Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.04.2018 - 5 K
262/16 = SIS 18 20 06 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und unterhielten im Streitjahr
(2014) einen inländischen Wohnsitz.
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Der Kläger war seit 2000 bei der X-AG
als außertariflicher Mitarbeiter im Management angestellt. Er
war im Geschäftsbereich … beschäftigt. Dem
Kläger konnte nach Nr. 2 seines Arbeitsvertrags im Rahmen der
Managementplanung und im Konzerninteresse eine andere gleichwertige
Tätigkeit innerhalb der X-AG oder des X-Konzerns
übertragen werden.
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Unter dem ….03./….06.2013
schloss der Kläger mit der X-AG einen sog. „Global
Assignment Vertrag“ (Entsendevertrag). In dessen
Präambel hieß es u.a., innerhalb des weltweit
tätigen X-Konzerns werde ein Auslandseinsatz als ein normales
Charakteristikum des Arbeitslebens der Mitarbeiter angesehen.
Für Schlüsselpositionen fördere die X-AG einen
konzernweiten Austausch von Mitarbeitern.
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Nach Nr. 1.1. des Entsendevertrags sollte
der Kläger mit Wirkung zum … 2013 bei der
Gastgesellschaft in den USA die Funktion eines „Manager
… „ übernehmen. Die Dauer des Auslandseinsatzes
war gemäß Nr. 1.2. des Entsendevertrags bis zum …
2016 befristet, falls nicht zuvor eine Verlängerung erfolgte.
Nach Nr. 2.1. des Entsendevertrags wurde das Arbeitsverhältnis
mit der X-AG (Heimatgesellschaft) mit Beginn des Auslandseinsatzes
„ruhend gestellt“. Gleichzeitig sollte der Kläger
gemäß Nr. 2.2. des Entsendevertrags mit der
Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag schließen, der
u.a. Einzelheiten zu Aufgabengebiet, Befugnissen und
Verantwortlichkeiten des Klägers regeln sollte. Nach seiner
Nr. 2.3. trat der Entsendevertrag „ergänzend neben den
ruhenden Arbeitsvertrag“ mit der X-AG und „den lokalen
Arbeitsvertrag mit der Gastgesellschaft“.
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Die Vergütung des Klägers
während des Auslandseinsatzes war in Nr. 3. des
Entsendevertrags sowie in dessen Anhängen
„Vergütung“ und „Zusatzleistungen“
geregelt. Sie setzte sich aus einem
„Heimatsgesellschafts-Nettogehalt“, einem
„Auslandsnetto“ sowie weiteren Zusatzleistungen und
Abzügen zusammen.
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Nach Nr. 4.4. des Entsendevertrags unterlag
der Kläger am Arbeitsplatz den Regeln der Gastgesellschaft und
war verpflichtet, die Unternehmenspolitik und die Prozesse der
Gastgesellschaft zu befolgen. Die Arbeitsbedingungen während
des Auslandsaufenthalts, insbesondere Arbeitszeiten,
krankheitsbedingte Abwesenheiten, Feiertage und Freistellungen,
sollten sich gemäß Nr. 6.1. des Entsendevertrags
grundsätzlich nach den Regelungen des lokalen Arbeitsvertrags
mit der Gastgesellschaft sowie den für die Gastgesellschaft
geltenden betrieblichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen
richten. Allerdings hatten Gast- und Heimatgesellschaft nach Nrn.
6.2. und 6.3. des Entsendevertrags sicherzustellen, dass die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der jährliche
Urlaubsanspruch während des Auslandseinsatzes nicht schlechter
als nach den Regelungen im Heimatland ausgestaltet sein durften.
Für Dienstjubiläen, Jubiläumszuwendungen und
etwaigen Sonderurlaub galten die Regelungen für die
Heimatgesellschaft (Nr. 6.5. des Entsendevertrags).
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Nach Nr. 7.1. des Entsendevertrags behielt
sich die X-AG auch während des Auslandseinsatzes des
Klägers vor, das ruhende Arbeitsverhältnis aus vom
Kläger zu vertretenden Gründen durch Kündigung
beenden zu können. Vertragsverstöße gegenüber
der Gastgesellschaft sollten auch als Vertragsverstöße
gegenüber der X-AG gelten. Das ruhende Arbeitsverhältnis
sollte außerdem ohne Kündigung durch die X-AG enden,
wenn das Auslandsarbeitsverhältnis zur Gastgesellschaft von
dieser durch Kündigung aus Gründen beendet wurde, die in
der Person oder im Verhalten des Klägers lagen und auch nach
dem Arbeitsrecht der X-AG als Kündigungsgründe galten.
Gleiches sollte gelten, wenn der Kläger das
Arbeitsverhältnis zur Gastgesellschaft durch
Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag beendete (Nrn. 7.2. und
7.3. des Entsendevertrags).
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Im Übrigen sollte gemäß Nr.
8.1. des Entsendevertrags das ruhende Arbeitsverhältnis mit
der X-AG nach dem Ende des im Entsendevertrag definierten
Einsatzzeitraums bei der Gastgesellschaft wieder aktiviert werden.
Vom Kläger wurde erwartet, während des Auslandseinsatzes
mit der X-AG in Kontakt zu bleiben. Nach Nr. 8.5. des
Entsendevertrags behielt sich die X-AG außerdem vor, den
Kläger auch während der Laufzeit des
Auslandsarbeitsvertrags unter Wahrung einer Frist von einem Monat
zurückzurufen. Gemäß Nr. 8.7. des Entsendevertrags
konnte der Einsatz bei der Gastgesellschaft aber auch
verlängert werden.
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Unter dem ….07./….07.2013
schloss der Kläger sodann eine Vereinbarung mit der
Gastgesellschaft, die nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) und des Staates … ausgelegt werden sollte.
Hiernach sollte der Kläger während seines
Auslandseinsatzes als Angestellter der Gastgesellschaft angesehen
werden. Als Arbeitsort (place of employment) war die Y-Operations
der Gastgesellschaft vereinbart. Der Kläger sollte die
Position eines „Manager … „ übernehmen. Die
Regelungen und Bedingungen des Einsatzes des Klägers bei der
Gastgesellschaft sollten sich nach der Vereinbarung vom
….07./….07.2013, der beigefügten Zusammenfassung
über die Bezahlung des Klägers und dem Entsendevertrag
richten.
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Die Vereinbarung mit der Gastgesellschaft
enthielt u.a. verschiedene Regelungen über allgemeine
Pflichten und Verantwortlichkeiten der Gastgesellschaft und des
Klägers in Zusammenhang mit dessen Einsatz bei der
Gastgesellschaft. Der Vertrag mit der Gastgesellschaft beinhaltete
zudem Regelungen über die Bezahlung des Klägers. So
sollte der Kläger über die Gehaltsliste der
Gastgesellschaft den Konsumausgabenanteil bekommen, wie er im
Entsendevertrag mit der X-AG definiert war. Außerdem sollte
der Kläger von der Gastgesellschaft einen monatlichen
Wohnkostenzuschuss für die Wohnung in den USA sowie einen
monatlichen Zuschuss zu den laufenden Unterhaltskosten für die
in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) beibehaltene
Wohnung erhalten. Die Gastgesellschaft war des Weiteren
verpflichtet, den Kläger gegen bestimmte Risiken zu
versichern. Verschiedene andere Vergünstigungen, die die
Gastgesellschaft ihren anderen Arbeitnehmern gewährte, erhielt
der Kläger im Hinblick auf die ihm von der X-AG erteilten
Zusagen hingegen nicht.
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Die Arbeitszeit des Klägers belief
sich nach der Vereinbarung mit der Gastgesellschaft auf 40
Wochenstunden, die von Montag bis Freitag zu leisten waren.
Überstundenvergütungen sollte der Kläger nicht
erhalten.
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Der Kläger trat seinen Einsatz bei der
Gastgesellschaft in deren Werk in Y vereinbarungsgemäß
am … 2013 an. Die Klägerin begleitete ihn während
des Auslandsaufenthalts. Die Kläger bezogen eine Wohnung in Y;
die Wohnung in Deutschland behielten sie bei.
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Für das Streitjahr erklärten die
Kläger ausländischen Arbeitslohn in Höhe von
233.037,26 $ (175.413,82 EUR). Der Steuererklärung war eine
dementsprechende US-amerikanische Gehaltsbescheinigung 2014 W-2 der
Gastgesellschaft beigefügt. Ausweislich einer der
Steuererklärung ebenfalls beigefügten US-amerikanischen
Gehaltsübersicht waren in dem Arbeitslohn ein als
Wohnkostenzuschuss bezeichneter Betrag von 27.720 $, ein Flugbudget
von 3.600 $ sowie 100 $ für Möbelmiete enthalten. Die
Kläger gingen davon aus, dass Möbelmiete sowie Flugbudget
in voller Höhe (2.875,09 EUR) und der Wohnkostenzuschuss in
Höhe von 20.400 $ (15.355,66 EUR) als steuerfreie
Werbungskostenerstattungen zu behandeln seien und damit nicht zu
dem dem Progressionsvorbehalt unterliegenden ausländischen
Arbeitslohn gehören würden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem bei der Einkommensteuerfestsetzung
nicht, sondern ging davon aus, dass dem Progressionsvorbehalt
ausländischer Arbeitslohn in Höhe von 175.413 EUR
unterläge. Die erste Tätigkeitsstätte des
Klägers habe sich im Streitjahr in den USA befunden. Dorthin
habe sich auch der Lebensmittelpunkt der Kläger verlagert. Der
dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslohn könne
deshalb nicht um Unterkunftskosten und Kosten für Heimfahrten
gemindert werden.
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Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen
nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2019,
36 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Sie beantragen,
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das Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 09.05.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 18.10.2016 dahin zu ändern, dass
ein weiterer Betrag von 18.230,75 EUR steuerfrei gemäß
§ 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt und
damit beim Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 EStG i.V.m. § 32a Abs. 1 EStG nicht berücksichtigt
wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht
gestellt.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass der dem Progressionsvorbehalt unterliegende Arbeitslohn des
Klägers nicht um steuerfreie Erstattungen für die
Unterkunftskosten der Wohnung in Y sowie die Kosten für die
Reisen zwischen den USA und Deutschland zu mindern ist.
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1. Die von den Klägern erhobene
Verfahrensrüge greift nicht durch. Das FG konnte im Streitfall
- ohne einen Verfahrensfehler zu begehen - zu der Auffassung
gelangen, zwischen dem Kläger und der Gastgesellschaft sei ein
(befristetes) Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Näherer Feststellungen zum US-amerikanischen Arbeitsrecht
bedurfte es hierzu nicht.
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a) Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz,
das maßgebende ausländische Recht gemäß
§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung
(ZPO) von Amts wegen zu ermitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 13.06.2013 - III R 10/11, BFHE 241, 562, BStBl II 2014,
706 = SIS 13 25 78, Rz 28, m.w.N.). Wie das FG das
ausländische Recht ermittelt, steht in seinem
pflichtgemäßen Ermessen (BFH-Urteil vom 19.12.2007 - I R
46/07, BFH/NV 2008, 930 = SIS 08 20 94). Dabei lassen sich die
Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht
des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße
generell-abstrakt bestimmen (BFH-Urteil vom 13.06.2013 - III R
63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711 = SIS 13 25 79, Rz 27). Im
Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des FG
durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen. Vom
Revisionsgericht wird insoweit lediglich überprüft, ob
der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt,
insbesondere sich anbietende Erkenntnisquellen unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend
ausgeschöpft hat (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
18.03.2020 - IV ZR 62/19, Neue Juristische
Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 2020,
802, Rz 23). Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen kann dabei
auch der Vortrag der Beteiligten sein. Tragen sie eine bestimmte
ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vor, wird
der Tatrichter regelmäßig umfassendere Ausführungen
zur Rechtslage zu machen haben, als wenn der Vortrag der
Beteiligten zu dem Inhalt des ausländischen Rechts
übereinstimmt oder sie zu dem Inhalt dieses Rechts nicht
Stellung nehmen, obwohl sie dessen Anwendbarkeit kennen oder mit
ihr rechnen (BGH-Urteile vom 30.04.1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118,
151, unter B.I.2.b bb, und in NJW-RR 2020, 802, Rz 24, jeweils
m.w.N.).
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b) Hiernach konnte das FG unter den im
Streitfall gegebenen Umständen verfahrensfehlerfrei davon
ausgehen, dass der Kläger mit der Gastgesellschaft ein
(befristetes) Arbeitsverhältnis eingegangen war.
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Die Kläger haben das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der
Gastgesellschaft in der Tatsacheninstanz letztlich nicht in Abrede
gestellt. Sie haben vielmehr neben dem Entsendevertrag zwischen dem
Kläger und der X-AG auch die Vereinbarung zwischen dem
Kläger und der Gastgesellschaft vorgelegt, die die berufliche
Tätigkeit des Klägers bei der Gastgesellschaft vom
… 2013 bis zum 2016 regelte. In der Klagebegründung
haben die Kläger zudem selbst vorgetragen, der Kläger
habe lokale „Arbeitsvereinbarungen mit der
Gastgesellschaft“ anlässlich seiner befristeten
Entsendung in die USA abgeschlossen, „weil sie
Voraussetzung für den Erhalt eines Arbeitsvisums“
gewesen seien bzw. weil „sie aufgrund arbeitsrechtlicher
Vorschriften“ erforderlich oder „aus
unternehmenssteuerlichen Gründen notwendig“ gewesen
seien, da „ohne lokalen Arbeitsvertrag ein
Betriebsstättenrisiko“ für die X-AG als
entsendendes deutsches Unternehmen bestanden habe. In dem zwischen
dem Kläger und der X-AG abgeschlossenen Entsendevertrag war in
Nr. 2.2. zudem vereinbart, dass der Kläger mit Beginn des
Auslandseinsatzes „einen lokalen Arbeitsvertrag mit der
Gastgesellschaft“ abschloss. In der von den Klägern
vorgelegten US-amerikanischen Gehaltsbescheinigung 2014 W-2 war die
Gastgesellschaft als Arbeitgeberin des Klägers bezeichnet. Das
FA ist im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls vom Vorliegen
eines (befristeten) Arbeitsvertrags zwischen dem Kläger und
der Gastgesellschaft ausgegangen.
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Bei dieser Sachlage konnte das FG, ohne dass
ihm dadurch ein Verfahrensfehler unterlief, ohne weitere
Ermittlungen zum US-amerikanischen (Arbeits-) Recht vom Vorliegen
eines (befristeten) Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Kläger und der Gastgesellschaft ausgehen.
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c) Ob das (befristete) Arbeitsverhältnis
zwischen dem Kläger und der Gastgesellschaft (allein oder in
Zusammenschau mit dem Entsendevertrag) nach US-amerikanischem Recht
einen wirksamen (befristeten) Arbeitsvertrag darstellte, musste das
FG unter den im Streitfall gegebenen Umständen im Hinblick auf
§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht weiter
aufklären. Denn der Kläger hat nach Maßgabe des
Vertrags mit der Gastgesellschaft (und dem Entsendevertrag mit der
X-AG) tatsächlich in den USA im Werk der Gastgesellschaft in Y
gearbeitet und hierfür eine Vergütung erhalten. Die
Vereinbarungen mit der Gastgesellschaft (und der Entsendevertrag)
wurden mithin durchgeführt; ihr wirtschaftliches Ergebnis
blieb bestehen. Gegenteiliges hat die Vorinstanz nicht festgestellt
und wurde von den Beteiligten auch nicht vorgetragen.
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d) Die Frage, ob aufgrund der vom Kläger
mit der Gastgesellschaft und der X-AG abgeschlossenen Verträge
und der diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen eine
dauerhafte Zuordnung des Klägers i.S. von § 9 Abs. 4
Sätze 2 und 3 EStG zu dem Werk der Gastgesellschaft in Y
erfolgte, beurteilt sich nach deutschem Steuerrecht und nicht nach
US-amerikanischem (Arbeits-)Recht. Auch insoweit waren nähere
Feststellungen der Vorinstanz zum US-amerikanischen (Arbeits-)Recht
mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich.
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2. Die von der Revision erhobene Sachrüge
bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
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a) Die Kläger waren im Streitjahr
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, da sie - neben ihrer Wohnung in Y - im
Inland einen Wohnsitz hatten, wie das FG zutreffend entschieden
hat. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der
Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begründung
ab.
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b) Das FG hat ferner zutreffend darauf
erkannt, dass die Einnahmen des Klägers aus seiner
Tätigkeit in Y gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in
der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.2008 (DBA-USA) nicht der
deutschen Besteuerung unterlagen, da Gehälter, Löhne und
ähnliche Vergütungen, die der gemäß Art. 4
DBA-USA in den USA ansässige Kläger aus seiner
unselbständigen Arbeit in Y bezog, nur in den USA besteuert
werden konnten. Sie unterlagen jedoch dem Progressionsvorbehalt
(§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1
Buchst. a Satz 2 DBA-USA). Dies steht zwischen den Beteiligten
ebenfalls nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb auch insoweit
von weiteren Ausführungen ab.
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c) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger
Einkünfte bezogen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung steuerfrei sind, so ist auf das nach § 32a
Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz
anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Der besondere
Steuersatz für die im Wohnsitzstaat zu besteuernden
Einkünfte ermittelt sich gemäß § 32b Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 EStG nach dem zu versteuernden Einkommen, das sich
ergäbe, wenn die ausländischen Einkünfte der
deutschen Besteuerung unterlägen. Diese Einkünfte sind
daher nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen
Steuerrechts zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Urteile vom 20.09.2006 - I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II
2007, 756 = SIS 07 03 14; vom 11.02.2009 - I R 25/08, BFHE 224,
498, BStBl II 2010, 536 = SIS 09 20 79, und Senatsbeschluss vom
03.07.2018 - VI R 55/16 = SIS 18 14 39, Rz 15, m.w.N.). Dies gilt
sowohl für die Ermittlung der Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit als auch für die damit
zusammenhängenden Werbungskosten (BFH-Urteile in BFHE 224,
498, BStBl II 2010, 536 = SIS 09 20 79, m.w.N., und vom 25.09.2014
- III R 61/12, BFHE 247, 146, BStBl II 2015, 182 = SIS 14 30 51).
Deshalb sind insbesondere nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie
Vergütungen nicht in die Ermittlung der dem
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
einzubeziehen.
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d) Nach § 3 Nr. 16 EStG i.d.F. des
Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der
Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom
20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) sind die Vergütungen, die
Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von
ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten,
steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten
abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
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e) Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 EStG). Zu den Reisekosten gemäß § 3 Nr. 16
EStG zählen auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für
beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung
und erster Tätigkeitsstätte i.S. von § 9 Abs. 4 EStG
sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG), sowie notwendige
Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste
Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht
erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a
EStG). Eine doppelte Haushaltsführung i.S. von § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 5 EStG unterhielten die Kläger im Streitjahr nicht,
wie das FG zutreffend entschieden hat und zwischen den Beteiligten
auch nicht im Streit steht.
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34
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Die Vergütungen, die der Kläger
für die Flüge zwischen den USA und Deutschland, für
Möbelmiete und (anteilig) als Wohnkostenzuschuss erhielt,
waren hiernach nicht gemäß § 3 Nr. 16 EStG
steuerfrei, da sie die gemäß § 9 EStG als
Werbungskosten abziehbaren Beträge überstiegen. Der
Kläger konnte die Aufwendungen für die Flüge, die
Möbelmiete und die (anteiligen) Wohnkosten nicht
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a und Nr. 5a EStG als
Werbungskosten abziehen. Denn er war in den USA nicht auswärts
tätig; vielmehr befand sich seine erste
Tätigkeitsstätte im Streitjahr im Werk der
Gastgesellschaft in Y.
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f) Erste Tätigkeitsstätte ist nach
der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen
Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft
zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur Änderung und
Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu
eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte
Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“
tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der
„regelmäßigen
Arbeitsstätte“.
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aa) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind
räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit
des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom
Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden
verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend
standortgebunden genutzt zu werden (z.B. Senatsurteil vom
04.04.2019 - VI R 27/17, BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 13, m.w.N.).
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37
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bb) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung
wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst-
oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese
ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Einer
gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedarf
es nicht (Senatsurteil vom 11.04.2019 - VI R 40/16, BFHE 264, 248,
BStBl II 2019, 546 = SIS 19 09 78, Rz 23, 35).
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38
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cc) Die arbeitsrechtliche
Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers als solche muss für
ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (ebenso
nunmehr auch BMF-Schreiben vom 25.11.2020 - IV C 5-S
2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228 = SIS 20 19 29, Rz 11). Eine
Dokumentationspflicht ist § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu
entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist
vielmehr durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel
möglich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So
entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass
der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder
werden soll (z.B. Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536
= SIS 19 09 76, Rz 17).
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39
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dd) Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten
Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es
aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das
Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den
qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer
dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013
geltenden Rechtslage nicht mehr an. Erforderlich, aber auch
ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten
Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang
Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder
dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten
Berufsbild gehören (Senatsurteile in BFHE 264, 271, BStBl II
2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 18 f., und in BFHE 264, 248, BStBl II
2019, 546 = SIS 19 09 78, Rz 25 f.).
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40
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ee) Von einer dauerhaften Zuordnung ist
ausweislich der in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG aufgeführten
Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen
Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
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(1) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des
§ 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der
Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der
maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig
bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit
der Arbeitsleistung ergibt (Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II
2019, 536 = SIS 19 09 76, Rz 21).
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(2) Die Zuordnung erfolgt gemäß
§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG für die Dauer des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der
maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des
Arbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies
kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen
des Arbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder
(ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt
(Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76,
Rz 22).
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g) Nach diesen Maßstäben ist das FG
zu Recht davon ausgegangen, dass das Werk der Gastgesellschaft in Y
im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte des Klägers
war.
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aa) Bei dem betreffenden Werk in Y handelte es
sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Dies steht
zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Der Senat sieht deshalb
insoweit von weiteren Ausführungen ab.
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bb) Es handelte sich auch um eine ortsfeste
betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers. Nach
den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angefochtenen
(s. II.1. der Gründe) und den Senat daher bindenden
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2
FGO) war der Kläger mit der Gastgesellschaft ein (befristetes)
Arbeitsverhältnis eingegangen. Die Gastgesellschaft war
während der Laufzeit des (befristeten)
Arbeitsverhältnisses der (lohnsteuerrechtliche) Arbeitgeber
des Klägers. Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistungen
gegenüber der Gastgesellschaft in deren Werk in Y. Er war in
den dortigen Betrieb der Gastgesellschaft eingegliedert.
Ausweislich der US-amerikanischen Gehaltsbescheinigung 2014 W-2
trug die Gastgesellschaft - ungeachtet des sog. „split
pay“ Ansatzes - auch den vom Kläger für seine
Tätigkeit in den USA bezogenen Arbeitslohn. Dies gilt
jedenfalls, soweit die vom Kläger bezogenen Vergütungen
nach der US-amerikanischen Gehaltsübersicht über die sog.
„United States Payroll“ abgewickelt wurden.
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Wie oben bereits dargelegt, kommt es im
Hinblick auf die tatsächliche Durchführung der zwischen
dem Kläger und der Gastgesellschaft getroffenen Vereinbarungen
gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO insoweit nicht darauf
an, ob diese Vereinbarungen (ggf. in Zusammenschau mit dem
Entsendevertrag) nach US-amerikanischem Arbeitsrecht einen
wirksamen (befristeten) Arbeitsvertrag darstellten. Selbst wenn
dies nicht der Fall gewesen sein sollte, war die Gastgesellschaft
im Streitjahr als (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber des
Klägers anzusehen.
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cc) Der Kläger war dem Werk der
Gastgesellschaft in Y auch zugeordnet. Nach der zwischen dem
Kläger und der Gastgesellschaft getroffenen Vereinbarung vom
….07./….07.2013 sollte der Kläger seine Arbeit im
Werk der Gastgesellschaft in Y ableisten. Hiervon abweichende
dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen, Absprachen oder
Weisungen hat das FG nicht festgestellt. Sie werden von den
Beteiligten auch nicht behauptet.
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dd) Die vorgenannte Zuordnung erfolgte
schließlich dauerhaft. Die Voraussetzungen des zweiten
Regelbeispiels in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG sind im Streitfall
erfüllt. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante sollte die
Zuordnung für die gesamte Dauer des vom … 2013 bis zum
… 2016 befristeten Arbeitsverhältnisses zwischen dem
Kläger und der Gastgesellschaft Bestand haben. Dies ergibt
sich aus den zwischen dem Kläger und der Gastgesellschaft
geschlossenen Vereinbarungen. Darin ist das Werk in Y für den
gesamten Zeitraum der Berufstätigkeit des Klägers bei der
Gastgesellschaft als Ort der Beschäftigung bestimmt. Der
Umstand, dass der Auslandseinsatz sowohl auf Veranlassung der X-AG
als auch auf Veranlassung der Gastgesellschaft vorzeitig beendet
oder verlängert werden konnte, steht der (dauerhaften)
Zuordnung des Klägers für die Dauer des befristeten
Arbeitsverhältnisses zur Gastgesellschaft nicht entgegen (s.
Senatsurteil in BFHE 264, 271, BStBl II 2019, 536 = SIS 19 09 76,
Rz 29).
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ee) Soweit der erkennende Senat zur Rechtslage
bis einschließlich 2013 vor Einführung des neuen
Reisekostenrechts in einem mit dem Streitfall vergleichbaren
Sachverhalt unter Hinweis auf sein Urteil vom 10.04.2014 - VI R
11/13 (BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804 = SIS 14 18 70) die
Auffassung vertreten hat, der Steuerpflichtige sei auswärts
tätig geworden, weil er im Werk der ausländischen
(Tochter-)Gesellschaft keine regelmäßige
Arbeitsstätte gehabt habe (Senatsbeschluss vom 03.07.2018 - VI
R 55/16 = SIS 18 14 39), ist diese Rechtsprechung durch die
gesetzliche Neuregelung zur ersten Tätigkeitsstätte
überholt (ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2020, 1228 = SIS 20 19 29, Rz 23; a.A. Strohner, BB 2014, 2519; Retzlaff/Preising, IStR
2014, 670).
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Insbesondere kann vor dem Hintergrund des
gesetzlichen Regelbeispiels in § 9 Abs. 4 Satz 3 2.
Alternative EStG die Auffassung nicht aufrechterhalten werden, an
der vorübergehenden Natur der Arbeitnehmerentsendung
ändere der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige mit der
ausländischen (Tochter-)Gesellschaft seines
(inländischen) Arbeitgebers einen befristeten Arbeitsvertrag
abgeschlossen habe; die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit der
ausländischen Tochter seien für die Abgrenzung einer
vorübergehenden von einer dauerhaften Tätigkeit ohne
Aussagekraft (so aber Senatsurteil in BFHE 245, 218, BStBl II 2014,
804 = SIS 14 18 70, Rz 20).
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Zwar stand der Kläger im Streitfall neben
dem mit der Gastgesellschaft abgeschlossenen (befristeten)
Arbeitsvertrag weiterhin in einem (unbefristeten)
Arbeitsverhältnis zur X-AG. Diesem Arbeitsverhältnis
kommt aber in Bezug auf die nach dem neuen Reisekostenrecht
für das Auffinden einer ersten Tätigkeitsstätte
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblichen
„dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die
diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen“ keine
maßgebliche Bedeutung (mehr) zu. Denn das
Arbeitsverhältnis des Klägers zur X-AG ruhte während
der Zeit seines Auslandseinsatzes. Der Kläger hatte aufgrund
des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der X-AG keine
Arbeitsleistungen mehr zu erbringen, so dass sich aus diesem
Arbeitsverhältnis für die Zeit des Auslandseinsatzes
keine arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen oder Weisungen in
Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte mehr ergeben
konnten (s. dazu auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom
17.03.2016 - 6 AZR 221/15, BAGE 154, 268, Rz 12, und vom 14.03.2006
- 9 AZR 312/05, BAGE 117, 231, Rz 33). Dementsprechend schloss der
Kläger zur Regelung seines Auslandseinsatzes mit der X-AG auch
einen besonderen, ebenfalls auf die Dauer des Auslandseinsatzes
befristeten Entsendevertrag ab. Soweit und solange der Kläger
in den USA für die Gastgesellschaft tätig wurde, war die
Arbeitgeberstellung der X-AG hiernach nur subsidiär.
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ff) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus
dem Senatsurteil vom 14.05.2020 - VI R 3/18 (BFHE 269, 486 = SIS 20 19 10) . Der Senat hat dort entschieden, dass Studierende, die
einen Teil ihres Studiums an einer anderen Hochschule, z.B. im
Rahmen eines Auslandssemesters, absolvieren können bzw.
müssen, an der anderen Hochschule keine (weitere) erste
Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG
begründen. Diese Entscheidung beruhte darauf, dass die
betreffenden Studierenden nach der Ausbildungs- bzw. Studienordnung
der bisherigen Bildungseinrichtung, bei der sie weiterhin
eingeschrieben waren, zugeordnet blieben (Senatsurteil vom
14.05.2020 - VI R 3/18, BFHE 269, 486 = SIS 20 19 10, Rz 26). Im
Streitfall war der Kläger für die Dauer seines
Auslandseinsatzes jedoch nicht mehr seiner (vormaligen)
inländischen Tätigkeitsstätte bei der X-AG
zugeordnet, sondern im Rahmen des befristeten
Beschäftigungsverhältnisses mit der Gastgesellschaft
für dessen Dauer dem Werk der Gastgesellschaft in Y (§ 9
Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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