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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 7/18 (BFH)
§§: BewG § 182 Abs. 2, BewG § 145 Abs. 3 Satz 2, BewG § 198, BewG § 194 Abs. 1
Schlagwörter Bewertung, Gesonderte Feststellung, Grundstückswert, Gutachterausschuss, Gemeiner Wert, Bodenrichtwert, Erbbaugrundstück
Rechtsfrage: Grundstückswertermittlung: Bindung an von Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichsfaktoren; Anwendung der finanzmathematischen Methode zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts: - 1. Sind die von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichsfaktoren ebenso, wie Bodenrichtwerte verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung regelmäßig nicht zugänglich? - 2. Ist die finanzmathematische Methode nach Ziffer 4.3.3.2.1 WertR 2006 bei Erbbaugrundstücken zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts i.S.d. § 198 BewG geeignet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 14.12.2017
Vorinstanz/AZ: 1 K 210/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 06 01
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2020
Erledigungs-Az: II R 7/18
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 99