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Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung

Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung: Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl 2014 I S. 75 = SIS 14 04 30, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl 2010 I S. 140 = SIS 10 00 72, Anlage 1). - Urt.; BFH 3.9.2015, VI R 13/15; SIS 15 26 32

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 03.09.2015, VI R 13/15
    BStBl 2016 II S. 47
    NJW 2016 S. 527

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 14.1.2016
    S. Schneider in BFH/PR 2/2016 S. 37
    A. Killat-Risthaus in DStZ 1-2/2016 S. 7
    J.H. in StuB 4/2016 S. 159
    B. Kaminski in Stbg 5/2016 S. M 8
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1, § 35 a Abs. 4
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 04.02.2015, SIS 15 21 80, Steuerermäßigung, Haushaltsnahe Dienstleistung, Tierhaltung, Haushalt, Betreuung, Versorgung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.11.2018, SIS 18 21 73, Ganztägige außerhäusige Hundebetreuung keine "haushaltsnahe Dienstleistung" i.S.d. Steuerermäßigung nach ...
  • BFH 25.9.2017, SIS 17 22 05, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen: 1. Es ist in d...
  • Hessisches FG 1.2.2017, SIS 17 17 62, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Be...
  • FG Baden-Württemberg 30.11.2016, SIS 17 04 81, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung eines Epilepsie- ...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.11.2016, SIS 16 26 33, Anwendungsschreiben zu § 35 a EStG: Eine Kurzinformation der OFD Nordrhein-Westfalen gibt ergänzende Hinw...
  • FG Nürnberg 11.11.2016, SIS 17 06 94, Steuerermäßigung nach § 35 a EStG, Kosten eines Hufschmieds keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Der...
  • FG Rheinland-Pfalz 6.7.2016, SIS 16 16 07, Keine Steuerbegünstigung für Neubeziehen von Polstermöbeln außerhalb des Haushalts: Ausschließlich in ein...
  • FG Köln 21.10.2015, SIS 16 08 41, Vermittlungsgebühr für eine Haushaltshilfe: Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Ag...
Fachaufsätze
  • LIT 03 51 97 M. Seifert, StuB 20/2017 S. 786: Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse - Lit.; M. Seifert, StuB 20/2017 S. 786; EStG §...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4.2.2015 15 K 1779/14 E = SIS 15 21 80 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

 

 

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden für das Streitjahr (2012) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

 

 

3

In der Zeit vom 8.1.2012 bis 15.1.2012, vom 27.5.2012 bis 1.6.2012 und vom 8.9.2012 bis zum 15.9.2012 ließen die Kläger ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür stellte ihnen Frau A - pro Tag der Betreuung 12 EUR, zzgl. Benzinzuschläge und eines Feiertagszuschlags für Pfingstmontag insgesamt - einen Betrag in Höhe von 302,90 EUR in Rechnung. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr per Überweisungen.

 

 

4

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 beantragten sie für diese Aufwendungen vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) als unbegründet zurück. Nach dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 10.1.2014 (BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30) sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in EFG 2015, 650 = SIS 15 21 80 veröffentlichten Gründen statt.

 

 

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Es beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 4.2.2015 15 K 1779/14 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden, dass den Klägern für die Kosten der Betreuung und Versorgung ihrer Hauskatze die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren ist.

 

 

10

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).

 

 

11

a) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (Senatsurteil vom 20.3.2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63, m.w.N.).

 

 

12

b) Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden (Senatsurteil in BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880 = SIS 14 15 63, m.w.N.). Dazu gehören jedenfalls das Einkaufen von Verbrauchsgütern, das Kochen, die Wäschepflege, die Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen (BTDrucks 15/91, 19).

 

 

13

c) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich dieser Aufzählung nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die Versorgung und Betreuung von Haustieren damit von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgenommen hat. Insoweit verkennt das FA, dass eine Gesetzesbegründung keine Tatbestandswirkung entfaltet. Hätte der Gesetzgeber lediglich bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigen wollen, hätte es einer abschließenden Regelung in § 35a EStG bedurft. Auch trägt die Gesetzesbegründung nicht den von der Revision gezogenen Schluss, dass durch § 35a EStG - mit Ausnahme der Gartenpflege - lediglich personenbezogene hauswirtschaftliche Leistungen steuerlich entlastet werden sollen. Für ein derart eingeschränktes Begriffsverständnis bietet der Wortlaut der Norm keinen Anhalt. So sind beispielsweise bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 auch (einfache, nicht aber qualifizierte) handwerkliche Tätigkeiten (Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte, beispielsweise einen Hausmeister, erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen) in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten, von den Finanzbehörden (BMF-Schreiben vom 1.11.2004 IV C 8 - S 2296 b - 16/04, BStBl I 2004, 958 = SIS 04 39 86 Rz 5) und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Senatsurteile vom 29.1.2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166 = SIS 09 10 13, und vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt worden.

 

 

14

Zwar werden seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG angesehen worden sind, von dem neuen § 35a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 erfasst (Senatsurteil in BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80). Mehr als die „Ausgrenzung“ der einfachen Handwerkerleistungen aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, ausgeweitet (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11).

 

 

15

2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres haushaltsnahe Dienstleistungen (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15.2.2010, BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72, Anlage 1). Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt (FG Münster, Urteil vom 25.5.2012 14 K 2289/11, EFG 2012, 1674 = SIS 12 20 64). Dies wie auch das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG hat die Vorinstanz im Streitfall zutreffend bejaht.

 

 

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

1. Nach dem BMF-Schreiben vom 10.1.2014 (BStBl 2014 I S. 75 = SIS 14 04 30) ist für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG zu gewähren. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift hat diese Regelung keine Bindungswirkung für die Gerichte (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.2015 V R 32/14, BFH/NV 2015 S. 1106 = SIS 15 15 31).

2. Bis zum Veranlagungszeitraum 2005 erfasste die Vorschrift auch einfache handwerkliche Verrichtungen. Diese hat der Gesetzgeber indessen seit dem Veranlagungszeitraum 2006 aus dem Anwendungsbereich des § 35 a EStG herausgenommen (z.B. regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die nunmehr von dem neuen § 35 a Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.4.2006 erfasst werden; vgl. BFH-Urteil in BStBl 2011 II S. 909 = SIS 10 22 80). Mehr als die „Ausgrenzung“ der einfachen Handwerkerleistungen aus dem Anwendungsbereich des Satzes 1 folgt daraus nicht, wie der BFH zu Recht ausgeführt hat.