Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.2.2015 15 K 1779/14 E =
SIS 15 21 80 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen für
die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des
Steuerpflichtigen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes
(EStG) zu berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr
(2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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In der Zeit vom 8.1.2012 bis 15.1.2012, vom
27.5.2012 bis 1.6.2012 und vom 8.9.2012 bis zum 15.9.2012
ließen die Kläger ihre Hauskatze von der „Tier-
und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen.
Hierfür stellte ihnen Frau A - pro Tag der Betreuung 12 EUR,
zzgl. Benzinzuschläge und eines Feiertagszuschlags für
Pfingstmontag insgesamt - einen Betrag in Höhe von 302,90 EUR
in Rechnung. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr
per Überweisungen.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2012 beantragten sie für diese Aufwendungen
vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) als unbegründet
zurück. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) vom 10.1.2014 (BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30) sei
u.a. für Tierbetreuungskosten keine
Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu
gewähren.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
den in EFG 2015, 650 = SIS 15 21 80 veröffentlichten
Gründen statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt, das Urteil des FG
Düsseldorf vom 4.2.2015 15 K 1779/14 E aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass den Klägern für die Kosten der Betreuung und
Versorgung ihrer Hauskatze die Steuerermäßigung nach
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren ist.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der
im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens
4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht
Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in
der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht
werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
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a) Der Begriff „haushaltsnahe
Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine
hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder
damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche
Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und
in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil
vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63, m.w.N.).
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b) Der Begriff
„haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit
dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die
üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in
einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 245, 45,
BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63, m.w.N.). Dazu gehören
jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die
Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des
Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern
und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19).
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c) Entgegen der Auffassung der Revision
lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der
Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von
der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen
hat. Insoweit verkennt das FA, dass eine Gesetzesbegründung
keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber
lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen
wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in §
35a EStG bedurft. Auch trägt die Gesetzesbegründung nicht
den von der Revision gezogenen Schluss, dass durch § 35a EStG
- mit Ausnahme der Gartenpflege - lediglich personenbezogene
hauswirtschaftliche Leistungen steuerlich entlastet werden sollen.
Für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis
bietet der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. So sind beispielsweise
bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache,
nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten
(Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die
üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder
entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister,
erledigt werden und in regelmäßigen Abständen
anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im
Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder
kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden
(BMF-Schreiben vom 1.11.2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I
2004, 958 = SIS 04 39 86 Rz 5) und der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 29.1.2009 VI R 28/08, BFHE
224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13, und vom 6.5.2010 VI R
4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80) zu den
haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1
EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005
geltenden Fassung gezählt worden.
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Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006
sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache
handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige
Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als
haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2
i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum
und Beschäftigung vom 26.4.2006 erfasst (Senatsurteil in BFHE
229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80). Mehr als die
„Ausgrenzung“ der einfachen Handwerkerleistungen
aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus jedoch nicht.
Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die
Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf handwerkliche
Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die
zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden,
z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die
Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines
Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die
Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern
sowie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf
dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, ausgeweitet
(BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11).
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2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze
sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe
Dienstleistungen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl I
2010, 140 = SIS 10 00 72, Anlage 1). Denn Tätigkeiten wie das
Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige
Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier
erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an
und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder
andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster,
Urteil vom 25.5.2012 14 K 2289/11, EFG
2012, 1674 = SIS 12 20 64). Dies wie
auch das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG hat die Vorinstanz im Streitfall
zutreffend bejaht.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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