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I. Streitig ist, ob für die von einem
Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung (EStG)
gewährt und daneben, für die Erstellung einer
Stützmauer, die Steuerermäßigung für
Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch
genommen werden kann.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur
Einkommensteuer veranlagt. Sie sind Eigentümer eines im Jahr
2003 fertig gestellten selbstgenutzten Wohnhauses in H. Nachdem der
Einfahrt- und Terassenbereich im Jahr 2005 gestaltet worden war,
ließen die Kläger im Streitjahr (2006) durch den
Handwerksbetrieb Z umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten
des von den Klägern bewohnten Hauses ausführen. Die
Arbeitskosten hierfür betrugen 3.177 EUR. Weiter wurde im Zuge
der genannten Erd- und Pflanzarbeiten die Errichtung einer
Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück
erforderlich. Die Arbeitskosten für diese Arbeiten wurden von
Z mit 4.457 EUR in Rechnung gestellt. Die Kläger beantragten
in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung eine
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
für die Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten und daneben
für die Kosten der Errichtung der Stützmauer eine
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2
EStG.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) gewährte die beantragte
Steuerermäßigung jedoch nicht. Die nach erfolglosem
Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Denn
vorliegend sei ein Garten erstmalig angelegt worden. Eine solche
Maßnahme sei nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern
als Handwerkerleistung zu beurteilen. Allerdings könne die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
hierfür nicht gewährt werden, da durch die fraglichen
Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei, was über die
allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsleistungen hinausgehe (EFG 2010, 1700 = SIS 10 28 75).
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Mit der Revision rügen die Kläger
eine unrichtige Anwendung von § 35a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
EStG.
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Die Kläger beantragen,
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den Einkommensteuerbescheid 2006 vom
13.4.2007 in der Fassung des korrigierten Bescheids vom 20.6.2007
in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.11.2007 dahingehend
abzuändern, dass eine weitere Steuerermäßigung nach
§ 35a Abs. 2 EStG für die nachfolgenden Aufwendungen
berücksichtigt wird:
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a) Erd- und Pflanzarbeiten auf dem
Grundstück K-Straße in H (haushaltsnahe Dienstleistung)
in Höhe von 3.177 EUR
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b) Erstellung einer Stützmauer auf dem
vorbezeichneten Grundstück (Handwerkerleistung) in Höhe
von 4.457 EUR,
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hilfsweise, unter dem Buchst. b) auch noch
die Erd- und Pflanzarbeiten (haushaltsnahe Dienstleistungen) in
Höhe von 3.177 EUR als Handwerkerleistung zu
berücksichtigen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist teilweise
begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der
Klage teilweise stattgegeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Den Klägern ist für die
Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang
stehende Errichtung einer Stützmauer eine
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG,
nicht aber auch eine Steuerermäßigung für
haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
zu gewähren.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach
Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
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a) Der Begriff „haushaltsnahe
Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 1.2.2007
VI R 77/05 (BFHE 216, 526, BStBl II 2007, 760 = SIS 07 10 16) und
VI R 74/05 (BFH/NV 2007, 900 = SIS 07 61 67) müssen die
Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung
aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören
Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten
Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und
in regelmäßigen Abständen anfallen. Der erkennende
Senat hat dabei den Begriff „haushaltsnah“ als
sinnverwandt mit dem Begriff
„hauswirtschaftlich“ angesehen.
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Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung
von Wachstum und Beschäftigung (FördWachsG) vom 26.4.2006
(BGBl I 2006, 1091, BStBl I 2006, 350) hat der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 (§ 52
Abs. 50b Satz 2 EStG) ausgeweitet. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2
EStG wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt. Danach werden
nunmehr sämtliche handwerkliche Tätigkeiten, also auch
einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige
Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die
Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a
Abs. 2 Satz 1 EStG gefasst worden sind, von dem neuen Satz 2 in der
Fassung des FördWachsG erfasst. Folglich überschneiden
sich die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a
Abs. 2 EStG in der Fassung des FördWachsG nicht (Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534 = SIS 10 22 80).
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b) Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich - entgegen der Auffassung der Revision - bei den
streitgegenständlichen Erd- und Pflanzarbeiten im Garten nicht
um hauswirtschaftliche Verrichtungen, die als haushaltsnahe
Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt
sind, sondern dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten,
welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen
nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermitteln können. Nach den
bindenden - nicht mit zulässigen und begründeten
Revisionsrügen angefochtenen - Feststellungen des FG (§
118 Abs. 2 FGO) weisen die streitgegenständlichen Erd- und
Pflanzarbeiten keine hinreichende Nähe zur
Haushaltsführung auf. Denn sie gehen über die
übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege des Gartens
hinaus (vgl. Senatsurteil in BFHE 229, 534 = SIS 10 22 80). Damit
hat das FG den Klägern die Steuerermäßigung nach
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG für die Erd- und Pflanzarbeiten
zu Recht versagt.
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2. Nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermäßigungen, für die
Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-,
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem
inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden,
mit Ausnahme der nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm
der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, auf
Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
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a) § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt nach
seinem Wortlaut nur für die Inanspruchnahme von
Handwerkerleistungen „für Renovierungs-, Erhaltungs-
und Modernisierungsmaßnahmen“. Der Begriff
„Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsmaßnahmen“ ist gesetzlich nicht
näher bestimmt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll
§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für alle handwerklichen
Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um
regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Hierzu
sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und
Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und
Wegebauarbeiten, gehören (BTDrucks 16/643, 10).
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b) Hieraus wird - unter Berücksichtigung
der Grundsätze, die für die Abgrenzung von Erhaltungs-
und Herstellungsaufwand gelten - geschlossen, dass nicht Neues -
etwa der Ausbau eines Dachbodens zur Wohnung oder der Anbau einer
Garage - geschaffen werden dürfe (Schmidt/Drenseck, EStG, 30.
Aufl., § 35a Rz 11; Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, §
35a EStG Rz 21; Kratzsch in Frotscher, EStG, 6. Aufl., Freiburg
1998 ff., § 35a Rz 70); handwerkliche Tätigkeiten im
Rahmen einer Neubaumaßnahme (Fischer in Kirchhof, EStG, 10.
Aufl., § 35a Rz 10; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, § 35a Rz D 5; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a EStG Rz 26) - hierzu
zählen die Finanzbehörden alle Maßnahmen, die im
Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw.
-erweiterung anfallen (Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 15.2.2010 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003, 2010/0014334,
BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72) - folglich nicht nach § 35a
Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt seien.
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Dieses enge Verständnis der Vorschrift
greift nach Auffassung des erkennenden Senats zu kurz. Denn der
Wortlaut der Regelung bezieht ausdrücklich Renovierungs- und
Modernisierungsarbeiten (Blümich/Erhard, § 35a EStG Rz
32; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86) in die
Steuerermäßigung ein, obgleich sich das
Herstellungskosten begründende Merkmal der wesentlichen
Verbesserung als Renovierung verstehen lässt (Eversloh in
Lademann, a.a.O.) und auch Modernisierungsmaßnahmen
Herstellungsaufwand begründen können (Kratzsch in
Frotscher, a.a.O.). § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt
deshalb Instandsetzungsmaßnahmen zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des vertraglichen oder ordnungsgemäßen
Zustands sowie Modernisierungsmaßnahmen (Blümich/Erhard,
§ 35a EStG Rz 32; Eversloh in Lademann, a.a.O.), und zwar
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne
Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen
(vgl. Bode, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O.; Durst in
Korn, § 35a EStG Rz 33; a.A. Schmidt/Drenseck, a.a.O.;
Kratzsch in Frotscher, a.a.O.). Die sachliche Begrenzung der
begünstigten Maßnahmen ist deshalb aus dem
Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen
(Blümich/Erhard, a.a.O.; Eversloh in Lademann, a.a.O.).
Handwerkerleistungen sind demnach nur begünstigt, wenn sie im
räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht
werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung
eines „Haushalts“, also einen Neubau, betreffen,
die Steuerermäßigung nicht vermitteln; Maßnahmen
eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der
dazugehörige - stets schon vorhandene - Grund und Boden
gehört (BTDrucks 16/643, 10 und BTDrucks 16/753, 11), sind
hingegen stets nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt.
Denn nur so kann der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen
werden, Wachstum und Beschäftigung zu fördern (BTDrucks
16/643, 1 und BTDrucks 16/753, 1).
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In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind
die geltend gemachten Aufwendungen sowohl für die Erd- und
Pflanzarbeiten als auch für die Errichtung der Stützmauer
an der Grenze zum Nachbargrundstück nach § 35a Abs. 2
Satz 2 EStG begünstigt. Ob der Garten neu angelegt
(Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet
(Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) worden ist, ist insoweit
ohne Belang.
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3. Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist
teilweise stattzugeben. Den Klägern ist für die Erd- und
Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende
Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung
für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach §
35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu gewähren. Diese ist im Streitjahr
auf einen Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt. Da das FA bei der
Einkommensteuerfestsetzung 2006 die Steuer nach § 35a Abs. 2
Satz 2 EStG bereits um 24 EUR ermäßigt hat, ist die
Einkommensteuer im Streitjahr nur noch um 576 EUR herabzusetzen.
Die Berechnung der Steuer wird insoweit dem FA übertragen
(§ 100 Abs. 2 FGO).
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