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Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung

Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zur Handwerkerleistung: Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des FördWachsG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln. - Urt.; BFH 6.5.2010, VI R 4/09; SIS 10 22 80

Kapitel:
Privatbereich > Privatbereich / Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 06.05.2010, VI R 4/09
    BStBl 2011 II S. 909
    DStR 2010 S. 1717
    NJW 2010 S. 3326
    LEXinform 0179807

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 9.11.2011
    jh in StuB 17/2010 S. 679
    ge in DStR 34/2010 S. 1718
    -/- in NWB 35/2010 S. 2764
    M.Sch. in HFR 10/2010 S. 1054
    St.Sch. in BFH/PR 11/2010 S. 430
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1, 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Bremen, 11.12.2008, SIS 09 07 76, Haushaltsnahe Dienstleistung, Handwerkerleistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • Sächsisches FG 16.12.2020, SIS 22 07 09, Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung einer Wohnung in einer Immobilie eines Angehö...
  • BFH 21.2.2018, SIS 18 07 93, Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Herstellung einer öffentlichen Mischwasserleitung: Der von § 35 ...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.7.2017, SIS 18 05 76, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steu...
  • FG Nürnberg 11.11.2016, SIS 17 06 94, Steuerermäßigung nach § 35 a EStG, Kosten eines Hufschmieds keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Der...
  • Sächsisches FG 8.11.2016, SIS 17 05 04, Erstellung eines Schadensgutachtens sowie Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk zur Schadensfeststellung al...
  • FG Münster 6.4.2016, SIS 16 13 34, Abzug bei Versicherungserstattung: Der Abzug von Aufwendungen nach § 35 a Abs. 3 EStG erfordert eine wirt...
  • Sächsisches FG 12.11.2015, SIS 16 22 60, "Herstellung der Mischwasserleitung" als Bestandteil des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche A...
  • BFH 3.9.2015, SIS 15 26 32, Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung: Die Versorgung und Betreuung ...
  • FG Nürnberg 24.6.2015, SIS 15 25 20, Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz als Handwerkerleistung...
  • BFH 6.11.2014, SIS 15 00 55, Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung: D...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 15 63, Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung: 1. Auch die Inanspruchnahme von ...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 15 64, Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung: 1. Auch die Inanspruchnahm...
  • FG Köln 18.10.2012, SIS 13 20 69, Dichtigkeitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz NRW: Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung der pri...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 12 32 33, Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind hau...
  • BFH 13.7.2011, SIS 11 39 43, Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung: 1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistunge...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.2.2011, SIS 11 10 58, Handwerkerleistung im Rahmen von Neubaumaßnahmen: Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten i...
  • FG Nürnberg 15.12.2010, SIS 11 11 37, Eigenheimzulage für Ausbau des Dachbodens zu einer Wohnung: 1. Unter die nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG b...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob für die von einem Handwerksbetrieb im Streitjahr (2006) ausgeführten Maler- und Tapezierarbeiten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) - EStG - gewährt werden kann, wenn daneben für Umbaumaßnahmen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen wird.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließen im Streitjahr durch den Handwerksbetrieb F Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1. Etage des von den Klägern bewohnten Hauses ausführen. Die Arbeitskosten hierfür betrugen 3.000 EUR. Besondere handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse waren zur Ausführung dieser Arbeiten nicht erforderlich. Unabhängig von diesen Arbeiten ließen die Kläger im Streitjahr den Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M neu gestalten. Die Arbeitskosten für diese Arbeiten, die handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderten, wurden mit 2.320 EUR in Rechnung gestellt.

 

 

3

Die Kläger beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für die Kosten der Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und daneben für die Kosten der Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) behandelte abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger die Maler- und Tapezierarbeiten jedoch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Weil sowohl die Malerarbeiten als auch die Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich von Handwerkern ausgeführt worden waren, gewährte das FA den Klägern lediglich den Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 EUR gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.

 

 

4

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) stützte sein in EFG 2009, 478 = SIS 09 07 76 veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen darauf, dass der Gesetzgeber Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ausgenommen habe und sich damit die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG nicht überschneiden würden. Handwerkerleistungen könnten daher nur zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG führen.

 

 

5

Mit der Revision rügen die Kläger eine unrichtige Anwendung von § 35a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG.

 

 

6

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.8.2007 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 14.3.2008 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.6.2008 und des Gerichtsbescheides des FG Bremen vom 11.12.2008 dahin zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn eine Steuerermäßigung in Höhe von 464 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG und eine Steuerermäßigung in Höhe von 600 EUR für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt wird.

 

 

7

DasFA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

8

II. Die Revision der Kläger ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für Maler- und Tapezierarbeiten, die von einem Handwerksbetrieb ausgeführt wurden, eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht gewährt werden kann.

 

 

9

Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen noch als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein.

 

 

10

a) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 1.2.2007 VI R 77/05 (BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16) und VI R 74/05 (BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der erkennende Senat hat dabei den Begriff „haushaltsnah“ als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ angesehen.

 

 

11

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören u.a. Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16). Verrichtungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen demnach nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

 

 

12

b) Auch (einfache) handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten (so auch Urteil des FG München vom 30.6.2005 5 K 2262/04, EFG 2005, 1612; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2.9.2004 4 K 2030/04, EFG 2004, 1769 = SIS 05 11 62) wurden zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt. Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen, haben eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung bzw. stehen damit im Zusammenhang. Derartige Tätigkeiten, nicht aber (qualifizierte) Handwerkerleistungen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden, sind deshalb als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigt worden (Senatsurteil vom 29.1.2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13).

 

 

13

c) Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (FördWachsG) vom 26.4.2006 hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52 Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG) ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt.

 

 

14

Die neue Vorschrift erfasst zum einen die - bislang nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigten - qualifizierten Handwerkerleistungen, also solche, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG jedoch für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11).

 

 

15

Danach werden nunmehr sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gefasst worden sind, von dem neuen Satz 2 i.d.F. des FördWachsG erfasst. Folglich überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG nicht. Die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 erforderliche Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht länger erforderlich.

 

 

16

d) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten (Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur) nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln. Hiervon ist auch das FG ausgegangen und hat den Klägern deshalb die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für die Maler- und Tapezierarbeiten zu Recht versagt.

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Entscheidung ist zu § 35a EStG in der Fassung durch das FördWachsG ergangen. Sie gilt gleichermaßen für die Neufassung durch das FamLeistG ab 2009. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen fallen ebenfalls unter § 35a Abs. 3 EStG n.F., auch wenn es sich um kleinere Ausbesserungen handelt, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern erledigt werden (BMF-Schreiben v. 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140 = SIS 10 00 72, Tz. 20).