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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 62/05
§§: EStG § 74 Abs. 2, BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 5, SGB 10 § 104 Abs. 1 Satz 1, SGB X § 107 Abs. 1, AO 1977 § 125
Schlagwörter Kindergeld, Erstattung, Abzweigung, Offenbare Unrichtigkeit, Erfüllung
Rechtsfrage: Keine Auszahlung des dem Kläger für Januar 2003 bis März 2003 zustehenden Kindergeldes, da sein Kindergeldanspruch durch die von der Familienkasse geleistete Erstattung an den Sozialhilfeträger (der für das Kind Sozialhilfe ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlt hat) erfüllt ist: Stellt die Nichtberücksichtigung des bei der Anrechnung des Kindergeldes dem Kind nach § 76 Abs. 2 BSHG zustehenden Freibetrages in Höhe von 10,25 EUR monatlich keinen für die Familienkasse erkennbaren "offensichtlichen Fehler" in dem Erstattungsantrag des Sozialamtes dar, mit der Folge, dass die Familienkasse an den Erstattungsantrag des Sozialamtes gebunden ist (DA-FamEStG Tz. 74.3.1. Abs. 1) und somit der streitige Kindergeldanspruch des Klägers nach § 107 Abs. 1 SGB X in vollem Umfang erfüllt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Sonstige Person
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 04.08.2005
Vorinstanz/AZ: 10 K 293/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.07.2008
Erledigungs-Az: III R 62/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet