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I. Streitig ist, ob für die von einem
Handwerksbetrieb im Streitjahr (2006) ausgeführten Maler- und
Tapezierarbeiten die Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006
(BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) - EStG - gewährt werden
kann, wenn daneben für Umbaumaßnahmen die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen wird.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ließen im Streitjahr durch den Handwerksbetrieb
F Maler- und Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur der 1.
Etage des von den Klägern bewohnten Hauses ausführen. Die
Arbeitskosten hierfür betrugen 3.000 EUR. Besondere
handwerkliche Fertigkeiten und Kenntnisse waren zur Ausführung
dieser Arbeiten nicht erforderlich. Unabhängig von diesen
Arbeiten ließen die Kläger im Streitjahr den
Eingangsbereich ihres Hauses durch den Handwerksbetrieb M neu
gestalten. Die Arbeitskosten für diese Arbeiten, die
handwerkliche Fähigkeiten und Kenntnisse erforderten, wurden
mit 2.320 EUR in Rechnung gestellt.
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Die Kläger beantragten in ihrer
gemeinsamen Einkommensteuererklärung für die Kosten der
Maler- und Tapezierarbeiten eine Steuerermäßigung
für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen
nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG und daneben für die Kosten
der Umbaumaßnahmen im Eingangsbereich eine
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) behandelte
abweichend von der Einkommensteuererklärung der Kläger
die Maler- und Tapezierarbeiten jedoch nicht als haushaltsnahe
Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern
als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Weil sowohl die Malerarbeiten als auch die Umbaumaßnahmen im
Eingangsbereich von Handwerkern ausgeführt worden waren,
gewährte das FA den Klägern lediglich den
Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 EUR
gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) stützte sein in EFG 2009, 478 = SIS 09 07 76 veröffentlichtes Urteil im Wesentlichen darauf, dass der
Gesetzgeber Handwerkerleistungen für
Renovierungsmaßnahmen, die in einem inländischen
Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ausdrücklich
vom Anwendungsbereich des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ausgenommen
habe und sich damit die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2
des § 35a Abs. 2 EStG nicht überschneiden würden.
Handwerkerleistungen könnten daher nur zu einer
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
führen.
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Mit der Revision rügen die Kläger
eine unrichtige Anwendung von § 35a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
EStG.
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Die Kläger beantragen, den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.8.2007 i.d.F. des
Änderungsbescheids vom 14.3.2008 unter Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 20.6.2008 und des Gerichtsbescheides des
FG Bremen vom 11.12.2008 dahin zu ändern, dass die
Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt,
wenn eine Steuerermäßigung in Höhe von 464 EUR
für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG und eine
Steuerermäßigung in Höhe von 600 EUR für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen
gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG berücksichtigt
wird.
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DasFA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass den Klägern für Maler- und
Tapezierarbeiten, die von einem Handwerksbetrieb ausgeführt
wurden, eine Steuerermäßigung für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a
Abs. 2 Satz 1 EStG nicht gewährt werden kann.
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Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach
Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen. Die Aufwendungen dürfen weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine
geringfügige Beschäftigung i.S. des § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch darstellen noch als Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden
sein.
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a) Der Begriff „haushaltsnahe
Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 1.2.2007
VI R 77/05 (BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16) und
VI R 74/05 (BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67) müssen die
Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung
aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören
Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und
in regelmäßigen Abständen anfallen. Der erkennende
Senat hat dabei den Begriff „haushaltsnah“ als
sinnverwandt mit dem Begriff
„hauswirtschaftlich“ angesehen.
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Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind
solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden
Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören
u.a. Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen,
Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens
und auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken
Haushaltsangehörigen (Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 216,
526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16). Verrichtungen, die zwar im
Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen
Bezug zur Hauswirtschaft haben, zählen demnach nicht zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen.
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b) Auch (einfache) handwerkliche
Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, etwa
Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten (so
auch Urteil des FG München vom 30.6.2005 5 K 2262/04, EFG
2005, 1612; Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 2.9.2004 4 K 2030/04,
EFG 2004, 1769 = SIS 05 11 62) wurden zu den haushaltsnahen
Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis
einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung
gezählt. Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die
üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder
entsprechende Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister,
erledigt werden und in regelmäßigen Abständen
anfallen, haben eine hinreichende Nähe zur
Haushaltsführung bzw. stehen damit im Zusammenhang. Derartige
Tätigkeiten, nicht aber (qualifizierte) Handwerkerleistungen,
die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden,
sind deshalb als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd
berücksichtigt worden (Senatsurteil vom 29.1.2009 VI R 28/08,
BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13).
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c) Mit dem Gesetz zur steuerlichen
Förderung von Wachstum und Beschäftigung
(FördWachsG) vom 26.4.2006 hat der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52
Abs. 50b Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG) ausgeweitet. Nach
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG wird
seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
steuerbegünstigt.
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Die neue Vorschrift erfasst zum einen die -
bislang nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigten
- qualifizierten Handwerkerleistungen, also solche, die im
Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden.
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 35a Abs. 2 Satz
2 EStG i.d.F. des FördWachsG jedoch für alle
handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob
es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten
oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von
Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken
genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und
Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer
Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden,
Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der
Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf
dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks
16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11).
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Danach werden nunmehr sämtliche
handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche
Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und
Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die Rechtsprechung als
haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
gefasst worden sind, von dem neuen Satz 2 i.d.F. des
FördWachsG erfasst. Folglich überschneiden sich die
Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2
EStG i.d.F. des FördWachsG nicht. Die bis einschließlich
Veranlagungszeitraum 2005 erforderliche Unterscheidung nach
einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht
länger erforderlich.
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d) Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten (Maler- und
Tapezierarbeiten im Treppenhaus und im Flur) nicht um
hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe
Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt
sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die
Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach §
35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln. Hiervon ist auch das FG
ausgegangen und hat den Klägern deshalb die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
für die Maler- und Tapezierarbeiten zu Recht versagt.
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