Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger

Voraussetzungen für eine Kindergeldberechtigung wegen Behandlung als nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt Steuerpflichtiger: Eine Kindergeldberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG setzt voraus, dass der Anspruchsteller aufgrund eines entsprechenden Antrags vom zuständigen Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. - Urt.; BFH 24.5.2012, III R 14/10; SIS 12 17 02

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 24.05.2012, III R 14/10
    BStBl 2012 II S. 897
    DStR 2012 S. 1385
    NJW 2013 S. 415
    LEXinform 0927609

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 28.11.2012
    -/- in NWB 28/2012 S. 2284
    R.G. in BFH/PR 9/2012 S. 313
Normen
[EStG] § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 1 Abs. 3
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 15 17, Kindergeldanspruch für ein in Polen lebendes Kind aufgrund eines Zweitwohnsitzes des Kindsvaters in Deuts...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 18 01, Zur Prüfung des deutschen Kindergeldanspruchs bei möglichem Bezug von Familienleistungen im Vereinigten K...
  • BFH 19.5.2022, SIS 22 15 15, Anspruch auf Kindergeld in den Wohnsitz-Wohnsitz-Fällen: Die Koordinierungsregel des Art. 68 Abs. 2 Satz ...
  • FG München 28.4.2022, SIS 23 04 90, Inländischer Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts eines Gewerbetreibenden mit Familienwohnsitz in Polen...
  • FG Nürnberg 9.4.2021, SIS 21 10 18, Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zunächst nur für die Zukunft schließt die Aufhebung der Kindergel...
  • FG Bremen 24.4.2020, SIS 20 14 12, Kindergeldanspruch für mit der Kindsmutter in Polen lebende Kinder: 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen ...
  • FG Berlin-Brandenburg 4.3.2020, SIS 20 08 11, Kindergeldberechtigung bei Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG: 1....
  • Sächsisches FG 26.4.2019, SIS 19 09 38, Kindergeldberechtigung bei getrennten Haushalten der Kindeseltern in Polen und Behandlung eines Elterntei...
  • Sächsisches FG 25.4.2019, SIS 19 09 33, Kindergeldanspruch eines im Inland wohnenden, gewerblich tätigen Kindsvaters bei Zusammenveranlagung mit ...
  • FG Bremen 14.12.2018, SIS 19 01 54, Kindergeldanspruch bei überwiegendem Aufenthalt der Kinder bei ihrer Großmutter in Griechenland, leichtfe...
  • BFH 22.2.2018, SIS 18 09 61, Kindergeld, Nachweis der Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG, Differenzkindergeld bei ausschließlich durch de...
  • FG Bremen 23.2.2016, SIS 16 06 41, Nachweispflichten für Kindergeldanspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b EStG eines in einem...
  • FG Bremen 7.12.2015, SIS 16 02 24, Kindergeldanspruch in Deutschland bei mehreren Wohnsitzen eines Steuerpflichtigen und vorübergehendem übe...
  • BFH 30.9.2015, SIS 15 28 48, Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens, Ermessensentscheidung: 1. Die Aussetzung des Verfahrens nac...
  • BFH 5.2.2015, SIS 15 15 15, Kindergeld, Keine Sperrwirkung hinsichtlich Anwendung der §§ 62 ff. EStG aufgrund Zuständigkeitszuweisung...
  • BFH 13.11.2014, SIS 15 01 30, Kindergeld, Anwendung der Zuständigkeitsregelungen der Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71: 1. Die Versa...
  • BFH 2.7.2014, SIS 14 34 40, Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers: Ein sich aus deutschen Rec...
  • BFH 14.5.2014, SIS 14 34 39, Kindergeldanspruch eines von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitn...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 13 26, Kindergeld für einen polnischen selbständig Erwerbstätigen, Voraussetzungen einer Zurückverweisung wegen ...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 10 77, Kindergeldanspruch eines in Deutschland selbständig Tätigen für die im EU-Ausland lebenden Kinder: 1. Für...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 10 79, Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in einem Staat der Karibik: Deutsche Sta...
  • BFH 18.12.2013, SIS 14 18 92, Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer: Die freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen in...
  • FG Düsseldorf 28.11.2013, SIS 15 18 28, Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeiters, Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3...
  • BFH 14.11.2013, SIS 14 07 06, Kindergeld für polnische Wanderarbeitnehmer: Auch in Fällen, in denen aufgrund der Regelungen der VO Nr. ...
  • BFH 19.9.2013, SIS 13 32 20, Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik: Deutsche Staatsange...
  • BFH 19.9.2013, SIS 13 32 94, Nachweis der Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1 EStG: 1. Es ist bereits geklärt, ...
  • BFH 12.9.2013, SIS 14 10 72, Kindergeld für einen entsandten polnischen Arbeitnehmer: Ist Deutschland nach den Bestimmungen der Art. 1...
  • BFH 12.9.2013, SIS 14 03 84, Kindergeldanspruch eines Polen, der in Deutschland selbständig tätig und in Polen sozialversichert ist: 1...
  • BFH 5.9.2013, SIS 14 03 82, Kindergeldberechtigung eines unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen: 1. Der Einkommensteuerbescheid des ...
  • FG Hamburg 8.8.2013, SIS 13 29 47, Rückwirkende Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung: 1. Bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kinderg...
  • BFH 8.8.2013, SIS 13 29 97, Kindergeld für Ausländer, die dem NATO-Truppenstatut unterliegen: Verliert ein nicht freizügigkeitsberech...
  • BFH 24.7.2013, SIS 14 07 01, Monatsprinzip bei der Kindergeldberechtigung von auf Antrag unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen: Eine...
  • BFH 18.7.2013, SIS 13 29 98, Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG: 1. Eine Kindergeld...
  • BFH 18.7.2013, SIS 13 33 33, Kindergeldberechtigung eines als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Saisonarbeiters: 1. Behandelt d...
  • BFH 18.7.2013, SIS 14 06 99, Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers: 1. Soweit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a VO (EWG) Nr. ...
  • BFH 18.7.2013, SIS 14 07 00, Kindergeldanspruch eines polnischen Saisonarbeitnehmers: Die Auslegung der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz ...
  • FG Münster 12.6.2013, SIS 13 26 85, Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten polnischen Arbeitnehmers: Ein nach Deutschland entsa...
  • BFH 16.5.2013, SIS 13 32 80, Kindergeldberechtigung eines ausländischen Saisonarbeiters: 1. Für die Frage, ob der persönliche Geltungs...
  • BFH 16.5.2013, SIS 14 00 14, Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG: 1. Eine sich aus § 62 Abs. ...
  • BFH 16.5.2013, SIS 13 22 91, Kindergeld für einen polnischen Saisonarbeitnehmer: 1. Ein sich aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erge...
  • BFH 25.4.2013, SIS 13 19 86, Gegenüberstellung abweichender Rechtssätze bei Rüge der Divergenz: Die Revision ist nicht wegen Divergenz...
  • BFH 18.4.2013, SIS 13 25 09, Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, Monatsprinzip: 1. Der Anspr...
  • BFH 20.3.2013, SIS 13 14 74, Kein Kindergeldanspruch aus den Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71: Die Vorschriften des Titel...
  • FG Köln 30.1.2013, SIS 13 12 35, Kindergeldanspruch eines nach Deutschland entsandten, weiterhin in Polen sozialversicherten Arbeitnehmers...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 22.1.2013, SIS 13 23 77, Wirkung einer Kindergeldfestsetzung über dessen 18. Geburtstag hinaus, nicht freizügigkeitsberechtige Aus...
  • BFH 24.10.2012, SIS 13 02 62, Monatsprinzip bei Kindergeldberechtigung bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG: Der Anspr...
  • FG Münster 12.7.2012, SIS 12 26 31, Wohnsitz eines Kindes: 1. Ein Kindergeldberechtigter hat keinen Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das...
  • BFH 1.6.2012, SIS 12 21 81, Übersehen einer Rechtsfrage begründet keine Divergenz, Anforderungen an die schlüssige Darlegung der grun...

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter der am 17.10.1993 geborenen Tochter V und der am 19.12.1996 geborenen Tochter C, für die sie bis einschließlich Februar 2007 inländisches Kindergeld bezog. Seit 1988 ist die Klägerin bei der F-AG A als Flugbegleiterin beschäftigt. Ihre Ehe zu dem italienischen Staatsangehörigen P, dem Vater der beiden Töchter, besteht seit 1990. Der Familienwohnsitz der Klägerin, ihres Ehemannes und der beiden Töchter befindet sich jedenfalls seit August 1999 in Italien. Daneben ist die Klägerin in der Wohnung ihrer Mutter in Deutschland mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Jahr 2007 hielt sie sich aufgrund ihrer Berufstätigkeit an insgesamt 53 Tagen im Inland auf. Zu ihrer Tätigkeit reiste sie jeweils von Italien aus nach A, Deutschland, und kehrte danach wieder unmittelbar an ihren Wohnsitz in Italien zurück. Jedenfalls für das Jahr 2007 hatte weder die Klägerin noch ihr Ehemann in Italien Anspruch auf Kindergeld für die beiden Töchter.

 

 

2

Ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 gab die Klägerin jeweils unter Angabe der Adresse ihrer Mutter beim Finanzamt ab, das sie jeweils unter Annahme einer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) zur Einkommensteuer veranlagte.

 

 

3

Mit Bescheid vom 14.6.2007 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab März 2007 auf. Zur Begründung führte sie aus, nach § 62 EStG habe Anspruch auf Kindergeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe oder im Ausland wohne, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei oder als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werde. Nach den der Familienkasse vorliegenden Unterlagen seien diese Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben.

 

 

4

Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 13.10.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorlägen, entscheide das Finanzamt.

 

 

5

Auf die hiergegen gerichtete Klage trennte das Finanzgericht (FG) das Verfahren hinsichtlich des Kindergeldanspruchs ab Januar 2008 ab. Hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für März bis Dezember 2007 gab es der Klage mit der in EFG 2010, 886 = SIS 10 11 29 veröffentlichten Entscheidung statt.

 

 

6

Mit der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 62 Abs. 1 EStG gehört.

 

 

10

1. Nach § 62 Abs. 1 EStG hat Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG u.a., wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

 

 

11

a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hatte die Klägerin im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

 

 

12

Der Umstand, dass demgegenüber das Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2007 von einem inländischen Wohnsitz ausgegangen ist und deshalb eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG angenommen hat, entfaltet keine Bindungswirkung für die Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt für die Anspruchsberechtigung nur einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus und stellt nicht auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung ab. Das Gesetz geht daher davon aus, dass es sich bei der Einkommensteuerfestsetzung und der Kindergeldfestsetzung um unterschiedliche Verfahren handelt, sodass der Einkommensteuerbescheid hinsichtlich des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts für die Kindergeldfestsetzung nicht bindend ist (Senatsurteil vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, m.w.N.).

 

 

13

b) Zu Unrecht ist das FG dagegen davon ausgegangen, dass die Klägerin Anspruchsberechtigte i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist. Anders als bei § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG macht das Gesetz bei § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Anspruchsberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig (ebenso Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 62 Rz 42 ff.; Hildesheim in Bordewin/Brandt, § 62 EStG Rz 56; Lange/Novak/ Sander/Stahl/Weinhold, Kindergeldrecht im öffentlichen Dienst, § 62 EStG Erl. III/A.1 Rz 57; Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 Rz D 206).

 

 

14

aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dort wird vorausgesetzt, dass der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt „wird“ (ebenso Seewald/Felix, Kindergeldrecht, EStG § 62 Rz 86, 93). Soweit diese Formulierung auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 EStG selbst benutzt wird, ist dies zwar darauf zurückzuführen, dass der Steuerpflichtige in dogmatischer Hinsicht nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, sondern von dem Finanzamt nur so behandelt wird (Stapperfend in Herrmann/ Heuer/Raupach - HHR -, § 1 EStG Rz 297). Diese Erwägung lässt sich jedoch - entgegen der Auffassung des FG - nicht auf § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG übertragen. Wäre es dem Gesetzgeber nicht darauf angekommen, dass der Steuerpflichtige tatsächlich von dem Finanzamt als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, so hätte er formulieren müssen „Für Kinder ... hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (bei entsprechender Antragstellung) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln wäre“.

 

 

15

bb) Des Weiteren spricht auch der Normzusammenhang mit § 1 Abs. 3 EStG für diese Auslegung. Anders als die zwingend vorgesehene unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 EStG wird als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG nur derjenige behandelt, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Der Antrag wird daher als Tatbestandsvoraussetzung (Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 1 Rz D 140) für diese Form der Einkommensteuerpflicht gesehen und begründet damit ein Wahlrecht (Lehner/ Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 1 Rz D 140; zur Frage unter welchen Bedingungen ein entsprechender Antrag vorteilhaft ist vgl. Kudert/Glowienka, Steuer und Wirtschaft 2010, 278). Der Antrag ist gegenüber dem nach § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt zu stellen (Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 1 Rz 25; Schmieszek in Beermann/ Gosch, AO § 19 Rz 18). Daraus ergibt sich, dass der Steuerpflichtige nur dann als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden kann, wenn er den Antrag für einen bestimmten Veranlagungszeitraum bei dem zuständigen Finanzamt gestellt hat. Stellt der Antragsteller in einem Verfahren, das auf Festsetzung des Kindergeldes gerichtet ist, dagegen einen „Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG“ gegenüber der Familienkasse, wird hierdurch die Rechtsfolge des § 1 Abs. 3 EStG nicht ausgelöst.

 

 

16

Überdies zeigt die - auch von dem FG angenommene - zeitliche Beschränkung des Antragsrechts durch die Grenze der Festsetzungsverjährung, dass die Behandlung des Antragstellers durch die Familienkasse nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht unabhängig von der Behandlung durch das Finanzamt erfolgen kann. Generell wird davon ausgegangen, dass das Antragsrecht in zeitlicher Hinsicht einerseits durch den Eintritt der Festsetzungsverjährung und andererseits durch den Eintritt der Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids bzw. das Ergehen eines FG-Urteils begrenzt wird (Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 1 Rz 25; HHR/Stapperfend, § 1 EStG Rz 255). Würde man dagegen eine Antragstellung gegenüber der Familienkasse für ausreichend erachten, müsste man konsequenterweise auch den Eintritt der Festsetzungsverjährung oder der Bestandskraft im Veranlagungsverfahren außer Betracht lassen und diese unabhängig vom einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsverfahren prüfen. Ebenso müsste man etwaige zeitliche Beschränkungen des Veranlagungswahlrechts (z.B. nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der grundsätzlich bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2004 geltenden Fassung, § 52 Abs. 55j EStG) außer Betracht lassen. Dies könnte zu dem - nach Auffassung des Senats nicht mit Sinn und Zweck des Gesetzes in Einklang zu bringenden - Ergebnis führen, dass der Antragsteller für Zwecke der Kindergeldgewährung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden könnte, obwohl eine solche Behandlung für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung tatsächlich verfahrensrechtlich bereits ausgeschlossen ist.

 

 

17

cc) Auch Gründe der Praktikabilität sprechen dafür, dass in kindergeldrechtlicher Hinsicht nur derjenige als i.S. des § 1 Abs. 3 EStG fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig anzusehen ist, der auch durch das zuständige Finanzamt so behandelt wird. Zum einen werden die Familienkassen von der Prüfung der zum Teil schwierigen Sach- und Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 1 Abs. 3 EStG entlastet (z.B. die unterschiedlichen Grenzgängerregelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Anrainerstaaten und Deutschland). Zum anderen wird verhindert, dass der Antragsteller gegenüber Finanzamt und Familienkasse unterschiedliche Angaben machen kann, indem er z.B. zunächst gegenüber dem Finanzamt einen tatsächlich nicht bestehenden Wohnsitz in Deutschland angibt, um dort bei geringen Einkünften einen Nullbescheid auf Basis der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG zu erlangen, und dann - im Falle einer genaueren Prüfung der Wohnortvoraussetzungen im Verfahren der Kindergeldfestsetzung - gegenüber der Familienkasse eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG beantragt (s. hierzu auch Reuß, Anm. zum angegriffenen FG-Urteil, EFG 2010, 888 f.).

 

 

18

dd) Diese Auslegung berührt nicht die Selbständigkeit des Verfahrens der Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung. Denn anders als bei § 62 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a EStG sieht § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bereits in seinem Tatbestand eine Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers vor.

 

 

19

Soweit der Senat in dem Urteil in BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, auf das sich das FG gestützt hat, im Rahmen eines obiter dictums eine andere Auffassung vertreten hat, wird hieran aus den vorstehenden Erwägungen nicht mehr festgehalten.

 

 

20

2. a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des FG wurde die Klägerin von dem zuständigen Finanzamt nicht nach § 1 Abs. 3 EStG, sondern nach § 1 Abs. 1 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. Eine Kindergeldberechtigung der Klägerin nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG scheidet demnach aus. Die Klage war daher abzuweisen.

 

 

21

b) Im Übrigen folgt aus dem Ausschluss des Anspruchs auf einkommensteuerrechtliches Kindergeld für Antragsteller, die weder ihren Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten noch vom Finanzamt nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, aber nicht, dass ein Kindergeldanspruch generell ausgeschlossen sein muss. Vielmehr kommt - worauf die Familienkasse bereits im Bescheid vom 14.6.2007 hingewiesen hat - in diesem Fall bei Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in Betracht, der jedoch nach § 15 BKGG gegebenenfalls vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu verfolgen wäre.