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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis zum
Frühjahr des Streitjahres als Prokurist der A-Bank tätig
und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Am 19.5.1999 erhielt er von seiner
Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von
„Wandelanleihen“. Die Anleihebedingungen lauteten
auszugsweise:
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„§ 1 Form, Nennbetrag,
Übertragbarkeit ..
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(4) Die durch die
Wandelschuldverschreibungen den Gläubigern (mit Ausnahme des
zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstituts) eingeräumten
Rechte sind nicht veräußerbar und außer im Todesfall
nicht übertragbar.
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§ 2 Verzinsungen
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Die Wandelschuldverschreibungen sind (...)
vom 27.05.1999 an mit 3,53 % jährlich zu verzinsen.
...
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§ 3 Rückzahlung
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(1) Die Anleiheschuldnerin ist
verpflichtet, die Wandelschuldverschreibungen, soweit sie nicht
gewandelt sind, am 27.05.2009 zum Nennbetrag zurückzuzahlen.
...
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§ 6 Wandlungspreis, Wandlungsrecht,
Wandlungsausübung
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(1) Die Inhaber der
Wandelschuldverschreibungen haben vorbehaltlich Abs. 5 das
unentziehbare Recht, (...) Wandelschuldverschreibungen (...) in
Aktien umzutauschen. Der Wandlungspreis für eine
Stückaktie beträgt 20,00 EUR, so dass bei Wandlung
für 200 Stückaktien eine bare Zuzahlung in Höhe von
3.488,71 EUR zu leisten ist. ...
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(5) Das Wandlungsrecht darf nur
ausgeübt werden, solange der Inhaber der
Wandelschuldverschreibung in einem ungekündigten
Anstellungsverhältnis mit der A-Bank steht.“
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Am 27.5.1999 erwarb der Kläger von der
A-Bank 12000 Einheiten der angebotenen Papiere zum
Übernahmepreis von 60.000 DM. Im März 2000 teilte er mit,
er wolle sein Wandelungsrecht ausüben; die Wandelung wurde am
27.3.2000 gegen eine Zuzahlung des Klägers in Höhe von
400.950,02 DM durchgeführt. In seiner Verdienstabrechnung
für April 2000 unterwarf die A-Bank einen Betrag von 88.247,05
DM der Lohnsteuer. Am 15.2.2001 veräußerte er die Aktien
an die C-Bank. Er erzielte hierbei einen
Veräußerungserlös in Höhe von 713.486,78
DM.
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Im Rahmen ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr
erklärten die Kläger keinen Gewinn aus § 23 EStG.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
erließ am 14.7.2003 einen unter Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, der die
Veräußerung nicht berücksichtigte
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Nach Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren
für die Vorjahre 1999 und 2000 gelangte das FA zu der
Auffassung, im Streitjahr sei ein Veräußerungsgewinn in
Höhe von 142.040,14 DM zu erfassen, da maßgeblicher
Erwerbszeitpunkt der Aktien der 27.3.2000 sei, und erließ am
7.4.2005 einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid
für 2001. Den der Höhe nach zwischen den Beteiligten
unstreitigen Veräußerungsgewinn ermittelte das FA wie
folgt:
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Veräußerungserlös
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713.486,78 DM
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abzüglich Anschaffungskosten
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Wandelanleihe
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./.
60.000,00 DM
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Zuzahlung
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./.
400.950,02 DM
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geldwerter Vorteil
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./.
88.247,05 DM
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Finanzierungskosten
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./.
22.249,57 DM
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=
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142.040,14 DM
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) führte in seinem in EFG 2014, 275 = SIS 14 02 49 veröffentlichten Urteil aus, der Kläger habe durch
Wandelung der Schuldverschreibungen in Aktien einerseits und
Veräußerung der Aktien andererseits ein
Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG innerhalb der Jahresfrist getätigt. Bei wertender
Betrachtungsweise stellten die Aktien andere Wirtschaftsgüter
als die im Jahr 1999 erworbenen Wandelschuldverschreibungen
dar.
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Mit ihrer Revision rügen die
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die im Mai 1999
erworbenen Wandelschuldverschreibungen und die im März 2000
durch die Ausübung des Wandlungsrechts erhaltenen Aktien seien
als einheitlicher Rechtsvorgang zu werten, der den
Anschaffungszeitpunkt im Mai 1999 begründe. Es komme bei der
Anschaffung von Wertpapieren auf den schuldrechtlichen Vorgang und
dessen Ablauf an. Danach habe der Kläger als
Anleihegläubiger schon mit dem Erwerb der Schuldverschreibung
das Recht auf den Erwerb der Aktien erhalten.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das angefochtene Urteil des FG und die
Einspruchsentscheidung vom 2.11.2011 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 7.4.2005 dahingehend zu
ändern, dass der Gewinn aus der Veräußerung der
Aktien nicht steuerpflichtig und mithin mit 0 DM anzusetzen
ist.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen.
Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der
Kläger durch die innerhalb eines Jahres erfolgte
Veräußerung der im Zuge der Wandelung der
Schuldverschreibungen angeschafften Aktien ein privates
Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) verwirklicht hat.
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1. Ein privates
Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG) ist
gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in der für
das Streitjahr geltenden Fassung die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern, insbesondere von Wertpapieren, bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht
mehr als ein Jahr beträgt. Für die Berechnung dieses
Zeitraums sind grundsätzlich die Zeitpunkte der
obligatorischen Verträge maßgebend (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.12.1997 X R 88/95, BFHE 185, 40,
BStBl II 1998, 343 = SIS 98 09 22). Unter Anschaffung bzw.
Veräußerung i.S. des § 23 EStG ist nach der
Rechtsprechung des BFH die entgeltliche Übertragung eines
Wirtschaftsguts zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 8.4.2003 IX R
1/01, BFH/NV 2003, 1171 = SIS 03 36 96).
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a) Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 EStG
erfasst nur Veräußerungsgeschäfte über
Wirtschaftsgüter. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss
mit dem erworbenen wirtschaftlich identisch sein. Zweck des §
23 EStG ist es, innerhalb der Veräußerungsfrist
realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes
im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen
(ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 25.8.1987 IX R
65/86, BFHE 151, 132, BStBl II 1988, 248 = SIS 88 02 02, m.w.N.;
vom 27.8.1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135 = SIS 98 05 07).
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b) Wandelschuldverschreibungen sind nach
§ 221 Abs. 1 des Aktiengesetzes Schuldverschreibungen, bei
denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien
eingeräumt wird. Das Wandelungsrecht berechtigt den
Gläubiger, gegen Hingabe der Schuldverschreibung und unter
Aufgabe der darin verbrieften Rechte Aktien der emittierenden AG zu
beziehen (Merkt in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, Kommentar, §
221 AktG Rz 23; Wehrhahn, Finanzierungsinstrumente mit
Aktienerwerbsrechten, S. 114 ff.). Der Umtausch der Anleihe gegen
Aktie begründet keinen Tauschvertrag im
bürgerlich-rechtlichen Sinne (Habersack in MünchKomm,
AktG, 3. Aufl., § 221 AktG Rz 226; Schilling in
Großkommentar AktG, § 221 AktG Anm. 1). Das
Wandelungsrecht wird dementsprechend als ein Wahl- bzw.
Gestaltungsrecht angesehen, dessen Ausübung eine unmittelbare
rechtsgestaltende Umwidmung ex nunc des dem Anleiheverhältnis
entstammenden Zahlungsanspruchs des Gläubigers in eine
Aktionärseinlage zur Folge hat (Merkt in: Karsten
Schmidt/Lutter, a.a.O., § 221 AktG Rz 24). Ob alleine - wie
die Vorentscheidung für nicht handelbare
Wandelschuldverschreibungen annimmt - der Umtausch von
Wandelschuldverschreibungen in Aktien auf Grund der in den
Anleihebedingungen gewährten Befugnis eine
„Anschaffung“ der Aktien i.S. des § 23 Abs.
1 EStG darstellt (verneinend Urteil des Reichsfinanzhofs vom
24.8.1944 I 21/44, RFHE 54, 128; BFH-Urteile vom 21.2.1973 I R
106/71, BFHE 109, 22, BStBl II 1973, 460 = SIS 73 02 34; vom
30.11.1999 IX R 70/96, BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262 = SIS 00 03 22; Süß/Zankl, DStR 2005, 547 f., m.w.N. zum
Meinungsstand; bejahend Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034 = SIS 04 39 79 Rz 6),
braucht für den Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn
hier war abweichend der Umtausch der Wandelschuldverschreibungen in
Aktien von einer Zuzahlung (Wandelungspreis gemäß §
6 Abs. 1 der Anleihebedingungen) abhängig.
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c) Wird ein Wandelungsrecht dadurch
ausgeübt, dass der Steuerpflichtige Aktien des Emittenten
unter Zuzahlung eines festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, und
veräußert er diese Aktien innerhalb der Jahresfrist
wieder, ist der Tatbestand eines privaten
Veräußerungsgeschäftes gemäß § 22 Nr.
2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt.
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aa) Die Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1
EStG der später veräußerten Aktien liegt in
derartigen Fällen in ihrem Erwerb gegen Entgelt und nicht
bereits in der Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen. Die
Anschaffungskosten für den Erwerb der Aktien ermitteln sich
aus der Summe des gezahlten Kaufpreises für die
Wandelschuldverschreibung und der Zuzahlung des festgesetzten
Wandelungspreises (einschließlich eines in diesem Zusammenhang
dem Steuerpflichtigen gewährten geldwerten Vorteils sowie
etwaiger Finanzierungskosten). Denn der Anleger wendet neben dem
Kaufpreis für die Wandelanleihe die Zuzahlung auf, um die
Aktien zu erwerben. Im Rahmen des Umtausches der Anleihe wird der
auf die Anleihe gezahlte Betrag und die Zuzahlung zur Einlage auf
die Aktie (vgl. Merkt in: Karsten Schmidt/Lutter, a.a.O., §
221 AktG Rz 23).
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bb) Der Kauf der Wandelschuldverschreibungen
und ihr von der Leistung einer baren Zuzahlung abhängiger
Umtausch in Aktien stellen auch keinen wirtschaftlich und
steuerrechtlich einheitlichen Vorgang dar. Anders als in dem vom
Senat entschiedenen Fall (in BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262 =
SIS 00 03 22: Umtausch von Wertpapieren mit variablem Zins
[Floating-Rate-Notes] in eine festverzinsliche Schuldverschreibung
[Bonds]) ändern sich im Streitfall wirtschaftlich nicht
lediglich die Zinsbedingungen der ursprünglich erworbenen
Wertpapiere.
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2. Nach diesen Maßstäben ist das FG
- entgegen der Auffassung der Kläger - im Ergebnis zu Recht
davon ausgegangen, dass der Kläger die Aktien am 27.3.2000
angeschafft hat. Eine wirtschaftliche Identität zwischen den
zunächst erworbenen Wandelschuldverschreibungen und den am
15.2.2001 veräußerten Aktien besteht nicht. Die zwischen
den Beteiligten nicht streitige Höhe des
Veräußerungsgewinns (142.040,14 DM) ist zutreffend
ermittelt worden.
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