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Unberechtigter Steuerausweis nach § 14 c UStG

Unberechtigter Steuerausweis nach § 14 c UStG: 1. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14 c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. - 2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14 c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch. - Urt.; BFH 17.2.2011, V R 39/09; SIS 11 16 52

Kapitel:
Unternehmensbereich > Umsatzsteuer > Vorsteuerabzug
Fundstellen
  1. BFH 17.02.2011, V R 39/09
    BStBl 2011 II S. 734
    DStR 2011 S. 969
    LEXinform 0927374

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.7.2011
    A.W. in BB 24/2011 S. 1512
    -/- in NWB 22/2011 S. 1853
    jh in StuB 11/2011 S. 434
    T.L. in NWB 31/2011 S. 2612
    PK in DStZ 14/2011 S. 501
    S.M. in BFH/PR 8/2011 S. 317
    Th.St./Ch.S. in UR 17/2011 S. 676
    B.F. in UR 16/2011 S. 633
    J.G. in AktStR 3/2011 S. 406
    wt in UVR 8/2011 S. 228
    B.M. in NWB 40/2011 S. 3347
Normen
[RL 77/388/EWG] Art. 21 Abs. 1
[UStG 1999] § 14, § 14 Abs. 3, § 15
[UStG 2005] § 14, § 14 c Abs. 2, § 15
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Thüringer FG, 23.07.2009, SIS 09 39 94, Unberechtigter Steuerausweis, Rechnung, Scheinrechnung, Rechnungsberichtigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 17.8.2023, SIS 24 00 36, Steuerausweis in einer Rechnung im Verhältnis zu § 24 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Berück...
  • BMF 20.12.2022, SIS 22 21 75, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2022 (Einarbeitung von Rechtsprechung und reda...
  • BMF 17.12.2021, SIS 21 20 66, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2021: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • FG Köln 19.10.2021, SIS 22 03 59, Rechnung, Umfang der Leistungsbeschreibung: Der erkennende Senat ist der Auffassung, dass die Anforderung...
  • BMF 19.8.2021, SIS 21 13 53, Abrechnung über nicht ausgeführte sonstige Leistung mittels Gutschrift: Mit dem Urteil vom 27.11.2019 (BS...
  • BMF 11.1.2021, SIS 21 00 31, Unberechtigter Steuerausweis, Rechnungen im Sinne von § 14 c Abs. 2 UStG: Mit Urteil vom 21.9.2016, XI R ...
  • BMF 15.12.2020, SIS 20 20 94, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2020: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten g...
  • Niedersächsisches FG 11.6.2020, SIS 21 06 98, Rechnungsberichtigung nach § 14 c Abs. 1 und 2 UStG: Zu den Voraussetzungen der Zustimmung des Finanzamts...
  • BFH 27.11.2019, SIS 20 00 79, Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern: 1. Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund e...
  • OFD Karlsruhe 13.8.2019, SIS 19 13 17, Zuzahlungen und Herstellerrabatt bei der Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln: Die OFD K...
  • BFH 26.6.2019, SIS 19 15 52, Rechnung i.S. des § 14 c UStG, Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung, Ausweis eines negativen Steuerbe...
  • BFH 14.2.2019, SIS 19 13 29, Steuerhaftung des Rechtsanwalts: Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann auch zu Lasten eines vom St...
  • FG Baden-Württemberg 11.12.2017, SIS 18 01 15, Unberechtigter Steuerausweis, Rechnung i.S. von § 14 c UStG, Anforderungen an die Leistungsbeschreibung, ...
  • FG München 10.10.2017, SIS 18 03 09, Erfindergemeinschaft, Bruchteilsgemeinschaft oder Gemeinschafter als Leistende, Überlassung gewerblicher ...
  • BFH 31.5.2017, SIS 17 14 24, Unrichtiger Steuerausweis, Umkehr der Steuerschuldnerschaft, Rückwirkung der Rechnungsberichtigung: 1. De...
  • Hessisches FG 10.5.2017, SIS 18 01 04, Drittwirkung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten: 1. Im Haftungsverfahren hat die...
  • Hessisches FG 27.4.2017, SIS 17 13 57, Leistungsaustausch bei Zahlungen des Mieters für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses: Abfindu...
  • BFH 16.3.2017, SIS 17 10 25, Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung: Verweist eine Gutschrift auf einen Vertrag, aus dem sich die Pe...
  • OFD Karlsruhe 31.1.2017, SIS 17 04 32, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der im BStBl veröffentlichten Urteile ...
  • BFH 21.9.2016, SIS 16 26 21, Zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid eines Zweckverbands zur Tierkörperbeseitigung:...
  • FG Münster 13.9.2016, SIS 16 27 34, Frage des Vorliegens einer Haupt- oder Nebenleistung bei Verpachtung von Einrichtungsgegenständen an Pfle...
  • FG München 28.6.2016, SIS 16 18 13, Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in Gutschriften über nicht ausgeführte Leistungen, Gefährdungshaf...
  • OFD Karlsruhe 29.2.2016, SIS 16 04 70, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • FG Rheinland-Pfalz 8.7.2015, SIS 15 21 68, Steuerpflicht der Umsätze einer Privatklinik aus der Behandlung mit Frischzellen, Sicherheitsleistung für...
  • FG München 9.6.2015, SIS 16 15 55, Zur Verwertung von Erfindungen gebildete Bruchteilsgemeinschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer, Anfor...
  • OFD Karlsruhe 19.2.2015, SIS 15 06 52, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • Thüringer FG 18.12.2014, SIS 15 17 86, Tierkörperbeseitigung als hoheitliche Tätigkeit, unberechtigter Umsatzsteuerausweis in Gebührenbescheiden...
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  • Niedersächsisches FG 3.7.2014, SIS 15 00 97, Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung: Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob - und ...
  • Niedersächsisches FG 29.1.2014, SIS 15 01 95, Voraussetzungen für eine Rechnung i.S. des § 14 c UStG: 1. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14...
  • BGH 15.1.2014, SIS 14 24 00, Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Es trifft nicht zu, eine pflichtwidrig...
  • BFH 25.9.2013, SIS 13 31 05, Unberechtigter Steuerausweis bei Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers: Weist ein zum gesonderte...
  • FG Köln 12.9.2013, SIS 14 02 31, Steuerfestsetzung gem. § 14 c Abs. 2 UStG wg. unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer: 1. Für die Anwendu...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.8.2013, SIS 13 31 62, Vorsteuerabzug, Rückwirkende Ergänzung der Leistungsbeschreibung: 1. Wird eine Rechnung mit mangelhafter ...
  • FG Düsseldorf 21.6.2013, SIS 14 29 06, Handel mit Emissionszertifikaten, Mangelnde Entscheidungserheblichkeit der Beteiligung an Umsatzsteuerkar...
  • FG Rheinland-Pfalz 14.2.2013, SIS 13 13 34, Einmalige Testamentsvollstrecker-Tätigkeit unternehmerisch: Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker erfo...
  • FG Baden-Württemberg 25.1.2013, SIS 13 13 12, Rechnung bei unberechtigtem Steuerausweis: 1. Der Rechnungsaussteller schuldet die Umsatzsteuer auch dann...
  • OFD Karlsruhe 15.1.2013, SIS 13 11 33, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 07 49, Keine Festsetzung unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer ohne Prüfung der Rechnung: 1. Das Gericht muss ...
  • FG Nürnberg 16.10.2012, SIS 13 33 43, Anwendbarkeit des § 14 c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers: Aufgrund ...
  • FG Köln 4.10.2012, SIS 13 01 12, Zulässigkeit eines erneuten Antrags, Haftung des Geschäftsführers für zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteue...
  • FG München 13.9.2012, SIS 13 12 61, Rückwirkung einer späteren Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung: 1. Nach der Re...
  • BFH 20.7.2012, SIS 12 22 11, Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung: 1. Es bestehen keine erns...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, SIS 12 23 56, Innergemeinschaftliche Lieferung an ein Scheinunternehmen: Zur Vertrauensschutzregelung des § 6 a Abs. 4 ...
  • OFD Karlsruhe 28.2.2012, SIS 12 28 12, Umsatzsteuer, Rechtsprechung: Die OFD Karlsruhe hat ihre Übersicht der seit 1.1.2000 im BStBl veröffentli...
  • BFH 26.1.2012, SIS 12 06 35, Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen: 1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des...
  • BMF 12.12.2011, SIS 11 41 62, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31.12.2011: Der UStAE wurde in zahlreichen Punkten geändert...
  • OFD Magdeburg 5.12.2011, SIS 11 41 99, Unrichtiger Steuerausweis, Berichtigung: Eine Verfügung der OFD Magdeburg äußert sich zur Berichtigung ei...
  • BFH 20.7.2011, SIS 11 37 04, Umsatzsteuerfestsetzung wegen unberechtigten Steuerausweises, teilweises Fehlen von Entscheidungen: 1. Di...

 

1

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) Umsatzsteuer aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises schuldet.

 

 

2

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Produktion und zum Vertrieb von Spirituosen in der Rechtsform einer GmbH. Im Rahmen einer im Januar 2006 durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in den Monaten April, Mai und Juni 2005 der T-GmbH insgesamt drei Rechnungen erteilt hatte. In diesen Rechnungen war Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 74.121,60 EUR gesondert ausgewiesen. Die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen wurden nicht ausgeführt. Die Rechnungen wiesen keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer auf. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erfasste die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge unter Hinweis auf § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999/2005 in der Fassung durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2003.

 

 

3

Die Klage hatte nach erfolglosem Einspruchsverfahren Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seines in EFG 2009, 1684 = SIS 09 39 94 veröffentlichten Urteils aus, die Klägerin sei zu Unrecht für die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG in Anspruch genommen worden. Bei den von der Klägerin begebenen Urkunden habe es sich nicht um Rechnungen i.S. des § 14c UStG gehandelt, weil sie nicht sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Merkmale einer Rechnung enthalten hätten. Es hätten die Angabe des Lieferzeitpunkts (§ 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG) sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG) gefehlt. Da § 14c UStG keine Definition der Rechnung enthalte, müsse der allgemeine Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG gelten. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes folgende Bestimmtheitsgebot verlange vom Gesetzgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Wolle der Gesetzgeber in § 14c Abs. 2 UStG einen vom allgemeinen abweichenden, besonderen Rechnungsbegriff verwenden, um dem mit der Norm verfolgten Zweck der Gefährdung des Steueraufkommens zu begegnen, so habe dies durch eine entsprechende Definition zu geschehen. Für eine am Zweck der Norm orientierte Auslegung des § 14c UStG sei kein Raum.

 

 

4

Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. § 14c UStG beziehe sich auf den allgemeinen Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 UStG. Danach sei Rechnung jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet werde. Vorliegend seien die drei Dokumente ausdrücklich als Rechnung bezeichnet worden. Auf die einzelnen Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG komme es für den Gefährdungstatbestand des § 14c UStG nicht an. Eine Gefährdungslage bestehe bereits, wenn die wesentlichen Merkmale einer Rechnung wie Entgelt und ausgewiesene inländische Umsatzsteuer enthalten seien. § 14c UStG umfasse deshalb jedes Abrechnungspapier, das aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers beim Empfänger rein äußerlich den Eindruck erwecke, es liege eine Rechnung vor, die die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffne. Allein durch die Angabe des Entgelts und des ausgewiesenen Steuerbetrages liege aus der Sicht des Empfängers nach der Aufmachung eine Rechnung vor, die ihn nach seiner Ansicht zum Vorsteuerabzug berechtige.

 

 

5

Auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 18.6.2009 C-566/07, Stadeco BV (Slg. 2009, I-5295, BFH/NV 2009, 1371 = SIS 09 26 03) zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) sei ausreichend, dass „in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument“ die Umsatzsteuer eines Mitgliedstaates der EU ausgewiesen werde. Im Streitfall fehlten lediglich die fortlaufende Rechnungsnummer, deren Bedeutung die Rechtsprechung schon relativiert habe, sowie das Leistungsdatum. Die wesentlichen Merkmale einer Rechnung, insbesondere das Entgelt und der Steuerbetrag seien aber angegeben.

 

 

6

Die Auffassung des FG erleichtere den Umsatzsteuerbetrug. § 14c Abs. 2 UStG orientiere sich an den Vorgaben des EuGH, da eine Korrektur der „Rechnung“ zugelassen werde, wenn die Gefährdungslage beseitigt sei. Die Klägerin habe im Streitjahr die Rechnungen nicht korrigiert. Auch habe der aus den drei Dokumenten in Anspruch genommene Vorsteuerabzug bislang nicht wieder rückgängig gemacht werden können.

 

 

7

Die von der Klägerin geforderte Übereinstimmung zwischen den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG 1999 in der Fassung vor Inkrafttreten des StÄndG 2003 (UStG a.F.) und des § 14 Abs. 3 UStG a.F. habe auch nach altem Recht nicht bestanden. Die unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug einerseits und die Haftung für einen unberechtigten Steuerausweis andererseits seien auch begründet, weil sich beide Normen in dem von ihnen verfolgten Zweck unterschieden.

 

 

8

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

Für die Rechtslage bis zum 31.12.2003 sei es sowohl für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als auch für den unberechtigten Steuerausweis nach § 14 Abs. 3 UStG a.F. unbeachtlich gewesen, ob tatsächlich alle Angaben des § 14 Abs. 1 UStG a.F. in einer Rechnung enthalten gewesen seien. § 14 Abs. 4 UStG konkretisiere nunmehr den allgemeinen Rechnungsbegriff in einer Art und Weise, wie dies vor Änderung des Gesetzes nicht der Fall gewesen sei.

 

 

11

§ 15 UStG sei ebenfalls an die neue Rechtslage angepasst worden, da § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nunmehr eine nach § 14a UStG ausgestellte Rechnung verlange. Daher könne durch eine Rechnung, die diese Anforderungen nicht erfülle, keine Vorsteuergefährdung entstehen.

 

 

12

Sie, die Klägerin, sei in ihrem Vertrauen auf die Gesetzesregelung und die Verwaltungsauffassung zu schützen, dass die von ihr begebenen Dokumente bei verständiger Würdigung eines mit dem UStG vertrauten Sachbearbeiters der Finanzverwaltung nicht zu einem Vorsteuerabzug hätten führen können. Dass der Empfänger des Abrechnungspapiers durch betrügerische Handlungen Vorsteuerbeträge erhalten habe, könne nicht zu ihren Lasten gehen.

 

 

13

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich bei den von der Klägerin begebenen Rechnungen um Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 2 UStG. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Rechnungen die Merkmale des § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG (fortlaufende Rechnungsnummer) und des § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG (Lieferzeitpunkt) nicht enthielten.

 

 

14

Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Regelung beruht auf Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG in der im Streitjahr geltenden Fassung, wonach im inneren Anwendungsbereich „jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist“, die Mehrwertsteuer schuldet.

 

 

15

a) Zweck der Regelung ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern (zur Vorgängervorschrift § 14 Abs. 3 UStG a.F. vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24.9.1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 = SIS 88 12 24; vom 24.9.1987 V R 125/86, BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 = SIS 88 12 23; vom 27.1.1994 V R 113/91, BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342 = SIS 94 13 26; vom 4.5.1995 V R 83/93, BFH/NV 1996, 190 = SIS 95 20 48; vom 17.5.2001 V R 77/99, BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370 = SIS 01 11 16; vgl. BFH-Beschluss vom 6.6.2002 V R 20/99, BFH/NV 2002, 1620 = SIS 03 02 92; zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG in der im Streitjahr geltenden Fassung: EuGH-Urteile Stadeco BV in Slg. 2009, I-5295, BFH/NV 2009, 1371 = SIS 09 26 03 Rdnr. 28, m.w.N.; vom 19.9.2000 C-454/98, Schmeink & Cofreth und Strobel, Slg. 2000, I-6973 = SIS 00 12 77 Rdnrn. 57 und 61; vom 6.11.2003 C-78/02 bis C-80/02, Karageorgou u.a., Slg. 2003, I-13295 = SIS 04 01 41 Rdnrn. 50 und 53).

 

 

16

b) § 14c Abs. 2 UStG stellt auf den Steuerausweis in einer „Rechnung“ ab, ohne den Rechnungsbegriff selbst oder mittels einer Verweisung zu definieren. Den Begriff der Rechnung definiert § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach ist eine Rechnung jedes Dokument, „... mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird“.

 

 

17

c) § 14c Abs. 2 UStG setzt darüber hinaus nicht voraus, dass eine Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.7.2010 16 K 55/10, UR 2011, 23 = SIS 10 37 22; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 168 UStG Rz 22; Widmann in Plückebaum/Malitzky, UStG, § 14c Rz 6; Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rz 58 ff.; Stadie, UStG 2009, S. 908 § 14c Rz 2; Frye, UR 2011, 1; Kraeusel/Schmidt in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 14c Rz 13, 16, anders aber in Rz 68; Abschn. 190d Abs. 1 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008, ab 1.11.2010 Abschn. 14c.2. Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; a.A. Hundt-Eßwein in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 14c Rz 3; Scharpenberg in Hartmann/Metzenmacher, UStG § 14c Rz 9, 10; Schlosser-Zeuner in Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 14c Rz 5; Wagner in Sölch/ Ringleb, UStG § 14c Rz 20, 147; ders. in DStR 2004, 477).

 

 

18

aa) Nach der früheren Rechtsprechung verwies § 14 Abs. 3 UStG a.F. zur Konkretisierung des Merkmals „Rechnung“ auf den allgemeinen Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 4 UStG a.F., nicht dagegen auf § 14 Abs. 1 UStG (vgl. BFH-Urteile vom 16.3.1988 X R 7/80, BFH/NV 1989, 197; in BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688 = SIS 88 12 24; in BFHE 153, 77, BStBl II 1988, 694 = SIS 88 12 23; in BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342 = SIS 94 13 26; in BFH/NV 1996, 190 = SIS 95 20 48; in BFHE 194, 552, BStBl II 2004, 370 = SIS 01 11 16, m.w.N.). § 14 Abs. 4 UStG a.F. definierte die Rechnung - wie § 14 Abs. 1 UStG - als jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Diese Anknüpfung entspricht dem Zweck des § 14 Abs. 3 UStG 1973, Missbräuche durch das Ausstellen von Rechnungen mit offenem Steuerausweis in Bezug auf den Vorsteuerabzug zu verhindern (vgl. Senatsentscheidungen vom 9.9.1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131 = SIS 94 05 51, und vom 8.12.1988 V R 28/84, BFHE 155, 427, BStBl II 1989, 250 = SIS 89 05 30).

 

 

19

Soweit der Senat zur alten Rechtslage hiervon abweichend entschieden hat, dass § 14 Abs. 3 UStG a.F. nur eingreift, wenn die Urkunde nach ihrem Inhalt zum Vorsteuerabzug geeignet ist (BFH-Urteil in BFHE 173, 466, BStBl II 1994, 342 = SIS 94 13 26) und alle insoweit erforderlichen Angaben enthält (zuletzt BFH-Urteile vom 30.1.2003 V R 98/01, BFHE 201, 550, BStBl II 2003, 498 = SIS 03 23 28; vom 18.1.2001 V R 83/97, BFHE 194, 483 = SIS 01 07 80), hält der Senat hieran für § 14c Abs. 2 UStG nicht fest (Änderung der Rechtsprechung).

 

 

20

bb) Gegen die Auffassung, nur eine Rechnung, die - gegebenenfalls auch unzutreffend - alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalte, erfülle die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 UStG, spricht der Vergleich zwischen § 14c UStG und § 15 Abs. 1 UStG, insbesondere die Gegenüberstellung der mit diesen Vorschriften verfolgten Zwecke. Daraus ergibt sich, dass die Gefährdungstatbestände des § 14c UStG und das Recht auf Vorsteuerabzug aus § 15 Abs. 1 UStG hinsichtlich der Anforderungen an die in Bezug genommene Rechnung unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen unterliegen und beide Vorschriften unterschiedliche Ziele verfolgen.

 

 

21

aaa) § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG verlangt für den Vorsteuerabzug, dass der Unternehmer „eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung“ besitzt. Damit setzt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug den Besitz einer gleichsam qualifizierten Rechnung voraus, die über die Merkmale der Rechnungsdefinition in § 14 Abs. 1 UStG hinaus die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Angaben enthält. Diese für den Vorsteuerabzug erforderlichen Pflichtangaben in einer Rechnung dienen dazu, das Gleichgewicht von Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger und Umsatzsteuer beim Leistenden zu gewährleisten. Der Finanzverwaltung wird dadurch nicht nur ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu überprüfen und damit einen unberechtigten Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger zu vermeiden, sondern vor allem auch eine mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Besteuerung beim leistenden Unternehmer sicherzustellen.

 

 

22

bbb) Im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 UStG verweist § 14c UStG nicht auf §§ 14, 14a UStG. Wenn der Gesetzgeber aber im Rahmen des § 14c UStG denselben Rechnungsbegriff hätte verwenden wollen wie in § 15 Abs. 1 UStG, hätte es nahegelegen, in beiden Vorschriften, die zeitgleich mit Wirkung ab 1.1.2004 durch dasselbe Gesetz, das StÄndG 2003, neu gefasst bzw. in das UStG aufgenommen wurden, auch dieselbe Verweisung zu verwenden (zu Recht Frye, UR 2011, 1, 3).

 

 

23

ccc) Darüber hinaus dient § 14c UStG auch einem anderen Zweck als § 15 Abs. 1 UStG. Diese andere Zielsetzung gebietet die Anwendung des allgemeinen Rechnungsbegriffs des § 14 Abs. 1 UStG ohne die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG. Der Normzweck des § 14c UStG besteht daher darin, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuerabzug zu begegnen (BRDrucks 630/03 vom 5.9.2003, zu Art. 4 zu Nr. 17 - § 14c neu - ; vgl. auch Niedersächsisches FG in UR 2011, 23 = SIS 10 37 22). § 14c UStG ist deshalb als Gefährdungstatbestand in das Gesetz aufgenommen worden, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, weil § 14c Abs. 2 Satz 3 und 4 UStG im Rahmen der Berichtigungsmöglichkeit die Beseitigung der „Gefährdung des Steueraufkommens“ voraussetzt.

 

 

24

ddd) Gegenstand der Regelung ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten (ebenso Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 14c Rz 58). Eine Gefährdung tritt dabei nicht nur ein, wenn eine alle Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllende Rechnung vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Steuerfestsetzung um ein Massenverfahren handelt, bei dem die Verwaltung nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen aller geltend gemachten Vorsteuerbeträge vollumfänglich auch hinsichtlich aller einzelnen Merkmale des § 14 Abs. 4 UStG vor der regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzung zu prüfen.

 

 

25

§ 14c UStG könnte den mit der Norm verfolgten Zweck, Missbräuche zu vereiteln und das Steueraufkommen zu sichern, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten (zutreffend Frye, UR 2011, 1, 7). Auch ist, nicht zuletzt wegen der Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG kein schutzwürdiges Interesse eines Rechnungsausstellers erkennbar, risikolos Dokumente in den Rechtsverkehr zu bringen, die als Abrechnungen über angebliche umsatzsteuerpflichtige Vorgänge erscheinen und dem Rechnungsempfänger einen unberechtigten Vorsteuerbetrug erst ermöglichen. Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es deshalb aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche umsatzsteuerpflichtige) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Danach reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.

 

 

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eee) Diesem Ergebnis steht das Unionsrecht nicht entgegen. Nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG schuldet die Mehrwertsteuer „jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist“.