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Typische stille Gesellschaft, Kündigung keine Veräußerung

Typische stille Gesellschaft, Kündigung keine Veräußerung: In der Kündigung einer typischen stillen Gesellschaft und der Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens liegt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 EStG. - Urt.; BFH 18.10.2006, IX R 7/04; SIS 06 45 96

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Stille Gesellschaft, Unterbeteiligung
Fundstellen
  1. BFH 18.10.2006, IX R 7/04
    BStBl 2007 II S. 258
    LEXinform 5003563

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.3.2007
    B.H. in INF 1/2006 S. 5
    B.H. in HFR 2/2007 S. 123
    A.H. in NWB 6/2008 F. 3 S. 14955
Normen
[EStG 1990] § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Hamburg, 20.01.2004, SIS 04 16 36, Spekulationsgeschäft, Spekulationsgewinn, Stille Gesellschaft, Vermögenszuwachs, Gesellschaftsanteil, Forderungsrecht
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 3.9.2019, SIS 19 19 26, Einziehung einer Forderung stellt keine Veräußerung dar: Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dr...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 14.3.2018, SIS 18 09 00, Einziehung einer Forderung als Veräußerung i.S. des § 23 EStG: 1. Gegenstand eines privaten Veräußerungsg...
  • FG Münster 28.2.2018, SIS 18 10 72, Steuerpflicht zugeteilter Aktien und einer Barausschüttung: Erhält der Aktionär einer ausländischen AG an...
  • BFH 6.2.2018, SIS 18 02 28, Kein privates Veräußerungsgeschäft, Einlösung der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung und Erfüllung des...
  • Hessisches FG 1.10.2014, SIS 14 33 74, Forderungseinziehung als steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft: 1. Die Einziehung einer entgelt...
  • BFH 11.10.2012, SIS 13 02 22, Abgrenzung von Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung bei Vermögensanlage in auf dem Zweitmarkt ...
  • BFH 11.4.2012, SIS 12 14 01, Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld: 1. Der dem Grundschuld...
  • Niedersächsisches FG 26.10.2010, SIS 11 03 23, Begriff des privaten Veräußerungsgeschäftes hinsichtlich eines Grundstücks: 1. Zum Begriff des privaten V...
  • FG München 29.6.2010, SIS 10 30 84, US-Lebensversicherungzweitmarkt-Fonds werden nicht gewerblich, sondern im Rahmen der privaten Vermögensve...
  • BFH 19.8.2008, SIS 08 38 87, Neue Anteile bei Verschmelzung, Spekulationsfrist: Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der Verschmelzung...
Fachaufsätze
  • LIT 01 53 84 A. Höhmann, NWB 6/2008 F. 3 S. 14955: Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens keine entgeltliche Veräußerung - Anmerkung zum BFH-Urteil ...

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist zu 20 v.H. an einer Vermögensverwaltungs-GmbH (GmbH) beteiligt. Zwischen der GmbH und einer Beteiligungsgesellschaft mbH i.L. (B) wurde im Juli 1994 eine typische stille Gesellschaft i.S. des § 230 des Handelsgesetzbuches (HGB) mit einer Vermögenseinlage der B in Höhe von 2.500.000 DM errichtet. B erfüllte die Einlageverpflichtung, indem sie Kaufpreisforderungen verrechnete, die ihr aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die GmbH zustanden. Am 21.10.1994 veräußerte B die stille Beteiligung wegen akuten Liquiditätsbedarfs an den Kläger und den weiteren Gesellschafter der GmbH für insgesamt 400.000 DM, wobei der Kläger entsprechend seinem Gesellschaftsanteil 20 v.H. der stillen Beteiligung (nominal 500.000 DM) für 80.000 DM erwarb. Noch am 21.10.1994 kündigten der Kläger und der weitere Gesellschafter das stille Gesellschaftsverhältnis vertragsgemäß zum 31.12.1994. Die GmbH schrieb dem Kläger dessen Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 500.000 DM gut.

 

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) unterwarf den Unterschied zwischen Anschaffungspreis und zurückgezahltem Kapital (nämlich 420.000 DM) der Besteuerung, zunächst als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sodann - in der Einspruchsentscheidung - als Gewinn aus einem Veräußerungsgeschäft i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG).

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. In seinem in EFG 2004, 805 = SIS 04 16 36 veröffentlichten Urteil vertrat das Finanzgericht (FG) die Auffassung, der Vorgang sei nicht steuerbar; denn es liege keine Veräußerung i.S. des § 23 EStG vor. Darunter könne man nur die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person verstehen. Die Kündigung einer stillen Gesellschaft gehöre nicht dazu. Sie führe zu einem Verbrauch des Wirtschaftsguts „Gesellschaftsanteil“. Dieser Sachverhalt sei z.B. in § 17 Abs. 4 EStG entsprechend einer Veräußerung zu behandeln. Daraus folge im Umkehrschluss, dass in den Fällen, in denen das Gesetz - wie in § 23 EStG - nur von einer „Veräußerung“ spreche, die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft tatbestandlich nicht erfasst werde.

 

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf Verletzung des § 23 EStG stützt. Das FG habe die Rechtsentwicklung nicht berücksichtigt, welche die Auslegung des Begriffs der Veräußerung durch die neuere Rechtsprechung insbesondere zu den Glattstellungsgeschäften beim Optionshandel erfahren habe.

 

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Steuertatbestand verwirklicht hat, indem er die von B erworbene stille Beteiligung an der GmbH kündigte und das Auseinandersetzungsguthaben vereinnahmte.

 

1. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 22 Nr. 2 EStG) i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als sechs Monate beträgt.

 

Zwar hat der Kläger die stille Beteiligung an der GmbH von B entgeltlich erworben und deshalb im Sinne dieser Vorschrift angeschafft; er hat sie aber nicht veräußert (vgl. zu der gestreckten Tatbestandsstruktur und zum Zweck der Vorschrift Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, unter B. III. 1. b).

 

a) Veräußerung bedeutet das entgeltliche Übertragen des angeschafften Wirtschaftsguts (BFH-Urteil vom 2.5.2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614 = SIS 00 11 95, unter II. 3. b). An einem entgeltlichen Vorgang fehlt es aber, wenn der typisch stille Gesellschafter - wie hier der Kläger - seine Beteiligung kündigt und im Gegenzug sein Guthaben in Geld empfängt. Er erhält dadurch nämlich nicht mehr, als seiner Beteiligung entsprach (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.9.1987 IX R 15/84, BFHE 151, 143, BStBl II 1988, 250 = SIS 88 02 11, unter 1.).

 

Die durch Kündigung bedingte Auflösung der stillen Gesellschaft (§ 234 Abs. 1 HGB) führt zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber und dem stillen Gesellschafter nach § 235 HGB, aufgrund derer das Guthaben des stillen Gesellschafters zu berichtigen ist (§ 235 Abs. 1 HGB). Dieses Guthaben entsteht nicht erst mit der Auflösung der Gesellschaft, sondern besteht bereits - ausgedrückt durch das Einlagenkonto - während des Bestehens der Gesellschaft (MünchKommHGB/Karsten Schmidt, § 235 Rz. 29, m.w.N; zur gesellschaftsrechtlichen Struktur der stillen Beteiligung: Bundesgerichtshof - BGH - Urteil vom 24.2.1969 II ZR 123/67, BGHZ 51, 350) und wandelt sich mit der Auseinandersetzung in eine zahlenmäßig begrenzte Forderung (BGH-Urteile vom 14.7.1997 II ZR 122/96, NJW 1997, 3370, und vom 11.7.1988 II ZR 281/87, NJW 1989, 453). Wird sie erfüllt, erhält der stille Gesellschafter nur etwas, was ihm schon vor der Auseinandersetzung wirtschaftlich zuzuordnen war. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigert sich mit der Auskehrung des Guthabens nicht (vgl. zur Abgrenzung BFH-Beschluss vom 16.8.1995 VIII B 156/94, BFH/NV 1996, 125, zur Besteuerung einer die Einlage übersteigenden Abfindung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

 

b) Auch sonst erfasst das Gesetz Kapitalrückzahlungen nicht als entgeltliche Veräußerungsgeschäfte, sondern wendet in § 17 Abs. 4 EStG die für Anteilsveräußerungen geltenden Vorschriften (§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG) lediglich entsprechend an, wenn z.B. eine Kapitalgesellschaft ihr Kapital zurückzahlt. Eine vergleichbare Regelung war auch bei § 23 EStG geplant (vgl. BTDrucks 15/119, Entwurf eines Steuervergünstigungsabbaugesetzes, S. 5), ist aber nicht Gesetz geworden.

 

c) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Revision nicht aus dem Senatsurteil vom 24.6.2003 IX R 2/02 (BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752 = SIS 03 37 82). Denn dort geht es lediglich um die Frage, ob das Glattstellungsgeschäft als „Veräußerung“ im Sinne eines Übertragens zu bewerten ist. Der Entgeltscharakter dieser Optionsgeschäfte steht allein schon wegen der von der Kursentwicklung abhängigen Prämie als Gegenleistung ersichtlich außer Frage. Ebenso verhält es sich bei einem Rückumtausch eines Fremdwährungsguthabens als marktoffenbarer entgeltlicher Veräußerungsvorgang (BFH-Urteil vom 2.5.2000 IX R 74/96, BFHE 192, 88, BStBl II 2000, 469 = SIS 00 09 60, unter II. 2. b).

 

2. Nach diesen Maßstäben hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verneint.

 

a) Die infolge der Auflösung der stillen Gesellschaft vorgenommene Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der GmbH bildete kein entgeltliches Geschäft. Der Kläger erlangte mit der Anschaffung der stillen Beteiligung eine Einlage im Werte von 500.000 DM. Dieses Guthaben wurde ihm nach der Kündigung der Gesellschaft in Geld gutgeschrieben. Er bekam damit (in Geld) nicht mehr, als er ohnehin schon hatte (Einlage).

 

b) Fehlt es im Streitfall bereits an einem entgeltlichen Vorgang, kommt es nicht auf die von den Beteiligten und dem FG in den Mittelpunkt ihrer Erörterungen gestellte Frage an, ob eine „Veräußerung“ - wie bei der bloßen Einziehung einer Forderung - auch im Verbrauch des Wirtschaftsguts liegen kann (vgl. zur Diskussion: Crezelius, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rdnr. B 57; Jacobs-Soyka in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 23 Rn 107; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz. 130. Jansen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Anm. 141). Der Senat muss deshalb auch nicht entscheiden, ob er an der Rechtsprechung festhalten könnte, es als Veräußerung zu werten, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm erworbene Forderung innerhalb der Spekulationsfrist einzieht, um eine „Gewinnmöglichkeit zu realisieren“ (BFH-Urteil vom 13.12.1961 VI 133/60 U, BFHE 74, 331, BStBl III 1962, 127 = SIS 62 00 80; dem folgend Streck, FR 1987, 297 ff.).