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Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen: Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. - Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen privaten Schuld geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen nicht der Besteuerung beim Empfänger zu Grunde zu legen, wenn ihnen Zinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen, die durch die Refinanzierung der ursprünglichen Zahlung auf die vermeintliche Schuld veranlasst waren. - Urt.; BFH 24.5.2011, VIII R 3/09; SIS 12 04 58

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 24.05.2011, VIII R 3/09
    BStBl 2012 II S. 254
    DStR 2012 S. 400
    NJW 2012 S. 1535
    LEXinform 0179646

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.3.2012
    -/- in NWB 9/2012 S. 708
    H.J.P. in BFH/PR 5/2012 S. 157
    K.D.H. in BB 15/2012 S. 948
    H.J.P. in StC 5/2012 S. 7
    W.Bo. in FR 9/2012 S. 421
    KAM in Stbg 7/2012 S. M 11
    R.N. in HFR 4/2012 S. 377
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3
[BGB] § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291, § 812 ff.
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 24.10.2007, SIS 09 17 24, Kapitalvermögen, Zinsen, Einkünfteerzielungsabsicht, Bürgschaft, Totalüberschuss
Zitiert in... / geändert durch...
  • BVerfG 12.7.2023, SIS 23 12 92, Nichtannahmebeschluss, echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG 2010 zur Einkomme...
  • Hessisches FG 9.11.2022, SIS 23 10 88, Kapitalertrag durch vergleichsweise vereinbarten Nutzungsersatz bei Rückabwicklung eines widerrufenen Dar...
  • FG Düsseldorf 29.9.2022, SIS 23 03 11, Nutzungswertersatz aus der Rückabwicklung von Darlehen, Steuerbarkeit als Kapitalertrag, Darlehensaufnahm...
  • FG Köln 19.1.2022, SIS 22 10 18, Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf als steuerpflichtige Einkünfte: 1. Ein nach Widerruf der dem...
  • FG Münster 13.1.2022, SIS 22 02 57, Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages als steu...
  • FG Baden-Württemberg 16.12.2021, SIS 22 18 10, Als "Nutzungsersatz" bezeichnete Zahlungen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs über den Widerruf eine...
  • FG Baden-Württemberg 14.7.2021, SIS 22 08 29, Im Rahmen der Rückabwicklung von Immobilienfinanzierungskrediten von der Bank aufgrund eines Vergleichs g...
  • BFH 17.3.2021, SIS 21 15 38, Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der ...
  • BFH 17.3.2021, SIS 21 15 39, Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der ...
  • BFH 17.3.2021, SIS 21 15 40, Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der ...
  • BFH 17.3.2021, SIS 21 15 41, Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der ...
  • BFH 17.3.2021, SIS 21 15 44, Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen Fonds-KG unterliegt der ...
  • FG Nürnberg 3.3.2021, SIS 21 13 00, Erträge aus einem rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte: 1. Der im Rahmen einer Rückabw...
  • FG Rheinland-Pfalz 27.1.2021, SIS 21 05 89, Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Darlehen...
  • FG Köln 15.12.2020, SIS 21 04 24, Vergleichsbeträge aus der Rückabwicklung eines Baukredits als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kap...
  • FG Baden-Württemberg 8.12.2020, SIS 21 02 20, Rückabwicklung eines Darlehens: 1. Erhält der Darlehensnehmer im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehen...
  • FG Köln 14.8.2019, SIS 19 20 02, Rückabwicklung von Baukrediten, Vergleichsbeträge nur teilweise einkommensteuerpflichtig: Ein Vergleichsb...
  • FG München 1.4.2019, SIS 20 08 24, Anrechnung von Erstattungszinsen ist Teil der Festsetzung von Prozesszinsen: 1. Die Anrechnung der Zinsen...
  • Hessisches FG 6.11.2018, SIS 19 06 94, Erträge aus rückabgewickelten Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte: Erträge aus rückabgewickelten Darleh...
  • FG Münster 22.8.2018, SIS 18 16 23, Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der Verletzung von Markenrechten, Entschädigung für en...
  • BFH 28.2.2018, SIS 18 10 63, Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen: Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzi...
  • BFH 7.7.2016, SIS 16 18 61, Zinseszinsen von Investitionsdarlehen: Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darleh...
  • FG Münster 30.6.2015, SIS 15 25 33, Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags: ...
  • BMF 27.5.2015, SIS 15 11 49, Negative Einlagezinsen, Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren: Das Bundesfinanzministerium...
  • FG Berlin-Brandenburg 5.5.2015, SIS 15 17 57, Erweiterte Gewerbeertragskürzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Verkauf des einzigen...
  • BFH 8.10.2014, SIS 14 34 51, Zinsanteile in Kaufpreisraten bei Grundstücksverkäufen: Wird die Kaufpreisforderung aus einem Grundstücks...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 28 41, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten: Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar...
  • BFH 17.7.2014, SIS 14 28 42, Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten: Es wird eine Entscheidung des BVerfG dar...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 21.6.2013, SIS 13 20 89, Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung, gemischte Veranlassung: Unter das von der Rechtsprechun...
  • FG Düsseldorf 30.4.2013, SIS 13 33 50, Zinsanteil einer Abfindung für Gesellschaftsanteil, nachträglicher Zinsverzicht bei Schiedsvergleich: Ein...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, SIS 12 20 40, Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen: Die rückwirkende Gesetzesänderung,...
  • FG München 9.5.2012, SIS 12 18 36, Einkünfteerzielungsabsicht bei entgeltlichen Darlehen: 1. Der Abzug von Werbungskosten setzt auch im Rahm...

 

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

 

 

2

Streitig ist, ob der Kläger, nachdem er als zu Unrecht in Anspruch genommener Bürge den Bürgschaftsgläubiger erfolgreich auf Rückzahlung verklagt hat, die von diesem gezahlten Verzugszinsen versteuern muss, obwohl er für seine ungerechtfertigte Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Darlehen aufgenommen und Schuldzinsen in übersteigender Höhe entrichtet hat.

 

 

3

Der Kläger ging im Jahr 1992 für die X-GmbH, an der er selbst nicht beteiligt war, gegenüber Y zwei Bürgschaften auf erste Anforderung ein. 1993 wurde der Kläger in Höhe der Gesamtsumme aus den Bürgschaften in Anspruch genommen. Um diese Zahlung leisten zu können, nahm er zwei Darlehen auf, für die er von 1993 bis 1998 insgesamt 526.072,08 DM an Zinsen und Gebühren aufwandte, entsprechend 268.976,38 EUR.

 

 

4

Noch im selben Jahr erhob der Kläger Klage gegen Y, weil er seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft für unberechtigt hielt. Durch Urteil des Landgerichts ... (LG) vom 10.4.2002 wurde Y verurteilt, wegen ungerechtfertigter Bereicherung an den Kläger aus der Bürgschaftssumme ... EUR nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von 4 % (256.355,74 EUR) für die Zeit ab dem 16.7.1993 zu zahlen.

 

 

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erfasste die Zinseinnahmen zunächst erklärungsgemäß als sonstige Einkünfte, später nach Änderungen gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dem Kläger entstandenen Darlehenszinsen ließ das FA wegen fehlenden Zusammenhangs mit den vereinnahmten Verzugszinsen unberücksichtigt.

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit seinem in EFG 2009, 1101 = SIS 09 17 24 veröffentlichten Urteil vom 24.10.2007 9 K 3619/05 ab.

 

 

7

Die dem Kläger im Zivilurteil zugesprochenen Zinsen seien Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung des ihm zustehenden Rückforderungsanspruchs und deshalb als Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusetzen. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger von vornherein mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt habe. Selbst wenn man die Klageerhebung als Entstehungszeitpunkt für die Einkünfteerzielungsabsicht annehme, entfalle diese nicht deswegen, weil kein Totalüberschuss erzielbar gewesen sei. Der von 1993 bis 1998 geleistete Refinanzierungsaufwand könne bei der anzustellenden Überschussprognose nicht herangezogen werden, da die Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Bürgschaftsverpflichtungen geleistet worden seien und keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellten.

 

 

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

9

Sie beantragen, das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 22.8.2005 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 28.3.2007 die Einkommensteuer 2002 auf ... EUR festzusetzen.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Es folgt im Wesentlichen der Argumentation der Vorentscheidung.

 

 

11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Stattgabe der Klage. Der Steuerfestsetzung ist ein um die streitbefangenen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemindertes Einkommen zugrunde zu legen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

12

1. Die vom Kläger im Streitjahr vereinnahmten Verzugszinsen sind der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, da ihnen (in früheren Zeiträumen angefallene, aber nicht als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemachte) Darlehenszinsen als Aufwendungen in übersteigender Höhe gegenüberstehen mit der Folge, dass bei objektiver periodenübergreifender Betrachtung ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht erzielt werden konnte.

 

 

13

a) Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB wie auch Prozesszinsen (§ 291 BGB) sind Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.9.1981 VIII R 39/79, BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113 = SIS 82 09 02; vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01, m.w.N.). Diese Einordnung erfährt eine - im Streitfall jedoch nicht einschlägige - Einschränkung, wenn die verzinsliche Forderung den Tatbestand der Einkünfteerzielung nach einer anderen Einkunftsart des EStG erfüllt, gegenüber der die Einkünfte aus Kapitalvermögen subsidiär sind (vgl. § 20 Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung - EStG a.F. -, jetzt Abs. 8). Da das Konkurrenzverhältnis zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 EStG) und den sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG indes im Sinne einer Subsidiarität der sonstigen Einkünfte geregelt ist (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG; Umkehrschluss aus § 20 Abs. 3 EStG a.F.), sind - entgegen der Auffassung der Kläger - die streitbefangenen Zinsen nicht als sonstige Einkünfte zu qualifizieren.

 

 

14

Die Steuerbarkeit der Verzugs- und Prozesszinsen ist darin begründet, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich alle Vermögensmehrungen gehören, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist es, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt (s. etwa BFH-Urteil in BFHE 134, 281, BStBl II 1982, 113 = SIS 82 09 02, m.w.N.). Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteil vom 13.11.2007 VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292 = SIS 08 10 28, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30.6.2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22). Verzugszinsen stellen danach aus ertragsteuerlicher Sicht keinen Schadensersatz für die Verletzung privater Güter dar, sondern sind Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Kapitals (BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01, m.w.N.).

 

 

15

b) Die dem Kläger zugesprochenen Zinsen sind jedoch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, da ihnen hohe Zinsaufwendungen gegenüberstanden, so dass der Kläger insoweit keinen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielen konnte. Im Ergebnis hat sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöht.

 

 

16

aa) Schuldzinsen sind bei der Einkünfteermittlung als Werbungskosten abzuziehen, soweit sie mit der betreffenden Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Im Streitfall bestand ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kapitalerträgen in Gestalt von Verzugszinsen und den vom Kläger geleisteten Schuldzinsen.

 

 

17

Die Geldleistungen des Klägers an Y dienten zwar zunächst der Erfüllung seiner Pflichten aus den Bürgschaftsübernahmen. Auch die Aufnahme der Refinanzierungsdarlehen diente damit zunächst diesem Erfüllungszweck. Infolgedessen waren die auf die Darlehen entfallenden Schuldzinsen anfänglich durch die Bürgschaftsinanspruchnahme veranlasst. Dieser ursprüngliche Veranlassungszusammenhang zwischen der Inanspruchnahme aus den Bürgschaften und dem Refinanzierungsaufwand ist jedoch durch einen sodann neu begründeten anderen Veranlassungszusammenhang überlagert worden. Da der Kläger „auf erstes Anfordern“ zu zahlen hatte, war er hinsichtlich etwaiger Einwendungen auf eine Rückforderungsklage verwiesen (vgl. dazu MünchKomm BGB, Habersack, 5. Aufl., § 765 Rz 98 ff.). Ob der Kläger bei Zahlung an Y „auf erstes Anfordern“ von vornherein die Rückforderung beabsichtigte und keinen endgültigen Geldtransfer wollte, kann dahingestellt bleiben. Soweit nämlich aufgrund des Urteils des LG rechtskräftig feststand, dass die Inanspruchnahme aus den Bürgschaften materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt war, bestand kein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den aufgenommenen Darlehen und den damit verbundenen Schuldzinsen einerseits und - nicht existenten - Bürgschaftsschulden andererseits. Im Umfange der ungerechtfertigten Bereicherung von Y dienten die vom Kläger aufgenommenen Darlehen objektiv nicht mehr der Tilgung einer Schuld gegenüber Y, sondern der Finanzierung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers aus §§ 812 ff. BGB.

 

 

18

Bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung reicht es zur Begründung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen aus, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, um die (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 30.6.2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22). In derartigen Fällen - wie auch im Streitfall - erfordert die Abzugsfähigkeit keine besondere subjektive Bestimmung der Schuldzinsen für Zwecke der Erzielung von Verzugszinsen. Da es bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung hinsichtlich der deswegen an den Überlassenden gezahlten Zinsen nur auf den objektiven Tatbestand einer Steigerung der Leistungsfähigkeit ankommt und eine diesbezügliche Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht erforderlich ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22; BFH-Urteil vom 8.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68), sind auch die mit dieser Einkünfteerzielung zusammenhängenden Aufwendungen anhand des objektiven Tatbestands zu ermitteln. Subjektiv wird insoweit nur das Bewusstsein vorausgesetzt, dass eine Zahlung geleistet werden muss und dass dafür Fremdmittel eingesetzt werden sollen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22). Es ist folglich nicht rückschauend zu prüfen, ob der Kläger subjektiv einen Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und möglicherweise künftig anfallenden (höheren oder niedrigeren) Zinseinnahmen hergestellt hat.

 

 

19

bb) Nicht gefolgt werden kann deshalb der Auffassung des FG, der Kläger hätte die Darlehensmittel umwidmen, ihre durch die erstmalige tatsächliche Verwendung herbeigeführte Zuordnung zur privaten Vermögenssphäre beenden und dazu durch eine neue Anlageentscheidung das Objekt des Kreditbedarfs auswechseln müssen.

 

 

20

Die Rechtsprechung, nach der ein einmal entstandener wirtschaftlicher Zusammenhang nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen geändert werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.4.1997 VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20 = SIS 98 02 03, m.w.N.), ist nicht auf den Streitfall übertragbar. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass kein willkürlicher Wechsel von Finanzierungszweck und -objekt stattgefunden hat; vielmehr ergibt sich der wirtschaftliche Zusammenhang der Finanzierung mit dem Bereicherungsanspruch und den dazu akzessorischen Zinsen aus den objektiven Umständen.

 

 

21

Der Kläger konnte seinen Rückforderungsanspruch nicht vor Ergehen des landgerichtlichen Urteils durchsetzen. Ungeachtet der materiellen Rechtslage bestand deshalb der Finanzierungsbedarf grundsätzlich unverändert fort. Dass der Kläger als vermeintlicher Schuldner die Berechtigung der vom Gläubiger geltend gemachten Ansprüche, zu deren Bedienung er die Fremdmittel aufgenommen hatte, infrage gestellt hat, erforderte keine neue Entscheidung über die Anlage und keine anderweitige Verwendung des geliehenen Geldes - oder gar eine Umschuldung - und auch keine nach außen dokumentierte „Umwidmung“. Vielmehr wurden die Kreditmittel nur einmal im Rahmen eines tatsächlichen Lebenssachverhalts verwendet. Die erfolgreiche Rückforderung (eines Teils) des Geldes und der damit verbundene Zufluss von Verzugszinsen betrafen nur eine andere Seite desselben Sachverhalts.

 

 

22

c) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger aufgrund der Verzugszinsen keinen Einnahmenüberschuss erzielt. Im Verfahren vor dem FG sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Kläger - auch bei anteiliger Berechnung nach Maßgabe des nur partiellen Klageerfolgs im Zivilprozess - keinen Überschuss der Einnahmen erzielt hat, wenn die Fremdfinanzierungszinsen als Werbungskosten abziehbar sind. Das FG hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, die dem entgegenstünden.

 

 

23

d) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung außerhalb des Streitjahrs beim Kläger abgeflossen sind. Ob aus einer Tätigkeit überhaupt Einkünfte gemäß § 2 EStG zu erzielen sind, ist grundsätzlich für die gesamte Dauer der betreffenden Tätigkeit zu prüfen, d.h. es ist der Totalgewinn zu ermitteln oder - wie hier bei Überschusseinkünften - zu prüfen, ob auf Dauer nachhaltige Überschüsse erzielt werden können (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter C.IV.3.c aa (2)).

 

 

24

Da - wie dargelegt - Einkünfte aus einer erzwungenen Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine subjektive Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraussetzen, sondern allein die objektive Steigerung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, sind für die Prüfung, ob eine erzwungene Kapitalüberlassung überhaupt zu nachhaltigen Einkünften führen kann, die miteinander wirtschaftlich zusammenhängenden Einnahmen (hier: Verzugszinsen) und Ausgaben (hier: Schuldzinsen) ohne Rücksicht auf das Zufluss- und Abflussprinzip (§§ 8, 11 EStG) gegenüberzustellen.

 

 

25

Die Rechtfertigung einer solchen Beurteilung ergibt sich im Streitfall überdies aus Folgendem: Ob derjenige, der einen Zivilprozess wegen eines Anspruchs im Privatvermögen führt, Verzugs- oder Prozesszinsen zugesprochen bekommt und diese ihm auch tatsächlich zufließen, stellt sich naturgemäß erst am Ende des Prozesses heraus. Vorher lässt sich folglich nicht beurteilen, ob insoweit eine Einnahme erzielt und daran anknüpfend der Tatbestand der Einkünfteerzielung objektiv verwirklicht wird. Die Frage, ob ein objektiver Zusammenhang zwischen Zinseinnahmen und einem diesbezüglichen Finanzierungsaufwand des Steuerpflichtigen besteht und ob sich insgesamt ein Einnahmenüberschuss ergibt, kann erst dann beantwortet werden, wenn die Zinseinnahmen zugeflossen sind.

 

 

26

e) Die Vorentscheidung beruht auf anderen Rechtsauffassungen, sie ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif und führt nach den vorstehend gemachten Ausführungen zur anderweitigen Festsetzung der Steuer. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.