Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.04.2017 - 4 K 2596/16 Erb
= SIS 17 13 49 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Wirtschaftsprüfer und war seit dem
01.07.1988 Gesellschafter einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (W GmbH). Die Gesellschafter
hielten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000
EUR.
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Am 30.06.2004 hatten die Gesellschafter die
Neufassung eines notariell beurkundeten Poolvertrags beschlossen,
der die Verhältnisse der Gesellschafter untereinander im
Managermodell regelte. Dazu gehörte die Beendigung der
Mitgliedschaft bei Vollendung des 63. Lebensjahrs. Der
Gesellschafter sollte zu einem näher bestimmten Tag (gekoppelt
an die Rechnungslegung) seinen Geschäftsanteil nach einem
vorformulierten Vertragsmuster an einen Pooltreuhänder, der
durch die Poolversammlung bestimmt wurde, verkaufen und
übertragen. Der Pooltreuhänder hatte hierfür auf
Rechnung der aktiven Poolmitglieder den Nominalbetrag des
Geschäftsanteils zu entrichten, die W GmbH die bisher
aufgelaufenen Gewinnanteile. Ein Anspruch auf Abfindung stiller
Reserven oder eines Goodwills bestand nicht. Die
Geschäftsanteile der ausscheidenden Poolmitglieder waren
für die Aufnahme neuer Poolmitglieder vorgesehen. Der
Pooltreuhänder hatte die Geschäftsanteile bis zu ihrer
Übertragung treuhänderisch für alle in der W GmbH
verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben und zu halten. Diese
Geschäftsanteile waren in der Poolversammlung nicht
stimmberechtigt und auch bei der Gewinnverteilung
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Einzelheiten
regelte ein dem Poolvertrag beigefügter Treuhandvertrag,
demzufolge der Pooltreuhänder als fremdnütziger
Treuhänder handelte und im Außenverhältnis
Vollrechtsinhaber war. Zahlungen und sonstige Leistungen aus der
Gesellschafterstellung waren grundsätzlich an den Treugeber
abzuführen.
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Gesellschafter X der W GmbH kündigte
aus Altersgründen und verkaufte und übertrug seinen
Geschäftsanteil nach Maßgabe der vorbeschriebenen
Regelungen zum 30.06.2005 an den Pooltreuhänder für
50.000 EUR. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -
FA - ) nahm zunächst die W GmbH unter Berufung auf § 7
Abs. 7 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG) auf Schenkungsteuer in Anspruch. Im Einspruchsverfahren
zog das FA den Kläger unter Berufung auf § 174 Abs. 5
Satz 2 der Abgabenordnung (AO) hinzu.
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Wegen des Ausscheidens eines weiteren
Gesellschafters setzte das FA ebenfalls Schenkungsteuer gegen die W
GmbH fest. Die Klage war erfolgreich (Urteil des Finanzgerichts -
FG - Düsseldorf vom 13.11.2013 - 4 K 834/13 Erb, EFG 2014, 220
= SIS 14 01 81), die Revision des FA erfolglos. Der Bundesfinanzhof
(BFH) vertrat die Auffassung, die W GmbH sei jedenfalls nicht
Steuerschuldnerin (Urteil vom 04.03.2015 - II R 51/13, BFHE 249,
252, BStBl II 2015, 672 = SIS 15 11 04).
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Gegenüber dem Kläger setzte das
FA für den Erwerb des Geschäftsanteils durch den
Pooltreuhänder von X mit Bescheid vom 17.12.2015 unter
Berufung auf § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG Schenkungsteuer fest,
die es auf den Einspruch hin aus nicht streitrelevanten
Gründen herabsetzte.
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Das FG gab der Klage statt. Der
Übergang des Geschäftsanteils beruhe schon nicht auf
einem Ausscheiden eines Gesellschafters, denn § 7 Abs. 7 Satz
1 ErbStG sei auch nach der Neufassung durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b
des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 vom 24.03.1999 (BGBl
I 1999, 402) nicht auf einen derivativen Erwerb anwendbar. Ferner
sei der Geschäftsanteil zivilrechtlich - was maßgebend
sei - nicht auf den Kläger, sondern auf den Treuhänder
übergegangen. Schließlich fehle auch die Bereicherung,
weil die Verfügungsbeschränkungen des
Treuhandverhältnisses die Realisierung eines Wertes über
dem Nennwert ausschlössen. Das FG-Urteil ist in EFG 2017, 1388
veröffentlicht.
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Mit der Revision macht das FA die
Verletzung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG im Hinblick auf alle
drei Begründungsansätze des FG geltend. Es handele sich
nicht um einen derivativen, sondern um einen gesellschaftsrechtlich
veranlassten Erwerb, da der Poolvertrag als wesentlicher
Bestandteil des Gesellschaftsvertrags zu betrachten sei und das
Entgelt eine verkappte Abfindung darstelle. Der durch den
Pooltreuhänder erworbene Geschäftsanteil sei auch den
Gesellschaftern zuzurechnen. Der Übergang des
Geschäftsanteils auf den Pooltreuhänder sei
zivilrechtlich als Abkürzung des über die verbleibenden
Gesellschafter verlaufenden Leistungswegs erfolgt. Den
verbleibenden Gesellschaftern hätte aber bis zur Weitergabe
des Geschäftsanteils an einen Dritten ein Herausgabeanspruch
gegen den Treuhänder zugestanden. Die objektive Bereicherung
der Gesellschafter schließlich werde bereits durch die in
§ 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG enthaltene Fiktion bewirkt. Im
Übrigen könne es bei entsprechender Mehrheit auch zur
Auflösung der W GmbH kommen.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt die Revision
zurückzuweisen.
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Die Anwendung von § 7 Abs. 7 Satz 1
ErbStG sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verkauf des
Anteils auf den Hinzuerwerb von Einkommen gerichtet sei und die
Schenkungsteuer von der Einkommensteuer verdrängt werde. Auch
sei der Kläger weder zivilrechtlich Inhaber des
Geschäftsanteils geworden noch steuerrechtlich bereichert, da
dessen Wert allein aus der individuellen Leistung, nicht der
Beteiligung als solcher fließe. Schließlich beruhe der
Übergang des Geschäftsanteils nicht auf Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag, sondern auf einer rein schuldrechtlichen
Vereinbarung.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die
Übertragung des Geschäftsanteils an der W GmbH von X auf
den Pooltreuhänder bei dem Kläger nicht der
Schenkungsteuer unterliegt.
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1. Der Vorgang ist nicht nach § 1 Abs. 1
Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG schenkungsteuerbar.
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a) Als Schenkung unter Lebenden i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 1
ErbStG auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende
Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines
Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft
auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der
Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens
nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch
übersteigt.
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b) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7
Satz 1 ErbStG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der
Geschäftsanteil nicht auf den Kläger übergegangen
ist, sondern auf den Pooltreuhänder.
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aa) Die Frage, ob und auf wen ein
Geschäftsanteil übergeht, ist nach dem Zivilrecht zu
beurteilen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer knüpft
grundsätzlich an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist daher
regelmäßig nicht anwendbar. So kommt es auch bei anderen
Tatbeständen der Schenkungsteuer für die Prüfung,
wer als Zuwendender und Bedachter an einer freigebigen Zuwendung
beteiligt ist, grundsätzlich auf die Zivilrechtslage und nicht
darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise
Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist, denn die
Schenkungsteuer ist eine Verkehrsteuer (grundlegend BFH-Urteil vom
22.09.1982 - II R 61/80, BFHE 137, 188, BStBl II 1983, 179 = SIS 83 02 08; ferner etwa BFH-Urteile vom 25.01.2001 - II R 39/98, BFH/NV
2001, 908 = SIS 01 66 21, unter II.1., und vom 21.05.2001 - II R
10/99, BFH/NV 2001, 1404 = SIS 01 77 38, unter II.1.). Im Regelfall
bleibt es bei der Anknüpfung an die zivilrechtlichen
Verhältnisse.
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bb) Für Treuhandverhältnisse an
jedwedem Treugut, mithin auch an gesellschaftsrechtlichen
Beteiligungen, gilt nichts anderes. Geht es im Rahmen der
Erbschaft- und Schenkungsteuer um die Frage der
Rechtszuständigkeit an dem Treugut, so bleibt maßgebend,
wer zivilrechtlicher Rechtsinhaber ist. Das ist
regelmäßig der Treuhänder. Die abweichende
Zurechnungsvorschrift des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Alternative
1 AO betrifft eine besondere Form wirtschaftlichen Eigentums und
ist im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht grundsätzlich
ebenso wenig anwendbar wie § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO insgesamt
(vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 908 = SIS 01 66 21, unter
II.1.).
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cc) § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG bietet keine
Grundlage, für den Übergang eines Gesellschaftsanteils
nicht - wie regelmäßig - an den Erwerb zivilrechtlichen
Eigentums, sondern - ausnahmsweise - an den Erwerb des
wirtschaftlichen Eigentums anzuknüpfen. Die Wortwahl
„Übergang des Anteils“ ist eine
originär zivilrechtliche. Eine den Prinzipien der Erbschaft-
und Schenkungsteuer zuwiderlaufende rein wirtschaftliche
Betrachtung, die die bei allen Vertragsbeteiligten eintretenden
wirtschaftlichen Vor- und Nachteile beleuchtete, hätte einer
besonderen gesetzlichen Anordnung bedurft. Insbesondere gibt §
7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG für die Besteuerung einer etwaigen bei
einem Dritten eingetretenen Bereicherung keine Handhabe, da die
Vorschrift nicht an die Bereicherung, sondern an den Anteilserwerb
anknüpft.
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dd) Nach diesen Maßstäben hat nicht
der Kläger, sondern der Pooltreuhänder den
Geschäftsanteil des X an der W GmbH erworben, so dass der
Vorgang bei dem Kläger nicht nach § 7 Abs. 7 Satz 1
ErbStG steuerbar ist. Der Pooltreuhänder ist zivilrechtlicher
Eigentümer geworden. Die Annahme des FA, in Wahrheit sei
lediglich der über die verbleibenden Gesellschafter
verlaufende Leistungsweg abgekürzt worden, findet in dem
Poolvertrag, der von vornherein den tatsächlich gewählten
Übertragungsweg vorsah, keine Stütze. Es kann deshalb
offenbleiben, ob dem Grunde nach die Rechtsfigur des
abgekürzten Leistungswegs im Rahmen von § 7 Abs. 7 Satz 1
ErbStG einen tatsächlich nicht stattgefundenen Übergang
des Geschäftsanteils zu fingieren geeignet ist. Es ist auch
nicht mehr von Bedeutung, ob den verbleibenden Gesellschaftern der
W GmbH aus dem Vorgang ein vermögenswerter Vorteil zugekommen
ist oder ob sie sogar als wirtschaftliche Eigentümer dieses
Geschäftsanteils zu betrachten sein könnten.
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c) Ungeachtet dessen ist der Vorgang auch
deshalb nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 7
Satz 1 ErbStG steuerbar, weil es sich um einen von dieser
Vorschrift nicht erfassten derivativen Erwerb handelt.
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aa) Nachdem die frühere Fassung des
Gesetzes ausdrücklich nach einer gesellschaftsrechtlichen
Grundlage verlangt hatte (dazu BFH-Urteile vom 01.07.1992 - II R
70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921 = SIS 92 18 13, und vom
01.07.1992 - II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925 = SIS 92 18 14; BFH-Beschluss vom 24.01.1990 - II B 132/89, BFH/NV 1990, 675
= SIS 90 12 02), fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH auch
unter der neueren Fassung an einem „Ausscheiden eines
Gesellschafters“ sowie einer
„Abfindung“, wenn - wie im Streitfall - der
Gesellschaftsanteil unter Lebenden veräußert und
dafür ein Kaufpreis entrichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom
20.01.2016 - II R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284 = SIS 16 05 54, Rz 26 bis 29).
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bb) Es kann offenbleiben, unter welchen
Voraussetzungen ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
i.S. des § 42 AO angenommen werden könnte, wenn das
Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung allein der
äußeren Form nach in das Rechtskleid eines Kaufvertrags
gehüllt wird, ohne dass dieser inhaltlich von einem
Ausscheiden gegen Abfindung zu unterscheiden wäre. In der
Veräußerung eines Geschäftsanteils an einen
Treuhänder, damit dieser den Geschäftsanteil
interimsweise bis zum Eintritt eines neuen Gesellschafters
hält und verwaltet, vermag der Senat jedenfalls keinen
Missbrauch zu erkennen. Das gilt erst recht, wenn der
Geschäftsanteil zu demselben Preis veräußert werden
muss, zu dem er erworben wurde, ohne dass ein Anspruch auf
Abfindung stiller Reserven oder eines Goodwills bestünde.
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2. Der Vorgang ist auch nicht nach § 1
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar.
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a) Der Schenkungsteuer unterliegt als
Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede
freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vgl.
§ 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Erforderlich
hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine
Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine
Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteile
vom 09.12.2009 - II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566 =
SIS 10 12 84, unter II.1., und vom 30.01.2013 - II R 38/11, BFHE
240, 287, BStBl II 2018, 656 = SIS 13 11 88, Rz 16).
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b) In subjektiver Hinsicht ist ein
(einseitiger) Wille des Zuwendenden zur (Teil-)Unentgeltlichkeit
seiner Leistung erforderlich. Der „Wille zur
Unentgeltlichkeit“ liegt vor, wenn und soweit der
Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe
weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit
seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder
kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu
erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 - II R 32/08, BFH/NV 2010,
893 = SIS 10 12 14, unter II.3.a).
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c) In dem Poolvertrag war das Schicksal des
Geschäftsanteils des jeweiligen Gesellschafters - hier des X -
bei Erreichen der Altersgrenze bereits im Einzelnen geregelt. Alle
Vermögensverschiebungen beruhten auf vertraglicher
Verpflichtung, die ihrerseits angesichts der Verknüpfung mit
dem ursprünglichen Erwerb des Geschäftsanteils schon
objektiv eine Unentgeltlichkeit nicht erkennen lässt. Erst
recht fehlt es an dem Willen zur Unentgeltlichkeit.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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