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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-496/17 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2015/2447 Art. 24 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Steueridentifikationsnummer, Einkommensteuer, Aufsichtsrat, Aufforderung, Mitteilung, Steuerdaten, Zoll
Rechtsfrage: Ist Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen ist, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 09.08.2017
Vorinstanz/AZ: 4 K 1404/17 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 17 84
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.01.2019
Erledigungs-Az: Rs C-496/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 00 74