Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Thüringer Finanzgerichts vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 = SIS 17 21 09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2011
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
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Der Kläger erwarb im Jahr 2008
„Gold Bullion Securities“ (WKN A0LP78)
Inhaberschuldverschreibungen, die er im Jahr 2011 mit einem Gewinn
in Höhe von 9.248,97 EUR an der Börse
veräußerte.
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Bei den „Gold Bullion
Securities“ handelte es sich nach den Emissionsbedingungen um
durch physisches Gold besicherte, unbefristete
Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit.
Dabei verbriefte jede einzelne „Gold Bullion Security“
Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den
Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde im Namen der
Emittentin durch den Verwahrer treuhänderisch in einem Tresor
in London als identifizierbare Goldbarren aufbewahrt. Die Haftung
der Emittentin war auf das hinterlegte Gold beschränkt. Die
Emittentin hinterlegte für gezeichnete Schuldverschreibungen
einen aus 430 Unzen Gold bestehenden „Swing Amount“
beim Treuhänder, um sicherzustellen, dass den noch nicht
physisch abgedeckten Schuldverschreibungen ein entsprechender
Gegenwert in Gold beim Treuhänder gegenüberstand. Die
Emittentin war danach verpflichtet, das ihr zur Verfügung
gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold
einzusetzen. Der Zeichner hatte nach einer jederzeit möglichen
Kündigung das Recht, die Auslieferung des Goldes auf ein Konto
bei einem Londoner Bullion-Händler zu verlangen. Alternativ
hatte er die Möglichkeit, das Gold auf dem Londoner Goldmarkt
veräußern und sich den dabei erzielten
Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Nach den
Emissionsbedingungen konnten die Schuldverschreibungen
grundsätzlich nicht der Emittentin zurückgegeben werden,
sondern mussten über die Börse verkauft werden.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) legte im Einkommensteuerbescheid für 2011
den von dem Kläger erzielten Gewinn aus dem Verkauf der
„Gold Bullion Securities“ in Höhe von 9.248,97 EUR
der Besteuerung als Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
zugrunde. Mit ihrem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid
machten die Kläger geltend, dass die
Inhaberschuldverschreibungen wie physisches Gold zu behandeln seien
und der Gewinn daher wegen des Ablaufs der einjährigen
Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei
sei. Der Einspruch wurde mit der Einspruchsentscheidung vom
22.12.2015 zurückgewiesen.
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
erhobenen Klage mit Urteil vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 (EFG 2018,
110 = SIS 17 21 09) statt.
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Zur Begründung seiner Revision macht
das FA geltend, dass das Urteil § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG
verletze. Wegen des Wahlrechts hinsichtlich der
Rückzahlungsart seien die Inhaberschuldverschreibungen als
Kapitalforderungen zu qualifizieren. Der Streitfall sei nicht mit
den Senatsurteilen zu den XETRA-Gold Inhaberschuldverschreibungen
vom 12.05.2015 - VIII R 35/14 (BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 =
SIS 15 19 52), VIII R 19/14 (BFH/NV 2015, 1559 = SIS 15 22 63) und
VIII R 4/15 (BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53)
vergleichbar, da nach den Emissionsbedingungen der „Gold
Bullion Securities“ gegen die Emittentin der
Inhaberschuldverschreibungen nicht nur ein Anspruch auf die
Lieferung von Gold, sondern wahlweise auch ein Anspruch auf
Auszahlung des Goldwertes in Geld bestanden habe.
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Das FA beantragt, das Urteil des
Thüringer FG vom 27.06.2017 - 2 K 60/16 = SIS 17 21 09
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Gewinn aus der
Veräußerung der „Gold Bullion
Securities“ unterliegt weder der Besteuerung nach §
20 EStG noch - wegen Ablaufs der Jahresfrist - nach § 22 Nr.
2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
der Gewinn aus der Veräußerung der „Gold
Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht
nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG
steuerpflichtig ist, da die „Gold Bullion
Securities“ Inhaberschuldverschreibungen keine
Kapitalforderungen, sondern jeweils einen Anspruch gegen die
Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften. Der
Umstand, dass sich der Kläger auch den
Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Goldes
hätte auszahlen lassen können, führt zu keiner
anderen Beurteilung.
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a) Der von dem Kläger erzielte Gewinn aus
der Veräußerung der „Gold Bullion
Securities“ Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von
9.248,97 EUR führte nicht zu steuerbaren Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG,
da die Schuldverschreibungen nicht als sonstige Kapitalforderungen
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen sind. Unter den
Begriff der Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren
Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S.
des § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 oder 8 bis 11 EStG ergibt, und
zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung
oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Nicht darunter fallen jedoch
Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter,
insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen (s.
hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53; in BFH/NV 2015, 1559 = SIS 15 22 63, und in BFHE 250, 71,
BStBl II 2015, 834 = SIS 15 19 52; s.a. Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 06.02.2018 - IX R 33/17, BFHE 260, 485, BStBl II 2018,
525 = SIS 18 02 28). Danach sind die von dem Kläger
veräußerten „Gold Bullion Securities“
keine sonstigen Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine
Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörpern.
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b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch
nicht daraus, dass der Kläger nach den Emissionsbedingungen
berechtigt war, zur Erfüllung des Lieferanspruchs statt der
Auslieferung des Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem
Verkauf des Goldes zu verlangen. Bei der Veräußerung des
Goldes handelte es sich lediglich um eine Zusatzleistung zur
Sachleistungspflicht, da diese erst nach der Lieferung des Goldes
zu erfüllen war. Da der Anspruch primär auf die Lieferung
physischen Goldes und somit auf eine Sachleistung gerichtet war,
die mit einer Dienstleistung in Form der Veräußerung des
Goldes verbunden war, liegt keine Kapitalforderung vor (anderer
Ansicht Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom
18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85 = SIS 16 02 36, Rz 57). Denn ob die Emittentin die Sachleistung in Gold
direkt an den Gläubiger der Inhaberschuldverschreibung oder
aufgrund dessen Weisung zum Verkauf des Goldes an einen Dritten
erbringt, macht bei wirtschaftlicher Betrachtung keinen
Unterschied. In beiden Fällen wird die Emittentin als
Schuldnerin um die Sachleistung entreichert und der Inhaber der
Schuldverschreibung, der das Risiko aus der Veräußerung
des Goldes zu tragen hatte, um den wirtschaftlichen Wert der
Sachleistung bereichert. Die „Gold Bullion
Securities“ Inhaberschuldverschreibungen verbrieften
danach keine auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, sondern
jeweils einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form von Gold.
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c) Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Emittentin nach den Emissionsbedingungen nicht berechtigt war,
über das von ihr bei der Ausgabe der
Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte Kapital frei zu
verfügen. Sie war verpflichtet, dieses zur Besicherung der
verbrieften Auslieferungsansprüche in physisches Gold zu
investieren. Sie hatte danach kein eigenständiges
Kapitalnutzungsrecht i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s.
hierzu die Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 = SIS 15 19 52).
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d) Der Anspruch des Klägers auf die
Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf
Geld, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit
hatte, die „Gold Bullion Securities“
Inhaberschuldverschreibungen am Sekundärmarkt zu
veräußern. Die Veräußerung begründet
lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig
vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der
Inhaberschuldverschreibungen ist, zu beurteilen ist (s. hierzu die
Senatsurteile in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53,
und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 = SIS 15 19 52).
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2. Der Veräußerungsgewinn
unterliegt auch nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 Buchst. b EStG. Unabhängig davon, dass die Vorschrift
nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG im
vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der Kläger die
Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2008 und somit vor dem
01.01.2009 erworben hat, handelt es sich bei den „Gold
Bullion Securities“ Inhaberschuldverschreibungen nicht um
ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument (s.
hierzu Senatsurteil in BFHE 250, 75, BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53).
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3. Im Ergebnis ist der Verkauf der
„Gold Bullion Securities“
Inhaberschuldverschreibungen wie ein unmittelbarer Erwerb und
unmittelbarer Verkauf physischen Goldes zu beurteilen. Dass der
Kläger nicht Eigentümer des Goldes war, sondern nur einen
schuldrechtlichen Lieferanspruch besaß, ändert daran
nichts. Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der
Einführung der Abgeltungsteuer als private
Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Senatsurteile in BFHE 250, 75,
BStBl II 2015, 835 = SIS 15 19 53; in BFH/NV 2015, 1559 = SIS 15 22 63, und in BFHE 250, 71, BStBl II 2015, 834 = SIS 15 19 52;
BFH-Urteil in BFHE 260, 485, BStBl II 2018, 525 = SIS 18 02 28). Im
Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen
Anschaffung und Veräußerung überschritten, so dass
die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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