Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.09.2018 - 2 K 2164/16 =
SIS 18 19 55 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist die Frage, ob die
Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 wegen Übertragung des
Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) geändert werden
konnten.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) sowie seine geschiedene Ehefrau (E), die in zweiter
Ehe verheiratet ist, sind die leiblichen Eltern zweier
Töchter, X (geboren 1991) und Y (geboren 1992).
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Mit der Behauptung, der andere Elternteil
sei seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen
bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig,
beantragte der Kläger in den Steuererklärungen für
die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 in der Anlage Kind
jeweils die Übertragung des der E zustehenden
Kinderfreibetrages für seine beiden damals studierenden
volljährigen Töchter. Die entsprechenden amtlichen
Vordrucke für die Einkommensteuererklärungen sahen vor,
dass damit zwangsläufig die Übertragung des
BEA-Freibetrages beantragt wurde.
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In den Einkommensteuerbescheiden für
die streitigen Veranlagungszeiträume (2011 bis 2014)
gewährte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt
- FA - ) dem Kläger für jede seiner beiden Töchter
antragsgemäß die doppelten Kinderfreibeträge in
Höhe von 4.368 EUR und die doppelten BEA-Freibeträge in
Höhe von 2.640 EUR.
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Nachdem das FA der Kindsmutter (E) dem FA
des Klägers mit Schreiben vom 30.07.2015 mitgeteilt hatte,
dass E ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sei, änderte das
FA gemäß § 174 Abs. 2 und Abs. 1 der Abgabenordnung
(AO) mit Bescheiden vom 21.12.2015 die Einkommensteuerbescheide
2011 bis 2014 und setzte für beide Töchter jeweils nur
noch den einfachen Kinderfreibetrag (2.184 EUR) und den einfachen
BEA-Freibetrag (1.320 EUR) an. Den dagegen erhobenen Einspruch wies
das FA mit Einspruchsentscheidung vom 31.08.2016 als
unbegründet zurück. Zur Begründung berief es sich
neben der Änderungsnorm des § 174 AO zusätzlich auf
die Änderungsnorm des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.
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Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen
gerichteten Klage mit seinem in EFG 2019, 5 = SIS 18 19 55
veröffentlichten Urteil insoweit statt, als es eine
Änderung der BEA-Freibeträge ausschloss. Im Übrigen
wies es die Klage ab.
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Mit der gegen die Versagung der
Änderung der BEA-Freibeträge gerichteten Revision
rügt das FA die Verletzung von Verfahrensrecht sowie die
Verletzung materiellen Rechts.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat und die
Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise das angefochtene Urteil
aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG Rheinland-Pfalz zur
erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu
Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Übertragung des dem
anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages zwar nicht
möglich war (hierzu II.1. und 2.), eine Änderung der
angefochtenen Einkommensteuerbescheide aber sowohl nach § 174
Abs. 2 i.V.m Abs. 1 AO als auch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
(hierzu II.3. und II.4.) ausgeschlossen war.
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1. Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6
EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung wird bei
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei
dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht
vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil
zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht
jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen
nachkommt. Eine Übertragung des BEA-Freibetrages kommt nach
dem Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG nur bei
minderjährigen Kindern auf Antrag desjenigen Elternteils in
Betracht, bei dem das Kind gemeldet ist. Für ein über 18
Jahre altes Kind ist eine Übertragung des dem anderen
Elternteil zustehenden einfachen BEA-Freibetrages nach dem
eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen (Wendl in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 32 EStG Rz 191; Pust in
Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32
EStG Rz 850; Helmke in Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich,
Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 32 EStG Rz 133).
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2. Eine Auslegung dahin, dass - entgegen dem
Wortlaut des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG - der BEA-Freibetrag auch
bei volljährigen Kindern übertragen werden kann, ist
nicht möglich.
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a) Die vom FA angestrebte ergänzende
Rechtsfortbildung oder teleologische Extension (BFH-Urteil vom
11.02.2010 - V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98) setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991 - III R
82/89, BFH/NV 1992, 270). Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn
eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h.
ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung
nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 22.06.2017
- VI R 97/13, BFHE 258, 372, BStBl II 2017, 1181 = SIS 17 16 23, Rz
36, m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist ein sog. rechtspolitischer
Fehler, der vorliegt, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar als
rechtspolitisch verbesserungsbedürftig, aber - gemessen an dem
mit ihr verfolgten Zweck - nicht als planwidrig unvollständig
und ergänzungsbedürftig erweist (vgl. BFH-Urteil vom
12.10.1999 - VIII R 21/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220 = SIS 00 03 70, m.w.N.; Senatsurteil vom 12.12.2002 - III R 33/01, BFHE
201, 379, BStBl II 2003, 322 = SIS 03 18 30).
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Hat der Gesetzgeber eine eindeutige
Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht
aufgrund eigener Vorstellungen verändern oder durch eine
judikative Lösung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl
II 2010, 873 = SIS 10 15 98, m.w.N.). Eine Auslegung
„gegen den Wortlaut“ kommt daher nur unter sehr
engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die am
Wortlaut haftende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis
führen würde (vgl. Senatsurteile vom 03.07.1987 - III R
7/86, BFHE 150, 259, BStBl II 1987, 728 = SIS 87 18 35, unter 4.d
der Gründe; vom 03.02.2000 - III R 30/98, BFHE 190, 569, BStBl
II 2000, 438 = SIS 00 07 36, unter II.2. der Gründe) oder wenn
sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (BFH-Urteil vom
20.11.2019 - XI R 46/17, BFHE 266, 241, BStBl II 2020, 195 = SIS 20 01 37, Rz 25 zu den einzelnen Auslegungsmethoden).
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b) Für eine über den Wortlaut
hinausgehende Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ergeben
sich im Streitfall keine Anhaltspunkte. Insbesondere deuten weder
die Gesetzesmaterialien oder die Entstehungsgeschichte noch die
Gesetzessystematik darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG auch die Übertragung
des einfachen BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern regeln
wollte, soweit ein Elternteil seinen Unterhaltspflichten im
Wesentlichen nicht nachkommt.
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aa) Den Gesetzesmaterialien lässt sich
vielmehr entnehmen, dass der einfache BEA-Freibetrag jedem
Elternteil „unabhängig von den tatsächlichen
Aufwendungen“ (BTDrucks 14/6160, S. 12; BTDrucks 14/1513,
S. 14) bzw. „ohne dass es auf eine Verletzung von
Unterhaltspflichten des anderen Elternteils ankommt“
(BTDrucks 17/6146, S. 15), gewährt werden soll. Mit dem
zunächst mit Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999
(BGBl I 1999, 2552) eingeführten BEA-Freibetrag wollte der
Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
umsetzen, wonach die Leistungsfähigkeit der Eltern über
den „existentiellen Sachbedarf“
(Kinderfreibetrag) und den „erwerbsbedingten
Betreuungsbedarf“ hinaus auch durch den (nicht
monetären) „Betreuungsbedarf“ gemindert
wird (BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR
1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 = SIS 99 04 06). Damit umfasst der Leistungsfähigkeitsbegriff im
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch die mit der
Eigenbetreuung einhergehende Nichtausschöpfung des
Erwerbspotentials (HHR/Wendl, § 32 EStG Rz 173). Im Gegensatz
zum Kinderfreibetrag, der das sächliche Existenzminimum des
Kindes freistellen soll und damit die geminderte
Leistungsfähigkeit der Eltern durch den Unterhalt für das
Kind berücksichtigt, wird der BEA-Freibetrag des Kindes
unabhängig von der Art der Betreuung (Eigen- oder
Fremdbetreuung), aber auch grundsätzlich unabhängig von
tatsächlich entstandenen konkreten Aufwendungen
gewährt.
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bb) Entgegen der Auffassung des FA lässt
sich der Äußerung des Gesetzgebers in der
Gesetzesbegründung zum Zweiten Gesetz zur
Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl I 2001, 2074), die
bisher für den Betreuungsfreibetrag geltende
Übertragungsmöglichkeit für den neuen BEA-Freibetrag
„fortzuführen“ (BTDrucks 14/6160, S. 12),
nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber auch die Übertragung des
BEA-Freibetrages für Volljährige regeln wollte. Denn den
in der Gesetzesbegründung angesprochenen Betreuungsfreibetrag
(bis zum Jahr 2000) erhielten nur Eltern für Kinder bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres. Insoweit war es folgerichtig, wenn
der Gesetzgeber die bisherige Übertragungsmöglichkeit des
alten Betreuungsfreibetrages für den neuen BEA-Freibetrag, der
keine altersmäßige Beschränkung enthielt, für
minderjährige Kinder entsprechend der Vorgängerregelung
(Übertragung des bisherigen Betreuungsfreibetrages
gemäß § 32 Abs. 6 Satz 7 2. Halbsatz EStG i.d.F.
vom 22.12.1999) fortführte.
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cc) Ebenso wenig lässt sich aus dem Wort
„auch“ in der Gesetzesbegründung (BTDrucks
14/6160, S. 12) die Schlussfolgerung ziehen, dass die
Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern
zwingend der Übertragung des Kinderfreibetrages folgen
müsse und nur für Minderjährige eine
zusätzliche Regelung getroffen werden sollte. Das Wort
„auch“ steht in der Gesetzesbegründung
ausdrücklich mit dem „BEA-Freibetrag bei
minderjährigen Kindern“ in Zusammenhang, der
„auch abweichend vom Freibetrag für das
sächliche Existenzminimum des Kindes von einem Elternteil auf
den anderen übertragen werden“ kann. Der Gesetzgeber
hat damit nur zum Ausdruck gebracht, dass der BEA-Freibetrag
für minderjährige Kinder abweichend von den
Voraussetzungen für die Übertragung des
Kinderfreibetrages und unabhängig von Unterhaltszahlungen
übertragen werden kann.
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dd) Nichts anderes ergibt sich aus der
Neuregelung der Übertragung des einfachen BEA-Freibetrages
für minderjährige Kinder nach § 32 Abs. 6 Satz 9
EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 01.11.2011 (BGBl
I 2011, 2131). Hieraus wird vielmehr deutlich, dass von der
grundsätzlich vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, den
BEA-Freibetrag unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen
jedem Elternteil zu gewähren (BTDrucks 17/6146, S. 15), nur
unter ganz bestimmten geregelten Voraussetzungen abgewichen werden
sollte.
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ee) Diese den Wortlaut der Norm, die
Gesetzesmaterialien und den historischen Kontext
berücksichtigende Auslegung des § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG
ist auch vor dem Hintergrund eines gesetzessystematischen
Auslegungsansatzes folgerichtig. So wird in § 32 Abs. 6 Satz 1
EStG zwischen dem Kinderfreibetrag und dem BEA-Freibetrag
unterschieden, in den Sätzen 2 bis 5 werden gemeinsame,
identische Regelungen für die Freibeträge getroffen.
Dagegen werden in den sich dann anschließenden Regelungen
(Sätze 6 bis 11) die Übertragungsvoraussetzungen für
die einzelnen in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG genannten
Freibeträge unterschiedlich und voneinander unabhängig
geregelt.
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ff) Darüber hinaus erscheint es nicht
sinnwidrig, den Freibetrag für die Erziehung und Betreuung
zusammen mit dem Ausbildungsbedarf zu regeln und eigenständige
Übertragungsregelungen für den Kinderfreibetrag und den
BEA-Freibetrag vorzusehen. Der Einbeziehung des Ausbildungsbedarfs
in den BEA-Freibetrag liegt die Überzeugung des Gesetzgebers
zugrunde, „dass die einzelnen Bedarfe im Laufe des
Berücksichtigungszeitraums des Kindes (bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres) jeweils unterschiedlichen Raum
einnehmen“ (BTDrucks 14/6160, S. 11). Die Betreuungs- und
Erziehungsbedarfe eines Kindes sind auf praktikable Weise kaum zu
trennen, weil der zunächst überwiegende Betreuungsbedarf
im Laufe der Zeit durch den Erziehungsbedarf und für
ältere Kinder durch den Ausbildungsbedarf überlagert bzw.
abgelöst wird (BTDrucks 14/6160, S. 11; Senatsurteil vom
27.10.2011 - III R 42/07, BFHE 236, 10, BStBl II 2013, 194 = SIS 12 07 33, Rz 13). Dem Gesetz kann daher nicht der Plan entnommen
werden, den BEA-Freibetrag - soweit er volljährige Kinder
betrifft - auf den Elternteil unter den Voraussetzungen des §
32 Abs. 6 Satz 6 EStG übergehen zu lassen, da auch bei
volljährigen Kindern der BEA-Freibetrag (einschließlich
des Ausbildungsbedarfs) grundsätzlich weiterhin
unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen
gewährt werden sollte.
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Hätte der Gesetzgeber die Regelung der
Übertragung des BEA-Freibetrages mit der zur Übertragung
des Kinderfreibetrages bei volljährigen Kindern koppeln
wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen
Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert
erscheinen könnte, die Übertragung des BEA-Freibetrages
bei volljährigen Kindern, bei denen der Ausbildungsbedarf und
damit regelmäßig tatsächliche Aufwendungen im
Vordergrund stehen, nach denselben Grundsätzen wie die
Übertragung des Kinderfreibetrages zu regeln, darf der
Anwendungsbereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den
Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten
Grenzen ausgedehnt werden (vgl. BFH-Urteile vom 08.11.1989 - I R
187/84, BFHE 159, 44, BStBl II 1990, 210 = SIS 90 05 12; vom
26.11.2014 - I R 37/13, BFHE 248, 158, BStBl II 2015, 813 = SIS 15 05 89; vom 18.04.2012 - X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl II 2013, 791
= SIS 12 17 00, Rz 64; BFH-Beschluss vom 26.02.1975 - I B 96/74,
BFHE 115, 17, BStBl II 1975, 449 = SIS 75 02 66). Die Entscheidung,
auch bei volljährigen Kindern eine Übertragung des
BEA-Freibetrages von einem Elternteil auf den anderen zu
ermöglichen, obliegt daher allein dem Gesetzgeber.
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3. Das FA war aber nicht befugt, die zugunsten
des Klägers rechtswidrige Übertragung des dem anderen
Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages in den
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden nach § 174
Abs. 2 AO zu ändern.
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a) Ein fehlerhafter Steuerbescheid kann
gemäß § 174 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AO
geändert werden, wenn ein bestimmter Sachverhalt in
unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer
Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist. Eine solche
mehrfache unvereinbare Berücksichtigung eines Sachverhalts
liegt hier vor.
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Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG
wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für jedes zu
berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
grundsätzlich ein (einfacher) Freibetrag von 1.320 EUR
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
abgezogen. Danach steht der BEA-Freibetrag grundsätzlich
beiden Elternteilen jeweils in gleicher Höhe zu. Dieser Betrag
verdoppelt sich nach § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG nur, wenn die
Ehegatten nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt werden.
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Im Streitfall wurde der einfache
BEA-Freibetrag für jedes Kind bei der Kindsmutter (1.320 EUR
pro Kind) und darüber hinaus der doppelte BEA-Freibetrag beim
Kläger (2.640 EUR pro Kind) berücksichtigt, obwohl die
Voraussetzungen der Zusammenveranlagung unstreitig nicht
vorlagen.
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b) Gleichwohl kann eine Änderung der
Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 hinsichtlich des Ansatzes
der verdoppelten BEA-Freibeträge nicht auf diese
Änderungsnorm gestützt werden.
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aa) Der fehlerhafte Steuerbescheid darf nur
dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des
Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des
Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2
Satz 2 AO). Die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts muss
demnach ihre Ursache in einer Äußerung des
Steuerpflichtigen haben. Daher ist eine Änderung oder
Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 2 AO nur
möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst, allein oder
überwiegend die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht
hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des ihn im
Ergebnis begünstigenden Steuerbescheides vertrauen kann
(Senatsurteile vom 03.03.2011 - III R 45/08, BFHE 233, 6, BStBl II
2011, 673 = SIS 11 18 27, Rz 16; vom 11.11.2013 - XI R 42/11, BFHE
244, 302, BStBl II 2014, 840 = SIS 14 10 53, Rz 19, jeweils
m.w.N.). Im Rahmen dieser Prüfung muss daher auch der Beitrag
des FA, der zur doppelten Berücksichtigung dieses Betrags
geführt hat, gewürdigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom
24.06.2004 - XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1 = SIS 05 03 80; vgl.
BFH-Urteil vom 03.12.1998 - V R 29/98, BFHE 187, 396, BStBl II
1999, 158 = SIS 99 06 71). Hat das FA den Erlass des unrichtigen
Bescheids mitverursacht, verbleibt die Änderungsbefugnis nach
§ 174 Abs. 2 AO dennoch, wenn der Mitverursachung des FA nur
ein geringes Gewicht beizumessen ist (vgl. BFH-Urteil vom
22.09.1983 - IV R 227/80, BFHE 139, 347, BStBl II 1984, 510 = SIS 84 02 45; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 26). Hätte die
Finanzbehörde hingegen auch bei zutreffender Erklärung
des Steuerpflichtigen den falschen rechtlichen Schluss gezogen,
hätte die falsche Rechtsfolge ihre überwiegende Ursache
nicht in der Erklärung des Sachverhalts, sondern in einer
fehlerhaften Rechtsanwendung (von Wedelstädt in Gosch, AO
§ 174 Rz 55; vgl. Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 174 AO
Rz 26; vgl. BFH-Urteil vom 21.10.1980 - VIII R 186/78, BFHE 132,
182, BStBl II 1981, 388 = SIS 81 14 35).
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bb) Nach diesen Grundsätzen konnte das FA
die Änderung der Bescheide nicht auf § 174 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 AO stützen.
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Zwar ergibt sich aus den
Steuererklärungen 2011 bis 2014 (jeweils Anlage Kind) des
Klägers, dass dieser neben der Übertragung des vollen
Kinderfreibetrages auch den vollen BEA-Freibetrag beantragt hat.
Hierbei ist aber zu beachten, dass das
Steuererklärungsformular den Antrag auf Übertragung des
dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Kinderfreibetrages nur
gemeinsam mit dem Antrag auf Übertragung des dem anderen
Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages vorsieht, wenn der andere
Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 %
erfüllt hat. Mit der Beantragung der Übertragung des dem
anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages wird der
Steuerpflichtige gezwungen, zugleich die Übertragung des
BEA-Freibetrages zu beantragen. Lediglich bei minderjährigen
Kindern erlaubt die Anlage Kind der Einkommensteuererklärung
eine gesonderte Übertragung des BEA-Freibetrages. Mit diesem
Erklärungsvordruck hat das FA - worauf das FG zu Recht
hinweist - die Übertragung des BEA-Freibetrages in
unzulässiger Weise mit der Übertragung des
Kinderfreibetrages verknüpft und damit die fehlerhafte
Übertragung des BEA-Freibetrages ganz überwiegend
verursacht. Da die Übertragung des BEA-Freibetrages bei
volljährigen Kindern schon rechtlich nicht zulässig ist
(s. unter II.1. und 2.), ist auch die insoweit im Vordruck
vorgesehene Begründung „… weil der andere Teil
seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder
mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist
…“ für die Übertragung des
BEA-Freibetrages entscheidungsunerheblich.
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Ob der Kläger mit der Eintragung
„1“ (1 = Ja) in der vorgegebenen Zeile des
Steuererklärungsformulars Anlage Kind die Übertragung des
BEA-Freibetrages überhaupt i.S. des § 174 Abs. 2 Satz 2
AO beantragt hat - das FG verneint schon die Antragstellung - kann
somit mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Denn selbst
wenn man in der Beantragung des Kinderfreibetrages zugleich einen
Antrag auf Übertragung des BEA-Freibetrages sehen wollte,
hätte die fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts letztlich
ihre entscheidende Ursache nicht in der Antragstellung, sondern in
der vorgegebenen Verwendung des amtlichen Vordrucks, der auf einer
fehlerhaften Rechtsauffassung beruht.
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4. Das FG hat auch zutreffend entschieden,
dass § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als Rechtsgrundlage für die
angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheide
ausscheidet.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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