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Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung

Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung: 1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. - 2. Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. - Urt.; BFH 13.7.2011, VI R 61/10; SIS 11 39 43

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 13.07.2011, VI R 61/10
    BStBl 2012 II S. 232
    DStR 2011 S. 2390
    LEXinform 0928035

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.3.2012
    -/- in NWB 51/2011 S. 4299
    St.G. in NWB 1/2012 S. 9
    St.Sch. in BFH/PR 3/2012 S. 88
    B.P. in FR 4/2012 S. 154
    KAM in Stbg 4/2012 S. M 11
    St.G. in HFR 1/2012 S. 40
Normen
[EStG] § 35 a Abs. 2 Satz 1, § 35 a Abs. 2 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2010, SIS 10 28 75, Handwerkerleistung, Haushaltsnahe Dienstleistung, Gartengestaltung, Herstellung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 23.3.2023, SIS 23 08 18, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • BFH 15.2.2023, SIS 23 09 98, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • BFH 15.2.2023, SIS 23 06 97, Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG: Für ein Hausnotrufsystem,...
  • FG Münster 24.2.2022, SIS 22 05 44, Müllabfuhr und Schmutzwasserentsorgung keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Die Entsorgung von Müll ...
  • BFH 13.5.2020, SIS 20 18 08, Keine Begünstigung nach § 35 a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn), keine ...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 26.2.2018, SIS 18 09 47, Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen eines Schreiners auch für die in der We...
  • FG Hamburg 23.11.2017, SIS 17 25 15, Keine Berücksichtigung von Steuerermäßigungen im Sinne des § 35 a EStG bei Anwendung des gesonderten Steu...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.11.2017, SIS 17 25 28, Keine Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus nach § 35 a ...
  • FG Berlin-Brandenburg 27.7.2017, SIS 18 05 76, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen "im Haushalt" des Steu...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.5.2017, SIS 17 15 22, Mindestens 10%ige Zeitersparnis als Voraussetzung für offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindun...
  • Hessisches FG 1.2.2017, SIS 17 17 62, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Be...
  • FG Nürnberg 11.11.2016, SIS 17 06 94, Steuerermäßigung nach § 35 a EStG, Kosten eines Hufschmieds keine haushaltsnahen Dienstleistungen: 1. Der...
  • BMF 9.11.2016, SIS 16 24 95, Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Das Bundesf...
  • FG München 27.1.2016, SIS 16 20 81, Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen: Eine Aufrechnung der Rechnungssumme gegen eine Darl...
  • BFH 6.11.2014, SIS 15 00 55, Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung: D...
  • BFH 20.3.2014, SIS 14 15 63, Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung: 1. Auch die Inanspruchnahme von ...
  • BMF 10.1.2014, SIS 14 04 30, Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen: Das Bunde...
  • FG München 10.10.2013, SIS 13 31 66, Abzug von Handwerkerleistungen bei Nutzung des Bads im auf dem selben Grundstück liegenden Haus der Elter...
  • Niedersächsisches FG 16.1.2013, SIS 13 13 43, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 1. Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuer...
  • FG Berlin-Brandenburg 11.12.2012, SIS 13 20 98, Einbau einer Dachgaube keine steuerbegünstigte "Handwerkerleistung": 1. Unter die nach § 35 a Abs. 2 Satz...
  • FG Rheinland-Pfalz 18.10.2012, SIS 13 00 13, Erstmaliger Anbau eines Wintergartens nicht als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigungsfähig: Der...
  • FG Köln 18.10.2012, SIS 13 20 69, Dichtigkeitsprüfung nach § 61 a Landeswassergesetz NRW: Aufwendungen für eine Dichtigkeitsprüfung der pri...
  • FG Baden-Württemberg 12.9.2012, SIS 12 32 33, Aufwendungen für die Zubereitung und das Servieren des täglichen Mittagessens in einem Wohnstift sind hau...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.8.2012, SIS 12 28 67, Entschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen: 1. Der Anschlu...
  • Sächsisches FG 23.3.2012, SIS 13 01 16, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei nachträglichem Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelsta...
  • FG Baden-Württemberg 8.3.2012, SIS 12 12 50, Zubereitung und Servieren des Mittagessens in Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung: 1. Dienst...
Fachaufsätze
  • LIT 02 35 91 B. Paus, FR 4/2012 S. 154: Sind erstmalige Herstellungskosten als Handwerkerleistungen begünstigt? - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom ...

 

1

I. Streitig ist, ob für die von einem Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung (EStG) gewährt und daneben, für die Erstellung einer Stützmauer, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch genommen werden kann.

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines im Jahr 2003 fertig gestellten selbstgenutzten Wohnhauses in H. Nachdem der Einfahrt- und Terassenbereich im Jahr 2005 gestaltet worden war, ließen die Kläger im Streitjahr (2006) durch den Handwerksbetrieb Z umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten des von den Klägern bewohnten Hauses ausführen. Die Arbeitskosten hierfür betrugen 3.177 EUR. Weiter wurde im Zuge der genannten Erd- und Pflanzarbeiten die Errichtung einer Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück erforderlich. Die Arbeitskosten für diese Arbeiten wurden von Z mit 4.457 EUR in Rechnung gestellt. Die Kläger beantragten in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für die Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten und daneben für die Kosten der Errichtung der Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG.

 

 

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gewährte die beantragte Steuerermäßigung jedoch nicht. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Denn vorliegend sei ein Garten erstmalig angelegt worden. Eine solche Maßnahme sei nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern als Handwerkerleistung zu beurteilen. Allerdings könne die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG hierfür nicht gewährt werden, da durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe (EFG 2010, 1700 = SIS 10 28 75).

 

 

4

Mit der Revision rügen die Kläger eine unrichtige Anwendung von § 35a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG.

 

 

5

Die Kläger beantragen,

 

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 13.4.2007 in der Fassung des korrigierten Bescheids vom 20.6.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2007 dahingehend abzuändern, dass eine weitere Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die nachfolgenden Aufwendungen berücksichtigt wird:

 

a) Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück K-Straße in H (haushaltsnahe Dienstleistung) in Höhe von 3.177 EUR

 

und

 

b) Erstellung einer Stützmauer auf dem vorbezeichneten Grundstück (Handwerkerleistung) in Höhe von 4.457 EUR,

 

hilfsweise, unter dem Buchst. b) auch noch die Erd- und Pflanzarbeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen) in Höhe von 3.177 EUR als Handwerkerleistung zu berücksichtigen.

 

 

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision der Kläger ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Klage teilweise stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Den Klägern ist für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren.

 

 

8

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

 

 

9

a) Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 1.2.2007 VI R 77/05 (BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16) und VI R 74/05 (BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67) müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der erkennende Senat hat dabei den Begriff „haushaltsnah“ als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ angesehen.

 

 

10

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (FördWachsG) vom 26.4.2006 (BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52 Abs. 50b Satz 2 EStG) ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt. Danach werden nunmehr sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gefasst worden sind, von dem neuen Satz 2 in der Fassung des FördWachsG erfasst. Folglich überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG in der Fassung des FördWachsG nicht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534 = SIS 10 22 80).

 

 

11

b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - bei den streitgegenständlichen Erd- und Pflanzarbeiten im Garten nicht um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sind, sondern dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln können. Nach den bindenden - nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochtenen - Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) weisen die streitgegenständlichen Erd- und Pflanzarbeiten keine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung auf. Denn sie gehen über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens hinaus (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 534 = SIS 10 22 80). Damit hat das FG den Klägern die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für die Erd- und Pflanzarbeiten zu Recht versagt.

 

 

12

2. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

 

 

13

a) § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt nach seinem Wortlaut nur für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. Der Begriff „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Hierzu sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, gehören (BTDrucks 16/643, 10).

 

 

14

b) Hieraus wird - unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand gelten - geschlossen, dass nicht Neues - etwa der Ausbau eines Dachbodens zur Wohnung oder der Anbau einer Garage - geschaffen werden dürfe (Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Aufl., § 35a Rz 11; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35a EStG Rz 21; Kratzsch in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg 1998 ff., § 35a Rz 70); handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 35a Rz 10; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 5; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a EStG Rz 26) - hierzu zählen die Finanzbehörden alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.2.2010 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72) - folglich nicht nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt seien.

 

 

15

Dieses enge Verständnis der Vorschrift greift nach Auffassung des erkennenden Senats zu kurz. Denn der Wortlaut der Regelung bezieht ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten (Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 32; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86) in die Steuerermäßigung ein, obgleich sich das Herstellungskosten begründende Merkmal der wesentlichen Verbesserung als Renovierung verstehen lässt (Eversloh in Lademann, a.a.O.) und auch Modernisierungsmaßnahmen Herstellungsaufwand begründen können (Kratzsch in Frotscher, a.a.O.). § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt deshalb Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen (Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz 32; Eversloh in Lademann, a.a.O.), und zwar unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen (vgl. Bode, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O.; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 33; a.A. Schmidt/Drenseck, a.a.O.; Kratzsch in Frotscher, a.a.O.). Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahmen ist deshalb aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen (Blümich/Erhard, a.a.O.; Eversloh in Lademann, a.a.O.). Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln; Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige - stets schon vorhandene - Grund und Boden gehört (BTDrucks 16/643, 10 und BTDrucks 16/753, 11), sind hingegen stets nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt. Denn nur so kann der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, Wachstum und Beschäftigung zu fördern (BTDrucks 16/643, 1 und BTDrucks 16/753, 1).

 

 

16

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die geltend gemachten Aufwendungen sowohl für die Erd- und Pflanzarbeiten als auch für die Errichtung der Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt. Ob der Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) worden ist, ist insoweit ohne Belang.

 

 

17

3. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist teilweise stattzugeben. Den Klägern ist für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu gewähren. Diese ist im Streitjahr auf einen Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt. Da das FA bei der Einkommensteuerfestsetzung 2006 die Steuer nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bereits um 24 EUR ermäßigt hat, ist die Einkommensteuer im Streitjahr nur noch um 576 EUR herabzusetzen. Die Berechnung der Steuer wird insoweit dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO).