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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-660/16 (EuGH)
§§: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2, UStG § 17 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 65, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 185, RL 2006/112/EG Art. 186
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Anzahlung
Rechtsfrage: 1. Sind die Anforderungen an die Sicherheit einer Leistungserbringung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung i.S. des EuGH-Urteils "Firin" Rs C-107/13 rein objektiv oder aus Sicht des Anzahlenden nach den für ihn erkennbaren Umständen zu bestimmen? - 2. Sind die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zeitgleichen Entstehung des Steueranspruchs und des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 167 MwStSystRL und der ihnen nach Art. 185 Abs. 2 Unterabs. 2 und nach Art. 186 MwStSystRL zustehenden Regelungsbefugnisse berechtigt, die Berichtigung von Steuer und Vorsteuerabzug gleichermaßen von einer Rückzahlung der Anzahlung abhängig zu machen? - 3. Muss das für den Anzahlenden zuständige FA dem Anzahlenden die Umsatzsteuer erstatten, wenn er vom Anzahlungsempfänger die Anzahlung nicht zurückerhalten kann? Falls ja, muss dies im Festsetzungsverfahren erfolgen oder reicht hierfür ein gesondertes Billigkeitsverfahren aus?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 21.09.2016
Vorinstanz/AZ: V R 29/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 26 04
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 31.05.2018
Erledigungs-Az: Rs C-660/16 und C-661/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 10