1
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A. Die Geschäftsanteile an der
Klägerin, Revisionsbeklagten und
Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin), einer im Jahre
1978 gegründeten GmbH (i.L.) mit abweichendem Wirtschaftsjahr
zum 30. September, hielten zunächst jeweils hälftig deren
beide Geschäftsführer, der am 29.12.1941 geborene WM und
der am 24.12.1945 geborene HM. 2002 verkaufte WM seine Anteile an
eine andere GmbH, deren Anteilseigner HM zu 10 v.H. und dessen
Söhne zu jeweils 45 v.H. waren.
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Die Klägerin hatte beiden
Gesellschafter-Geschäftsführern am 15.8.1984
inhaltsgleiche Versorgungszusagen erteilt. Diese bestimmten
u.a.:
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„1. Sie erhalten eine einmalige
Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie nach
vollendetem 60. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden. Eine
Erhöhung dieses Kapitalbetrages in Anpassung an die
Veränderung der Verhältnisse, insbesondere des
allgemeinen Gehaltniveaus, behalten wir uns vor.
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2. Das Kapital wird mit Vollendung Ihres
60. Lebensjahres fällig, wenn Sie vorher wegen
Invalidität aus unseren Diensten ausscheiden.
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3. Sollten Sie vor Eintritt des
Versorgungsfalls sterben, wird das – nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen berechnete – Versorgungskapital
ausgezahlt an ihre Witwe, ersatzweise an Ihre
unterhaltsberechtigten Kinder zu gleichen Teilen, soweit sie das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich noch in
Ausbildung befinden. In den ersten drei Jahren seit dieser
Versorgungszusage beträgt das Versorgungskapital dann 500.000
DM; in den folgenden Jahren wächst es um je 25.000 DM an, bis
der in Ziffer 1 genannte Betrag erreicht ist; das an Hinterbliebene
zu zahlende Versorgungskapital ist jedoch nicht höher als der
Auszahlungsbetrag aus der
Rückdeckungsversicherung.“
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Mit Nachtrag vom 21.2.1996 wurde in
Anpassung an das allgemeine Gehaltsniveau die einmalige
Kapitalzahlung gemäß Ziffer 1 der Zusage auf 850.000 DM
erhöht.
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Die zur Absicherung des Pensionsanspruchs
des Geschäftsführers HM abgeschlossene
Rückdeckungsversicherung wurde aufgrund des Vertragsablaufs am
30.12.2005 in Höhe von 798.256,90 EUR auf ein Konto der
Klägerin überwiesen, die die Pensionsleistung von 850.000
DM (434.598,09 EUR) am 13.1.2006 an HM, der weiterhin bei ihr als
Geschäftsführer tätig war, auszahlte.
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Die Klägerin buchte die erhaltene
Versicherungsleistung gegen die bilanzierte Forderung
(Rückdeckungsversicherung); den darüber hinausgehenden
Betrag berücksichtigte sie gewinnerhöhend. Die Auszahlung
des Pensionsbetrages an HM buchte sie gegen die in der Bilanz
vorhandene Pensionsrückstellung. Der die Rückstellung
übersteigende Betrag in Höhe von 130.299,09 EUR
(Rückstellung zum 30.9.2005: 304.299 EUR) wurde im Ergebnis
gewinnmindernd behandelt.
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Anschlussrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gelangte zur
Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA): Die den
Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahre 1996 zugesagte
Erhöhung der Kapitalbeträge um 100.000 DM könne
steuerrechtlich nicht anerkannt werden, weil sie im
Erhöhungszeitpunkt nicht mehr erdienbar gewesen sei. Die
Auszahlung von 434.598 EUR im Streitjahr 2006 habe gegen den
eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vom 15.8.1994
verstoßen, die für den Pensionsanspruch nicht nur die
Vollendung des 60. Lebensjahres, sondern auch das Ausscheiden des
Begünstigten aus den Diensten der Klägerin vorausgesetzt
habe, woran es bei HM aber mangele. Die durch die Auszahlung
bedingte Vermögensminderung könne nicht mit der
gleichzeitig erfolgten Auflösung der Pensionsrückstellung
saldiert werden. Das ergebe sich zum einen aus den Gründen des
Senatsurteils vom 14.3.2006 I R 38/05 (BFH/NV 2006, 1515 = SIS 06 30 96). Zum anderen daraus, dass durch die unzulässige
Vermögensauskehrung offensichtlich geworden sei, dass die
ursprüngliche Pensionszusage nicht ernsthaft gemeint gewesen
sei. Der Verzicht auf eine nicht ernsthaft gemeinte Pensionszusage
habe im Ergebnis zur Folge, dass die mit dem Verzicht verbundene
Einlage mit 0 EUR zu bewerten sei, da ein gedachter fremder
Erwerber im Rahmen des Erwerbs des gesamten Betriebes für
einen nicht ernsthaft gemeinten Pensionsanspruch kein Entgelt
entrichten würde.
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Infolgedessen ergingen für die
Streitjahre 2005 und 2006 geänderte Steuerbescheide, in denen
für 2005 eine vGA in Höhe von 2.496 EUR (anteilige
Zuführung zur Pensionsrückstellung im Hinblick auf die
Erhöhung der Pensionszusage an HM um 100.000 DM) und für
2006 eine vGA in Höhe von 432.102 EUR (Auszahlungsbetrag
434.598 EUR abzgl. bereits in 2005 erfasste vGA von 2.496 EUR)
berücksichtigt wurden.
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Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene
Sprungklage war bezogen auf die Festsetzungen der
Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages 2006
sowie die Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlusts
auf den 31.12.2005 und auf den 31.12.2006 sowie des verbleibenden
Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007
teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) sah die Auszahlung
des Kapitalbetrages von 434.598 EUR zwar ebenfalls als
vereinbarungswidrig an. Es war überdies der Auffassung, dass
die Versorgungszusage bereits auf das 60. Lebensjahr deren
Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis „dem
Grunde nach“ indiziere, was die Klägerin auch nicht habe
widerlegen können. Die dadurch ausgelöste
Vermögensminderung sei allerdings für 2005 der Höhe
nach infolge des verfahrensrechtlichen Verböserungsverbots auf
den hinzugerechneten Betrag begrenzt und werde für 2006 mit
der zugleich aufgelösten Pensionsrückstellung teilweise
kompensiert; lediglich der darüber hinausgehende
Unterschiedsbetrag von 130.299,09 EUR sei insofern noch als vGA
hinzuzurechnen. Im Hinblick auf die weiterhin angefochtenen
Bescheide (Körperschaftsteuer 2005, 2007 und 2008,
Gewerbesteuermessbetrag 2005, gesonderte Feststellungen des
verbleibenden Verlustabzugs auf den 31.12.2005 und den 31.12.2008)
wies es die Klage als unzulässig ab. Das Urteil des FG
Düsseldorf vom 6.11.2012 6 K 1093/10 K,G,F ist in EFG 2013,
323 = SIS 13 09 66 abgedruckt. Ihm vorangegangen ist ein Beschluss
des FG über die Aussetzung der Vollziehung, auf den das FG zur
Begründung seines Urteils verweist (FG Düsseldorf,
Beschluss vom 3.8.2010 6 V 1868/10, EFG 2010, 1720 = SIS 10 30 42).
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Das FA stützt seine Revision, die sich
nach der Revisionsschrift auf alle angefochtenen Bescheide
erstreckt, auf die Verletzung materiellen Rechts. Die
Revisionsbegründung wurde der Klägerin ausweislich des
vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 2.4.2013 zugestellt,
verbunden mit einer durch die Geschäftsstelle des I. Senats
des Bundesfinanzhofs (BFH) im richterlichen Auftrag auf den
15.5.2013 gesetzten Frist zur Stellungnahme.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage vollen Umfangs abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussrevision die
angefochtenen Steuerbescheide dahin abzuändern, dass vGA in
Höhe von 2.496 EUR (für 2005) und 432.102 EUR (für
2006) nicht angesetzt werden, hilfsweise, ihr für die
Einlegung der Anschlussrevision Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren.
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Das FA beantragt die Zurückweisung der
Anschlussrevision der Klägerin.
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Das FA hat die angefochtenen Bescheide
über Körperschaftsteuer 2008 sowie den verbleibenden
Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2008
während des Revisionsverfahrens durch Bescheide vom 30.7.2013
geändert.
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B. I. Das Revisionsverfahren wird im Hinblick
auf die angefochtenen Bescheide 2005, 2007 und 2008 eingestellt,
nachdem das FA seine Revision insoweit zurückgenommen hat
(§ 125 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Aus
gleichem Grunde - und schon von daher - scheitert die
Anschlussrevision der Klägerin, soweit sich diese auch auf das
Jahr 2005 bezieht; die (unselbständige) Anschlussrevision
(gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. der analogen
Anwendung von § 554 der Zivilprozessordnung - ZPO - ) kann
nicht weiter gehen als die Hauptrevision (vgl. Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 86).
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II. Im Übrigen kann unbeantwortet
bleiben, ob die Revisionserwiderungsschrift der Klägerin der
Sache nach überhaupt als eine solche Anschlussrevision
verstanden werden konnte. Denn eine solche Anschlussrevision
wäre ohnehin unzulässig. Zulässig wäre sie
nämlich nur, wenn sie bis zum Ablauf eines Monats nach der
Zustellung der Revisionsbegründung erklärt (vgl. §
554 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und in der Anschlussschrift begründet
worden wäre (§ 554 Abs. 3 ZPO). Die besondere
Anschließungsfrist wurde im Streitfall indessen - was
letztlich auch die Klägerin einräumt - nicht eingehalten:
Die Revisionsbegründung wurde der Klägerin ausweislich
des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 2.4.2013 zugestellt;
deren möglicherweise als Anschlussrevision zu deutender
Schriftsatz vom 7.5.2013 ist erst an diesem Tage bei der
Geschäftsstelle des I. Senats eingegangen. Der Beginn des
Fristlaufs konnte nicht deswegen hinausgeschoben werden, weil der
zugestellten Revisionsbegründung eine Schriftsatzfrist zur
Erwiderung auf die Revisionsbegründung des FA bis zum
15.5.2013 beigefügt war. Der gesetzliche Fristlauf für
die Anschlussrevision einerseits und der gewillkürte Fristlauf
für die Revisionserwiderung andererseits sind zweierlei und
voneinander unabhängig. Da die Anschlussrevision kein
Rechtsmittel ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 78,
m.w.N.), bedurfte es dafür und für den Fristlauf auch
keiner besonderen Rechtsmittelbelehrung.
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Der in Anbetracht dessen hilfsweise
beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 121
i.V.m. § 56 FGO ist nicht zu entsprechen, weil der
Klägerin die Fristversäumnis als verschuldet anzulasten
ist. Sie wurde von einer Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft vertreten, bei der allgemein und gerade
im Revisionsverfahren (vgl. § 62 Abs. 4 FGO) zu unterstellen
ist, dass ihr die einschlägigen Verfahrens- und
Fristenregelungen geläufig sind. Die Schriftsatzfrist zur
Erwiderung auf die Revisionsbegründung des FA bis zum
15.5.2013 ändert daran nichts; diese Schriftsatzfrist war
weder darauf gerichtet noch geeignet, die Frist für eine
etwaige Anschlussrevision zu setzen oder auch nur den
entsprechenden Eindruck zu erwecken.
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III. Die Revision des FA ist begründet.
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass jedenfalls die
Kapitalauszahlung durch das Gesellschaftsverhältnis im
Streitjahr 2006 veranlasst ist; die Klägerin hat den
Kapitalbetrag ausgezahlt, obschon der vereinbarte Leistungsfall
noch nicht eingetreten war. Dass sie damit einhergehend die bis
dato gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst hat,
lässt die infolge der Kapitalauszahlung bewirkte
Vermögensminderung allerdings nicht entfallen. Das FG hat
deshalb im Ergebnis zu Unrecht das Vorliegen einer vGA auch im
Umfang der getätigten Kapitalauszahlung verneint.
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1. Unter einer vGA i.S. des § 8 Abs. 3
Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), für die
Gewerbesteuer i.V.m. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, ist
bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung
(verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt
und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung
steht. Für den größten Teil der entschiedenen
Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die
Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen
Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem
Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der
begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine
vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine
Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im
Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich
durchgeführten Vereinbarung fehlt. Von einer beherrschenden
Stellung ist nach der Rechtsprechung des BFH im Regelfall
auszugehen, wenn der Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte
besitzt und er deshalb bei Gesellschafterversammlungen
entscheidenden Einfluss ausüben kann. Dies ist im Allgemeinen
der Fall, wenn er über mehr als 50 v.H. der Stimmrechte
verfügt. Verfügt ein Gesellschafter - wie im Streitfall
im Zeitpunkt der Zusage sowie der Erhöhung der Pension -
über lediglich 50 v.H. oder weniger der Gesellschaftsanteile,
wird er aber dennoch einem beherrschenden Gesellschafter
gleichgestellt, wenn er mit anderen gleichgerichtete Interessen
verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren
Gesellschafterinteressen entsprechende Willensbildung der
Kapitalgesellschaft herbeizuführen. All das entspricht der
ständigen Spruchpraxis des Senats.
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2. Die Vorinstanz ist von diesen
Grundsätzen ausgegangen. Sie hat in diesem Sinne bezogen auf
den Zusagezeitpunkt zutreffend das Vorliegen gleichgerichteter
Interessen von WM und HM angenommen und sie deswegen trotz ihrer
jeweils nur hälftigen Kapitalbeteiligung den Anforderungen
unterworfen, die das Steuerrecht sonst nur bei beherrschenden
Gesellschaftern einfordert (vgl. Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz
221 f.). Der vom FG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhalt,
diese Einschätzung für unzutreffend zu halten. Sie
rechtfertigt sich durch den Umstand, dass die finanzielle
Ausstattung bei beiden Gesellschafter-Geschäftsführern,
sowohl was die laufenden Gehälter als auch was die
Versorgungszusagen anbelangt, übereinstimmte. Das wird letzten
Endes auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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3. Folgt man auf dieser Basis der vom FG
bevorzugten Lesart der am 15.8.1984 gegebenen Versorgungszusage,
ist die aus Anlass des vollendeten 60. Lebensjahres an HM
getätigte Kapitalauszahlung durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Denn danach ist der in Nr.
1 der Vereinbarung aufgenommene Zusagepassus „Sie erhalten
eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 750.000 DM, wenn Sie
nach vollendetem 60. Lebensjahr aus unseren Diensten
ausscheiden“ so zu verstehen, dass die
Leistungsfälligkeit auch von dem Ausscheiden des HM aus dem
aktiven Dienst abhängt. Diese Lesart ist aus
revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden: Die Würdigung
des festgestellten Sachverhalts obliegt in erster Linie dem FG; der
BFH ist daran gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Lediglich
Verstöße gegen die Denkgesetze oder die allgemeinen
Erfahrungssätze könnten daran etwas ändern. Solche
Fehler sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr deckt
sich das Verständnis des FG durchaus mit der zitierten
Formulierung der Zusage. Es wird nicht zuletzt dadurch
gestützt, dass der Versorgungsfall in Nr. 2 der Zusage
alternativ und abweichend wie folgt bestimmt wird: „Das
Kapital wird mit Vollendung Ihres 60. Lebensjahres fällig,
wenn Sie vorher wegen Invalidität aus unseren Diensten
ausscheiden.“ Mit anderen Worten: Während die
Fälligkeit bei Eintritt einer - vorherigen - Invalidität
und dem dadurch bewirkten Ausscheiden von HM auf das vollendete 60.
Lebensjahr festgelegt wurde („mit“), verlangt
Nr. 1 der Zusage die Vollendung jenes Lebensjahres und
zusätzlich das Ausscheiden aus dem Dienst und bestimmt
hierfür als Fälligkeitszeitpunkt nicht das vollendete 60.
Lebensjahr, sondern einen Zeitpunkt danach
(„nach“), was zwanglos so aufzufassen ist, dass
es für diese Alternative auf besagtes Ausscheiden aus dem
Dienst ankommt.
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Wird das Kapital dessen ungeachtet und trotz
unveränderter Weiterbeschäftigung von HM als
Geschäftsführer bereits „mit“
vollendetem 60. Lebensjahr ausbezahlt, dann indiziert dies die im
Gesellschaftsverhältnis gründende Veranlassung der
Zahlung. Die vorzeitige Auszahlung dürfte sich in der Tat -
wie das FG zutreffend ausführt - nur durch die
gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des
Geschäftsführers erklären lassen: Bei einem fremden
Dritten wäre überprüft worden, ob und wann die
Zahlung zu erfolgen hat. Dass sich die Klägerin alleine auf
den Zeitpunkt der Auszahlung des Versicherungsguthabens durch die
Rückdeckungsversicherung verlassen hat, ohne auf die
vertraglich vereinbarte Fälligkeit zu achten, ist allein der
gesellschaftsrechtlichen Stellung des Geschäftsführers
geschuldet.
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Ob sich gleichermaßen und
unabhängig davon eine Veranlassung durch das
Gesellschaftsverhältnis bereits „dem
Grunde“ der Versorgungsleistung nach daraus ableiten
lässt, dass die Leistung dem Begünstigten auf das
vollendete 60. Lebensjahr - statt auf das andernfalls übliche
63. oder 65. Lebensjahr (s. dazu Gosch, a.a.O., § 8 Rz 1092;
Otto in Blomeyer/Rolfs/ Otto, Betriebsrentengesetz, 5. Aufl., StR F
Rz 290, m.w.N.) - versprochen wurde, kann angesichts dessen
dahinstehen.
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4. Die daraus abzuleitende Konsequenz - das
Vorliegen einer vGA - scheitert nicht an dem Fehlen einer
hierfür erforderlichen Vermögensminderung.
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Diese Vermögensminderung liegt in der
Hingabe des Kapitalbetrages und in dem entsprechenden
Vermögensabgang. Dass die Klägerin uno actu die bis dahin
von ihr gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst hat,
ändert nichts. Denn die Auflösung der Rückstellung
ist unmittelbare Folge des Umstandes, dass der Versorgungsanspruch
mit der Zahlung des versprochenen Betrages aus zivilrechtlicher
Sicht erfüllt war. Dies ist zwar auf die getätigte
Auszahlung zurückzuführen. Doch bleibt es dabei, dass die
Auszahlung aus den beschriebenen Gründen durch das
Gesellschaftsverhältnis und nicht betrieblich veranlasst war,
was wiederum die spezifisch körperschaftsteuerrechtliche
Konsequenz der außerbilanziellen Hinzurechnung des
Vermögensabgangs als vGA nach sich zieht. Eine
„Neutralisierung“ dieser Konsequenz infolge
einer wechselseitigen Saldierung der jeweiligen
Geschäftsvorfälle scheidet aus. Der besagten
körperschaftsteuerrechtlichen Konsequenz unterfällt
normspezifisch-steuerrechtlich der jeweilige Geschäftsvorfall,
nicht der (handelsbilanzielle) Saldo aus der
Vermögensminderung hier - der durch das
Gesellschaftsverhältnis bedingten Auszahlung - und der
Vermögensmehrung dort - der bilanzrechtlich bedingten
Rückstellungsauflösung - . Beide Vorfälle sind
vielmehr auseinanderzuhalten und steuerrechtlich eigenständig
zu behandeln. Der Senat hält insofern an dem fest, was er
durch seine Urteile in BFH/NV 2006, 1515 = SIS 06 30 96 - dort
ebenfalls bezogen auf eine Anwartschaftsabfindung gegen einen
Teilverzicht des Begünstigten - und vom 5.3.2008 I R 12/07
(BFHE 220, 454 = SIS 08 20 66, unter II.2.a a.E. der
Entscheidungsgründe) entschieden hat (vgl. im Einzelnen z.B.
Gosch, a.a.O., § 8 Rz 398; Schallmoser/ Eisgruber/Janetzko in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 KStG Rz 303; Wilk, daselbst,
§ 8 KStG Rz 108), und folgt nicht der dagegen
geäußerten Kritik (z.B. Briese, GmbHR 2008, 565;
Hoffmann, GmbHR 2006, 824 und GmbH-Steuerberater 2010, 371; Otto in
Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., StR F Rz 430; s.a.
Höfer/Veit/Verhufen, Betriebsrentenrecht, BetrAVG, Band II, Rz
3137 ff.).
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Das Senatsurteil vom 28.4.2010 I R 78/08 (BFHE
229, 234, BStBl II 2013, 41 = SIS 10 21 92) widerspricht dem nicht.
In jener Entscheidung sind zwar - zum einen (unter II.4.a der
Entscheidungsgründe) - die getätigten Rentenzahlungen
nach Eintritt des Versorgungsfalls mit der gegenläufigen
entsprechenden Minderung der Pensionsrückstellung verrechnet
worden. Doch betraf das nur die Situation, dass die
außerbilanzielle Hinzurechnung der als vGA zu beurteilenden
Zuführungen zur Pensionsrückstellung in der
Anwartschaftsphase unterblieben war und sie infolge
zwischenzeitlicher Bestandskraft der betreffenden Steuerbescheide
auch nicht mehr nachgeholt werden konnte. So verhält es sich
im Streitfall, in dem die Abfindung als solche ein durch das
Gesellschaftsverhältnis mitveranlasster Geschäftsvorfall
ist, jedoch nicht (s. auch Gosch, BFH/PR 2010, 376). Zum anderen
(unter II.5.a cc der Entscheidungsgründe) betraf das Urteil
die Zahlung von Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit der
Übertragung von Versorgungsverpflichtungen auf einen anderen
Rechtsträger, die vom Senat gerade nicht als ein durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorfall angesehen wurde.
Soweit dort allerdings zusätzlich auf den Aspekt der fehlenden
Vermögensminderung abgestellt worden ist, mag das missgedeutet
werden können und ist deswegen im vorgenannten Sinne
abzugrenzen und klarzustellen.
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5. Ob und ggf. mit welchen Konsequenzen die
Zahlung des Kapitalbetrages unbeschadet der uneingeschränkt
fortgeführten Tätigkeit von HM als
Geschäftsführer den Grundsätzen widerspricht, die
der Senat in seinem Urteil in BFHE 220, 454 = SIS 08 20 66
aufgestellt hat, kann in Anbetracht dessen im Streitfall
dahinstehen.
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6. Die Vorinstanz hat im Ergebnis ein davon
abweichendes Rechtsverständnis vertreten. Ihr Urteil ist
bezogen auf die Festsetzungen der Körperschaftsteuer und des
Gewerbesteuermessbetrages 2006 sowie die Feststellungen des
vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.2005 und den
31.12.2006 sowie des verbleibenden Verlustabzugs zur
Körperschaftsteuer auf den 31.12.2007 aufzuheben; die Klage
ist auch insoweit vollen Umfangs abzuweisen.
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