Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23.6.2014 9 K 4022/12
= SIS 14 23 74 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) wurden im Streitjahr (2010) zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im September 2008
Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold), die er im
März 2010 mit einem Gewinn in Höhe von 623.834 EUR
veräußerte.
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Bei Xetra-Gold handelte es sich um ein
börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in
ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede
Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber
das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter
Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank
geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die
Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu
veräußern.
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Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der
Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung
jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der
tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die
gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von
95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige
Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine
Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen
ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung,
Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen
Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold an das
emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das
für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt
verwertete.
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Bei der Einkommensteuerfestsetzung für
das Streitjahr legte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) den von dem Kläger erzielten Gewinn aus dem
Verkauf der Xetra-Gold als Einkünfte aus Kapitalvermögen
i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung
zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das
Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom
23.6.2014 9 K 4022/12 (EFG 2014, 1791 = SIS 14 23 74)
stattgegeben.
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Mit der - vom FG zugelassenen - Revision
rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Willen
des Gesetzgebers erfasse § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Veräußerungsgewinne
sämtlicher an der Börse gehandelter Wertpapiere, und zwar
unabhängig von einer Haltedauer. Bei der nach § 20 Abs. 1
Nr. 7 Satz 2 EStG erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung sei
die Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold als sonstige
Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu
qualifizieren, so dass der Gewinn aus deren Veräußerung
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sei. Sollte
dies zu verneinen sein, würde aufgrund der enormen
Umsätze mit Xetra-Gold im Wertpapierhandel eine erhebliche
Besteuerungslücke entstehen, die im Hinblick auf das
verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht
gerechtfertigt wäre.
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Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Der von dem Kläger erzielte Gewinn aus
der Veräußerung der Xetra-Gold führt nicht zu
steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, da die Schuldverschreibung
nicht als sonstige Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG zu beurteilen ist.
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a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Nach letztgenannter Vorschrift gehören zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die
Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt
oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der
Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis
abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der
zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1
Nr. 7 Satz 2 EStG).
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b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach diesen
Regelungen im Streitfall nicht gegeben sind, da die von dem
Kläger veräußerten Xetra-Gold keine
Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind.
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aa) Unter den Begriff der Kapitalforderung
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine
Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich
nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne
Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den
Rechtsgrund des Anspruchs (vgl. Senatsurteile vom 5.11.2014 VIII R
28/11, BFHE 248, 5, BStBl II 2015, 276 = SIS 15 03 10; vom
4.12.2007 VIII R 53/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 = SIS 08 10 91; vom 26.6.1996 VIII R 67/95, BFH/NV 1997, 175; vom 12.9.1985
VIII R 306/81, BFHE 145, 320, BStBl II 1986, 252 = SIS 86 04 03,
jeweils m.w.N.; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 20
Rz 100). Nicht darunter fallen indes Ansprüche auf die
Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine
Sachleistung gerichtete Forderungen (Hamacher/Dahm in Korn, §
20 EStG Rz 280; Geurts in Bordewin/Brandt, § 20 EStG Rz 326;
Jochum, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 Rz C/7
98; Storg in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 20 Rz 160;
Jachmann/ Lindenberg in Lademann, EStG, § 20 EStG Rz 392, 423;
Blümich/ Ratschow, § 20 EStG Rz 308; Buge in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 20 EStG Rz 295, Stichwort:
Lieferschuldverschreibungen mit physischer Deckung; Haisch, BB
2014, 2333, 2334 f.; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 22.12.2009 IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl I 2010, 94 =
SIS 09 37 93, und vom 9.10.2012 IV C 1-S 2252/10/10013, BStBl I
2012, 953 = SIS 12 30 48, jeweils Rz 57; Dornheim, DB 2014, 2312,
2314 f.).
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bb) Danach sind die von dem Kläger
veräußerten Xetra-Gold keine sonstigen
Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, da sie
nicht einen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung
verkörpern. Nach den Emissionsbedingungen hatte der
Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen
ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold. Die
Zahlung von Geld war ausgeschlossen. Zudem war die Emittentin nach
den Emissionsbedingungen nicht berechtigt, über das von ihr
bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte
Kapital frei zu verfügen, da sie verpflichtet war, dieses zur
Besicherung der verbrieften Auslieferungsansprüche zu
mindestens 95 % in physisches Gold zu investieren. Sie hatte danach
kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 7 EStG (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz
281).
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cc) Der Anspruch des Klägers auf die
Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf
Geld, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit
hatte, Xetra-Gold am Sekundärmarkt zu veräußern.
Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres
Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen
Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibung
ist, zu beurteilen ist. Für rechtlich unerheblich erachtet der
Senat in diesem Zusammenhang, dass - wie der Kläger - eine
Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold und damit den Lieferanspruch am
Sekundärmarkt veräußerten, um die Kosten für
die Auslieferung des physischen Goldes zu sparen. Es steht jedem
Steuerpflichtigen frei, sich für die nach seiner Auffassung
für ihn günstigste Handlungsalternative zu
entscheiden.
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c) Da keine sonstige Kapitalforderung i.S. des
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt, sind auch die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
EStG nicht erfüllt. Aus der Gesetzesbegründung zur
Neuregelung dieser Vorschrift durch das
Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) wird deutlich, dass Gewinne aus der Veräußerung
von Ansprüchen auf Sachleistungen von der Vorschrift nicht
erfasst werden sollen, da die Regelung als Auffangtatbestand
gestaltet wurde, um „die Besteuerung des
Vermögenszuflusses aus der Veräußerung, Abtretung
oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen zu
sichern“ (BTDrucks 16/4841, S. 56; BRDrucks 220/07, S.
89). Für diese Auslegung spricht auch die Anwendungsregelung
in § 52a Abs. 10 Satz 6 bis 8 EStG, nach der § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 EStG erstmals auf nach dem 31.12.2008
zufließende Kapitalerträge aus der
Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden
ist.
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2. Eine Besteuerung des
Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Buchst. b EStG ist unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen
vorliegend überhaupt erfüllt sind, ausgeschlossen, weil
die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10
Satz 3 EStG erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften
anzuwenden ist, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008
erfolgt ist. Der Kläger hat die in Rede stehenden
Inhaberschuldverschreibungen im September 2008 erworben, d.h. vor
diesem Zeitpunkt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG
findet daher in dem hier zu entscheidenden Fall schon zeitlich
keine Anwendung.
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3. Im Ergebnis sind der Erwerb und die
Einlösung oder der Verkauf von Xetra-Gold wie ein
unmittelbarer Erwerb und unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu
beurteilen. Dass der Kläger nicht Eigentümer des Goldes
war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch
besaß, ändert daran nichts. Der Bundesfinanzhof (BFH)
hat derartige „Goldgeschäfte“ im
Geltungsbereich der Vorgängerregelung stets als private
Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen (vgl. BFH-Urteil vom
24.1.2012 IX R 62/10, BFHE 236, 362, BStBl II 2012, 564 = SIS 12 09 51; Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 280; Jochum, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rz C/7 98;
HHR/Buge, § 20 EStG Rz 295, Stichwort:
Lieferschuldverschreibungen mit physischer Deckung;
Blümich/Ratschow, § 20 EStG Rz 308). Im Streitfall ist
die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und
Veräußerung jedoch überschritten, so dass auch die
Voraussetzungen für eine Besteuerung nach dieser Vorschrift
nicht erfüllt sind.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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