeine
Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2
Satz 1 Nr. 24 AO).
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Im ... 2020 ermittelte das FA, dass auf der
Internetseite des Antragstellers ... Dokumente eingestellt waren
und heruntergeladen werden konnten, in denen die Effektivität
von Masken hinsichtlich des Schutzes vor Viren infrage gestellt und
in denen auf die nach Meinung des Antragstellers bestehenden
gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen des Tragens einer
Gesichtsmaske sowie der Verwendung von Desinfektionsmitteln
für die Hände hingewiesen wurde (...).
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5
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Mit einem - zumindest zeitweise auf der
Internetseite des Antragstellers abrufbaren - Dokument, welches zur
Veröffentlichung in ... bestimmt war, verlangte der
Antragsteller von der Bundesregierung und den Landesregierungen,
die zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verhängten
Maßnahmen sofort aufzuheben. Gleichzeitig forderte er
für den Fall der Weiterführung der Maßnahmen die
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und zitierte Art. 20 Abs.
4 des Grundgesetzes (GG), wonach „[g]egen jeden, der es
unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, (...) alle Deutschen das
Recht zum Widerstand [haben], wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist“.
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Der Antragsteller hatte auf seiner
Internetseite das
Dokument, das an die Bundesregierung und Landesregierungen
gerichtet und in der das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4
GG erwähnt war, auf seiner Internetseite am ... mit einem
erläuternden Text zur Ablehnung der Veröffentlichung der
Anzeige ... aufgeführt. Das Dokument erschien in
abgeänderter Form - u.a. ohne die Forderung nach einem
Untersuchungsausschuss und ohne einen Hinweis auf das
Widerstandsrecht - am ... in ... . Am ... war es in
abgeänderter Form - u.a. ohne die Forderung nach einem
Untersuchungsausschuss und ohne einen Hinweis auf das
Widerstandsrecht - auf der Internetseite des Antragstellers
auffindbar.
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Der ... Vorsitzende des Antragstellers
wandte sich in Videos einer Kundgebung ... vom xx.xx.2020 und eines
Vortrags ... im ... 2020, jeweils unter Verwendung des
Vereinszeichens des Antragstellers, sowie in Videos vom ... 2020
auf der Internetseite des Antragstellers gegen die Maskenpflicht
und die sonstigen getroffenen Maßnahmen (...).
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Nach Anhörung des Antragstellers zur
Beanstandung seiner tatsächlichen Geschäftsführung,
weil er seine satzungsmäßigen Zwecke nicht fördere
und zudem originär politische Zwecke verfolge, was gegen das
Ausschließlichkeitsgebot verstieße, erließ das FA
am xx.xx.2020 einen „Vorauszahlungsbescheid über
Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag und Widerruf
der Gemeinnützigkeit sowie der Berechtigung zur Ausstellung
von Zuwendungsbestätigungen“. Damit setzte es ab dem
vierten Kalendervierteljahr 2020 die Vorauszahlungen zur
Körperschaftsteuer und zum Solidaritätszuschlag auf
jeweils 0 EUR fest, versagte die Steuerbefreiung nach § 5 Abs.
1 Nr. 9 Satz 1 KStG und wies darauf hin, dass der Antragsteller
„ab sofort“ nicht mehr berechtigt sei,
Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke
auszustellen.
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9
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Gegen den
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid und die darin
enthaltene Versagung der Steuerbefreiung sowie den Entzug der
Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen legte
der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich AdV. Das FA
lehnte den AdV-Antrag ab. Über den Einspruch hat das FA noch
nicht entschieden.
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Den beim Finanzgericht (FG) gestellten
AdV-Antrag lehnte dieses mit seinem in EFG 2021, 917 = SIS 21 08 05
veröffentlichten Beschluss vom 30.03.2021 ab. Den Antrag des
Antragstellers legte es in der Weise aus, dass die begehrte AdV des
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides auch die Versagung
der Steuerbefreiung und die Berechtigung zur Ausstellung von
Zuwendungsbestätigungen umfasse. An der
Rechtmäßigkeit des
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides ab dem vierten
Kalendervierteljahr 2020 bestünden keine ernstlichen Zweifel,
weil der Antragsteller im Jahr 2020 zumindest zeitweise aufgrund
der Art und Weise seiner Einflussnahme auf die politische
Meinungsbildung die Grenze einer gemeinnützigen
Zweckverfolgung überschritten und damit gemeinnützige
Zwecke nicht mehr ausschließlich verfolgt habe. Dieser
Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung
gegen die satzungsmäßigen Zwecke sei auch nicht
unerheblich. Ob ab dem Jahr 2021 eine Steuerbefreiung nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG gewährt werden könne, sei nicht
Gegenstand des Verfahrens.
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Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde,
der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller weiterhin
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides geltend.
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Seine Mitglieder seien Fachleute für
... . Er erarbeite und verbreite wissenschaftliche Informationen,
verfolge keinen politischen Zweck, unterstütze keine
politische Partei, veranstalte keine Demonstrationen und sei in
keiner Weise aktivistisch tätig.
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Er sammele Informationen über die
Corona-Pandemie, erarbeite eigene wissenschaftliche Erkenntnisse
und informiere über die Ergebnisse. Kern seiner Tätigkeit
sei die Kommunikation seiner Mitglieder untereinander, um auf einen
aktuellen Kenntnisstand zu gelangen. Er unterhalte einen
E-Mail-Service zur Beantwortung von Bürgeranfragen rund um die
Pandemie. Die Öffentlichkeit werde als Ergebnis seiner
Tätigkeit durch seinen Internetauftritt oder durch Anzeigen in
Zeitungen informiert. Zudem erfolge eine nichtöffentliche
Politikberatung, beispielsweise durch vertrauliche Gespräche
mit Politikern. Seine begünstigte Tätigkeit sei danach
zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung
verbunden, die aber gegenüber der Förderung seiner
steuerbegünstigten Zwecke in den Hintergrund trete und nur
unvermeidliche Nebenfolge sei. Er, der Antragsteller, vertrete die
Position, dass es dem Wohl der Allgemeinheit diene, in einer
Pandemie Kranke zu isolieren. Dies suche er durch eigene Forschung
und durch Wiedergabe der Forschungsergebnisse anderer zu
untermauern. Demgegenüber verträten die Bundesregierung
und die Landesregierungen die Auffassung, es diene dem Wohl der
Allgemeinheit, in einer Pandemie Gesunde zu isolieren (durch
Lockdown, etc.) und das öffentliche Leben ohne Rücksicht
auf andere Auswirkungen herunterzufahren. Ein entsprechender
Widerstreit bestehe hinsichtlich der Frage, ob ein Maskenzwang
für Erwachsene, Jugendliche und Kinder gesundheitlich mehr
nutze oder mehr schade. Damit verfolge er keine Gruppeninteressen,
sondern die Förderung der Allgemeinheit. Er wolle einen
Wechsel der Regierungspolitik, nämlich eine stärkere
Orientierung an Evidenzbasierung und
Verhältnismäßigkeitsüberlegungen. Die
deutschen Regierungen missachteten hingegen diese
Gesundheitsprinzipien und bekämpften Kritiker mittels
verschiedener Maßnahmen, u.a. wie streitgegenständlich
mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit.
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Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit
sei zudem unverhältnismäßig. Er habe lediglich
einmalig in einer niemals erschienenen ...anzeige das
Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG thematisiert. Das Dokument,
mit dem von den deutschen Regierungen die Aufhebung aller
Maßnahmen verlangt worden sei, sei als erste Aktion des
Antragstellers zwar kurzfristig auf seiner Internetseite
erschienen, nachdem die ... die Anzeige abgelehnt hätte,
jedoch alsbald wieder entfernt worden. Seine, des Antragstellers,
übrigen Texte und Stellungnahmen entsprächen den
Anforderungen an das Gemeinnützigkeitsrecht.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des FG München vom
30.03.2021 - 7 V 2583/20 aufzuheben und die Vollziehung des
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom xx.xx.2020
sowie die darin enthaltene Versagung der Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sowie den Entzug der Berechtigung zur
Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für steuerliche
Zwecke auszusetzen, bis über das Hauptsacheverfahren
unanfechtbar entschieden ist.
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Das FA beantragt,
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die Beschwerde als unbegründet
zurückzuweisen.
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Es ist der Auffassung, der Antragsteller
verfolge keinesfalls ausschließlich das Ziel der
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege oder des
demokratischen Staatswesens. Vorrangig ginge es dem Antragsteller
um die politische Beeinflussung der Bevölkerung und um die
Politik im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen.
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Der ... Vorsitzende des Antragstellers habe
sich weder differenziert noch ergebnisoffen mit den Maßnahmen
zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auseinandergesetzt. Der
Antragsteller habe es nicht vermocht, sich deutlich von diesen
Äußerungen zu distanzieren.
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Die Versagung der Steuerbefreiung sei
verhältnismäßig, weil der Antragsteller mehrmals
und fortwährend gegen die satzungsmäßigen
Zielsetzungen verstoßen habe.
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II. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller
zwar hinreichend darlegt, in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl.
z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.06.2016 - V R
49/15, BFH/NV 2016, 1754 = SIS 16 23 71, Rz 17), ist
unbegründet.
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1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69
Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist
die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder
teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes
bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO
liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des
angefochtenen Bescheides neben für seine
Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der
Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die
Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren
gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der
sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur
Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für
die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe i.S. einer
Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige
Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24.05.2016 - V B
123/15, BFH/NV 2016, 1253 = SIS 16 16 49, Rz 25, m.w.N.).
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2. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides vom
xx.xx.2020.
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a) Eine Körperschaft verfolgt
gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO legt fest, welche
Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der
Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu gehört
gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24 AO die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die
allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.
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b) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung
erfasst - unter Beachtung der sich aus § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.
24 AO ergebenden Wertungen - die Förderung der Allgemeinheit
nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein
„politischer Zweck als alleiniger und
ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der
Satzung einer Körperschaft festgelegt“ sein, noch
die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend einen politischen Zweck verfolgen. Hiervon zu
unterscheiden ist die Einflussnahme auf die politische
Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Verfolgung der
in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich genannten Zwecke. Der BFH
hat in seiner ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der
Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach §
52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall
zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung
verbunden ist (BFH-Urteil
vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 18 und 20, m.w.N.). Zur Förderung der
Allgemeinheit gehört auch die kritische öffentliche
Information und Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO
begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch
Politikern nahezubringen, wenn die unmittelbare Einwirkung auf die
politischen Parteien und die staatliche Willensbildung
gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten
Zwecks in den Hintergrund tritt. Die Grenzen der
allgemeinpolitischen Betätigung einer steuerbegünstigten
Körperschaft sind noch gewahrt, wenn die Beschäftigung
mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für die
(steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und
deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 =
SIS 19 00 82, Rz 21, m.w.N.). Eine gemeinnützige
Körperschaft darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig
vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in
ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele
gewichten. Die endgültige Abwägung zwischen den
widerstreitenden Zielen obliegt ohnehin nicht der
Körperschaft, sondern den politischen
Entscheidungsträgern, an die das Anliegen herangetragen wird,
bzw. im Falle eines Volksbegehrens der Gesamtheit der abstimmenden
Bürger (BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 13/15, BFHE 257, 486,
BStBl II 2017, 1110 = SIS 17 13 84, Rz 76).
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c) Danach bestehen keine ernstlichen Zweifel
an der Versagung der Gemeinnützigkeit. Die Betätigung des
Antragstellers im Jahr 2020 überschreitet die Grenzen einer
zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens i.S. von
§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO zulässigen
Betätigung.
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aa) Der Antragsteller verfolgt die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§
52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
AO), indem er nach seinem Vorbringen über die
gesundheitlichen Risiken durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2
sowie über die Auswirkungen der zur Eindämmung
ergriffenen Maßnahmen auf die Gesundheit informiert.
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Von der Förderung des Gesundheitswesens
werden alle Tätigkeiten erfasst, die der Gesundheit der
Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und
Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BFH-Urteil vom
18.10.2017 - V R 46/16, BFHE 259, 488, BStBl II 2018, 672 = SIS 17 22 61, Rz 23, m.w.N.; vgl. zu den Begriffen auch Fischer, juris
PraxisReport Steuerrecht 26/2009, Anm. 3). Dazu gehört auch
die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und
Bekämpfung von Krankheiten (vgl. in diesem Sinne zur
Förderung des Zwecks des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO
durch Information der Bevölkerung auf Internetseiten BeckOK
AO/Erdbrügger, 16. Ed. [01.04.2021], AO § 52 Rz 171).
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bb) Zwar können entgegen der Auffassung
des FA die Grundsätze des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO,
wonach politische Bildung sich in geistiger Offenheit zu vollziehen
hat (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 23, 27), nicht ohne Weiteres auf den Zweck der
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens nach §
52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO übertragen werden. Doch hat der
Antragsteller sowohl mit seinem an die deutschen Regierungen
gerichteten Dokument als auch mit den ihm zurechenbaren
Äußerungen seines ... Vorsitzenden die Grenzen dessen
überschritten, was zur Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens zwangsläufig mit einer gewissen politischen
Zielsetzung verbunden ist. Diese Betätigungen lagen
außerhalb dessen, was das Eintreten für sein
(steuerbegünstigtes) satzungsmäßiges Ziel, die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, und dessen
Verwirklichung erforderte.
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29
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(1) Das - zumindest im Internet zeitweise
abrufbare - an die Regierungen gerichtete Dokument, welches zur
Veröffentlichung in ... bestimmt war, geht über das
hinaus, was zur Verfolgung des Zwecks der Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens erforderlich ist. Denn der
Antragsteller geht mit der Veröffentlichung dieses Dokuments
über die Förderung des Gesundheitswesens hinaus. Er tritt
damit - wie vom FG angenommen - in den politischen Wettstreit um
die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie,
indem er die undifferenzierten Forderungen nach sofortiger
Aufhebung aller verhängten Maßnahmen und der Einsetzung
eines Untersuchungsausschusses erhebt. Eine nähere
Auseinandersetzung mit den medizinischen, virologischen oder
epidemiologischen Gründen für die einzelnen
verhängten Maßnahmen zur Eindämmung der
Corona-Pandemie unterbleibt.
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30
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Des Weiteren zitiert der Antragsteller in dem
jedenfalls zeitweise auf seiner Internetseite zugänglichen
Dokument das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG in einer Art
und Weise, wie sie in keinem Zusammenhang mit der Förderung
des öffentlichen Gesundheitswesens steht. Durch die
Hervorhebung nur der Worte „Recht zum
Widerstand“ und „andere Abhilfe nicht
möglich“ suggeriert er, dass die Widerstandslage
bereits eingetreten sei. Indes kann es ein Widerstandsrecht gegen
einzelne rechtswidrige Zustände nur im konservierenden Sinne
geben, d.h. als Notrecht zur Bewahrung oder Wiederherstellung der
Rechtsordnung. Ferner muss das mit dem Widerstande bekämpfte
Unrecht offenkundig sein und es müssen alle von der
Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe so wenig
Aussicht auf wirksame Abhilfe bieten, dass die Ausübung des
Widerstandes das letzte verbleibende Mittel zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Rechtes ist (zum Widerstandsrecht bereits
Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Urteil vom 17.08.1956 - 1 BvB
2/51, BVerfGE 5, 85, unter C.II.2.b(4)c; zu Art. 20 Abs. 4 GG
BVerfG-Urteil vom 18.03.2014 - 2 BvE 6/12, BVerfGE 135, 317, unter
B.II.1.f). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Wie
zahlreiche verschiedene gerichtliche Entscheidungen zu den
Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2
zeigen, stehen rechtsstaatliche Mittel zur Überprüfung
der Maßnahmen zur Verfügung, die der Antragsteller im
Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke mit politischer
Zielsetzung angreift.
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(2) Die Äußerungen des ...
Vorsitzenden, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, gehen
gleichfalls über ein - auch pointiertes - erforderliches
Eintreten für seine satzungsmäßigen Ziele hinaus.
Er stellt die Maßnahmen nicht nur in einen Zusammenhang mit
den von ihm für richtig erachteten Erkenntnissen zum
Gesundheitswesen, sondern verbindet seine Kritik mit
Erwägungen über „andere Mächte“,
die die Pandemie geplant und in deren Abhängigkeit die
Politiker die Maßnahmen getroffen hätten. Diese
Erwägungen haben nichts mit der Förderung des
öffentlichen Gesundheitswesens zu tun, insbesondere fehlt es
an einem Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von
Seuchen und Krankheiten.
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Der ... Vorsitzende des Antragstellers stellt
in dem Video seiner Rede auf einer Kundgebung ... in den Raum, dass
Maßnahmen entweder mangels ausreichender Intelligenz oder
aufgrund eines möglichen Abhängigkeitsverhältnisses
der Politiker von anderen Mächten so getroffen worden seien.
In dem Video seines Vortrags ... spricht er über die fehlende
Unabhängigkeit der WHO, bzw. ihre Abhängigkeit von
Milliardären, die die Politiker kontrollierten. Auf der
Internetseite des Antragstellers behauptet er in einem Video ...,
dass nach der Faktenlage eine „Corona-Plandemie“
vorliege, also eine geplante Pandemie.
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Diese Äußerungen sind dem
Antragsteller zuzurechnen, weil es sich um Äußerungen
eines Organs des Antragstellers unter Verwendung des
Vereinszeichens des Antragstellers bzw. um auf der Internetseite
des Antragstellers abrufbare Videos handelt (vgl. auch BFH-Urteil
vom 29.08.1984 - I R 215/81, BFHE 142, 243, BStBl II 1985, 106 =
SIS 85 03 03, unter 5.b). Es ist bei summarischer Prüfung
nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dieses Verhalten trotz
seiner Kenntnis davon unterbunden hat. Dass es sich um
eigenmächtiges Verhalten des ... Vorsitzenden ohne Wissen des
Antragstellers handelt, ist gleichfalls nicht erkennbar (vgl. auch
BFH-Urteile vom 27.09.2001 - V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II
2002, 169 = SIS 02 04 48, unter II.2.e, und in BFHE 263, 290, BStBl
II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 36).
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34
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d) Die Betätigung des Antragstellers ist
auch nicht als allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO anzusehen.
Dies setzt voraus, dass sich eine Körperschaft umfassend mit
den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und
neutral würdigt (BFH-Urteil vom 23.09.1999 - XI R 63/98, BFHE
190, 338, BStBl II 2000, 200 = SIS 00 05 43, unter II.1.a). Die
Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher
Art“ ist nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO
ausdrücklich ausgeschlossen. Des Weiteren ist auch § 52
Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO von der
gemeinnützigkeitsschädlichen Verfolgung politischer
Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und
Gestaltung der öffentlichen Meinung abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl
II 2019, 301 = SIS 19 00 82, Rz 16 ff.).
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Diesen Anforderungen des § 52 Abs. 2 Satz
1 Nr. 24 AO genügt die hier zu beurteilende Betätigung
des Antragstellers nicht. Im Vordergrund der
Veröffentlichungen/Äußerungen des Antragstellers
steht nicht die allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens, sondern die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, wobei die
Grenzen einer zulässigen politischen Betätigung
überschritten sind. Es erfolgt keine umfassende Befassung mit
den demokratischen Grundprinzipien unter objektiver und neutraler
Würdigung. Vielmehr zielt - wie vom FG in seinem Beschluss auf
S. 14 unter 3.2.3.6.3. zutreffend angenommen - die Tätigkeit
des Antragstellers auf konkrete Pandemie-Maßnahmen, wobei
deren freiheitsbeschränkende Wirkung und undemokratisches
Zustandekommen thematisiert werden. Insoweit will der Antragsteller
gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und
diskutiert politische Fragen nicht - wie § 52 Abs. 2 Satz 1
Nr. 24 AO mit seiner dort gebotenen Objektivität und
Neutralität voraussetzt - in geistiger Offenheit (vgl. auch
zur Unterscheidung zwischen der offenen Diskussion politischer
Fragen einerseits und der Beeinflussung des Staatswillens durch die
Einflussnahme auf die Beschlüsse von Parlament und Regierung
andererseits bei der steuerrechtlichen Förderung
gemeinnütziger Körperschaften durch
Steuerbegünstigung BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019,
301 = SIS 19 00 82, Rz 25 f.).
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e) Die gemeinnützigkeitsschädliche
Betätigung des Antragstellers führt zur Versagung der
Steuerbefreiung. Der Verstoß der tatsächlichen
Geschäftsführung gegen die Satzung ist bei summarischer
Prüfung nicht nur geringfügig.
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37
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Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei
kleineren, einmaligen Verstößen gegen
Gemeinnützigkeitsvorschriften wegen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Versagung der
Steuerbefreiung ausscheidet (vgl. zu geringfügigen
Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55
AO BFH-Urteil vom 12.03.2020 - V R 5/17, BFHE 268, 415, BStBl II
2021, 55 = SIS 20 11 12, Rz 61, m.w.N.; erwähnt, aber nicht
einschlägig im BFH-Beschluss vom 26.05.2021 - V R 31/19 = SIS 21 14 69, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 50).
Innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums handelt es sich im
Streitfall nicht nur um einmalige, geringfügige, sondern um
fortwährend andauernde Verstöße. Die Videos auf der
Internetseite des Antragstellers sind dauerhaft abrufbar gewesen.
Von den Äußerungen seines ... Vorsitzenden in den Videos
auf anderen Veranstaltungen unter Verwendung des Vereinszeichens
hat sich der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht
erkennbar distanziert oder diese unterbunden.
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3. Die Einwendungen des Antragstellers
hiergegen greifen nicht durch.
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a) Die Mitgliederstruktur des Antragstellers
ist für die Beurteilung seiner tatsächlichen
Geschäftsführung nach den vorstehenden Ausführungen
nicht entscheidungserheblich.
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40
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b) Soweit sich der Antragsteller darauf
bezieht, er erarbeite und verbreite wissenschaftliche
Erkenntnisse/Informationen, kann eine solche Betätigung zwar
grundsätzlich gemeinnützig sein. Sofern die vom
Antragsteller verbreiteten Informationen zur Förderung des
Gesundheitswesens durch Erkenntnisse der Forschung und
Wissenschaft, wie sie aufgrund ihrer Entwicklungen dem neueren
Wissensstand und Erkenntnisstand entsprechen, oder auch durch die
wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in ihren
Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung geprägt
sind (vgl. allgemein BFH-Urteil vom 13.12.1978 - I R 39/78, BFHE
127, 330, BStBl II 1979, 482 = SIS 79 02 40, unter I.4.a), sind sie
nicht gemeinnützigkeitsschädlich. Das Verbreiten
derartiger Informationen ist zwangsläufig mit einer gewissen
politischen Zielsetzung verbunden, auch weil der Antragsteller nach
seinem Vorbringen die Position vertritt, es diene dem Wohl der
Allgemeinheit, in einer Pandemie Kranke zu isolieren, und diese
Position im Widerstreit zu der von ihm behaupteten Position der
Bundesregierung und der Landesregierungen stehen soll, wonach es
dem Wohl der Allgemeinheit dienen solle, in einer Pandemie Gesunde
zu isolieren (durch Lockdown, etc.) und das öffentliche Leben
ohne Rücksicht auf andere Auswirkungen herunterzufahren.
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Im Übrigen ist im Bereich der
Steuervergünstigung als gewährender Staatstätigkeit
auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu
beachten (vgl. BVerfG-Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/71, BVerfGE
35, 79, unter C.II.2.), die allerdings nicht grenzenlos ist (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, BVerfGE 47, 327,
unter C.I.1.b). Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde,
dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und
politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie
Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient
(BVerfG-Beschluss vom 20.07.2010 - 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87,
unter C.I.2., m.w.N.). Wegen der prinzipiellen
Unvollständigkeit und Unabgeschlossenheit der Wissenschaft ist
ein Werk dem Bereich der Wissenschaft erst dann entzogen, wenn es
den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen oder
nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch
verfehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht auf
Wahrheitserkenntnis gerichtet ist, sondern vorgefassten Meinungen
oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher
Gewinnung oder Nachweisbarkeit verleiht. Dafür kann die
systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und
Ergebnissen, die die Auffassung des Autors in Frage stellen, ein
Indiz sein. Auf die subjektive Beurteilung desjenigen, der das
Grundrecht für sich in Anspruch nimmt, kommt es nicht an
(BVerfG-Beschluss vom 11.01.1994 - 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1,
unter C.I.1., m.w.N.).
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Allerdings kommt es auf die Fragestellungen im
Zusammenhang mit der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit
im Streitfall nicht an, da der Antragsteller bei der gebotenen
summarischen Prüfung bereits die Grenzen der politischen
Betätigung im Rahmen des von ihm verfolgten Zwecks
überschreitet.
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c) Es kommt auch nicht darauf an, ob der
Antragsteller nach eigenem Vorbringen mit der durch
Feststellungsbescheid gewährten Gemeinnützigkeit um
Spenden geworben und solche erhalten hat, sowie ob die Spender auf
den Erhalt von Spendenbescheinigungen vertraut haben. Für eine
gesonderte Prüfung des Vertrauens der Spender bzw. des
Zuwendungsempfängers bei der Versagung der
Gemeinnützigkeit erscheint bei überschlägiger
Prüfung kein Raum. Der Vertrauensschutz für
Zuwendungsbestätigungen bestimmt sich ausdrücklich nach
§ 9 Abs. 3 Satz 1 KStG bzw. die Aussteller- und
Veranlasserhaftung beim Zuwendungsabzug nach § 9 Abs. 3
Sätze 2 und 3 KStG.
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d) Im Übrigen kann dahingestellt bleiben,
ob die übrigen, auf der Internetseite des Antragstellers
veröffentlichten Informationen zur Maskenpflicht den
Anforderungen an die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens, auch soweit diese mit politischer Zielsetzung
verbunden sein darf, genügen.
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4. Dass die Voraussetzungen für eine AdV
wegen unbilliger Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2
FGO) vorliegen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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5. Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen
des Antragstellers so, dass er sich nur gegen die Festsetzung von
Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das vierte
Kalendervierteljahr 2020 wehrt. Das FG hat seinen Antrag
dahingehend ausgelegt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit
seiner Beschwerde nicht gewendet. Seine
Rechtsschutzmöglichkeiten werden im Streitfall durch diese
Auslegung im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene
Einspruchsverfahren auch nicht verkürzt.
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6. Eine Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die
Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (1 BvR 697/21) gegen den
BFH-Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20 (BFHE 271, 53 = SIS 21 01 17) und das BFH-Urteil in BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301 = SIS 19 00 82 kommt wegen der Eilbedürftigkeit des AdV-Verfahrens
nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss
vom 29.11.2005 - IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719 = SIS 06 14 98, unter II.1., m.w.N.).
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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