1
|
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Sie und ihr Ehemann (E) wurden in den Streitjahren
2001 und 2002 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.
|
|
|
2
|
Am 7.8.1998 schloss die Klägerin mit
einer Leasing-GmbH (L) für die Zeit vom 10.7.1998 bis zum
9.7.2001 einen Finanzierungsleasingvertrag über einen PKW der
Oberklasse (Fahrzeug I). Die monatliche Rate betrug 2.200 DM zzgl.
Umsatzsteuer. In dem von L verwendeten Vertragsformular konnte der
Kunde zwischen dem „Finanzierungsleasing mit
Kilometerabrechnung“ und dem „Finanzierungsleasing mit
Andienungsrecht“ wählen. Die Klägerin entschied
sich für das Andienungsrecht. Hierzu hieß es im Vertrag:
„Der Leasing-Geber ist bereit, mit dem Leasing-Nehmer
über die Verlängerung des Leasing-Vertrages zu
verhandeln. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so
bietet der Leasing-Nehmer schon jetzt verbindlich an, den
Leasing-Gegenstand zum Zeitpunkt des Ablaufes der Leasing-Laufzeit
- unter Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen in
dem Zustand, in dem er sich dann befindet - zu kaufen. Macht der
Leasing-Geber von diesem Angebot Gebrauch, so kommt der Kaufvertrag
mit dem Zugang der entsprechenden Erklärung des
Leasing-Gebers, die auch in der Rechnungserteilung liegen kann,
zustande. Der Kaufpreis bei Ausübung des Andienungsrechtes
beträgt DM 17.082,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein
Recht, den Ankauf zu verlangen, hat der Leasing-Nehmer nicht. Das
Eigentum an dem Fahrzeug geht mit Zahlung des Kaufpreises auf den
Leasing-Nehmer über“.
|
|
|
3
|
Die Klägerin nutzte dieses Fahrzeug in
der Folgezeit zu privaten Zwecken, nach ihrem Vorbringen auch zu
betrieblichen Zwecken. Sie behandelte die Leasingraten als
Betriebsausgaben und bewertete die Nutzungsentnahme nach der 1
%-Regelung.
|
|
|
4
|
Am 5.6.2001 richtete die L das folgende
Schreiben an die Klägerin: „Wir möchten Sie
darüber informieren, daß Ihr o.g. Leasingvertrag Nr. ...
am 09.07.2001 endet. Sollten Sie eine Verlängerung des
Vertrages nicht wünschen, so können wir Ihnen
grundsätzlich das Fahrzeug andienen, mit der Folge, daß
Sie das Fahrzeug zum Preise von 17.082,00 DM zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer erwerben. Für diesen Fall der Andienung bitten
wir Sie höflich, uns die gewünschte Adresse für die
Rechnungstellung mitzuteilen.“
|
|
|
5
|
E unterrichtete die zuständigen
Mitarbeiter der L telefonisch davon, dass die Klägerin weder
eine Vertragsverlängerung noch einen Erwerb des Fahrzeugs
wünsche, er selbst aber zum Erwerb des Fahrzeugs bereit sei.
Daraufhin übersandte L dem E am 11.6.2001 eine auf dessen
Namen ausgestellte Rechnung über den Verkauf des Fahrzeugs zu
dem mit der Klägerin im Leasingvertrag vereinbarten Preis von
17.082 DM netto. Nach Kaufpreiszahlung erhielt E von L den
Kfz-Brief. E nutzte dieses Fahrzeug in der Folgezeit privat und
verkaufte es im Juli 2002 für 28.700 EUR weiter.
|
|
|
6
|
Am 30.6.1999 schloss die Klägerin mit
L einen weiteren Finanzierungsleasingvertrag über einen
weiteren PKW der Oberklasse (Fahrzeug II). Bis zum 12.5.2002 waren
monatliche Leasingraten von 1.763 DM zzgl. Umsatzsteuer zu
entrichten. Die Vereinbarung über das Andienungsrecht war mit
derjenigen im Vertrag vom 7.8.1998 identisch; als Kaufpreis war
hier ein Betrag von 13.088 DM zzgl. Umsatzsteuer vereinbart. Auch
zu diesem Vertrag übersandte L der Klägerin etwa einen
Monat vor Vertragsablauf ein Schreiben, das insoweit mit demjenigen
vom 5.6.2001 inhaltsgleich war. Aufgrund telefonischer
Verhandlungen zwischen E und L erwarb E das Fahrzeug II für
13.088 DM netto (Verkaufsrechnung der L vom 5.4.2002).
|
|
|
7
|
Im Rahmen einer Außen- und
Fahndungsprüfung bei der Klägerin holten die Prüfer
Auskünfte des Prokuristen (P) und des Leiters der
Finanzbuchhaltung der L ein. Diese erklärten, die
Tätigkeit der L sei nicht auf die spätere Vermarktung der
gebrauchten Leasingfahrzeuge gerichtet. Daher werde den
Leasingkunden zum Vertragsablauf alternativ zur
Vertragsverlängerung auch die Andienung zum vertraglich
vereinbarten Preis angeboten, selbst wenn die Kunden darauf nach
dem Vertrag keinen Anspruch hätten. Den Kunden werde bei
Vertragsschluss aber keine schriftliche Garantie gegeben, dass die
dargestellte Geschäftspolitik der L auch noch bei
Vertragsablauf Bestand habe.
|
|
|
8
|
Die Prüfer vertraten daraufhin die
Auffassung, die Klägerin habe dem E die Vorteile aus den
Ankaufmöglichkeiten zukommen lassen und damit
gewinnerhöhend entnommen. Die Teilwerte der Fahrzeuge
hätten im Zeitpunkt des Ablaufs des jeweiligen
Leasingvertrages deutlich oberhalb der vereinbarten Kaufpreise
gelegen. Wirtschaftlich betrachtet stelle der Vorteil aus der
Erwerbsmöglichkeit für die Klägerin ein Korrektiv zu
den zu hohen Leasingraten dar. Die Prüfer schätzten den
Teilwert des Fahrzeugs I zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs -
ausgehend von dem im Jahr 2002 tatsächlich erzielten
Verkaufspreis - auf 60.000 DM und ermittelten daraus für das
Streitjahr 2001 einen Entnahmegewinn von 40.184,88 DM. Den Teilwert
des Fahrzeugs II zum Zeitpunkt des Vertragsablaufs schätzten
sie auf 40.389,46 DM (50 % des Neuwerts) und ermittelten daraus
einen Entnahmegewinn von 12.888,32 EUR für das Streitjahr
2002. Die Höhe der Teilwerte ist zwischen den Beteiligten
nicht streitig.
|
|
|
9
|
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte den Prüfern und erließ
entsprechend geänderte Einkommensteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide für 2001 und 2002.
|
|
|
10
|
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren
vernahm das Finanzgericht (FG) im Klageverfahren u.a. P als Zeugen.
Dieser bestätigte die Richtigkeit seiner gegenüber den
Prüfern erteilten Auskünfte. Er erklärte ferner, die
L übermittle ihren Leasingkunden jeweils einen Monat vor
Vertragsende ein Schreiben wie dasjenige vom 5.6.2001. Es komme
praktisch nicht vor, dass sich ein Kunde auf ein solches Schreiben
nicht melde. Dies beruhe auch darauf, dass sich die für L
tätigen Verkäufer darum kümmern würden, ob ein
Neugeschäft zustande kommen könne. Er habe in seiner
Berufstätigkeit für die L noch nicht erlebt, dass ein
Kunde von dem Andienungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe.
|
|
|
11
|
Das FG wies die Klage in diesem Punkt ab
(EFG 2012, 331 = SIS 11 34 92). Zwar habe die Klägerin zu
keinem Zeitpunkt das rechtliche oder wirtschaftliche Eigentum an
den Fahrzeugen erworben, so dass sie diese auch nicht aus ihrem
Betriebsvermögen habe entnehmen können. Jedoch sei das
Schreiben der L vom 5.6.2001 - und in Bezug auf das Fahrzeug II
auch das weitere, insoweit gleichlautende Schreiben aus dem Jahr
2002 - dahingehend auszulegen, dass die L damit ihre auf dem
Leasingvertrag beruhende Rechtsposition aufgegeben und die
Entscheidung in die Hände der Klägerin gelegt habe. Nach
seinem Wortlaut könne dieses Schreiben zwar auch als
bloßer Hinweis auf die bereits im Leasingvertrag vereinbarten
Möglichkeiten angesehen werden. Für einen darüber
hinausgehenden Rechtsbindungswillen der L spreche aber, dass diese
die Klägerin - für den Fall, dass sie einen Ankauf
wünsche - konkret zur Nennung einer Rechnungsanschrift
aufgefordert habe. Einer solchen Aufforderung hätte es bei
einem reinen Verweis auf die bereits im Leasingvertrag vorgesehenen
Möglichkeiten nicht bedurft. Bei der gebotenen Auslegung
dieses Schreibens nach dem Horizont eines objektiven
Empfängers sei zu berücksichtigen, dass die Zahlung
derart hoher Leasingraten ohne einen späteren Ankauf der
Fahrzeuge wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre. Es
dürfte der Klägerin nicht entgangen sein, dass die
Geschäftspolitik der L nicht auf eine Verwertung der
Gebrauchtfahrzeuge gerichtet gewesen sei. Auch aus der Aussage des
Zeugen P folge, dass die Klägerin mit großer
Wahrscheinlichkeit mit der Möglichkeit zum Erwerb der
Fahrzeuge habe rechnen können.
|
|
|
12
|
Damit habe L der Klägerin durch die
genannten Schreiben konkrete Kaufoptionen zu sehr günstigen
Preisen eingeräumt. Diese Optionen seien mit betrieblichen
Mitteln - durch die Zahlung der Leasingraten - erworben worden, als
Wirtschaftsgüter anzusehen und daher auch entnahmefähig.
Indem die Klägerin die Ausübung der Kaufoptionen dem E
überlassen habe, habe sie diese ihrem Betriebsvermögen
entnommen. Die Höhe der vom FA angesetzten Entnahmegewinne sei
nicht zu beanstanden. Hilfsweise sei die von der Klägerin
gewählte Gestaltung als rechtsmissbräuchlich (§ 42
der Abgabenordnung) anzusehen.
|
|
|
13
|
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine unzutreffende Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz
2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die der Klägerin eingeräumten Kaufoptionen seien nicht
als Wirtschaftsgüter anzusehen, weil es an der erforderlichen
Greifbarkeit eines Vermögensvorteils fehle. Anders als in den
bisher vom Bundesfinanzhof (BFH) zu Optionen entschiedenen
Fällen seien die Kaufoptionen hier nicht in einem Vertrag
eingeräumt worden. Vielmehr habe es sich um einseitige
Angebote der L gehandelt, die ohne Annahmeerklärung der
Klägerin - an denen es hier fehle - keine Pflicht der
Klägerin zur Erbringung von Gegenleistungen habe
begründen können. Nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung seien zivilrechtliche Ansprüche auf den
Abschluss von Verträgen nicht als bilanzierungsfähige
Wirtschaftsgüter anzusehen. Auch seien die Kaufoptionen nicht
übertragbar gewesen, so dass ein gedachter Erwerber des
Betriebs für sie kein Entgelt ansetzen würde.
Tatsächlich habe die Klägerin die Angebote nicht etwa auf
E übertragen; vielmehr habe E mit der L eigenständige
Kaufverträge abgeschlossen. Es fehle sowohl an der
Bezifferbarkeit der Anschaffungskosten der Optionen als auch an dem
- für die Annahme eines Wirtschaftsguts konstitutiven -
Merkmal der längerfristigen Nutzbarkeit.
|
|
|
14
|
Während des - dem Revisionsverfahren
vorangegangenen - Beschwerdeverfahrens hat das FA am 11.10.2011
einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Streitjahr 2002 erlassen, der den vorliegend streitigen Punkt indes
nicht berührt.
|
|
|
15
|
Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben,
als darin die Klage abgewiesen worden ist, und die
Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 vom 9.1.2006 sowie die
Gewerbesteuermessbescheide 2001 und 2002 vom 27.1.2006 unter
teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 9.11.2006
dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb bzw. die Gewerbeerträge um die angesetzten
Entnahmegewinne von 40.184,88 DM (2001) bzw. 12.888,32 EUR (2002)
gemindert werden.
|
|
|
16
|
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
|
|
|
17
|
II. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2001
sowie der Gewerbesteuermessbeträge 2001 und 2002 ist die
Revision unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
|
|
|
18
|
Sowohl die tatsächliche Würdigung
des FG, L habe der Klägerin durch kurz vor Ablauf der
jeweiligen Leasingverträge zugesandte Schreiben Kaufoptionen
eingeräumt (dazu unten 1.), als auch die rechtliche
Beurteilung dieser Kaufoptionen als entnahmefähige
Wirtschaftsgüter (unten 2.) ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
|
|
|
19
|
1. Das FG hat das Schreiben der L vom 5.6.2001
und das gleichlautende, auf das Fahrzeug II bezogene Schreiben
rechtsfehlerfrei und in für den erkennenden Senat bindender
Weise dahingehend gewürdigt, dass L der Klägerin damit
jeweils Kaufoptionen auf den Erwerb der Leasingfahrzeuge zu einem
festgelegten, gegenüber dem aktuellen Verkehrswert deutlich
ermäßigten Preis eingeräumt hat.
|
|
|
20
|
Das FG hat erkannt, dass der Wortlaut der
genannten Schreiben auch deren Auslegung als bloße Hinweise
auf die bereits im Leasingvertrag vorgesehenen Möglichkeiten
der Vertragsverlängerung einerseits und des durch L
auszuübenden Andienungsrechts andererseits ermöglichen
würde. Es hat von einer solchen buchstabengetreuen Auslegung
aber Abstand genommen (vgl. auch § 133 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) und hierfür die in den Schreiben
enthaltene Aufforderung zur Benennung einer Rechnungsanschrift, den
wirtschaftlichen Gesamtgehalt der Vereinbarungen angesichts der
ungewöhnlichen Höhe der vorangehend gezahlten
Leasingraten und die Aussagen des Zeugen P zur
Geschäftspolitik der L herangezogen.
|
|
|
21
|
Diese Auslegung des FG, die den erkennenden
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bereits dann binden
würde, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend
wäre (BFH-Urteil vom 23.1.2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278,
BStBl II 2003, 467 = SIS 03 19 27, unter 1.a cc), erscheint
angesichts der vom FG festgestellten Gesamtumstände des
Streitfalls als ausgesprochen naheliegend. Da auch die
Klägerin die vom FG vorgenommene Auslegung im
Revisionsverfahren nicht beanstandet, sieht der Senat insoweit von
weiteren Ausführungen ab.
|
|
|
22
|
2. Die Kaufoptionen stellen
Wirtschaftsgüter dar.
|
|
|
23
|
a) Der steuerrechtliche Begriff des
Wirtschaftsguts ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 2.3.1970
GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382 = SIS 70 02 10, unter
2., und vom 8.4.1992 XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893
= SIS 92 18 10, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom
14.3.2006 I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812 = SIS 06 38 17, unter
II.1.b). Er umfasst zum einen alle Gegenstände i.S. des §
90 BGB (Sachen und Rechte), darüber hinaus aber auch sonstige
Vorteile. Darunter sind tatsächliche Zustände sowie
konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu
verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten
lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen
Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360,
BStBl II 1970, 382 = SIS 70 02 10, unter 2.; in BFHE 168, 124,
BStBl II 1992, 893 = SIS 92 18 10, unter II.2.a, und vom 5.6.2008
IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960 = SIS 08 33 39, unter
II.1.c).
|
|
|
24
|
Das Merkmal der selbständigen
Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter dahingehend
konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs in dem
Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den er im
Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes
Entgelt ansetzen würde (Senatsurteil vom 10.8.1989 X R
176-177/87, BFHE 158, 53, BStBl II 1990, 15 = SIS 89 23 22, unter
1.b). Zum jeweiligen Stichtag muss ein wirtschaftlich ausnutzbarer
Vermögensvorteil vorliegen, der als realisierbarer
Vermögenswert angesehen werden kann (BFH-Urteil vom 9.7.1986 I
R 218/82, BFHE 147, 412, BStBl II 1987, 14 = SIS 86 23 07, unter
1.).
|
|
|
25
|
b) Die der Klägerin eingeräumten
Verkaufsoptionen erfüllen alle vorgenannten Voraussetzungen.
Es handelt sich um konkrete Möglichkeiten und Vorteile
für den Betrieb, da es nach Einräumung der Optionen nur
noch vom Verhalten der Betriebsinhaberin abhängig war, ob sie
die Fahrzeuge zu einem fest vereinbarten Preis von etwa 1/3 des
aktuellen Verkehrswerts erwerben - bzw. die Möglichkeit des
vorteilhaften Erwerbs auf einen beliebigen, von ihr zu benennenden
Dritten übertragen - wolle.
|
|
|
26
|
Die Klägerin hat sich die Erlangung der
Vorteile auch etwas kosten lassen, indem sie in der
begründeten Erwartung des Andienungsrechts hohe Leasingraten
gezahlt hat.
|
|
|
27
|
Die genannten Vorteile sind nach der
Verkehrsauffassung zudem einer besonderen Bewertung
zugänglich. Für derart vorteilhafte Optionen auf den
Erwerb hochwertiger Fahrzeuge zu etwa 1/3 ihres aktuellen
Verkehrswerts würde ein Betriebserwerber ein besonderes
Entgelt ansetzen. Die jeweiligen Ankaufpreise, die die
Klägerin - oder der von ihr zu benennende Dritte - für
den Erwerb zu entrichten hatten, standen fest; die - deutlich
höheren - Verkehrswerte waren angesichts des funktionierenden
deutschen Gebrauchtfahrzeugmarktes zumindest im Schätzungswege
bestimmbar. Die Optionen stellen danach ersichtlich greifbare,
wirtschaftlich ausnutzbare und realisierbare Vermögenswerte
dar.
|
|
|
28
|
c) Der Annahme eines Wirtschaftsguts steht
nicht entgegen, dass die Ausübungsfrist der eingeräumten
Optionsrechte auf die Restdauer der Leasingverträge - also
einen Zeitraum von jeweils etwa einem Monat - begrenzt gewesen sein
könnte und die Optionen tatsächlich bereits wenige Tage
nach ihrer Einräumung ausgeübt worden sind.
|
|
|
29
|
aa) Im Ausgangspunkt zu Recht weist die
Klägerin allerdings darauf hin, dass insbesondere die
ältere Rechtsprechung Definitionen des Wirtschaftsgutsbegriffs
mit dem Zusatz versehen hat, die Aufwendungen müssten dem
Kaufmann „einen sich über mehrere Wirtschaftsjahre
erstreckenden“ (BFH-Entscheidungen vom 29.4.1965 IV
403/62 U, BFHE 82, 461, BStBl III 1965, 414 = SIS 65 02 36, und in
BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382 = SIS 70 02 10, unter 2.) bzw.
„über die Dauer des einzelnen Steuerabschnitts
hinausreichenden“ (BFH-Urteil in BFHE 147, 412, BStBl II
1987, 14 = SIS 86 23 07, und BFH-Beschluss vom 16.2.1990 III B
90/88, BFHE 160, 364, BStBl II 1990, 794 = SIS 90 13 38, unter
II.2.b) Nutzen bringen. Das Vorhandensein eines Wirtschaftsguts sei
davon abhängig, ob ein „längerfristiger
Nutzen“ gegeben sei (BFH-Urteil in BFHE 168, 124, BStBl
II 1992, 893 = SIS 92 18 10, unter II.2.a) bzw. es
„längerfristig nutzbar“ sei (Senatsurteil
vom 24.7.1996 X R 139/93, BFH/NV 1997, 105 = SIS 96 23 10, unter
2.a). Diese Zusätze waren allerdings in keiner der genannten
Entscheidungen tragend. Der BFH hat - soweit ersichtlich - die
Annahme eines Wirtschaftsguts noch nie daran scheitern lassen, dass
ein konkreter betrieblicher Vorteil, dessen Erlangung sich der
Kaufmann etwas hat kosten lassen und der einer besonderen Bewertung
zugänglich war - also die vorstehend unter a) genannten
Merkmale des Begriffs des Wirtschaftsguts erfüllte -, nicht
über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg nutzbar war.
|
|
|
30
|
In neueren Entscheidungen wird das Erfordernis
der Mehrjährigkeit bzw. Längerfristigkeit des Vorteils
entweder gar nicht mehr erwähnt (BFH-Entscheidungen vom
7.8.2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632 = SIS 00 12 43, unter C.II.3.; in BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960 = SIS 08 33 39, unter II.1.c, und vom 5.10.2011 I R 94/10, BFHE 235, 367, BStBl
II 2012, 244 = SIS 12 01 06, unter II.2.a) oder mit der
Einschränkung versehen, „in der Regel“
müsse der Vorteil eine Nutzung für mehrere
Wirtschaftsjahre erbringen (BFH-Urteile vom 6.12.1990 IV R 3/89,
BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346 = SIS 91 10 19, unter 1.b aa; vom
9.7.2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21 = SIS 03 06 39, unter II.1.a;
vom 20.3.2003 IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878 = SIS 03 38 21, unter 2.a, und in BFH/NV 2006, 1812 = SIS 06 38 17, unter
II.1.b).
|
|
|
31
|
Soweit sich die handels- und
bilanzsteuerrechtliche Literatur mit der Frage, ob die
Mehrjährigkeit des Vorteils Voraussetzung des
Wirtschaftsgutsbegriffs ist, in einer Weise befasst, die über
den bloßen Nachweis der Formulierungen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeht, wird darin
einhellig die Auffassung vertreten, die Mehrjährigkeit sei
nicht Voraussetzung für die Annahme eines Wirtschaftsguts
(Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 563;
Blümich/Krumm, § 5 EStG Rz 309b; Hoffmann in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5
Rz 600; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5 EStG Rz 217, 219; wohl
auch Kempermann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, §
5 Rz B 175).
|
|
|
32
|
bb) Auch nach Auffassung des erkennenden
Senats steht der Umstand, dass eine bestimmte vermögenswerte
und gesondert bewertungsfähige Position in ihrer Nutzbarkeit
auf einen als nicht langfristig bzw. mehrjährig anzusehenden
Zeitraum begrenzt ist, der Annahme eines Wirtschaftsguts nicht
entgegen. Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 7 Abs.
1 Satz 1 EStG, wonach „bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung
von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt“, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu
verteilen sind. Sie zeigt, dass es auch Wirtschaftsgüter geben
muss, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen auf
einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr beschränkt ist. Die
Dauer der Nutzbarkeit hat nur Bedeutung für die Frage, ob die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort als Betriebsausgabe
abziehbar oder aber im Wege der Absetzung für Abnutzung auf
mindestens zwei Wirtschaftsjahre zu verteilen sind; sie ist
hingegen nicht Merkmal des Wirtschaftsgutsbegriffs.
|
|
|
33
|
Der Sache nach liegt diese Auffassung bereits
der bisherigen Rechtsprechung zugrunde, die etwa Optionsrechte als
Wirtschaftsgüter ansieht, die zur Erzielung von
Einkünften nach § 23 EStG geeignet seien (Senatsurteil in
BFH/NV 1997, 105 = SIS 96 23 10), obwohl in der Praxis zahlreiche
Optionsrechte nur kurzfristig bestehen und der Tatbestand der
genannten Vorschrift seinerzeit bei beweglichen
Wirtschaftsgütern nur erfüllt war, wenn das
Wirtschaftsgut innerhalb von sechs Monaten nach seiner Anschaffung
veräußert wurde. Auch ist für „kurzlebige
Wirtschaftsgüter“ ausdrücklich entschieden
worden, dass diese nicht vom Anspruch auf Gewährung von
Investitionszulage ausgeschlossen sind (BFH-Urteil vom 13.3.1979
III R 20/78, BFHE 128, 129, BStBl II 1979, 578 = SIS 79 02 94). Der
Gesetzgeber behandelt auch Tiere, die innerhalb eines Zeitraums von
weniger als einem Jahr genutzt werden, als Wirtschaftsgüter,
wie die Anlage 1 zum Bewertungsgesetz (BewG) zeigt, in die auch
Tierarten mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Jahr
aufgenommen worden sind (z.B. Mastlämmer, Mastschweine,
Masthühner, Mastenten, Mastputen, Mastgänse,
Mastkaninchen).
|
|
|
34
|
Der Senat kann diese Rechtsfrage ohne Anfrage
bei anderen Senaten entscheiden, da in der bisherigen
BFH-Rechtsprechung die Annahme eines Wirtschaftsguts nicht in
tragender Weise allein deshalb verneint wurde, weil der betreffende
Vorteil nicht langfristig bestand.
|
|
|
35
|
d) Auch die weiteren Einwendungen der
Klägerin greifen nicht durch.
|
|
|
36
|
aa) Soweit die Klägerin anführt,
Gegenstand der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
seien nur Optionen gewesen, die auf einem gegenseitigen Vertrag
beruhten, während die vorliegenden Kaufoptionen durch
einseitige Erklärung der L eingeräumt worden seien,
hält der Senat diesen Gesichtspunkt nicht für
entscheidungserheblich. Auch die Klägerin legt keine
Gründe dafür dar, weshalb zwar eine auf einem Vertrag
beruhende, nicht aber eine durch einseitige Erklärung
eingeräumte Option ein Wirtschaftsgut darstellen solle. Auch
der mit einer einseitig zugesagten Option verbundene
Vermögensvorteil ist realisierbar und stellt einen
wirtschaftlichen Wert dar. In den für den Begriff des
Wirtschaftsguts konstitutiven Eigenschaften unterscheidet sie sich
nicht von einer vertraglichen Option.
|
|
|
37
|
bb) Ferner verweist die Klägerin auf
Entscheidungen, in denen ein bestehender Anspruch auf einen
Preisnachlass für vergangene Geschäfte, der in der Form
gewährt wird, dass dem Steuerpflichtigen - nach Durchlaufen
mehrerer Zwischenschritte - bei künftigen gleichartigen
Vertragsabschlüssen ein reduzierter Preis eingeräumt
wird, nicht als aktivierungsfähig angesehen wurde (BFH-Urteile
vom 11.5.1973 III R 17/72, BFHE 109, 270, BStBl II 1973, 606 = SIS 73 03 19, und vom 6.12.1978 I R 35/78, BFHE 126, 549, BStBl II
1979, 262 = SIS 79 01 32).
|
|
|
38
|
Diese Entscheidungen sind auf den vorliegend
zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht übertragbar. Dort hat
der BFH das Tätigen einer künftigen Bestellung als
aufschiebende Bedingung i.S. des § 4 BewG angesehen, die der
Aktivierung grundsätzlich entgegensteht. Es ging weniger um
den Begriff des Wirtschaftsguts, sondern vielmehr um den Zeitpunkt
der Gewinnrealisierung. Das Nachbezugsrecht hatte nach Auffassung
des BFH allenfalls Auswirkungen auf den - nicht entnehmbaren -
Geschäftswert; es war ausschließlich betrieblich, nicht
aber privat nutzbar. Vorliegend hatte die Klägerin hingegen
bereits mit Einräumung der Optionsrechte eine
gegenwärtige vermögenswerte Rechtsposition inne. Diese
war sowohl betrieblich als auch privat nutzbar und daher
entnahmefähig.
|
|
|
39
|
Wäre die Auffassung der Klägerin
zutreffend, könnte ein Optionsrecht - entgegen der
ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.
Senatsurteil in BFH/NV 1997, 105 = SIS 96 23 10, m.w.N.) - niemals
als Wirtschaftsgut angesehen werden, da der wirtschaftliche Vorteil
aus einem derartigen Rechtsverhältnis stets davon
abhängig ist, dass das Optionsrecht - künftig -
ausgeübt wird. Im Übrigen stellt auch ein
Bierlieferungsrecht ein Wirtschaftsgut dar (BFH-Urteil vom
26.2.1975 I R 72/73, BFHE 115, 243, BStBl II 1976, 13 = SIS 76 00 07), obwohl es sich ebenfalls nur um einen Anspruch auf Abschluss
künftiger Kaufverträge handelt und noch unsicher ist, ob
der Gastwirt überhaupt einen weiteren Bierbezugsbedarf
hat.
|
|
|
40
|
cc) Soweit die Klägerin behauptet, die
Optionen seien ausschließlich ihr persönlich
eingeräumt worden und daher nicht übertragbar, entspricht
dies nicht dem festgestellten Sachverhalt.
|
|
|
41
|
dd) Ob die Anschaffungskosten der Kaufoptionen
sich exakt beziffern lassen, ist für die Entscheidung des
Streitfalls unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, dass die
Optionsrechte im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Entnahme bewertbar
sind, indem dem festgelegten Ausübungspreis der aktuelle
Verkehrswert der Fahrzeuge gegenübergestellt wird.
|
|
|
42
|
ee) Soweit die Klägerin aus der
Vorschrift des § 5 Abs. 2 EStG die Auffassung ableiten will,
immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht entgeltlich erworben
worden seien, müssten auch für den Fall ihrer Entnahme
mit 0 DM/EUR bewertet werden, übersieht sie, dass nach dem
Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und der gesetzlichen
Systematik auch die Entnahme nicht aktivierungsfähiger
immaterieller Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert zu bewerten
ist (BFH-Urteil vom 23.3.1995 IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II
1995, 637 = SIS 95 17 28).
|
|
|
43
|
e) Die Instanzgerichte haben sich schon
mehrfach mit derartigen Modellen befasst. Mitunter wurden die
Leasingverträge als Vollamortisationsverträge angesehen,
so dass bereits der Leasing-PKW als solcher unter dem Gesichtspunkt
des wirtschaftlichen Eigentums von Anfang an dem Leasingnehmer
zugerechnet wurde und die am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages
vorgenommene Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums vom
Leasinggeber an eine dem Leasingnehmer nahestehende Person zu einem
weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis als
gewinnerhöhende Entnahme des PKW aus dem Betriebsvermögen
zu beurteilen war (Urteile des Niedersächsischen FG vom
19.6.2002 2 K 457/99, EFG 2003, 146 = SIS 03 12 31,
rechtskräftig, und des Hessischen FG vom 30.1.2006 8 K
1510/04, rechtskräftig). In anderen Fällen haben die
Tatsachengerichte den Sachverhalt - anders als die Vorinstanz zum
vorliegenden Revisionsverfahren, die eine umfassende Beweisaufnahme
durchgeführt hat - dahingehend gewürdigt, dass dem
Leasingnehmer niemals ein Kaufangebot unterbreitet worden sei
(widersprüchlich das Urteil des FG Baden-Württemberg vom
19.1.2011 2 K 1262/07, EFG 2011, 1235 = SIS 11 17 05,
rechtskräftig, das einerseits ausführt, die dortige
Klägerin habe zwar ein Angebot der Leasinggesellschaft auf
Erwerb des PKW erhalten, wobei nicht feststellbar sei, ob sie
dieses Angebot angenommen habe; an anderer Stelle aber formuliert,
der dortigen Klägerin sei der PKW nicht angeboten worden).
Jedenfalls für die im Streitfall von den Parteien des
Leasingvertrages gewählte Gestaltung hält der erkennende
Senat die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung der rechtlichen
Beziehungen für sachgerecht und der gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise entsprechend.
|
|
|
44
|
3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das FG den
Sachverhalt weiter dahingehend gewürdigt, dass die
Kaufoptionen bei ihrer Einräumung dem Betriebsvermögen
der Klägerin zuzurechnen waren und die Klägerin sie in
den Streitjahren ihrem Betriebsvermögen gemäß
§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG entnommen hat, indem sie - das FG hat
insoweit ein zwischen der Klägerin und E abgestimmtes
Verhalten festgestellt - zugelassen hat, dass E die Optionen
ausübte und den damit verbundenen Vorteil zur Erhöhung
seines Privatvermögens einsetzte. Die Entnahme ist nach §
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die
Höhe des Teilwerts ist zwischen den Beteiligten
unstreitig.
|
|
|
45
|
4. Die im Rubrum des finanzgerichtlichen
Urteils hinsichtlich der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter
enthaltene offenbare Unrichtigkeit hat das FG durch
Berichtigungsbeschluss vom 13.10.2014 beseitigt. Die hierauf
bezogene Verfahrensrüge der Klägerin geht damit ins
Leere.
|
|
|
46
|
III. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2002
führt die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen zur
Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage.
|
|
|
47
|
Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit
aufzuheben, weil der während des Beschwerdeverfahrens
ergangene geänderte Einkommensteuerbescheid 2002 an die Stelle
des angefochtenen Bescheids vom 9.1.2006 getreten ist. Damit kann
das FG-Urteil keinen Bestand haben, weil ihm ein nicht mehr
existierender Bescheid zugrunde liegt. Da es jedoch nicht an einem
Verfahrensmangel leidet und die vom FG festgestellten
tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die
Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt
bleiben, bedarf es keiner Zurückverweisung nach § 127 FGO
(vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 26.11.2008 X R 31/07, BFHE 223,
471, BStBl II 2009, 651 = SIS 09 03 34, unter II.1., m.w.N.).
|
|
|
48
|
Der Senat kann in der Sache selbst
entscheiden, weil die Klage auch hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheids 2002 aus den unter II. genannten
Gründen abzuweisen ist.
|