Referendar, Ausbildungskosten in den USA: 1. Aufwendungen eines Referendars für eine Ausbildungsstation in den USA sind nur im Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn von der Ausbildungsstation eine steuerfreie Tätigkeitsvergütung gezahlt wird (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a DBA-USA 1989). - 2. Die steuerfreie Tätigkeitsvergütung ist nach Abzug des hierauf entfallenden Anteils der Aufwendungen im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen. - Urt.; BFH 11.2.2009, I R 25/08; SIS 09 20 79
I. Streitig ist, in welchem Umfang
Aufwendungen eines Rechtsreferendars für einen
Ausbildungsabschnitt bei einer amerikanischen
Rechtsanwaltssozietät als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden
dürfen, wenn von der Sozietät eine steuerfreie
Tätigkeitsvergütung gezahlt worden ist.
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) absolvierte seit dem Jahr 2000 im
Beamtenverhältnis auf Widerruf den juristischen
Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern. Im Streitjahr 2002 wurde
er für drei Monate an das Büro der
Rechtsanwaltssozietät R in W in den Vereinigten Staaten von
Amerika (USA) abgeordnet, um dort im anwaltlichen Bereich
ausgebildet zu werden.
Der Kläger begann am 5.1.2002 mit
seiner Tätigkeit für das Büro der R in W. Er zahlte
in den Monaten Januar bis März 2002 für die Anmietung
einer Unterkunft in S monatlich 1.000 US-$ (insgesamt 3.000 US-$ =
3.358 EUR) sowie wöchentlich 25 US-$ (insgesamt 325 US-$ = 363
EUR) für Fahrkarten zur Benutzung des öffentlichen
Nahverkehrs auf der Strecke zwischen S und W. Am 11.2.2002, am
1.3.2002 und am 28.3.2002 erhielt der Kläger von R als
Vergütung für seine Tätigkeit im Büro in W drei
Geldzahlungen in Höhe von insgesamt 4.580 US-$ (= 5.127 EUR),
welche R keinem Steuerabzug nach amerikanischem Recht unterwarf. Am
5.4.2002 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück, wo er
Anfang Juni 2002 die mündliche Prüfung des zweiten
juristischen Staatsexamens ablegte und damit aus dem
Referendardienst ausschied. Für die Monate Januar bis Juni
2002 zahlte die bayerische Justizverwaltung dem Kläger
Bezüge im Rahmen seines Beamtenverhältnisses in Höhe
von insgesamt 6.082 EUR. Während des Aufenthalts in den USA
behielt der Kläger seinen Wohnsitz im Inland bei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte bei der Veranlagung des
Klägers für das Streitjahr die für den Aufenthalt
des Klägers in den USA angefallenen Aufwendungen mit einem
Betrag von 7.953 EUR bei der Bemessung des Steuersatzes im Rahmen
des - negativen - Progressionsvorbehalts. Von diesem Betrag brachte
das FA die Tätigkeitsvergütung der R in Höhe von
5.127 EUR, die es als steuerfrei behandelte, in Abzug. Der
Kläger hatte zuvor gegenüber den amerikanischen
Steuerbehörden eine Steuererklärung abgegeben und
für diese Vergütung eine Steuer in Höhe von 159 US-$
entrichtet.
Mit dem Einspruch gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr begehrte der
Kläger unter anderem die Berücksichtigung sämtlicher
Aufwendungen aus der Tätigkeit in den USA als Werbungskosten
bei den inländischen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. In der Einspruchsentscheidung
setzte das FA die Einkommensteuer auf 3.330 EUR herab. Dabei teilte
es die in den USA angefallenen Aufwendungen, die es nunmehr mit
7.951 EUR berechnete (Fahrtkosten: 363 EUR, Miete: 3.358 EUR,
Verpflegungsmehraufwendungen an 90 Tagen zu je 47 EUR: 4.230 EUR),
im Verhältnis des vom Kläger für die Zeit vom
5.1.2002 bis zum 5.4.2002 von der bayerischen Justizverwaltung
bezogenen (steuerpflichtigen) Arbeitslohns zu der (steuerfreien)
Tätigkeitsvergütung der R auf. Den auf den
steuerpflichtigen Arbeitslohn entfallenden Anteil erfasste das FA
mit 3.340 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Den auf die
steuerfreie Vergütung entfallenden Anteil von 4.611 EUR
brachte das FA von der Tätigkeitsvergütung der R in
Abzug; den verbleibenden Betrag von 516 EUR bezog es im Rahmen des
Progressionsvorbehalts in die Berechnung des Steuersatzes
ein.
Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.3.2008
4 K 284/06, veröffentlicht in EFG 2008, 1122 = SIS 08 19 39,
ab.
Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung des
Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr auf 2.567 EUR
festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet. Das FG
hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Aufwendungen des
Klägers für den Ausbildungsabschnitt in den USA nur im
Hinblick auf den Anteil, der auf den hierfür bezogenen
inländischen Arbeitslohn entfällt, als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind. Das folgt aus Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland (Deutschland) und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen und einiger anderer Steuern vom 29.8.1989 -
DBA-USA 1989 - (BGBl II 1991, 355).
1. Nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1
DBA-USA 1989 werden bei einer in Deutschland ansässigen Person
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer Einkünfte aus
Quellen in den USA ausgenommen, die nach dem Abkommen in den USA
besteuert werden können. Daraus ergibt sich für den
Streitfall, dass sowohl die von R gezahlte
Tätigkeitsvergütung als auch die mit ihr
korrespondierenden Werbungskosten des Klägers nicht in die
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen dürfen.
a) Der Kläger war nach den bindenden
Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
- FGO - ) im Streitjahr in Deutschland ansässig. Für
seine Tätigkeit in den USA bezog er von R eine Vergütung
in Höhe von insgesamt 5.127 EUR. Die
Tätigkeitsvergütung kann nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2
DBA-USA 1989 in den USA besteuert werden. Nach dieser Vorschrift
haben die USA das Besteuerungsrecht für Gehälter,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in
Deutschland ansässige Person aus unselbständiger Arbeit
bezieht, wenn die Arbeit in den USA ausgeübt wird. Die
Würdigung des FG, dass es sich bei dieser Vergütung um
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i.S. des Art. 15
Abs. 1 Satz 2 DBA-USA 1989 handelt, wird von den Beteiligten nicht
angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Die von R gezahlte
Tätigkeitsvergütung stammt aus Quellen in den USA.
aa) Wann Einkünfte ihre Quelle in den USA
haben, bestimmt sich nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 DBA-USA 1989.
Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person gelten
danach als aus Quellen in den USA stammend, wenn sie in
Übereinstimmung mit dem Abkommen in den USA besteuert werden.
Die Herkunft der Einkünfte aus den USA wird damit angenommen,
wenn den USA für diese Einkünfte ein Besteuerungsrecht
zusteht und sie dieses auch tatsächlich ausüben (U. Wolff
in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, USA Art. 23 Rz 155).
bb) Nach den Feststellungen des FG ist die
Tätigkeitsvergütung des Klägers in den USA besteuert
worden. Es kann dahinstehen, ob die Tätigkeitsvergütung -
wie vom FG angenommen - nach Art. 20 Abs. 4 DBA-USA 1989 in den USA
von der Steuer auf die Einkünfte aus unselbständiger
Arbeit befreit ist. Denn auch in diesem Fall hätten die USA
ihr Besteuerungsrecht in Übereinstimmung mit dem Abkommen
ausgeübt. Die - auf den Betrag von 5.000 US-$ beschränkte
- Steuerbefreiung nach Art. 20 Abs. 4 DBA-USA 1989 soll die
Aufnahme einer Nebentätigkeit zur ergänzenden
Finanzierung des Aufenthalts in den USA erleichtern (Eimermann in
Debatin/Wassermeyer, a.a.O., USA Art. 20 Rz 136). Diesem Zweck
liefe es zuwider, wenn Einkünfte aus unselbständiger
Arbeit, die nach Art. 20 Abs. 4 DBA-USA 1989 in den USA steuerfrei
bleiben, infolge der Quellenregelung nicht von der
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ausgenommen würden
(Eimermann in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., USA Art. 20 Rz 154).
c) Der in Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz
1 DBA-USA 1989 verwendete Ausdruck
„Einkünfte“ umfasst nicht nur positive,
sondern auch negative Einkünfte. Daher werden nach Art. 23
Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 nicht nur die Einnahmen
aus unselbständiger Arbeit, sondern auch die damit
zusammenhängenden Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage
der deutschen Steuer ausgenommen (ebenso U. Wolff in Debatin/
Wassermeyer, a.a.O., USA Art. 23 Rz 151 f.; vgl. zu vergleichbaren
Regelungen in anderen Doppelbesteuerungsabkommen - DBA -
Senatsurteile vom 6.10.1993 I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II
1994, 113 = SIS 94 13 49, unter II.1. der Gründe, betreffend
Südafrika; vom 20.9.2006 I R 59/05, BFHE 215, 130, BStBl II
2007, 756 = SIS 07 03 14, unter II.3. der Gründe, betreffend
Australien; anderer Ansicht Vogelgesang in Gosch/Kroppen/Grotherr,
DBA-Kommentar, Art. 15 OECD-MA Rz 253; Wassermeyer in Debatin/
Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 23A Rz 21).
d) Die Ermittlung der nach Art. 23 Abs. 2 Satz
1 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 von der Bemessungsgrundlage der
deutschen Steuer auszunehmenden Einkünfte bestimmt sich nach
den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts
(Senatsurteile vom 16.2.1996 I R 46/95, BFHE 180, 576, BStBl II
1996, 588 = SIS 96 22 97, unter II.2.a der Gründe; I R 43/95,
BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128 = SIS 96 18 45, unter II.2. der
Gründe; U. Wolff in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., USA Art. 23
Rz 152; Grotherr in Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Art. 23A/23B
OECD-MA Rz 76; Vogel in Vogel/Lehner, DBA, 5. Aufl., Art. 23 Rz 67;
Krabbe in Piltz/Schaumburg, Unternehmensfinanzierung im
Internationalen Steuerrecht, S. 12, 13). In welchem Umfang
Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) den steuerfreien
Einkünften zuzuordnen sind, richtet sich nach dem
Veranlassungsprinzip. Im Streitfall gehen daher die Werbungskosten
des Klägers insoweit nicht in die Bemessungsgrundlage der
Einkommensteuer ein, als sie mit den steuerfreien Einkünften
aus unselbständiger Arbeit i.S. des Art. 15 DBA-USA 1989
wirtschaftlich zusammenhängen (Senatsurteile in BFHE 172, 385,
BStBl II 1994, 113 = SIS 94 13 49; in BFHE 215, 130, BStBl II 2007,
756 = SIS 07 03 14; Desens in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG,
§ 3c EStG Rz 33; Ludes in Bordewin/Brandt, EStG, § 3c Rz
23; Lindemann in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 3c Rz 10; Andresen, IStR 2001, 497, 499; vgl.
auch Senatsurteile vom 16.3.1994 I R 42/93, BFHE 174, 509, BStBl II
1994, 799 = SIS 94 21 06; vom 29.3.2000 I R 15/99, BFHE 191, 521,
BStBl II 2000, 577 = SIS 00 11 79, unter II.1.b bb der
Gründe).
Lässt sich nicht eindeutig feststellen,
dass die Werbungskosten allein durch eine Tätigkeit zur
Erzielung steuerfreier Einkünfte veranlasst sind, so sind die
Werbungskosten auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen
Einkünfte des Klägers aufzuteilen (vgl. Senatsurteil in
BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756 = SIS 07 03 14, unter II.4. der
Gründe). Hierbei sind die zu § 3c Abs. 1 EStG 2002
entwickelten Aufteilungskriterien entsprechend heranzuziehen. Die
Werbungskosten sind danach den steuerfreien Einkünften in dem
Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu
den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige im Zeitraum
der betreffenden Tätigkeit bezogen hat (Desens in
Herrmann/Heuer/Raupach, ebenda; Krabbe, DB 1994, 242, 243; vgl. zu
§ 3c (Abs. 1) EStG Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
26.3.2002 VI R 26/00, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 = SIS 02 10 50, m.w.N.).
e) Nach diesen Maßstäben sind die
Aufwendungen des Klägers für den Aufenthalt in den USA
nur teilweise in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer
einzubeziehen. Das FG hat zutreffend den Teil der Aufwendungen
nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt, der dem
Verhältnis der steuerfreien Tätigkeitsvergütung zu
den gesamten Einnahmen entspricht, die der Kläger als
Arbeitslohn für seine Tätigkeit in den USA bezogen
hat.
aa) Die streitigen Aufwendungen des
Klägers für den Ausbildungsabschnitt in den USA sind nach
den Feststellungen des FG Werbungskosten bei den Einkünften
des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Die Höhe
der Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig; der vom
FG angesetzte Betrag von 8.221 EUR ist auch vom FA trotz der im
angefochtenen Urteil vorgenommenen Erhöhung der
Verpflegungsmehraufwendungen nicht beanstandet worden. Der Senat
hält daher weitere Ausführungen hierzu nicht für
erforderlich.
bb) Die Aufwendungen des Klägers für
den Aufenthalt in den USA sind sowohl dem hierfür bezogenen
steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch der steuerfreien
Tätigkeitsvergütung als Werbungskosten zuzuordnen. Denn
die Aufwendungen sind durch die Erzielung dieser Gesamteinnahmen
veranlasst. Auf einen finalen Zusammenhang zwischen den
Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers
kommt es für die Zuordnung der Werbungskosten dagegen nicht an
(vgl. zu § 3c (Abs. 1) EStG BFH-Urteile vom 11.2.1993 VI R
66/91, BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 = SIS 93 14 49; in BFHE
198, 545, BStBl II 2002, 823 = SIS 02 10 50, unter II.3.e aa der
Gründe).
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt
kein vorrangiger Veranlassungszusammenhang zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn vor, durch den der Zusammenhang zur steuerfreien
Tätigkeitsvergütung verdrängt wird (vgl. hierzu
BFH-Urteil vom 28.10.1994 VI R 70/94, BFH/NV 1995, 505 = SIS 95 08 45). Ein solcher Zusammenhang kann nicht damit begründet
werden, dass die Aufwendungen auch dann angefallen wären, wenn
der Kläger für den Aufenthalt in den USA nicht die
steuerfreie Tätigkeitsvergütung, sondern lediglich den
steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten hätte (vgl. zu §
3c (Abs. 1) EStG BFH-Urteile in BFHE 170, 392, BStBl II 1993, 450 =
SIS 93 14 49; in BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823 = SIS 02 10 50,
unter II.3.e bb der Gründe).
cc) Der Anteil der steuerfreien
Tätigkeitsvergütung an den Gesamteinnahmen des
Klägers aus der Tätigkeit in den USA in Höhe von
8.169 EUR beträgt nach den Feststellungen des FG 62 %. Von den
Aufwendungen des Klägers für den Aufenthalt in den USA in
Höhe von 8.221 EUR ist daher ein Betrag von 5.097 EUR den
steuerfreien Einkünften aus unselbständiger Arbeit i.S.
des Art. 15 DBA-USA 1989 zuzuordnen. Der verbleibende Betrag in
Höhe von 3.124 EUR ist als Werbungskosten bei den -
steuerpflichtigen - Einkünften des Klägers aus
nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
2. Die steuerfreien Einkünfte aus
unselbständiger Arbeit i.S. des Art. 15 DBA-USA 1989, die nach
Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA-USA 1989 von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind
im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG 2002 bei
der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen
(Senatsurteile vom 11.6.1996 I R 8/96, BFHE 181, 125, BStBl II
1997, 117 = SIS 97 03 93; in BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756 =
SIS 07 03 14). Das FG hat indessen zutreffend angenommen, dass sich
der Progressionsvorbehalt im Streitfall aufgrund des
Verböserungsverbots nicht auswirkt.
Gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG
2002 ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG 2002 zu versteuernde
Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte, die nach einem
DBA unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der
Einkommensteuer steuerfrei sind, bezogen hat. Der besondere
Steuersatz ist nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 der
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
Einkommensteuer das nach § 32a Abs. 1 EStG 2002 zu
versteuernde Einkommen um die steuerfreien Einkünfte vermehrt
wird.
Die steuerfreien Einkünfte des
Klägers aus unselbständiger Arbeit i.S. des Art. 15
DBA-USA 1989 können gemäß Art. 23 Abs. 2 Satz 1
Buchst. a Satz 2 DBA-USA 1989 im Rahmen des Progressionsvorbehalts
bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt werden.
Das zu versteuernde Einkommen des Klägers ist damit nach
§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG 2002 zur Ermittlung des besonderen
Steuersatzes um den Betrag von 30 EUR zu erhöhen, der sich
nach Abzug der auf die steuerfreien Einkünfte entfallenden
Aufwendungen in Höhe von 5.097 EUR von der steuerfreien
Tätigkeitsvergütung des Klägers in Höhe von
5.127 EUR ergibt.
Das - unter Einbeziehung der anteiligen
Aufwendungen des Klägers für den Aufenthalt in den USA
(vgl. unter II.1.e cc) ermittelte - zu versteuernde Einkommen des
Klägers beläuft sich nach den Feststellungen des FG im
Streitjahr auf 20.310 EUR. Aus dem zu versteuernden Einkommen des
Klägers folgt eine tarifliche Einkommensteuer von 3.330 EUR
(vgl. Einkommensteuer-Grundtabelle 2002, BStBl I 2001, 635 = SIS 01 14 65), die der in der Einspruchsentscheidung festgesetzten
Einkommensteuer für das Streitjahr entspricht. Im Streitfall
kann dahinstehen, zu welcher - höheren - tariflichen
Einkommensteuer die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach
§ 32b EStG 2002 führt, da eine Änderung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu Lasten des Klägers
aufgrund des Verböserungsverbots nicht möglich ist (vgl.
BFH-Urteile vom 19.4.2005 VIII R 68/04, BFHE 209, 476, BStBl II
2005, 762 = SIS 05 36 06, unter II.3.c der Gründe; vom
7.3.2006 VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584 = SIS 06 25 19, unter II.2. der Gründe).