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I. Die Beteiligten streiten um die
verfahrensrechtliche Frage, ob der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) befugt war, einen
Feststellungsbescheid nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO) - i.V.m. § 129 AO - zu ändern, obwohl der
zugrundeliegende bekanntgegebene Bescheid keinen
Nachprüfungsvorbehalt enthielt.
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Materiell-rechtlich geht es um den Abzug
von Schuldzinsen und Rechnungsabschlusskosten im Rahmen der
gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte des
Streitjahrs (2002) für die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GbR, die eine Zahnarztpraxis
betreibt.
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Im Rahmen einer Außenprüfung bei
der Klägerin gelangte die Betriebsprüferin zu der
Auffassung, dass verschiedene Finanzkonten nicht aus betrieblichen
Gründen eingerichtet worden waren und die im Zusammenhang
damit verbuchten Schuldzinsen und Rechnungsabschlusskosten keine
Betriebsausgaben darstellten.
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Auf der Grundlage der
Prüfungsfeststellungen erließ das FA am 9.5.2007 einen
auf § 164 Abs. 2 AO i.V.m. § 129 AO gestützten
Änderungsbescheid für das Streitjahr, mit dem die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend
höher festgestellt wurden, obwohl der ursprüngliche
Bescheid keinen Nachprüfungsvorbehalt enthielt.
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Den Einspruch, mit dem die Klägerin
die rechtliche Möglichkeit einer Änderung der
Einkünftefeststellung bestritt, wies das FA als
unbegründet zurück. Die Änderung des
ursprünglichen Feststellungsbescheids vom 26.9.2003 sei nach
§ 129 AO zulässig gewesen. Der fehlende
Nachprüfungsvorbehalt im ursprünglichen Bescheid sei eine
offenbare Unrichtigkeit; aus einer Aktennotiz der Sachbearbeiterin
(auf einem der Feststellungserklärung angehefteten
Notizzettel) und der Speicherung des Steuerfalls als Festsetzung
unter Vorbehalt der Nachprüfung im
„Veranlagungsspiegel“ werde deutlich, dass die
Sachbearbeiterin den Bescheid unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung habe erlassen wollen; die Möglichkeit eines
Rechtsirrtums sei ausgeschlossen.
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Die hiergegen gerichtete Klage hatte
Erfolg, da das Finanzgericht (FG) in dem in EFG 2010, 838 = SIS 10 13 74 veröffentlichten Urteil eine Änderungsgrundlage
verneinte. Zu Unrecht stütze sich das FA auf § 164 Abs. 2
AO i.V.m. § 129 AO.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von Bundesrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) habe im Streitfall die
Änderungsmöglichkeit gemäß § 164 Abs. 2
AO i.V.m. § 129 AO bestanden.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
des FG Düsseldorf vom 1.2.2010 11 K 5113/08 F aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision als unbegründet
zurückzuweisen und den geänderten Feststellungsbescheid
vom 10.6.2010 aufzuheben.
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Zu einer Änderung in der vom FA
verfolgten Weise sei erforderlich, dass sich der Vorbehaltsvermerk
schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in der Aktenverfügung
befunden habe. Es dürfe nicht erkennbar sein, dass die
Abweichung zwischen bekanntgegebenem Bescheid und
Aktenverfügung auf einer tatsächlichen oder rechtlichen
Überlegung des seinerzeit handelnden Finanzbeamten beruhte
(BFH-Urteil vom 22.2.2006 I R 125/04, BFHE 211, 424, BStBl II 2006,
400 = SIS 06 16 59). Im Streitfall sei für eine
außenstehende unbeteiligte Person nicht eindeutig erkennbar
gewesen, wann der handschriftliche Vermerk angebracht worden sei.
Somit sei auch nicht eindeutig erkennbar, ob die vorliegende
Abweichung zwischen bekanntgegebenem Steuerbescheid und
Aktenausfertigung nicht doch auf einer tatsächlichen oder
rechtlichen Überlegung des zuständigen Sachbearbeiters
beruht habe. Aus den Gründen der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes sei eine Änderung des ursprünglichen
Feststellungsbescheids nicht zulässig gewesen.
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Während des Revisionsverfahrens ist
für das Streitjahr am 10.6.2010 ein geänderter Bescheid
zur Feststellung der Einkünfte für 2002 ergangen. Die
Beteiligten sind sich darin einig, dass dadurch die Grundlagen des
Streitstoffs nicht berührt werden.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG-Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. An die Stelle des
zunächst angefochtenen Feststellungsbescheids ist während
des Revisionsverfahrens der weitere Änderungsbescheid vom
10.6.2010 getreten, der gemäß § 68 Satz 1 i.V.m.
§ 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden
ist. Soweit einem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid
zugrundeliegt, kann es keinen Bestand haben (ständige
Rechtsprechung, s. zuletzt Senatsurteile vom 11.4.2012 VIII R
28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496 = SIS 12 14 01, und vom
28.9.2011 VIII R 10/08, BFHE 235, 361, BStBl II 2012, 315 = SIS 11 40 04, m.w.N.). Auch wenn die Änderung nicht die Grundlagen
des Streitstoffs berührt, kann der Senat nicht in der Sache
entscheiden, sondern muss die Sache zurückverweisen, weil das
FG den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt hat.
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2. Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung ergangen ist (§ 164 Abs. 1 AO), kann aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen jederzeit
geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164
Abs. 2 Satz 1 AO). Der Vorbehalt ist eine Nebenbestimmung i.S. von
§ 120 AO, die mit dem Bescheid ergeht, mithin Teil des
Bescheids wird. Entscheidend ist der bekanntgegebene Inhalt des
Bescheids (Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 164 Rz 8b,
m.w.N.).
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Weist der dem Steuerpflichtigen
bekanntgegebene Steuerbescheid den Vorbehalt der Nachprüfung
versehentlich nicht aus, kann der Bescheid nach der ständigen
Rechtsprechung des BFH in diesem Punkt wegen einer offenbaren
Unrichtigkeit nach § 129 AO korrigiert werden (BFH-Urteile vom
22.8.1989 VIII R 110/86, BFH/NV 1990, 205; vom 27.3.1996 I R 83/94,
BFHE 180, 227, BStBl II 1996, 509 = SIS 96 20 57; vom 17.11.1998
III R 2/97, BFHE 187, 148, BStBl II 1999, 62 = SIS 99 03 11; vom
1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004 = SIS 10 31 88), wenn die
unterbliebene Aufnahme des Vorbehalts in dem Steuerbescheid auf
einem mechanischen Fehler - ähnlich den im Gesetz
ausdrücklich aufgeführten Schreib- und Rechenfehlern -
beruht. Die Vorschrift des § 129 AO erfasst somit die
Fälle, in denen der bekanntgegebene Inhalt des Verwaltungsakts
aus Versehen vom offensichtlich gewollten materiellen
Regelungsinhalt abweicht (Klein/ Brockmeyer/Ratschow, a.a.O.,
§ 129 Rz 4) und die Möglichkeit eines Tatsachen- oder
Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder unvollständiger
Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf den Fehler ausgeschlossen
werden kann (BFH-Urteil vom 18.8.1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 =
SIS 00 54 16, m.w.N.; vgl. Klein/Brockmeyer/Ratschow, a.a.O.,
§ 129 Rz 12). Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der
Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden
unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare
Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa
BFH-Urteile vom 25.2.1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992,
713 = SIS 92 20 38; in BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400 = SIS 06 16 59; vom 4.6.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801 = SIS 08 37 86; in
BFH/NV 2010, 2004 = SIS 10 31 88, m.w.N.;
Klein/Brockmeyer/Ratschow, a.a.O., § 129 Rz 13, m.w.N.;
Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 129 Rz 18
f.; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 129 Rz 38;
a.A. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 129 AO Rz 6).
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Ob ein mechanisches Versehen vorlag, ist
folglich anhand der objektiv gegebenen und erkennbaren
Umstände zu beurteilen, d.h. insbesondere - aber nicht nur -
unter Einbeziehung des gesamten Inhalts der Steuerakten. Darauf, ob
der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheids und der
ihm vorliegenden Unterlagen erkennen konnte, kommt es nicht an (s.
etwa BFH–Urteile in BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713 = SIS 92 20 38; in BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400 = SIS 06 16 59; in
BFH/NV 2010, 2004 = SIS 10 31 88, m.w.N.;
Klein/Brockmeyer/Ratschow, a.a.O., § 129 Rz 13, m.w.N.;
Pahlke/Koenig/Pahlke, a.a.O., § 129 Rz 18 f.; von
Wedelstädt in Beermann/Gosch, a.a.O., § 129 Rz 38; eher
unentschlossen Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, §
129 AO Rz 70; kritisch Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 129 AO
Rz 4 ff.).
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Ist hinsichtlich der versehentlich
unterbliebenen Anordnung des Nachprüfungsvorbehalts eine
offenbare Unrichtigkeit zu bejahen, muss das Finanzamt den
betroffenen Bescheid nicht zunächst nach § 129 AO
berichtigen, um ihn anschließend nach § 164 Abs. 2 AO
ändern zu können; vielmehr kann in einem derartigen Fall
eine unmittelbare Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen
(BFH-Urteile in BFHE 211, 424, BStBl II 2006, 400 = SIS 06 16 59,
m.w.N.; in BFH/NV 2010, 2004 = SIS 10 31 88).
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3. Die angefochtene Entscheidung des FG
entspricht nicht diesen Maßstäben und hält damit
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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a) Das FG hat in seinen Urteilsgründen
eine Reihe von Umständen aufgeführt, die auch aus seiner
Sicht für eine gewollte Aufnahme des
Nachprüfungsvorbehalts in den ursprünglichen
Feststellungsbescheid sprachen, nämlich dass der Steuerfall in
der Vergangenheit durch die Betriebsprüfung geprüft
worden war und in Zukunft wieder geprüft werden sollte, dass
der Feststellungsbescheid im
„Veranlagungsspiegel“ mit einem
Nachprüfungsvorbehalt gespeichert wurde und dass auf der
Feststellungserklärung 2002 ein Notizzettel mit einem
entsprechenden Hinweis („VdN + vorl. wegen hoher
Zinsen“) klebte. Das FG hat zudem festgestellt, dass
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Nichtaufnahme
des Vorbehalts der Nachprüfung auf einer bewussten
Entscheidung des Sachbearbeiters beruhen könnte.
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b) Gleichwohl hat das FG eine offenbare
Unrichtigkeit verneint mit der Begründung, dass die in der
Akte befindliche Durchschrift des Bescheids keinen
Nachprüfungsvorbehalt enthielt und damit der eigentliche Wille
des FA nicht hinreichend zum Ausdruck komme. „Aus
Gründen der Rechtssicherheit“ sei zu verlangen, dass
das Versehen des FA zumindest so deutlich zu Tage trete wie im
Falle der abgehefteten Durchschrift des Steuerbescheids mit
Nachprüfungsvorbehalt in den Steuerakten, da andernfalls die
Gefahr bestünde, dass ein angeblich mechanisches Versehen
nachgeschoben werde, ohne dass sicher verifizierbar sei, ob es
tatsächlich vorlag. Dieser Befund gehe nach
Beweislastgrundsätzen zulasten des FA.
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c) In der näheren Begründung geht
das FG davon aus, dass die Speicherung der streitbefangenen
Feststellung im „Veranlagungsspiegel“ - als
unter Vorbehalt der Nachprüfung stehend - bei der Prüfung
einer offenbaren Unrichtigkeit als nur verwaltungsinterner, nicht
nach außen in Erscheinung tretender Umstand unbeachtlich
bleiben müsse.
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Diese Annahme ist keine den BFH bindende
Tatsachenfeststellung (§ 118 Abs. 2 FGO), sondern sie beruht
auf unzutreffenden rechtlichen Maßstäben. Nach der
Rechtsprechung des BFH sind alle bekannten Umstände - auch
außerhalb der eigentlichen Steuerakten - zu
berücksichtigen, aus denen sich aus der Sicht eines
unvoreingenommenen Dritten ein - ggf. bereits im Vorfeld der
Steuerfestsetzung unterlaufenes oder angebahntes - Versehen klar
und eindeutig ergibt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 227, BStBl II
1996, 509 = SIS 96 20 57 zu einem Fehler im EDV-Programm; in BFH/NV
2000, 539 = SIS 00 54 16 zur Handakte des Prüfers; in BFH/NV
2010, 2004 = SIS 10 31 88 zum unterlassenen Vorbehaltsvermerk bei
Stempelung der Feststellungserklärung mit einer den Vorbehalt
bedeutenden Ziffer und trotz einer den Vorbehalt nahelegenden
allgemeinen Dienstanweisung). Die entscheidende Frage, ob ein
offenbares mechanisches Versehen vorlag oder ob insoweit eine
bewusste Entscheidung bei der Rechtsanwendung oder der
Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist anhand
des objektiv gegebenen Sachverhalts zu beantworten. Zu diesem
Sachverhalt können auch elektronisch gespeicherte Daten, wie
hier die Eintragung im Veranlagungsspiegel, gehören, sofern
sie ohne weiteres sichtbar gemacht werden können. Mit
Rücksicht auf die zunehmende EDV-technische Abwicklung von
Verwaltungsvorgängen kann die Offenbarkeit eines Umstands
nicht allein von seiner Erscheinung in Papierform abhängen.
Insbesondere gibt es keinen Grund, bei der anhand des bekannten
Sachverhalts vorzunehmenden Beurteilung einen vom FG festgestellten
tatsächlichen und objektiven Umstand auszublenden, nur weil er
EDV-technischer Natur ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum der
im vorliegenden Zusammenhang bemühten gedanklichen Hilfsfigur
des unvoreingenommenen Dritten, für den das mechanische
Versehen als solches offenbar sein muss, die Kenntnis dieses
objektiven Umstands versagt bleiben soll, wenn gerade dieser
Umstand geeignet ist, ein mechanisches Versehen zu offenbaren.
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d) Der Entscheidung steht nicht das BFH-Urteil
vom 8.12.2011 VI R 45/10 (BFH/NV 2012, 694 = SIS 12 10 01)
entgegen. Dieses Urteil bestätigt im Ergebnis die
Vorentscheidung, in der das FG eine offenbare Unrichtigkeit
verneint hatte. Es stützt sich aber auf die bisherige, dort im
Einzelnen zitierte Rechtsprechung des BFH und enthält keinen
abstrakten Rechtssatz, der der hier getroffenen Entscheidung
widerspräche. Soweit der BFH sich im Urteil in BFH/NV 2012,
694 = SIS 12 10 01 an die tatsächlichen Feststellungen in der
erstinstanzlichen Entscheidung (Urteil des FG des Landes
Sachsen-Anhalt vom 6.5.2010 5 K 98/08, EFG 2010, 1757 = SIS 10 29 77) und die tatsächliche Würdigung der Umstände
revisionsrechtlich nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden sah, ist
auch daraus keine Abweichung im Rechtsgrundsätzlichen zu
entnehmen. Das FG hatte geurteilt, dass in seinem Fall weder aus
dem Steuerbescheid noch aus dem übrigen Akteninhalt
augenfällig und ohne weitere Informationen erkennbar gewesen
sei, dass die gebotene Eingabe von Lohnersatzleistungen
versehentlich unterblieben sei. Vielmehr seien weitere - zum Teil
rechtliche - Überlegungen „bzw.“ ein
zusätzlicher (ergänze: rechnerischer) Abgleich mit den in
der EDV gespeicherten Daten erforderlich, um auf eine fehlende
Erfassung schließen zu können. Damit unterscheidet sich
der dort entschiedene Fall wesentlich vom Streitfall, in dem es
entscheidend darauf ankommt, ob der Schluss auf ein nur
versehentliches Unterlassen aus den vom FG festgestellten Tatsachen
zu ziehen ist. Ob der Senat im Übrigen der Rechtsauffassung
des FG des Landes Sachsen-Anhalt in EFG 2010, 1757 = SIS 10 29 77
folgen könnte, kann dahingestellt bleiben.
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4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif und
deshalb zurückzuverweisen.
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a) Auch wenn die festgestellte Eintragung im
Veranlagungsspiegel geeignet erscheint, eine offenbare
Unrichtigkeit bei Erlass des fraglichen Bescheids zu indizieren,
ist eine abschließende Beurteilung im Streitfall noch nicht
möglich, weil der maßgebliche Sachverhalt noch nicht
vollständig aufgeklärt ist. Ausgehend von seiner
Rechtsauffassung hat das FG nicht festgestellt, wer die
Eintragungen im Veranlagungsspiegel vorgenommen hat und ob dies
„beim Erlass“ des betreffenden Bescheids
geschehen ist. Es hat in diesem Zusammenhang auch keine
Feststellungen dazu getroffen, ob diese Eintragungen automatisch
(programmgesteuert) erfolgen bei Eingabe der Daten für den
Feststellungsbescheid, was prima facie gegen die Möglichkeit
einer Abweichung des bekanntgegebenen Bescheids vom Inhalt des
Veranlagungsspiegels sprechen würde, oder ob die Eintragungen
im Veranlagungsspiegel im Streitfall (noch) persönlich
vorgenommen worden sind.
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b) Bei verbleibenden Ungewissheiten wird das
FG bei seiner erneuten Entscheidung ggf. zu klären haben, ob
der Vermerk auf dem der Feststellungserklärung angehefteten
Notizzettel bei Erlass des ursprünglichen Bescheids oder aber
erst danach gefertigt wurde. Diese Frage betrifft nicht unmittelbar
den Gesetzestatbestand des § 129 AO; Ausgangspunkt der
gebotenen Sachverhaltsaufklärung ist in diesem Fall vielmehr
ein bereits festgestellter, offenkundiger tatsächlicher
Umstand, nämlich ein inhaltlich auf den zu erlassenden
Feststellungsbescheid bezogener Aktenvermerk, der als solcher
für ein nur versehentliches Abweichen vom tatsächlich
Gewollten und damit eine Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO
spricht, dessen Vorliegen bei Erlass des Bescheids aber - ohne im
erstinstanzlichen Urteil benannte konkrete Gründe - in Zweifel
gezogen wird. Wird die Frage nach dem Zeitpunkt der Fertigung des
Vermerks entscheidungserheblich, muss das FG versuchen, den
Sachverhalt auch insoweit aufzuklären (§ 76 Abs. 1 FGO;
vgl. zur Sachverhaltsaufklärung in Fällen des § 129
AO BFH-Urteile vom 29.1.2003 I R 20/02, BFH/NV 2003, 1139 = SIS 03 36 72; vom 30.11.1989 IV R 76/88, BFH/NV 1991, 457), bevor es eine
Beweislastentscheidung trifft, wie es dies im angefochtenen Urteil
getan hat.
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