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Offenbare Unrichtigkeit, Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Offenbare Unrichtigkeit, Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben: Übersieht das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung, dass der Steuerpflichtige in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, liegt insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056 = SIS 07 35 12). - Urt.; BFH 27.8.2013, VIII R 9/11; SIS 13 30 40

Kapitel:
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
Fundstellen
  1. BFH 27.08.2013, VIII R 9/11
    BStBl 2014 II S. 439
    BFHE 242 S. 302
    BFH/NV 2014 S. 82
    DStR 2013 S. 2457

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 12.5.2014
    TC in DStZ 1-2/2014 S. 2
    jh in StuB 1/2014 S. 36
    H.J.P. in BFH/PR 2/2014 S. 66
    H.J.P. in BFH/PR 2/2014 S. 41
    KAM in Stbg 4/2014 S. M 14
Normen
[EStG] § 4 Abs. 4
[AO 1977] § 129
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Berlin-Brandenburg, 08.09.2010, SIS 11 25 63, Offenbare Unrichtigkeit, Berichtigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 18.12.2023, SIS 24 06 48, Offenbare Unrichtigkeit aufgrund unterbliebener Eintragung der Beendigung der Kirchensteuerpflicht: Bei d...
  • FG Münster 9.11.2023, SIS 24 04 45, Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer erklärungsgemäßen, aber unzutreffenden gesonderten Festst...
  • FG Düsseldorf 7.9.2023, SIS 23 20 54, Offenbare Unrichtigkeit, Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos, Erkennbarkeit des tats...
  • Niedersächsisches FG 16.5.2023, SIS 23 12 18, Anwendung von Korrekturnormen bei Veranlagungen unter Verwendung eines Risikomanagementsystems: 1. Das Me...
  • FG Münster 10.5.2023, SIS 23 10 17, Offenbare Unrichtigkeit bei Eintragung falscher Kennziffern im Rahmen der Umsetzung eines Betriebsprüfung...
  • FG des Saarlandes 20.4.2023, SIS 23 15 70, Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei unzutreffender Angabe des steuerlichen Einlagekontos in...
  • BFH 8.12.2021, SIS 22 12 54, Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts: 1. Allein der U...
  • FG Münster 30.6.2021, SIS 21 13 66, Erforderlichkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Veräußerungsgewinnen nach § 23 Abs....
  • FG Düsseldorf 19.6.2020, SIS 22 07 71, Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbe...
  • BFH 12.2.2020, SIS 20 12 92, Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum: 1. § 129 AO ist auch dann ...
  • FG Münster 5.12.2019, SIS 19 21 32, Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO: 1. Die zu § 129 AO entwickelten Grundsätze gel...
  • BFH 22.5.2019, SIS 19 10 31, Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen, offenbare Unrichtigkeit bei nicht aus...
  • FG Köln 27.3.2019, SIS 20 08 21, Selbständige Anfechtbarkeit einer Zinsfestsetzung, offenbare Unrichtigkeit einer Zinsfestsetzung, Rückgän...
  • BMF 31.1.2019, SIS 19 00 61, Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO): Der AEAO vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290 = ...
  • FG München 17.9.2018, SIS 18 19 66, Keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrück...
  • FG Nürnberg 17.4.2018, SIS 18 16 49, Berichtigung nach § 129 AO bei rechtmäßigem Verwaltungsakt, mechanischer Fehler oder bewusstes Abweichen:...
  • FG Baden-Württemberg 19.12.2017, SIS 20 16 97, Offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO bei Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG über die gesonderte Fest...
  • FG Münster 8.11.2017, SIS 18 05 66, Unzutreffende Feststellung des steuerlichen Einlagekontos mit 0,00 Euro, Nichtigkeit und Korrektur einer ...
  • Thüringer FG 18.10.2017, SIS 18 16 61, Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos, Erhöhung der handels...
  • FG Münster 13.10.2017, SIS 17 23 93, Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals über...
  • FG Münster 13.10.2017, SIS 17 23 94, Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Eigenkapitals über...
  • BFH 17.5.2017, SIS 17 22 12, Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr i...
  • BFH 3.5.2017, SIS 17 18 63, Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr i...
  • FG Berlin-Brandenburg 6.4.2017, SIS 17 19 49, Änderungsmöglichkeit eines Einkommensteuerbescheids nach § 129 bzw. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei vom Steuerp...
  • FG Köln 30.3.2017, SIS 17 12 94, Übertragungsfehler bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Eine berichtigungsfähige ähnliche Unrichtig...
  • BMF 12.1.2017, SIS 17 00 55, AEAO, Änderung 2017: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung wurde in zahlreichen Punkten geändert. U.a. ...
  • FG Hamburg 10.11.2016, SIS 17 01 01, Berichtigung von Steuerbescheiden in der Feststellungserklärung wegen offenbarer Unrichtigkeit, gesondert...
  • BFH 26.10.2016, SIS 17 01 66, Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke: 1. Wird ein...
  • BFH 3.8.2016, SIS 17 03 39, Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg...
  • FG Düsseldorf 20.7.2016, SIS 16 22 46, Negativer Widerstreit i.S. des § 174 Abs. 3 AO, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben i.S. des § 11 Abs. 2 S...
  • BFH 29.3.2016, SIS 16 16 63, Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Geltendmachung von Verfahrensmängeln, Bewe...
  • FG München 14.12.2015, SIS 16 08 16, Voraussetzungen für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Zusammenhang mit der gesonderten Fests...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 12.5.2015, SIS 15 15 74, USt-Vorauszahlungen für die Voranmeldungszeiträume Dezember oder IV. Quartal: Wenn Steuerpflichtige, nach...
  • Sächsisches FG 14.4.2015, SIS 16 08 56, Offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO durch Nichtberücksichtigung einer am 10.1. des Folgejahres fäll...
  • BMF 1.8.2014, SIS 14 19 84, AEAO, Änderungen August 2014: Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (SIS 14 08 32) wurde in zahlreichen...
  • BFH 18.6.2014, SIS 14 29 92, Berichtigung nach § 129 AO: 1. Es ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu prüfen, ob die ernsthafte...
  • FG München 4.6.2014, SIS 15 04 29, Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung: Wurden Gewinne aus Stillha...
  • OFD Koblenz 12.5.2014, SIS 14 22 41, Nichtberücksichtigung von USt-Zahlungen als Betriebsausgaben in einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 ES...
  • FG Münster 2.4.2014, SIS 14 23 71, "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit: Zur Frage, ob im Streitfall eine durch das FA "übernommene" offenb...
  • FG Münster 25.2.2014, SIS 14 18 06, Aufnahme eines Vorbehaltsvermerks nach § 164 AO, Änderung der Höhe des steuerliches Einlagekonto nach § 2...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Beteiligten streiten über die Berichtigung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nach § 129 der Abgabenordnung (AO).

 

 

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2002 bis 2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieur und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

3

In den von ihm selbst erstellten Gewinnermittlungen setzte er jeweils auf der Einnahmenseite die vereinnahmten Bruttoeinnahmen, auf der Ausgabenseite die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Ausgaben einschließlich der darin enthaltenen Vorsteuer an. In der Aufstellung waren die an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt - FA - ) geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben enthalten.

 

 

4

Das FA veranlagte die Kläger für die Streitjahre auf der Grundlage der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Einkommensteuer, ohne den Fehler des Klägers hinsichtlich der geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zu bemerken.

 

 

5

Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Kläger ihre Änderung unter Hinweis auf die unberücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 27.6.2008 wegen Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide ab.

 

 

6

Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 8.9.2010 14 K 14074/09 als unbegründet ab.

 

 

7

Zwar sei § 129 AO auch dann anwendbar, wenn die Finanzbehörde offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernehme. Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter (ggf. unter Verletzung der Amtsermittlungspflicht) jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung - wie im Streitfall - sei hingegen kein Fehler, der auf ein bloßes mechanisches Versehen zurückzuführen sei. Denn der zuständige Sachbearbeiter habe die Unrichtigkeit nicht ohne weitere Prüfung erkennen können. Weder den Einkommensteuererklärungen noch den Umsatzsteuererklärungen der jeweiligen Streitjahre sei nämlich zu entnehmen, ob und wie viel Umsatzsteuer der Kläger in den Streitjahren jeweils an das FA tatsächlich abgeführt habe. Entsprechende Erkenntnisse hätte der Sachbearbeiter nur durch weitere Ermittlungen, etwa im Rahmen einer computergestützten Erhebungsauskunft oder durch Nachfrage bei der Erhebungsstelle gewinnen können.

 

 

8

Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Kläger die Verletzung des § 129 AO rügen.

 

 

9

Sie beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für 2002 (vom 9.8.2004), für 2003 (vom 30.5.2005), für 2004 (vom 20.6.2006) und für 2005 (vom 10.4.2007), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.2.2009, unter Ansatz geleisteter Umsatzsteuerzahlungen als weitere Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.371 EUR (2002), 27.971 EUR (2003), 15.107 EUR (2004) und 17.344 EUR (2005) zu ändern.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

12

Die Auffassung des FG, das FA habe zu Recht eine Berichtigung der streitigen Einkommensteuerbescheide nach § 129 AO abgelehnt, verletzt Bundesrecht. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen kann der Senat indessen nicht selbst entscheiden.

 

 

13

1. Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden.

 

 

14

Offenbar ist eine Unrichtigkeit dann, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige Rechtsprechung, s. etwa Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.2.1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713 = SIS 92 20 38; vom 4.6.2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801 = SIS 08 37 86; vom 6.11.2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307 = SIS 13 06 46; Klein/Brockmeyer/Ratschow, AO, 11. Aufl., § 129 Rz 13; Pahlke/Koenig/Pahlke, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 129 Rz 17 f.; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 129 Rz 38; a.A. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 129 AO Rz 6).

 

 

15

Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus. § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.10.2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467 = SIS 02 58 02). Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 17.6.2004 IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505 = SIS 04 38 49, und vom 3.6.1987 X R 61/81, BFH/NV 1988, 342 = SIS 87 25 12, m.w.N.).

 

 

16

2. Nach diesen Maßstäben sind die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre offenbar unrichtig i.S. des § 129 AO. Der Kläger hat für die Streitjahre Einnahmenüberschussrechnungen vorgelegt und darin geleistete Umsatzsteuerzahlungen (Vorauszahlungen) nicht berücksichtigt, obschon er Umsatzsteuerzahlungen in den zeitgleich eingereichten Umsatzsteuererklärungen ausgewiesen hat und die Umsatzsteuer jeweils erklärungsgemäß vom FA festgesetzt wurde.

 

 

17

Aufgrund der Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen bei der Umsatzsteuerfestsetzung durch das FA in allen Streitjahren erscheint es entgegen der Ansicht des FG ausgeschlossen, dass die unterbliebene Übernahme der Ausgabenposition „Umsatzsteuerzahlungen“ in den Einkommensteuerveranlagungen „auch auf nicht hinreichender Sachaufklärung“ beruhen konnte. Letzteres wäre eine rein hypothetische Annahme, die der Feststellung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056 = SIS 07 35 12).

 

 

18

Vielmehr ergab sich aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Dritten (BFH-Urteil in BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307 = SIS 13 06 46, m.w.N) und damit auch aus der Sicht des FA, dass die - gesamten - umsatzsteuerlich berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nur aufgrund eines mechanischen Versehens vom Kläger nicht in seinen Einkommensteuererklärungen berücksichtigt worden waren.

 

 

19

Dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter des FA hätte annehmen können, die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen seien mit Blick auf § 11 EStG wegen vollständiger Zuordnung zu einem anderen Veranlagungszeitraum - insgesamt - nicht angesetzt worden, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

 

 

20

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

 

 

21

Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar sind nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG offensichtlich - und auch vom FA nicht in Abrede gestellt - die in den jeweiligen Streitjahren geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen als Betriebsausgaben abzuziehen.

 

 

22

Gleichwohl kann deren Höhe wegen der zum Teil erst im jeweiligen Folgezeitraum geleisteten Abschlusszahlungen nicht abschließend beurteilt werden. Diese Prüfung wird das FG unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.8.2007 XI R 48/05 (BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282 = SIS 07 34 82) zur Zurechnung von Vorauszahlungen auf das Jahr der Zahlung oder ggf. auf das Vorjahr nachholen.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Trotz Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO hat der BFH nicht abschließend entschieden, sondern die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen müssen, weil zwar die in den jeweiligen Streitjahren – unstreitig – geleisteten Umsatzsteuervorauszahlungen als Betriebsausgaben abzuziehen sind, die Höhe des jeweils abziehbaren Betrages indessen vom FG wegen seiner abweichenden Rechtsauffassung aber mit Blick auf die im jeweiligen Folgezeitraum geleisteten Abschlusszahlungen nicht abschließend – unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 1.8.2007 XI R 48/05 = SIS 07 34 82 (BStBl 2008 II S. 282) zur Zurechnung von Vorauszahlungen auf das Jahr der Zahlung oder ggf. auf das Vorjahr – geprüft wurde. Diese Prüfung ist nunmehr nachzuholen.