1
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt. Der Kläger erzielt als ... Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus
selbständiger Arbeit als freiberuflicher Berater auf dem
Gebiet der .... Den Gewinn aus der selbständigen
Tätigkeit ermittelt er durch
Einnahmenüberschussrechnung.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2003 machte der Kläger bei den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust
in Höhe von 10.113 EUR geltend, den der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit
Einkommensteuerbescheid vom 21.11.2005 lediglich in Höhe von
7.370 EUR berücksichtigte.
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Nachdem die Kläger dagegen Einspruch
eingelegt hatten, ging das FA aufgrund einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, der Kläger habe
sein Zweitfahrzeug - einen Audi A3 sowie einen nach dessen
Veräußerung im Frühjahr 2004 erworbenen BMW Cabrio
- zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen seiner
freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet. Grund für diese
Würdigung war die Feststellung, das Fahrzeug werde, anders als
der unstreitig betrieblich genutzte weitere PKW des Klägers -
ein Audi A6 -, zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt.
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Dementsprechend änderte das FA den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2003 - nach
vorheriger Ankündigung mit Änderungsbescheiden vom
31.1.2007 und 13.4.2007 - u.a. in der Weise, dass die Aufwendungen
für den PKW Audi A3 nicht als Betriebsausgaben bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigt
wurden. Sodann wies das FA den Einspruch gegen die
Einkommensteuerfestsetzung für 2003 in Gestalt der
Änderungsbescheide als unbegründet zurück.
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Bei der Einkommensteuerveranlagung der
Kläger für 2004 minderte das FA ebenfalls den
erklärten Verlust des Klägers bei seinen Einkünften
aus selbständiger Arbeit in Höhe von 19.401 EUR auf
11.248 EUR mit der Begründung, nach den Feststellungen der
Umsatzsteuer-Sonderprüfung seien die Einnahmen und
Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem jeweils
genutzten Zweitfahrzeug nicht seinem Unternehmen
zuzuordnen.
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Auch den dagegen erhobenen Einspruch wies
das FA nach zwischenzeitlicher mehrmaliger Änderung des
Einkommensteuerbescheids durch Einspruchsentscheidung vom 13.8.2008
im Wesentlichen als unbegründet zurück und änderte
die Einkommensteuerfestsetzung für 2004 lediglich wegen
anderer im Klage- und Revisionsverfahren nicht streitiger
Besteuerungsgrundlagen zu Gunsten der Kläger.
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Daraufhin erhoben die Kläger Klage mit
dem Begehren, die Aufwendungen des Klägers in den Streitjahren
für das jeweilige Zweitfahrzeug als Betriebsausgaben bei
seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit zu
berücksichtigen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
seinem in EFG 2011, 1311 = SIS 11 17 67 veröffentlichten
Urteil als unbegründet ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen, das
angefochtene Urteil aufzuheben sowie die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.8.2008 unter
Berücksichtigung des jeweils genutzten Zweitfahrzeugs als
Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bei den Einkünften
des Klägers aus selbständiger Arbeit gewinnmindernd zu
ändern.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Mangels Fahrtenbuchs und fehlender
zeitnaher Aufzeichnungen des Klägers über die Nutzung
seiner Fahrzeuge im Rahmen seiner freiberuflichen
Nebentätigkeit sei entsprechend dem Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 27.8.2004 IV B 7 - S 7300 -
70/04 (BStBl I 2004, 864 = SIS 04 35 01) davon auszugehen, dass das
Zweitfahrzeug zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzt worden
sei. Dies gelte umso mehr, als die erstmals im Jahre 2009
gefertigten bzw. vorgelegten Aufzeichnungen gravierende
Ungenauigkeiten enthielten.
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Auf die abweichende Erfassung des
Zweitfahrzeugs als gewillkürtes Betriebsvermögen in den
Veranlagungen der Vorjahre könnten sich die Kläger nach
dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht berufen. Abgesehen
davon gebe es eine solche Vorjahresveranlagung für den erst im
Jahre 2004 als Zweitfahrzeug angeschafften PKW BMW Cabrio nicht. Im
Übrigen habe der Kläger in den Vorjahren niemals eine
zeitnahe Aufzeichnung mit einer Darlegung des betrieblichen
Nutzungsumfangs der Fahrzeuge vorgelegt. Nur bei einer solchen
Darlegung könne in den Folgejahren von einem entsprechenden
Nutzungsumfang ausgegangen werden.
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II. Die Revision ist begründet. Nach
§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
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Hinsichtlich des in der Gewinnermittlung
beider Streitjahre als gewillkürtes Betriebsvermögen
erfassten PKW Audi A3 hat das FG zu Unrecht die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Einkommensteueränderungsbescheide in Gestalt der
Einspruchsentscheidung allein mit der Begründung bejaht,
für die begehrte Zuordnung des Zweitwagens zum
gewillkürten Betriebsvermögen in den Streitjahren -
entsprechend den Steuererklärungen und Veranlagungen der
Vorjahre - fehle es an dem Nachweis der erforderlichen
betrieblichen Nutzung zu mindestens 10 % (siehe dazu unter II.1b
und c). Hinsichtlich des erst im Streitjahr 2004 angeschafften PKW
BMW Cabrio hat das FG dagegen zu Recht eine Zuordnung zum
gewillkürten Betriebsvermögen verneint (siehe dazu unter
II.2a).
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Die Zurückweisung ist geboten, weil das
FG aufgrund seiner abweichenden Auffassung zur
ausschließlichen Erheblichkeit des betrieblichen
Nutzungsumfangs von weniger als 10 % in den Streitjahren keine
Feststellungen dazu getroffen hat, ob der PKW Audi A3
möglicherweise zu Unrecht in den Einkommensteuerveranlagungen
der Vorjahre dem gewillkürten Betriebsvermögen
zugerechnet wurde und deshalb nicht dem gewillkürten
Betriebsvermögen zuzurechnen ist.
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1. Zum gewillkürten Betriebsvermögen
können nur Wirtschaftsgüter gehören, die objektiv
dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu
fördern (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
19.2.1997 XI R 1/96, BFHE 182, 567, BStBl II 1997, 399 = SIS 97 11 37).
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a) Auch im Fall der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - wie im
Streitfall - kann gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet
werden, wenn das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich
genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.1.2011 VIII R 19/08, BFH/NV
2011, 1311 = SIS 11 23 21) und dessen Zuordnung
unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird
(vgl. BFH-Urteile vom 2.10.2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II
2004, 985 = SIS 03 51 60; vom 16.6.2004 XI R 17/03, BFH/NV 2005,
173 = SIS 05 07 49; vom 29.4.2008 VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662 =
SIS 08 35 76 zur Zuordnung von Fahrzeugen zum
Betriebsvermögen).
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So kann die zeitnahe Aufnahme des erworbenen
Wirtschaftsguts in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31 Abs.
1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - ) ausreichen und sich im
Falle einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sogar
anbieten (BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60).
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Der Steuerpflichtige trägt damit die
Feststellungslast, wenn er - wie der Kläger - Betriebsausgaben
und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem
Betriebsvermögen geltend macht (BFH-Urteil in BFHE 203, 373,
BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60).
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b) Gehört ein Wirtschaftsgut nach diesen
Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen, so
verliert es diese Eigenschaft - wie die Kläger zu Recht
geltend machen - nur durch eine Auflösung des sachlichen oder
persönlichen Zusammenhangs mit dem Betrieb (BFH-Urteil vom
31.1.1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 = SIS 85 13 17, unter 2.a der Gründe).
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Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird -
bei unveränderter subjektiver Zurechnung des Wirtschaftsguts -
nur durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und
eine Entnahmehandlung erfordert. Es muss sich um ein Verhalten
handeln, das nach außen den Willen des Steuerpflichtigen
erkennen lässt, ein Wirtschaftsgut nicht (mehr) für
betriebliche Zwecke im betrieblichen Bereich, sondern für
private Zwecke im privaten Bereich zu nutzen, also es nicht mehr
zur Erzielung von Betriebseinnahmen, sondern von Privateinnahmen
(z.B. aus Vermietung und Verpachtung) oder zu
einkommensteuerrechtlich irrelevanten Zwecken einzusetzen (im
Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395 = SIS 85 13 17; vom 14.5.2009 IV R 44/06, BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811
= SIS 09 27 03).
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c) Eine solche Entnahmeerklärung kann
auch in einem schlüssigen Verhalten liegen, durch das die
Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen
erkennbar gelöst wird. Sie muss jedoch unmissverständlich
und von einem entsprechenden Entnahmewillen getragen sein
(BFH-Urteile vom 7.2.2002 IV R 32/01, BFH/NV 2002, 1135 = SIS 02 86 88; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811 = SIS 09 27 03).
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Dazu muss der Steuerpflichtige die sich aus
der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und
regelmäßig den Gewinn aus der Entnahme des
Wirtschaftsguts erklären (BFH-Urteile vom 21.8.1996 X R 78/93,
BFH/NV 1997, 226; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009, 811 = SIS 09 27 03, m.w.N). Im Übrigen muss sich die bisherige Nutzung des
Wirtschaftsguts auf Dauer so ändern, dass es - wie die
Rechtsprechung zur Privatnutzung von Grundstücken eines
Betriebsvermögens entschieden hat - seine Beziehung zum
Betrieb verliert und dadurch zu notwendigem Privatvermögen
wird (vgl. BFH-Urteile vom 14.2.2008 IV R 44/05, BFH/NV 2008, 1156
= SIS 08 24 89, unter II.3.b aa der Gründe; vom 10.11.2004 XI
R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334 = SIS 05 13 15, unter
II.1. der Gründe; vom 4.11.1982 IV R 159/79, BFHE 137, 294,
BStBl II 1983, 448 = SIS 83 05 18, unter II.2. der Gründe; zum
Sonderfall der Grundstücke des notwendigen
Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG, die nach
Nutzungsänderung als gewillkürtes [geduldetes]
Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind vgl. BFH-Urteil
vom 22.8.2002 IV R 57/00, BFHE 200, 236, BStBl II 2003, 16 = SIS 03 06 06).
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d) Eine Nutzungsänderung - wie hier -
führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme
kraft schlüssigen Verhaltens (vgl. BFH-Beschluss vom 1.2.2000
IV B 138/98, BFH/NV 2000, 713 = SIS 00 55 38, sowie BFH-Urteile in
BFH/NV 2002, 1135 = SIS 02 86 88; in BFHE 225, 367, BStBl II 2009,
811 = SIS 09 27 03).
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2. Diesen Grundsätzen entspricht die
angefochtene Entscheidung nur zum Teil.
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a) Sie ist allerdings aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, soweit das FG die Voraussetzungen für
eine Zuordnung des PKW BMW Cabrio zum gewillkürten
Betriebsvermögen des Klägers und damit auch die
Abziehbarkeit der darauf bezogenen Aufwendungen als
Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG bei seinen
Einkünften aus selbständiger Arbeit verneint hat.
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Zwar hat der Kläger dieses Fahrzeug durch
zeitnahe Aufnahme in das betriebliche Bestandsverzeichnis (R 31
Abs. 1 EStR) hinreichend erkennbar dem gewillkürten
Betriebsvermögen zugeordnet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373,
BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60).
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Zu Recht hat aber das FG im Rahmen der ihm
obliegenden tatrichterlichen und den Senat nach § 118 Abs. 2
FGO bindenden Würdigung in dem Vortrag der Kläger und in
ihren Aufzeichnungen keinen - zeitnah zu erbringenden (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1662 = SIS 08 35 76) - hinreichenden
Nachweis dafür gesehen, dass der PKW im Streitjahr 2004 zu
mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde.
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Der dagegen erhobene Einwand der Kläger,
das Erfordernis zeitnaher Aufzeichnungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE
203, 373, BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60, m.w.N.) gelte nicht
für bereits in Vorjahren als Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens erfasste Fahrzeuge, ist für den PKW BMW
Cabrio ohne Bedeutung, weil das Fahrzeug erst im Streitjahr 2004
angeschafft wurde.
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31
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Im Übrigen haben sich die Kläger im
Revisionsverfahren auf den Hinweis beschränkt, zumindest mit
ihrem Schriftsatz vom 14.5.2010 hinreichend einen betrieblichen
Nutzungsumfang von 10 % nachgewiesen zu haben, ohne sich im
Einzelnen mit der tatsächlichen Würdigung ihres Vortrags
durch das FG auseinanderzusetzen.
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Infolgedessen ist die in jeder Hinsicht
mögliche tatsächliche Würdigung des FG, die insoweit
darlegungs- und nachweispflichtigen Kläger hätten den
Nachweis einer mindestens 10 %igen betrieblichen Nutzung des PKW
BMW Cabrio nicht erbracht, nach Maßgabe des § 118 Abs. 2
FGO für den Senat bindend.
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b) Die Entscheidung des FG ist gleichwohl
aufzuheben, weil sie die Zuordnung des PKW Audi A3 zum
gewillkürten Betriebsvermögen ausschließlich mit
der Begründung verneint, in den Streitjahren fehle es an dem
Nachweis der erforderlichen betrieblichen Nutzung zu mindestens 10
%.
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aa) Ein betrieblicher Nutzungsanteil in den
Streitjahren 2003 und 2004 von unter 10 % ist nämlich - wie
die Kläger zu Recht geltend machen - dann für die
Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ohne
Bedeutung, wenn ein Wirtschaftsgut, wie hier der PKW Audi A3, (vor
diesem Zeitraum) materiell-rechtlich wirksam durch erkennbaren
äußeren Akt dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60), im Umfang von mindestens 10 % betrieblich genutzt wurde (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60; in
BFH/NV 2011, 1311 = SIS 11 23 21) und nicht durch
ausdrückliche oder schlüssige Handlung des
Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken entnommen wurde (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 = SIS 03 51 60).
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bb) Eine Nutzungsänderung - wie sie im
Streitfall vom FA wegen Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils
des PKW auf unter 10 % geltend gemacht wird - ist - wie dargelegt -
grundsätzlich nicht als Entnahme kraft schlüssigen
Verhaltens zu werten. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur
für Nutzungsänderungen, die ihrer Art nach - anders als
hier - auf Dauer angelegt sind (BFH-Urteile vom 12.11.1964 IV 99/63
S, BFHE 81, 128, BStBl III 1965, 46 = SIS 65 00 26, m.w.N. zur
Bebauung eines Betriebsgrundstücks mit einem Wohnhaus zur
dauerhaften alleinigen Nutzung durch den Betriebsinhaber; in BFHE
137, 294, BStBl II 1983, 448 = SIS 83 05 18).
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36
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cc) Im Streitfall liegt weder eine
ausdrückliche Entnahmehandlung noch eine solche durch
schlüssiges Verhalten vor. Denn über die in ihrem Umfang
streitige Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils hinaus sind
selbst nach dem Vortrag des FA keine Anhaltspunkte für einen
solchen Entnahmetatbestand gegeben. Danach ist - auch hinsichtlich
der insoweit geltend gemachten Betriebsausgaben -
entscheidungserheblich, ob der Kläger den PKW Audi A3 zu Recht
in den Vorjahren dem gewillkürten Betriebsvermögen
zugerechnet hat.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie ist
vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen, weil die bisherigen tatsächlichen
Feststellungen des FG eine Beurteilung nicht zulassen, ob der PKW
Audi A3 in den Jahren vor 2003 gewillkürtes
Betriebsvermögen mit einem betrieblichen Nutzungsanteil von
mindestens 10 % war.
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Die Zuordnung zum gewillkürten
Betriebsvermögen ist nämlich nicht schon aufgrund der
Bestandskraft der Vorjahresveranlagungen oder aus Gründen des
Vertrauensschutzes mit Wirkung für die Streitjahre
anzunehmen.
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a) Die Bestandskraft der
Vorjahresveranlagungen betrifft nur den verfügenden Teil der
Steuerbescheide. Demgegenüber bilden die für die
Steuerfestsetzung maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen - vom
Fall ihrer gesonderten Feststellung abgesehen - einen nicht
selbständig anfechtbaren Teil der Bescheide (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 17.7.1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393,
BStBl II 1968, 344 = SIS 68 02 24).
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Infolgedessen müssen die
Finanzbehörden bei der Festsetzung der Einkommensteuer
für einen bestimmten Veranlagungszeitraum die
Besteuerungsgrundlagen - wie hier die Zugehörigkeit von
Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen - selbständig
und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden
ermitteln und berücksichtigen (BFH-Urteile vom 9.12.1987 I R
1/85, BFHE 151, 554, BStBl II 1988, 463 = SIS 88 07 21; vom
27.9.1988 VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225 = SIS 89 04 53; vom 6.12.1990 IV R 129/89, BFHE 163, 130, BStBl II 1991, 356
= SIS 91 10 18; vom 14.11.2007 XI R 37/06, BFH/NV 2008, 365 = SIS 08 11 22; zur Korrektur fehlerhafter Bilanzansätze nach den
Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs siehe
BFH-Urteil vom 28.4.1998 VIII R 46/96, BFHE 185, 492, BStBl II
1998, 443 = SIS 98 15 21).
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41
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b) Entsprechendes gilt für den geltend
gemachten Anspruch auf Vertrauensschutz in die Fortführung der
Zuordnung des PKW Audi A3 zum Betriebsvermögen in den
Streitjahren entsprechend den Einkommensteuerveranlagungen der
Vorjahre.
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42
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aa) Nach dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) hat das FA in jedem
Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen
erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen (vgl.
BFH-Urteile vom 17.10.1990 I R 182/87, BFHE 162, 307, BStBl II
1991, 136 = SIS 91 02 55, und vom 12.12.1990 I R 176/87, BFH/NV
1991, 820 = SIS 91 25 00).
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43
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Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss
es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn
der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und
entsprechend disponiert haben sollte (BFH-Urteile vom 23.5.1989 X R
17/85, BFHE 157, 516, BStBl II 1989, 879 = SIS 89 21 07; vom
5.9.1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217; vom 15.4.2004 IV R 51/02,
BFH/NV 2004, 1393 = SIS 04 35 87, und vom 29.4.2008 VIII R 75/05,
BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817 = SIS 08 29 19). Dies gilt selbst
dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere
Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat (BFH-Urteil
vom 22.6.1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749 = SIS 71 03 91), es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende
Behandlung in den Folgejahren zugesagt (vgl. BFH-Urteile vom
13.12.1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274 = SIS 90 07 54; in BFH/NV 1991, 217, sowie zu zusageähnlichen
Vereinbarungen BFH-Urteil vom 11.2.1966 VI 229/63, BFHE 85, 409,
BStBl III 1966, 486 = SIS 66 03 04).
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Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung
schließt danach die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus,
der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr
zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 28.6.1993 1 BvR 1346/89, HFR 1993,
544 = SIS 94 09 11, und BFH-Beschluss vom 9.12.2002 I B 7/02,
BFH/NV 2003, 630 = SIS 03 22 26; BFH-Urteil vom 14.10.2009 X R
37/07, BFH/NV 2010, 406 = SIS 10 05 75).
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45
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Auf dieser Grundlage kann die
Nichtbeanstandung einer steuerrechtlich fehlerhaften Handhabung -
wie hier die möglicherweise unrichtige ungeprüfte
Übernahme der Zuordnung des PKW Audi A3 zum gewillkürten
Betriebsvermögen des Klägers in den Vorjahren - keinen
schutzwürdigen Vertrauenstatbestand schaffen (BFH-Urteil in
BFH/NV 1991, 217).
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46
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bb) Dies gilt nach der Rechtsprechung
gleichermaßen für die Anforderungen an die Darlegungs-
und Nachweispflichten des Steuerpflichtigen in den Folgejahren.
Insbesondere kann die Würdigung eines Sachverhalts durch das
Finanzamt in früheren Veranlagungszeiträumen nach dem
Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese
Zeiträume bezogen werden, so dass die aus einer solchen
Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse - ggf.
auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge in
künftigen Veranlagungszeiträumen - grundsätzlich
allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen
zuzurechnen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2.8.2004 IX B 41/04,
BFH/NV 2005, 68 = SIS 05 04 27; vom 8.6.2006 IX B 121/05, BFH/NV
2006, 1655 = SIS 06 34 09).
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47
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Nur wenn die frühere tatsächliche
Sachverhaltswürdigung möglich war, ist eine bei
späterer Aufgabe dieser Würdigung entstehende Beweisnot
des Steuerpflichtigen durch angemessene Abmilderung der Regeln
für die strenge richterliche Überzeugungsbildung nach
§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO zu berücksichtigen (vgl.
BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 68 = SIS 05 04 27).
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48
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c) Das FG hat danach im zweiten Rechtszug
festzustellen, ob für die Streitjahre davon ausgegangen werden
kann, dass der Kläger nach Maßgabe des
aufzuklärenden Umfangs der betrieblichen Nutzung in den
Vorjahren zu Recht eine Zuordnung des PKW Audi A3 zum
Betriebsvermögen vorgenommen hat.
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Ergeben die Feststellungen, dass die Zuordnung
zum gewillkürten Betriebsvermögen mangels betrieblicher
Nutzung von mindestens 10 % in den Vorjahren zu Unrecht vorgenommen
wurde, ist für die Streitjahre nach Maßgabe der
bisherigen bindenden tatsächlichen Feststellungen zur
betrieblichen Nutzung des PKW Audi A3 im Streitzeitraum im Umfang
von weniger als 10 % die Abziehbarkeit der streitigen Aufwendungen
für das Fahrzeug als Betriebsausgaben zu verneinen.
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