Auf die Revision des Klägers wird das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11.02.2019 - 9
K 376/18 = SIS 19 21 67 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Der im Jahr 1962 geborene Kläger
und Revisionskläger (Kläger) erzielt u.a. Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter
Rechtsanwalt.
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Von seinen beim Versorgungswerk der
Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Versorgungswerk)
erworbenen Rentenanwartschaften übertrug das Familiengericht
im Rahmen der Scheidung von seiner Ehefrau (E) im Streitjahr 2014
im Wege der internen Teilung zugunsten der E ein Anrecht nach
Maßgabe von § 37 der Satzung des Versorgungswerks
(VwS).
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Der Kläger nahm die ihm
gemäß § 37 Abs. 4 VwS eingeräumte
Möglichkeit wahr, seine durch den Versorgungsausgleich
gekürzte Rentenanwartschaft durch eine ebenfalls in 2014
geleistete zusätzliche Zahlung in Höhe von 75.725,54 EUR
um die Hälfte wieder aufzufüllen. Diesen Betrag machte er
in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr als
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geltend, während der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) ihn als Beitrag zur Altersvorsorge wertete.
Da der Höchstbetrag des § 10 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) bereits in erheblichem Umfang durch
laufende Altersvorsorgeaufwendungen in Anspruch genommen wurde,
berücksichtigte das FA den Auffüllungsbetrag im
Einkommensteuerbescheid vom 16.03.2016 lediglich im Umfang von
5.074 EUR bei den Sonderausgaben.
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Den hiergegen eingelegten Einspruch
begründete der Kläger nach Ergehen der Senatsurteile vom
23.11.2016 - X R 41/14 (BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 = SIS 16 28 56) und X R 60/14 (BFH/NV 2017, 890 = SIS 17 10 31) im
Wesentlichen damit, die Wiederauffüllungszahlung verhindere
die Minderung seiner späteren gemäß § 22 Nr. 1
Satz 3 EStG steuerbaren Rente. Die Wiederauffüllungszahlung
sei jedoch nur in Höhe von 88 % (66.638,48 EUR) als
vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften zu
berücksichtigen, da seine im Jahr 2028 beginnende Rente
lediglich zu 88 % steuerpflichtig sei.
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Die nach erfolglos durchgeführtem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab
(EFG 2019, 1304 = SIS 19 21 67). Zwar gehöre die
Wiederauffüllungszahlung ihrer Rechtsnatur nach zu den
Erwerbsaufwendungen und damit zu den vorweggenommenen
Werbungskosten. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sei sie
jedoch nur bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen, da auch
Wiederauffüllungszahlungen nach dem Wortlaut der Norm zu den
Beiträgen gehörten. Die Senatsurteile in BFHE 256, 439,
BStBl II 2017, 773 = SIS 16 28 56 und BFH/NV 2017, 890 = SIS 17 10 31 stünden dem nicht entgegen. Sie beträfen
Ausgleichszahlungen an den Ausgleichsberechtigten zur Abfindung des
Versorgungsausgleichs, während im Streitfall die Zahlung
gerade nicht an den Ausgleichsberechtigten, sondern an das
Versorgungswerk erfolgt sei.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
im Kern geltend, dem Beitragsbegriff i.S. des § 10 Abs. 1 Nr.
2 Buchst. a EStG unterfielen nur Leistungen zur Erlangung des
Versicherungsschutzes. Hierzu zähle die
Wiederauffüllungszahlung nicht. Mit ihr werde lediglich die
Kürzung einer bereits erlangten Anwartschaft vermieden. Mit
dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) habe der Gesetzgeber
sicherstellen wollen, dass der Ausgleichsberechtigte einen eigenen
Versorgungsanspruch erhalte. Daher sei die (interne oder externe)
Realteilung der gesetzgeberische Regelfall. Würde die
Anwendbarkeit der genannten Senatsrechtsprechung auf - als
Werbungskosten abziehbare - Abfindungszahlungen begrenzt, wäre
die Vermeidung des Versorgungsausgleichs gegenüber dessen
Durchführung steuerlich privilegiert und die vom Gesetzgeber
mit der Einführung des VersAusglG verfolgte Intention liefe
ins Leere. Schließlich trage die vom FG vorgenommene
Auslegung des Beitragsbegriffs der Problematik der doppelten
Besteuerung nicht hinreichend Rechnung. Würden sämtliche
Aufwendungen - insbesondere solche aus versteuertem Einkommen - den
Sonderausgaben zugewiesen und unterlägen sie damit der
insoweit geltenden Abzugsbeschränkung, führte dies zu
einem verfassungsrechtlich problematischen generellen Abzugsverbot
(Bezugnahme auf Senatsurteil in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 =
SIS 16 28 56, Rz 41).
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Während des Revisionsverfahrens wurde
der Einkommensteuerbescheid für 2014 unter dem 06.06.2019 aus
nicht im Streit stehenden Gründen geändert.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß,
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das FG-Urteil aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 06.06.2019 dahingehend zu
ändern, dass die geleistete Wiederauffüllungszahlung in
Höhe von 66.638,48 EUR nicht den Sonderausgaben
gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zugeordnet,
sondern als abziehbare Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften berücksichtigt wird.
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Das FA beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Es schließt sich den
Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil an.
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II. Die Revision führt zwar aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung (unten 1.), in der Sache aber zur erneuten
Klageabweisung (unten 2.).
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1. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben.
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a) Das FG hat über den
Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 30.06.2017 entschieden.
An die Stelle dieses Bescheids ist während des
Revisionsverfahrens der Änderungsbescheid vom 06.06.2019
getreten, der nach § 68 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Revisionsverfahrens
geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das
FG-Urteil keinen Bestand haben kann (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.08.2017 - VIII R 32/15, BFHE 260,
1, BStBl II 2018, 223 = SIS 17 25 68, Rz 19, und vom 28.08.2003 -
IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92, unter
I.).
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b) Dennoch bedarf es keiner
Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß §
127 FGO, da die Sache spruchreif ist. Durch den
Änderungsbescheid vom 06.06.2019 hat sich hinsichtlich des
streitigen Punktes keine Änderung ergeben. Der Kläger hat
auch keinen weitergehenden Antrag gestellt. Da das
finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel
leidet, sind die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen;
sie bilden daher unverändert die Grundlage für die
Entscheidung des erkennenden Senats (vgl. BFH-Urteile in BFHE 260,
1, BStBl II 2018, 223 = SIS 17 25 68, Rz 20, und vom 23.01.2003 -
IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11, unter
I.).
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2. Der Senat entscheidet aufgrund seiner
Befugnis nach den §§ 121 Satz 1, 100 FGO in der Sache
selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) und weist die Klage ab,
da sie unbegründet ist.
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die vom
Kläger im Streitjahr 2014 an das Versorgungswerk geleistete
Zahlung (75.725,54 EUR) ihrer Rechtsnatur nach zu den
vorweggenommenen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften
zählt, da sie Kürzungen der nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuernden Altersrente des
Klägers vermeidet (unter a). Die Zahlung unterfällt
allerdings § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und kann daher nur
als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigt werden (unter b).
Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf das vom Kläger
geltend gemachte Verbot der doppelten Besteuerung nicht geboten
(unten c). Die
Abziehbarkeit der streitgegenständlichen
Wiederauffüllungszahlung als Sonderausgabe steht im Einklang
mit der bisherigen Senatsrechtsprechung, die auf
Wiederauffüllungszahlungen der vorliegenden Art nicht
erweitert werden kann (unten d).
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a) Das FG hat zutreffend erkannt, dass es sich
bei der vom Kläger an das Versorgungswerk geleisteten Zahlung
ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten
handelt.
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aa) Zahlungen, die der Sicherung des
künftigen Zuflusses (eigener) steuerpflichtiger Einkünfte
in ungeschmälerter Höhe, im Falle eines
Versorgungsausgleichs der Vermeidung einer ansonsten eintretenden
Kürzung der steuerpflichtigen Einkünfte des
Ausgleichsverpflichteten, dienen, stellen ihrer Rechtsnatur nach
Erwerbsaufwendungen und damit vorweggenommene Werbungskosten dar.
An dieser Wertung ändert auch die spezialgesetzliche Zuweisung
der Altersvorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben in § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nichts (vgl. Senatsurteil in BFHE 256,
439, BStBl II 2017, 773 = SIS 16 28 56, Rz 33).
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bb) Im Streitfall handelt es sich auf der
Grundlage der finanzgerichtlichen Feststellungen, dass die
Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Kürzung
der Anwartschaft des Klägers gegenüber dem
Versorgungswerk geführt hat, die Zahlung des Klägers an
das Versorgungswerk dazu diente, den teilweisen Entzug des
Anwartschaftsrechts wiederherzustellen, und damit entscheidenden
Einfluss auf die Höhe seiner steuerpflichtigen Einkünfte
bei Rentenbeginn hatte, bei der in Rede stehenden Zahlung des
Klägers ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene
Werbungskosten, wie auch das FG fehlerfrei angenommen hat.
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b) Die vom Kläger zur Vermeidung einer
Kürzung seiner Rentenanwartschaft an das Versorgungswerk
geleistete Zahlung fällt allerdings in den Anwendungsbereich
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, so dass sie nur im
Rahmen des in § 10 Abs. 3 EStG für das Streitjahr
bestimmten Höchstbetrags steuerlich berücksichtigt werden
kann.
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aa) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sind
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur
landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen
vergleichbare Leistungen erbringen, Sonderausgaben. Beiträge
sind alle Leistungen auf eine Versicherung i.S. von § 10 Abs.
1 Nr. 2 EStG zur Erlangung des Versicherungsschutzes (vgl. Schmidt/Krüger,
EStG, 40. Aufl., § 10 Rz 33) bzw. alle aufgrund von Gesetz oder Vertrag vom
Steuerpflichtigen erbrachten Geldleistungen zu den
begünstigten Versicherungen. Sowohl laufende Beiträge
als auch Einmalbeiträge sind begünstigt (vgl. Kulosa in
Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 10 EStG Rz 56 i.V.m. Rz
82).
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bb) Für die Beurteilung einer
Geldleistung als Beitrag i.S. des §
10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist nicht die formale
Bezeichnung im Recht des
jeweiligen Versorgungssystems, sondern die steuerrechtliche
Qualifizierung entscheidend.
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(1) Die Anknüpfung an den Begriff des
„Beitrags“ im Recht des jeweiligen
Versorgungssystems führt regelmäßig zugleich zu
einer entsprechenden steuerrechtlichen Bewertung. So regelt
beispielsweise § 187 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Zusammenhang mit den vorliegend in
Rede stehenden
„Wiederauffüllungszahlungen“, dass im
Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge gezahlt werden
können, um Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an
Entgeltpunkten gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder
aufzufüllen. Derartige Beiträge, die der
Ausgleichsverpflichtete in die gesetzliche Rentenversicherung
einzahlt, um eine Minderung seiner eigenen Rentenansprüche
durch das Rentensplitting zu vermeiden, sind lediglich im Rahmen
der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG als
Sonderausgaben abziehbar (vgl. HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 56;
Lindberg in Frotscher/ Geurts, EStG, § 10 Rz 57).
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(2) Wird in einem Versorgungssystem eine
andere Bezeichnung für eine Zahlung gewählt, ist eine
einkommensteuerrechtliche Qualifizierung notwendig. Bloße
Formulierungen in einer Satzung können nicht über die
einkommensteuerrechtliche Einordnung disponieren, ob es sich bei
einer Wiederauffüllungszahlung an eine Einrichtung der
Basisversorgung um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden
Beitrag oder um Werbungskosten handelt.
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(3) Im Hinblick auf (spätere) Leibrenten
und andere Leistungen, die von einer Einrichtung der
Basisversorgung erbracht werden, unterscheidet das EStG
ausschließlich zwischen der Ebene der Beiträge (vgl.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) und der Ebene der Leistungen
(vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).
Hiernach stellt jede im jeweiligen Versorgungssystem vorgesehene
Geldleistung des Steuerpflichtigen, die an eine in § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a EStG genannte Einrichtung für Zwecke der
Basisversorgung erbracht wird, einen Beitrag im Sinne dieser
Vorschrift dar.
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cc) Nach Maßgabe dessen ist die
Wiederauffüllungszahlung des Klägers an das
Versorgungswerk - ebenso wie die ausdrücklich als
Beiträge bezeichneten vergleichbaren Zahlungen
gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI - als Beitrag i.S.
des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren (so auch
Lutter, EFG 2019, 1306; BeckOK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 10.
Edition [Stand: 01.06.2021], § 10 Rz 146; Kanzler in:
Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht,
81. Lieferung 09.2020, Vermögens- und versorgungsrechtliche
Auseinandersetzung der Ehegatten im Steuerrecht, Rz 233).
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(1) Das Versorgungswerk ist eine
berufsständische Versorgungseinrichtung, die nach
Maßgabe des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes und seiner
Satzung (vgl. § 1 Abs. 2 VwS i.d.F. vom 01.03.2014) u.a.
Alterseinkünfte der Basisversorgung gewährt (vgl. §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 VwS). Im Fall des
Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG kann das
ausgleichspflichtige Mitglied, zu dessen Lasten im Rahmen der
externen oder internen Teilung ein Anrecht übertragen wurde,
eine Kürzung seiner Anwartschaft verhindern, soweit es den
Kapitalwert des übertragenen Anrechts binnen sechs Monaten
nach Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts als
Erstattungsbetrag bezahlt hat (vgl. § 37 Abs. 4 Satz 3 VwS).
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(2) Zwar ist dem Kläger darin
zuzustimmen, dass nach der insoweit einschlägigen Regelung des
§ 37 Abs. 4 Satz 3 VwS - anders als bei § 187 Abs. 1 Nr.
1 SGB VI - nicht von einer Wiederauffüllung der
Rentenanwartschaft durch Zahlung von Beiträgen, sondern von
der Zahlung des Kapitalwerts des übertragenen Anrechts als
Erstattungsbetrag die Rede ist. Steuerrechtlich betrifft die
Zahlung dennoch allein die Beitragsebene. Maßgeblich ist,
dass der Kläger mit seiner Geldleistung an das Versorgungswerk
von der in der Satzung ausdrücklich geregelten
Einzahlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, die dazu dient,
die voraussichtlichen Alterseinkünfte der Basisversorgung des
ausgleichspflichtigen Klägers, dessen Rentenanwartschaft im
Rahmen des Versorgungsausgleichs teilweise auf die
ausgleichsberechtigte E übertragen wurde, in
ungeschmälerter Höhe zu erhalten.
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(3) Auch weist die
Wiederauffüllungszahlung nach dem Recht des hier betroffenen
Versorgungssystems (VwS) einen Beitragsbezug auf.
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(a) Die Zahlung i.S. des § 37 Abs. 4 Satz
3 VwS soll den infolge der Anwartschaftsübertragung
eingetretenen Verlust auf der Beitragsebene kompensieren.
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Der Versorgungsausgleich ist in der Satzung so
ausgestaltet, dass die bei der internen Teilung vorgesehene
Übertragung des Anrechts durch Kürzung (beim
Ausgleichsverpflichteten) bzw. Zuteilung (beim
Ausgleichsberechtigten) der auf die Ehezeit entfallenden
Versicherungsmonate mit dem darauf entfallenden ehezeitbezogenen
persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten vorgenommen
wird (§ 37 Abs. 4 Satz 1 VwS). Bei den Versicherungsmonaten
und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten
handelt es sich um relevante Anwartschaftsparameter. Denn der
Monatsbetrag der Altersrente ist das Produkt aus dem
Rentensteigerungsbetrag (vgl. § 22 Abs. 2 VwS), der Anzahl der
anzurechnenden Versicherungsjahre (vgl. § 22 Abs. 3 VwS) und
dem persönlichen
durchschnittlichen Beitragsquotienten (vgl. § 22 Abs. 4 VwS),
der allerdings bei der internen Teilung auf die Ehezeit bezogen
berechnet wird (vgl. § 37 Abs. 3 VwS).
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Mit der Übertragung des Anrechts auf die
ausgleichsberechtigte Person geht somit ein Teil der Beitragszeiten
des Ausgleichsverpflichteten (anzurechnende Versicherungsjahre,
§ 22 Abs. 3 VwS) über, wobei auch der als weitere
Berechnungsgröße fungierende persönliche
durchschnittliche Beitragsquotient einen Beitragsbezug aufweist, da
dieser Quotient aus dem für jeden Monat der Mitgliedschaft
ohne Bezug von Berufsunfähigkeitsrente gezahlten Beitrag und
dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden Regelpflichtbeitrag nach §
11 Abs. 1 VwS (vgl. § 22 Abs. 4 VwS) gebildet wird; er ist
also abhängig von der Höhe der Beitragszahlungen vor
Renteneintritt.
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Der Ausgleichsverpflichtete muss - will er
eine Kürzung seiner Anwartschaft verhindern - den Verlust an
Beitragszeiten ausgleichen, indem er den Kapitalwert des
übertragenen Anrechts als Erstattungsbetrag bezahlt. Der Sache
nach handelt es sich um die (Wieder-)Auffüllung seines
Anwartschaftskontos.
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(b) Der Erstattungsbetrag gemäß
§ 37 Abs. 4 Satz 4 VwS wird ebenfalls beitragsbezogen
berechnet, so dass die Wiederauffüllungszahlung auch nach der
inneren Systematik der Satzung einen Beitrag darstellt.
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Soweit zur Berechnung der Höhe der
Wiederauffüllungszahlung nach § 37 Abs. 4 Satz 4 VwS die
„übertragene Anwartschaft“ mit dem
Zwölffachen des bei Zahlungseingang gültigen
Regelpflichtbeitrags zu multiplizieren ist, ist darauf hinzuweisen,
dass sich die „übertragene Anwartschaft“
der Sache nach gerade aus den vom Ausgleichsverpflichteten
angesammelten Beitragsmonaten, die der ausgleichsberechtigten
Person übertragen wurden, mit seinem darauf entfallenden
persönlichen (von der Höhe seiner Beitragszahlungen
abhängigen) durchschnittlichen - lediglich ehezeitbezogen
angepassten - Beitragsquotienten ergibt. Die Höhe des
Kapitalwerts des übertragenen Anrechts resultiert demnach auch
aus persönlichen Beitragselementen des
Ausgleichsverpflichteten.
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c) Eine andere Auslegung ist auch im Hinblick auf das
vom Kläger geltend gemachte Verbot der doppelten Besteuerung
nicht geboten.
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Nach der Senatsrechtsprechung kann eine -
grundsätzlich unzulässige - doppelte Besteuerung von
Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen nicht bereits in
der Beitrags- bzw. Ansparphase gerügt werden, sondern erst in
den Veranlagungszeiträumen, in denen die Altersbezüge der
Besteuerung unterworfen werden (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2009 -
X R 28/07, BFHE 227, 165, BStBl II 2010, 348 = SIS 10 00 38, Rz
97). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung
gebilligt (vgl. Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des 2.
Senats vom 14.06.2016 - 2 BvR 323/10,
HFR 2016, 829 = SIS 16 18 72, Rz 61
und Rz 82).
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d) Das gefundene Ergebnis steht - anders als
der Kläger meint - im Einklang mit der bisherigen
Senatsrechtsprechung, die auch nicht auf
Wiederauffüllungszahlungen der vorliegenden Art erweitert
werden kann.
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aa) In seinem Urteil in BFHE 256, 439, BStBl
II 2017, 773 = SIS 16 28 56 weist der Senat in Rz 41 darauf hin,
dass die gesetzliche Zuweisung bestimmter Aufwendungen zu den
Sonderausgaben tatsächlich nur die Beiträge an den
jeweiligen Versorgungsträger, nicht etwa sonstige
Aufwendungen, die nicht zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG
genannten Beiträgen gehörten, betreffe. Sie bedinge
nicht, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den
Einkünften aus § 22 EStG nur noch Sonderausgaben sein
könnten, und führe erst recht nicht dazu, dass
Aufwendungen, die keine Sonderausgaben i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 2 EStG seien, auch keine Werbungskosten und damit
überhaupt nicht mehr abziehbar wären. Für einen
derartigen vollständigen Ausschluss des Werbungskostenabzugs
bedürfte es, wenn er überhaupt verfassungsrechtlich
zulässig wäre, einer gesetzlichen Grundlage, die nicht
existiert.
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Um diese verfassungsrechtliche Problematik
eines generellen Abzugsverbots geht es im Streitfall indes nicht.
Es geht vielmehr um die Frage, in welcher Form die streitbetroffene
Wiederauffüllungszahlung - als (vorweggenommene)
Werbungskosten oder als Sonderausgabe - steuerlich abziehbar ist.
Von einem generellen Abzugsverbot im Sinne einer vollständigen
steuerlichen Nichtberücksichtigung kann vorliegend keine Rede
sein.
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bb) Soweit sich der Kläger für seine
rechtliche Auffassung der Abziehbarkeit seiner
Wiederauffüllungszahlung als Werbungskosten neben dem
Senatsurteil in BFHE 256, 439, BStBl II 2017, 773 = SIS 16 28 56
auch auf die Senatsentscheidung in BFH/NV 2017, 890 = SIS 17 10 31
beruft, hat bereits das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass
beide Entscheidungen zu einem anderen Sachverhalt ergangen sind.
Während im Streitfall die Zahlung an das Versorgungswerk
erfolgt ist, hatten die dortigen Ausgleichsverpflichteten eine
Abfindungszahlung zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs an den
jeweiligen Ausgleichsberechtigten geleistet. Diese konnten jedoch
keine Beitragsempfänger i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a EStG sein, so dass es sich bei derartigen Zahlungen auch
nicht um Beiträge i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG handeln konnte.
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cc) Die Senatsrechtsprechung kann auch nicht -
wie vom Kläger begehrt - auf Wiederauffüllungszahlungen
der vorliegenden Art erweitert werden. Die Rechtsprechung beruht
auf der steuergesetzlichen Systematik, nach der Aufwendungen erst
dann nach der allgemeinen Vorschrift des § 9 Abs. 1 EStG als
Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden können,
wenn keine speziellere Vorschrift zur Anwendung kommt. Im
Zusammenhang mit der streitigen Wiederauffüllungszahlung des
Klägers an das Versorgungswerk greift allerdings die
speziellere Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ein,
die lediglich einen - der Höhe nach beschränkten -
Sonderausgabenabzug ermöglicht.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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