1
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A. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), die X-GmbH & Co. KG (KG 2), war im Streitjahr
(2003) zu 93,6 % an der Y-GmbH (GmbH) beteiligt, mit der sie im
Rahmen eines Organschaftsverhältnisses verbunden war. Ein
entsprechender Gewinnabführungsvertrag bestand seit dem
1.12.1982. Gemäß § 3 dieses Vertrags stand den
Minderheitsgesellschaftern, die insgesamt quotal an der GmbH mit
6,4 % beteiligt waren, eine Garantiedividende zu, und zwar in
Höhe einer jährlichen Ausgleichszahlung von 60.000 DM auf
je 1 % Anteil am Gesellschaftskapital.
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2
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Die GmbH war im Streitjahr als
Mitunternehmerin atypisch still an der Z-GmbH & Co. KG (KG 1)
beteiligt, die ihrerseits weitere Beteiligungen an mehreren
inländischen Tochtergesellschaften hielt. Für
sämtliche weiteren an der KG 1 beteiligten Mitunternehmer,
nicht aber für die GmbH, stellte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) gemäß
§ 35 Abs. 3 Sätze 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG 2002)
jeweils einen Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 fest;
dabei bezog das FA die anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge
ein, die aus den Beteiligungen an den Tochtergesellschaften der KG
1 stammten. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf verpflichtete
das FA mit Urteil vom 22.1.2009 16 K 1267/07 F (EFG 2009, 756 = SIS 09 16 81), für die GmbH einen anteiligen
Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von 450.988,28 EUR
festzustellen. Über die dagegen eingelegte Revision des FA hat
der erkennende Senat mit Urteil vom 22.9.2011 IV R 8/09 (zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt; ein neutralisierter
Abdruck liegt dieser Entscheidung bei) entschieden.
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3
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Die Klägerin (KG 2) beantragte, in die
für sie nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002
durchzuführende gesonderte und einheitliche Feststellung 2003
den anteilig auf die GmbH entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrag
einzubeziehen, damit dieser den an der KG 2 beteiligten
Kommanditisten für Zwecke der Anrechnung der Gewerbesteuer zur
Verfügung stehe. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom
24.11.2005, geändert durch Bescheid vom 22.10.2008, ab. Den
Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung
vom 31.3.2009 im Wesentlichen mit der Begründung zurück,
dass gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 nur die
anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge aus einer Beteiligung an
einer Mitunternehmerschaft einzubeziehen seien. Eine solche habe
aber zwischen der KG 2 und der KG 1 aufgrund der Zwischenschaltung
der GmbH nicht bestanden. Der Umstand, dass es sich bei der GmbH um
eine juristische Person handele, entfalte insoweit eine
abschirmende Wirkung.
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4
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Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage
begehrte die Klägerin (KG 2) - nachdem sie zunächst eine
vollständige „Durchleitung“ des Betrags von
450.988,28 EUR beantragt hatte -, unter Aufhebung des insoweit eine
Feststellung ablehnenden Feststellungsbescheids 2003 vom 22.10.2008
und der Einspruchsentscheidung vom 31.3.2009 das FA zu
verpflichten, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen
Feststellung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 den
auf die GmbH entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von
450.988,28 EUR zu 93,6 % einzubeziehen und auf die
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kommanditisten
gemäß ihren Anteilen an der KG 2 zu verteilen. Das FG
gab dieser Klage aus den in EFG 2010, 798 = SIS 10 09 77
veröffentlichten Gründen statt.
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Während des anschließenden
Revisionsverfahrens hat das FA am 26.11.2010 einen nach § 164
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für
2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen erlassen, den es an „X-Gruppe -
Steuerabteilung z. H. Hr. R, ..., als Empfangsbevollmächtigter
für Firma X-GmbH & Co.KG“ (KG 2) bekannt gegeben
hat. Der Bescheid ändert den Feststellungsbescheid 2003 vom
22.10.2008. Ein anteiliger Gewerbesteuer-Messbetrag aus der
atypisch stillen Beteiligung der GmbH an der KG 1 wird darin - wie
bisher - nicht einbezogen, d.h. auch nicht - wie es das FG gesehen
hat - anteilig entsprechend der Beteiligung der KG 2 an der GmbH zu
93,6 %.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002).
Es trägt vor, bei Mitunternehmerschaften seien
gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 der Betrag des
Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. Hierbei
seien nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 anteilige
Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen. Das FG habe
angenommen, dass der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag, der auf
die stille Beteiligung der GmbH (einer Organgesellschaft der KG 2)
an der KG 1 entfällt, in die Feststellung des
Gewerbesteuer-Messbetrags der KG 2 einzubeziehen sei. Dabei
verkenne das FG, dass zwischen der KG 2 und der KG 1 keine
Mitunternehmerschaft bestanden habe. Die KG 2 sei an der GmbH,
diese wiederum an der KG 1 beteiligt. Die Beteiligung an der GmbH
sei jedoch keine Mitunternehmerschaft, sodass die GmbH
„abschirmende Wirkung“ entfalte. Es bestehe auch keine
planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (heute § 35 Abs. 2 Satz 5
EStG) erforderlich mache. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser
Vorschrift seien nur die aus einer Mitunternehmerschaft stammenden
Messbeträge in die Feststellung einzubeziehen, nicht die aus
der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Es gebe keine
Hinweise, dass der Gesetzgeber die hier zu beurteilende Gestaltung
übersehen haben könnte. Die Steuerermäßigung
des § 35 EStG sei ausdrücklich auf natürliche
Personen und Mitunternehmerschaften beschränkt. Der
Gesetzgeber habe seit Bestehen der Vorschrift ausreichend
Gelegenheit zu Änderungen gehabt. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die im Streitfall vorliegende Gestaltung mit einer
Kapitalgesellschaft bewusst von der Steuerermäßigung
nach § 35 EStG habe ausgeschlossen werden sollen.
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Das FA beantragt, das vorinstanzliche
Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin (KG 2) beantragt, unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils den geänderten
Feststellungsbescheid 2003 vom 26.11.2010 dahin zu ändern,
dass ein auf die GmbH entfallender Anteil am
Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 in Höhe von 450.988,28 EUR
zu 93,6 % einbezogen wird.
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Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch
auf Einbeziehung des Gewerbesteuer-Messbetrags, der auf die
atypisch stille Beteiligung der GmbH an der KG 1 entfalle. Zwar
ergebe sich dieser Anspruch nicht aus dem Wortlaut des § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002. Das FG habe jedoch überzeugend eine
analoge Anwendung der Vorschrift bejaht, die dem gesetzgeberischen
Willen Rechnung trage.
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B. Das FG-Urteil ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (I.). Aber auch in
der Sache hat die Revision des FA Erfolg; die Klage ist abzuweisen
(II.).
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I. Das angegriffene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da der während
des Revisionsverfahrens ergangene, nach § 164 Abs. 2 AO
geänderte Feststellungsbescheid 2003 vom 26.11.2010 an die
Stelle des angegriffenen Bescheids vom 22.10.2008 getreten und nach
§ 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden ist. Damit liegt dem FG-Urteil ein
nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das
FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.2.1999 VIII R
42/97, BFH/NV 1999, 1113 = SIS 98 60 22; vom 23.1.2003 IV R 71/00,
BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11; vom 27.7.2004 IX R
44/01, BFH/NV 2005, 188 = SIS 05 07 57; vom 3.2.2010 IV R 27/07,
BFHE 228, 278, BStBl II 2010, 546 = SIS 10 05 12; vom 22.7.2010 IV
R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511 = SIS 10 31 60). Dies
gilt ungeachtet der Frage, ob es sich bei der Klage um eine
Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (dazu nachfolgend
II.1.). Denn § 68 FGO gilt nicht nur in seiner bis
einschließlich 2000 gültigen Fassung bei
Verpflichtungsklagen entsprechend (ständige Rechtsprechung,
z.B. BFH-Urteile vom 10.10.1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304 =
SIS 96 06 01; vom 29.11.2001 IV R 66/99, BFH/NV 2002, 524 = SIS 02 58 67; BFH-Beschluss vom 18.4.2005 IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817 =
SIS 05 40 69, jeweils m.w.N.). Der Zweck des § 68 FGO, dem
Kläger nach Möglichkeit ein weiteres
Rechtsbehelfsverfahren zu ersparen und zu verhindern, dass das FA
den Steuerpflichtigen gegen seinen Willen aus einem Klageverfahren
drängt (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.2010 IV R 5/08, BFHE 229,
524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52), gebietet es, § 68 FGO
n.F. gleichermaßen auf Verpflichtungsklagen anzuwenden (so
sinngemäß auch für § 68 FGO n.F. z.B.
Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 68
Rz 25; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung,
§ 68 FGO Rz 6).
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II. Der erkennende Senat entscheidet aufgrund
seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO in der Sache
selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage, die sich
nunmehr gegen den im Laufe des Revisionsverfahrens ergangenen
geänderten Bescheid richtet, wird als unbegründet
abgewiesen.
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13
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1. Entgegen der Rechtsmeinung des FG handelt
es sich bei der Klage nicht um eine Verpflichtungsklage, sondern um
eine Anfechtungsklage. Eine Anfechtungsklage kommt in Betracht,
wenn das FA eine Sachentscheidung getroffen hat (vgl. z.B.
BFH-Urteile vom 20.12.2000 III R 17/97, BFH/NV 2001, 914 = SIS 01 66 27, und in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912 = SIS 10 22 52,
m.w.N.). Vorliegend hat es das FA abgelehnt, einen für die
GmbH festgestellten Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 im
Rahmen der bei der KG 2 durchzuführenden Feststellung nach
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 zu berücksichtigen. Die
Ablehnung ist jedoch - wie sich u.a. schon aus der
Einspruchsentscheidung ergibt - nicht (allein) aus formellen
Gründen erfolgt. Vielmehr hat sich das FA u.a. auf den
materiell-rechtlich begründeten Standpunkt gestellt, dass der
anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag der GmbH nicht i.S. des §
35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 aus einer Beteiligung der KG 2 an einer
Mitunternehmerschaft stamme. Erhebt ein Feststellungsbeteiligter
gegen die - aus sachlichen Gründen erfolgte - Ablehnung der
begehrten Feststellung vor dem FG Klage, so ist statthafte Klageart
die Anfechtungsklage. Die Anfechtungsklage, hier in der Form der
Abänderungsklage, ist gegenüber der Verpflichtungsklage
vorrangig (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 914 = SIS 01 66 27).
§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO räumt dann dem FG bzw. in der
vorliegenden Verfahrenssituation i.V.m. § 121 FGO dem BFH die
Befugnis ein, die zutreffenden Feststellungen (anstelle der
Finanzbehörde) selbst zu treffen. Auch als Anfechtungsklage
verstanden hat die Klage jedoch keinen Erfolg (II.2.).
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14
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2. Die Sache ist spruchreif. Die vom FG
getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der
erkennende Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, bilden
unverändert die Grundlage für die Entscheidung des
Senats. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, im Rahmen der bei der KG
2 nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 durchzuführenden
gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß §
35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 einen Anteil der GmbH am
Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 zu berücksichtigen.
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a) Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 4
EStG 2002 (heute § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) sind bei der
Feststellung nach Satz 1 der Vorschrift anteilige
Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen. Zwischen den
Beteiligten ist nicht streitig, dass nach dem Wortlaut der
Vorschrift die Voraussetzungen einer Einbeziehung eines Anteils der
GmbH am Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 nicht gegeben sind. Aber
auch unter Zugrundelegung der verschiedenen Auslegungsmethoden
(näher dazu z.B. BFH-Urteil vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE
231, 544, BStBl II 2011, 277 = SIS 11 01 51) lässt sich der
Wortlaut der Vorschrift nicht dahin verstehen, dass der
streitbefangene anteilige Messbetrag aus der Sicht der KG 2 aus der
Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammt.
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aa) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 dahin auszulegen, dass nur
anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge zu berücksichtigen
sind, die aus einer unmittelbaren Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen. Hierfür sprechen neben dem
Wortlaut der Vorschrift auch deren Sinn und Zweck sowie die
Systematik der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach
§ 35 Abs. 3 EStG 2002. Die Regelung soll eine
Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer der an einer
Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen
ermöglichen, wenn die Gesellschaft mit Gewerbesteuer belastet
worden ist. In Fällen von mehrstöckigen Gesellschaften
(Mitunternehmerschaften) sollen nach der Gesetzesbegründung
sämtliche bei den Gesellschaften festgestellten
Messbeträge beim „Schlussgesellschafter“
anteilig berücksichtigt werden können (vgl. BTDrucks
14/3366, S. 119). Nach der Systematik der gesonderten und
einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 werden
bei Beteiligung einer Personenobergesellschaft an einer
Personenuntergesellschaft bei letztgenannter Gesellschaft
festgestellte, aber insoweit nicht bei der Einkommensbesteuerung
ihrer Gesellschafter nach § 35 Abs. 1 EStG
„verwertbare“ Gewerbesteuer-Messbeträge an
die Personenobergesellschaft „weitergereicht“,
um eine Berücksichtigung bei den Gesellschaftern jener
Gesellschaft („Schlussgesellschafter“) zu
ermöglichen. Verfahrenstechnisch wird dies dadurch bewirkt,
dass auf der Ebene der Untergesellschaft eine gesonderte
Feststellung des auf die Obergesellschaft entfallenden
Gewerbesteuer-Messbetrags stattfindet (§ 35 Abs. 3 Satz 1 EStG
2002), der bei der Feststellung der anteiligen
Gewerbesteuer-Messbeträge der Obergesellschaft (wiederum nach
§ 35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002) dem Gewerbesteuer-Messbetrag der
Obergesellschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002
hinzugerechnet wird, um dann die Summe auf die Gesellschafter der
Obergesellschaft zu verteilen (vgl. auch Wendt, FR 2000, 1173,
1180). Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen
(mehrstöckigen Personengesellschaften) erfolgt die
„Weiterleitung“ so lange, bis eine Zuordnung an
„Schlussgesellschafter“ als natürliche
Personen erfolgen kann. Schon hieraus ergibt sich, dass bei der
Feststellung für eine Personenobergesellschaft nach § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 eine Berücksichtigung nur von
Gewerbesteuer-Messbeträgen erfolgen darf, die aus einer
unmittelbaren Beteiligung an einer Personenuntergesellschaft
stammen. Verfahrensrechtlich spricht zudem für dieses
Ergebnis, dass - worauf der erkennende Senat auch in seinem zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22.9.2011 IV
R 8/09 hingewiesen hat - sich die Bindungswirkung der gesonderten
und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 EStG
2002 nur auf die einzelnen Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erstreckt. Bei mehrstöckigen
Personengesellschaften kann die Feststellung des anteiligen
Gewerbesteuer-Messbetrags bei einer Personenuntergesellschaft
folglich auch nur auf der entsprechenden Beteiligungsstufe
Bindungswirkung für die betroffene Personenobergesellschaft
entfalten.
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bb) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass
- entgegen der geschilderten Verfahrenstechnik - in § 35 Abs.
3 Satz 4 EStG 2002 auch anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge
gemeint sind, die aus einer mittelbaren Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft stammen, so schiede hierbei eine Beteiligung
aus, die über eine Kapitalgesellschaft, die ihrerseits an
einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) beteiligt ist,
vermittelt wird. Denn als „mitunternehmerisch“
qualifiziert § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG eine
mittelbare Beteiligung nur dann, wenn sie über eine oder
mehrere Personengesellschaften erfolgt. Dabei sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Begriff der
Mitunternehmerschaft in § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 anders zu
verstehen sein könnte als in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG.
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cc) § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 ist auch
nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die
streitgegenständliche Fallkonstellation anzuwenden. Wie
nachfolgend (unter II.2.b bb (2) und II.2.b bb (3)(b)) noch
näher ausgeführt, liefert die Abschirmung der
Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber
ihren Anteilseignern einen sachlichen Differenzierungsgrund,
Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft vom Regelungsbereich des
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 auszunehmen.
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dd) Die KG 2 ist nicht in dem vorgenannten
Sinne unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt. Die
unmittelbare Beteiligung an der GmbH bedeutet für die KG 2
nicht zugleich eine mitunternehmerische Beteiligung i.S. des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an der GmbH. Soweit eine
mitunternehmerische Beteiligung an einer GmbH als atypisch stiller
Gesellschafter möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1998 IV
R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286 = SIS 99 02 33), liegt
eine derartige Beteiligung hier nicht vor. Auch der Anteil der GmbH
am Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 stammt aus Sicht der KG 2 nach
den vorgenannten Maßstäben nicht aus einer Beteiligung
der KG 2 an einer Mitunternehmerschaft, selbst wenn man davon
ausginge, dass von § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 auch
mittelbare Beteiligungen an Mitunternehmerschaften erfasst
werden.
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b) Eine entsprechende Anwendung des § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 auf die im Streitfall vorliegende
Fallkonstellation kommt nicht in Betracht, denn es fehlt an der
für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen
Gesetzeslücke.
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aa) Eine solche Lücke liegt vor, wenn
eine Regelung gemessen an ihrem Zweck unvollständig, d.h.
ergänzungsbedürftig ist und wenn ihre Ergänzung
nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf
bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. hierzu und zum
Folgenden BFH-Urteil vom 26.6.2002 IV R 39/01, BFHE 199, 374, BStBl
II 2002, 697 = SIS 02 93 27, m.w.N.). Hiervon zu unterscheiden ist
der sog. rechtspolitische Fehler, der gegeben ist, wenn sich eine
gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch
verbesserungsbedürftig, aber doch nicht - gemessen an der dem
Gesetz immanenten Teleologie - als planwidrig unvollständig
und ergänzungsbedürftig erweist. Ob es sich um eine
ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich
um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter
Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
- GG - ) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen
Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere die
Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist.
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bb) Ob im Streitfall eine Gesetzeslücke
vorliegt, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass
eine ggf. vorhandene Lücke planwidrig wäre.
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(1) Die Steuerermäßigungsvorschrift
des § 35 EStG wurde als Nachfolgevorschrift des § 32c
EStG a.F. durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz - StSenkG - ) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433) in das EStG eingefügt. Nach § 52 Abs. 50a EStG
i.d.F. von Art. 1 Nr. 40 Buchst. x StSenkG ist § 35 EStG
erstmals in dem Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, die aus
Wirtschaftsjahren stammen, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Nach
der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Gesetzentwurf der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrucks
14/2683, S. 97; gleichlautend die Regierungsvorlage, vgl. BTDrucks
14/3074, S. 4) sollte mit dem StSenkG eine „gleichwertige
Entlastung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen
einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits“
(Belastungsneutralität) erreicht werden (näher zu dem mit
dem StSenkG verfolgten Reformkonzept auch z.B. Kaeser/ Maunz, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35 Rz A 48 f.; Wendt,
FR 2000, 1173, 1174 f.). Für Kapitalgesellschaften und ihre
Anteilseigner wurde unter gleichzeitiger Senkung des (jetzt
einheitlichen) Körperschaftsteuersatzes von 25 % zur
Vermeidung einer Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne in
pauschaler Form das Halbeinkünfteverfahren eingeführt
(vgl. BTDrucks 14/2683, S. 94). Um für Personengesellschaften
und Einzelunternehmer „vergleichbare
Bedingungen“ zu schaffen (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 92),
wurde von Beginn des Gesetzgebungsverfahrens an auch eine
pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
der unmittelbar und mittelbar beteiligten Mitunternehmer und
Einzelunternehmer vorgeschlagen (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 6, 97,
116; zu den Änderungsvorschlägen des Finanzausschusses
vgl. BTDrucks 14/3366, S. 18 ff., 119), was einem der zu jener Zeit
diskutierten, von einer Beibehaltung der Gewerbesteuer ausgehenden
Modelle zur Reform der Unternehmensbesteuerung entspricht
(näher hierzu Wendt, FR 2000, 1173, 1174). Gewerbeerträge
von Kapitalgesellschaften, die im Rahmen der Gewerbesteuer wegen
einer - zu jener Zeit noch möglichen - nur gewerbesteuerlichen
Organschaft mit dem Gewerbeertrag des Organträgers
zusammengerechnet wurden, sollten nicht begünstigt sein (vgl.
BTDrucks 14/2683, S. 116). Hieraus - wie auch aus dem auf Vorschlag
des Vermittlungsausschusses aufgenommenen, den Fall einer neben der
gewerbesteuerlichen Organschaft bestehenden
körperschaftsteuerlichen Organschaft i.S. des § 14 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) betreffenden § 35 Abs.
2 Satz 4 EStG i.d.F. des StSenkG (vgl. BTDrucks 14/3760, S. 3) -
folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine
Doppelbegünstigung durch eine Entlastung bei der
Körperschaftsteuer und eine Steuerermäßigung nach
§ 35 EStG ausgeschlossen sein soll.
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(2) Werden unternehmerische Tätigkeiten
steuerlich unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie in Gestalt
von Personen- oder Kapitalgesellschaften ausgeübt werden, so
ist für eine Beurteilung am Maßstab des allgemeinen
Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidend, ob es
hierfür einen hinreichenden sachlichen Grund gibt. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom
21.6.2006 2 BvL 2/99 (BVerfGE 116, 164, BFH/NV 2006, Beilage 4, 481
= SIS 06 33 60, unter C.III.1.b) zu § 32c EStG a.F. anerkannt,
dass einen solchen Grund die Abschirmung der
Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft gegenüber
ihren Anteilseignern liefert. Diese Abschirmung bewirke, dass in
der abgeschirmten Vermögenssphäre eine eigenständige
und objektive Leistungsfähigkeit entstehe, die von der
individuellen und subjektiven Leistungsfähigkeit der hinter
der Kapitalgesellschaft stehenden Personen getrennt und
unabhängig von ihr besteuert werden dürfe. Das
Steuerrecht nehme damit bei der Bestimmung verschiedener
Zurechnungssubjekte steuerlicher Leistungsfähigkeit
verfassungsrechtlich bedenkenfrei die zivilrechtliche
Grundentscheidung auf, nach der bei Personengesellschaften das
Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern zugerechnet wird
(vgl. § 718 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. §
105 Abs. 3, § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs), während
das Vermögen der Kapitalgesellschaften gegenüber dem
Vermögen ihrer Gesellschafter grundsätzlich
selbständig ist. Nach diesen Maßstäben hat es das
BVerfG gleichheitsrechtlich gebilligt, dass § 32c EStG a.F.
ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften
gegenüber entnommenen Gewinnen von Personengesellschaften
benachteiligt hat. In den Bemessungsbetrag der begünstigten
Gewinne (§ 32c Abs. 2 EStG a.F.) flossen gewerbliche
Einkünfte - die eine natürliche Person als
Einzelunternehmer oder als Mitunternehmer einer
Personengesellschaft erzielt - auch dann ein, wenn die Gewinne
entnommen wurden, also die Sphäre des Betriebsvermögens
verlassen hatten. Dagegen wurde die Begünstigung nach §
32c Abs. 2 Satz 2 EStG a.F. i.V.m. § 9 Nr. 2a des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht für Gewinne gewährt,
die ein Anteilseigner aufgrund einer Gewinnausschüttung von
einer Kapitalgesellschaft erhielt, an der er zumindest mit 10 %
beteiligt war.
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(3) Nach diesen Maßstäben kommt die
von der Klägerin begehrte analoge Anwendung des § 35 Abs.
3 Satz 4 EStG 2002 nicht in Betracht.
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(a) Dem FG ist zwar zuzugeben, dass in der im
Streitfall vorliegenden Konstellation eine Doppelbegünstigung
der vorgenannten Art nicht zu besorgen ist, wenn über eine
entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 in
die für die KG 2 durchzuführende Feststellung nach §
35 Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 auch ein Anteil der GmbH am
Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 einbezogen würde. Liegt -
wie im Streitfall unstreitig ist - eine
körperschaftsteuerliche Organschaft i.S. der §§ 14,
17 KStG vor, so ist das Einkommen der Organgesellschaft (GmbH) dem
Organträger (KG 2) zuzurechnen mit der Folge, dass - vom Fall
der unten noch erwähnten Ausgleichszahlungen i.S. von §
16 KStG abgesehen - eine gleichzeitige Begünstigung bei der
Körperschaftsteuer ausscheidet. Auch wird in der Literatur
(z.B. Schaumburg/Bäuml, FR 2010, 1061, 1064, unter
Anknüpfung an die Ausführungen im Urteil des FG Hamburg
vom 26.8.2009 6 K 65/09, EFG 2010, 145 = SIS 09 35 52, m.w.N.)
für die Zurechnung der anteiligen
Gewerbesteuer-Messbeträge der Personenuntergesellschaft bei
der Personenobergesellschaft und für eine entsprechende
Erhöhung des Gewerbesteuer-Anrechnungsvolumens der
Obergesellschaft (im Blick stehen letztlich deren sog.
„Schlussgesellschafter“) angeführt, dass
zum einen der Gewinn der nachgeordneten Personenuntergesellschaft
körperschaftsteuerlich in das Einkommen der Organgesellschaft
(Kapitalgesellschaft) eingehe, der
Organträger-Personengesellschaft nach den §§ 14, 17
KStG zugerechnet und bei den Gesellschaftern der Obergesellschaft
„schlussbesteuert“ werde, dass zum anderen aber
der Gewerbeertrag der nachgeordneten Personenuntergesellschaft aus
der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage der Organgesellschaft
gemäß § 9 Nr. 2 GewStG gekürzt werde und somit
nicht in die Ermittlung des Gewerbesteuer-Messbetrags der
Obergesellschaft eingehen könne. Ohne die Erhöhung des
gewerbesteuerlichen Anrechnungsvolumens bei der Obergesellschaft um
die anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge der nachgeordneten
Personenuntergesellschaft würde deshalb der gewerbliche Gewinn
der Untergesellschaft - entgegen dem Grundanliegen des § 35
EStG - bei den Gesellschaftern der Obergesellschaft ohne die
Möglichkeit einer Anrechnung der gewerbesteuerlichen
Vorbelastung einkommensteuerpflichtig.
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(b) Aus diesen Umständen ergibt sich
jedoch nur, dass der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG
2002 auch eine weiter gehende Regelung hätte treffen
können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die
Vorschrift insoweit planwidrig ausgestaltet ist mit dem Ergebnis,
dass auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die
ihrerseits an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, als eine
Beteiligung i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 anzusehen
wäre.
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(aa) Gegen eine planwidrige
Nichtberücksichtigung der vorliegenden Fallkonstellation
spricht bereits, dass der Gesetzgeber nach den genannten
gleichheitsrechtlichen Maßstäben von einer
eigenständigen Leistungsfähigkeit einer
Kapitalgesellschaft ausgehen durfte. Danach brauchen
gewerbesteuerliche Belastungen von Personen(unter)gesellschaften
(hier der KG 1), an denen eine Kapitalgesellschaft (hier die GmbH)
beteiligt ist, auch nur bei der steuerlichen Belastung der
Kapitalgesellschaft berücksichtigt zu werden. Verbleibt die
Zuordnung ihres Einkommens bei der Kapitalgesellschaft, weil kein
Organschaftsverhältnis vorliegt, so scheidet nach der
Gesetzesbegründung des StSenkG und dem hieraus abzuleitenden
mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers eine
Berücksichtigung der anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträge
bei der Kapitalgesellschaft nach § 35 EStG aus, weil die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft bereits
einem eingeschränkten körperschaftsteuerlichen Zugriff
unterliegt. Scheidet hingegen eine Belastung der
Kapitalgesellschaft mit Gewerbesteuer aus, weil diese ihr Einkommen
auf einen Organträger verlagert, bedarf es erst recht keiner
gewerbesteuerlichen Entlastung der Kapitalgesellschaft, weil dieses
Einkommen bei der Organgesellschaft von der Gewerbesteuer
freigestellt ist. Bildet den Maßstab der
Gewerbesteuerbelastung die in der abgeschirmten
Vermögenssphäre entstandene eigenständige und
objektive Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft, so
scheidet zugleich die gewerbesteuerliche Entlastung einer
Personen(ober)gesellschaft als Organträger bzw. der an ihr
mitunternehmerisch beteiligten
„Schlussgesellschafter“ aus (vgl. zu der
vergleichbaren Problematik bei § 32c EStG a.F. auch
BFH-Beschluss vom 2.3.2011 IV B 139/09, BFH/NV 2011, 1125 = SIS 11 18 99). Aber auch ungeachtet dessen ließe es die Abschirmung
der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft
gegenüber ihren Anteilseignern zu, an Beteiligungen einer
Kapitalgesellschaft anknüpfende steuerliche
Begünstigungen nicht an deren Anteilseigner
„weiterzuleiten“, wenn und soweit diese
Begünstigungen bei der Kapitalgesellschaft selbst nicht zum
Tragen kommen. Hieran ändert sich nichts, wenn das Einkommen
einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft einem
Organträger zugerechnet wird. Denn nach der sog.
Zurechnungstheorie (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.2004 III R 19/02, BFHE
205, 140, BStBl II 2004, 515 = SIS 04 14 33, dort für die
körperschaftsteuerliche Organschaft i.S. der §§ 14,
17 KStG, an die heute auch in § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
für die gewerbesteuerliche Organschaft angeknüpft wird)
bleiben Organgesellschaft und Organträger zivil- und
steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger und ermitteln
selbständig ihr jeweiliges Einkommen; dem Organträger
wird nur das Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet (§ 14
KStG), ohne dass die steuerliche Rechtsstellung des Organs
insgesamt auf den Organträger übergeht. Eine
„Durchleitung“ von anteiligen
Gewerbesteuer-Messbeträgen durch eine Kapitalgesellschaft an
eine an ihr beteiligte Personengesellschaft ist folglich auch bei
Bestehen einer (körperschaft- und gewerbesteuerlichen)
Organschaft gleichheitsrechtlich nicht geboten. Damit stand es dem
Gesetzgeber im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG frei, Konstellationen
der vorliegend streitbefangenen Art bei der Ausgestaltung des
§ 35 EStG auszunehmen.
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(bb) Eine planwidrige Unvollständigkeit
des § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 lässt sich auch nicht
aus § 35 Abs. 2 EStG 2002 herleiten.
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Die Sätze 1 bis 3 der Vorschrift
enthielten Regelungen für den Fall der gewerbesteuerlichen
Organschaft (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG), die nach Satz 4 der
Vorschrift nur Anwendung fanden, wenn nicht zugleich eine
körperschaftsteuerliche Organschaft i.S. der §§ 14,
17 oder 18 KStG vorlag. Danach war der beim Organträger
einheitlich festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag in einen
begünstigungsfähigen und einen nicht
begünstigungsfähigen Teil aufzuteilen (näher hierzu
z.B. Blümich/Danelsing, § 35 EStG Rz 43 ff.; Gosch in
Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 35 Rz 46 f.). Hierdurch sollte bei
allein gewerbesteuerlicher Zurechnung des Gewerbeertrags der
Organgesellschaft beim Organträger (§ 2 Abs. 2 Satz 2
GewStG) eine Doppelbegünstigung durch eine volle
Berücksichtigung des beim Organträger festgesetzten
Gewerbesteuer-Messbetrags bei der Steuerermäßigung nach
§ 35 Abs. 1 EStG und durch die gleichzeitige Besteuerung des
körperschaftsteuerrechtlich bei der Organgesellschaft zu
berücksichtigenden Gewinns nach Maßgabe des durch das
StSenkG abgesenkten Körperschaftsteuersatzes von 25 %
vermieden werden (vgl. auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 35 Rz
46). Nachdem durch das Gesetz zur Fortentwicklung des
Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) die
Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen und
körperschaftsteuerlichen Organschaft bereits mit Wirkung ab
dem Erhebungszeitraum 2002 deckungsgleich ausgestaltet worden waren
(s. auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., Rz 45), wurde der insoweit
gegenstandslos gewordene § 35 Abs. 2 EStG a.F. auf Vorschlag
des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (zur Begründung
BTDrucks 15/1760, S. 7) durch das Gesetz zur Änderung des
Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23.12.2003 (BGBl I
2003, 2922) aufgehoben, wobei der bisherige § 35 Abs. 3 EStG
a.F. inhaltlich unverändert zu Abs. 2 der Vorschrift
wurde.
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Hatte demnach § 35 Abs. 2 EStG 2002 den
Zweck, eine steuerliche Doppelbegünstigung zu verhindern, so
lässt sich allein hieraus nicht zwingend der Schluss ziehen,
dass der Gesetzgeber in allen Fällen, in denen eine solche
Doppelbegünstigung nicht zu besorgen ist, eine Anrechnung nach
§ 35 Abs. 1 EStG ermöglichen wollte und deshalb im Fall
der gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Organschaft
abweichend vom - insoweit planwidrig ausgestalteten - Wortlaut des
§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 auch anteilige
Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft stammen, in die Feststellung nach Abs. 1 der
Vorschrift einzubeziehen sind. Gegen eine solche Folgerung spricht
vielmehr, dass § 35 Abs. 2 EStG a.F. keinerlei Aussage zur
Behandlung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge, welche einer
Organgesellschaft aus eigenen Beteiligungen zugewiesen werden, und
zu deren Durchleitung an den Organträger enthält.
Darüber hinaus ließe sich auch im Wege einer
systematischen Auslegung eine solche Rechtsfolge nicht
begründen. § 35 Abs. 2 EStG a.F. ist ersatzlos
weggefallen, ohne dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35
Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG) anders
ausgestaltet hat; dies zeigt, dass § 35 Abs. 2 EStG a.F.
keinen über die genannte Zweckverfolgung hinausgehenden
Rechtsgedanken enthält, der auch über den Wegfall der
Vorschrift hinaus durch Auslegung des § 35 Abs. 2 EStG n.F.
fortzuführen wäre. Weiter kommt hinzu, dass die
Abschirmung der Vermögenssphäre einer Kapitalgesellschaft
auch bei Vorliegen einer gewerbe- und körperschaftsteuerlichen
Organschaft einen sachlichen Grund bildet, trotz Fehlens einer
Doppelbegünstigung die Durchleitung anteiliger
Gewerbesteuer-Messbeträge durch eine Kapitalgesellschaft
(Organgesellschaft) zu versagen.
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(cc) Darüber hinaus sprechen nach Ansicht
des erkennenden Senats auch folgende Aspekte gegen eine planwidrige
Unvollständigkeit der Norm.
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Dass der Gesetzgeber grundsätzlich einer
Kapitalgesellschaft auch als Organgesellschaft abschirmende Wirkung
beimisst, zeigt nach Auffassung des erkennenden Senats auch der
Umstand, dass der Gesetzgeber für den Progressionsvorbehalt in
§ 32b Abs. 1a EStG ausdrücklich eine Regelung getroffen
hat, nach der bestimmte steuerfreie ausländische
Einkünfte, die im Rahmen einer Organschaft erzielt werden, als
Einkünfte i.S. des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gelten
und damit in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen sind; die
Vorschrift verhindert damit, dass ein Steuerpflichtiger durch
Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft
den (positiven) Progressionsvorbehalt umgeht (vgl. auch Lambrecht
in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 32b Rz 19).
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Der Einwand der Klägerin, dass im Fall
der Organschaft keine Doppelbegünstigung zu besorgen sei, weil
eine Besteuerung der Organgesellschaft nach dem KStG ausscheide,
greift körperschaftsteuerrechtlich nicht uneingeschränkt.
Denn bei Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter hat die
Organgesellschaft ihr Einkommen nach Maßgabe des § 16
KStG selbst zu versteuern (näher hierzu z.B.
Blümich/Danelsing, § 16 KStG Rz 4 und Rz 10 ff.).
Insoweit ist die Organgesellschaft durch die Absenkung des
Körperschaftsteuersatzes begünstigt. Auch dieser
Gesichtspunkt spricht nach Ansicht des erkennenden Senats für
eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, auch im Rahmen des
§ 35 EStG von einem „Durchgriff“ durch eine
Kapitalgesellschaft abzusehen.
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Dass nach der gesetzgeberischen Ausgestaltung
des § 35 EStG nicht jede Belastung mit Gewerbesteuer
„deckungsgleich“ zu einer Anrechnung auf die
Einkommensteuer eines „Schlussgesellschafters“
als natürliche Person führen muss, wird auch dadurch
bestätigt, dass der Gesetzgeber - was auch aus
verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist - auch bei
§ 35 EStG keine Regelungen getroffen hat, um sog.
Anrechnungsüberhänge zu vermeiden.
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(dd) Schließlich spricht gegen eine
planwidrige Unvollständigkeit der Norm, dass auch sonst keine
hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
dass der Gesetzgeber von seiner Gestaltungsfreiheit gleichwohl in
anderer Weise hätte Gebrauch machen wollen. Im Gegenteil
belegt auch der Umstand, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort
vom 27.1.2011 auf eine schriftliche Frage zur
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
nach § 35 EStG in den Fällen einer Organschaft (im
Einzelnen BTDrucks 17/4587, S. 15 f.) keinen Bedarf für eine
gesetzliche Klarstellung oder die Veröffentlichung einer
diesbezüglichen Verwaltungsanweisung gesehen hat, dass eine
derartige Planwidrigkeit nicht gegeben ist. Dabei hat die
Bundesregierung mit dem FG Hamburg (Urteil in EFG 2010, 145 = SIS 09 35 52) die Auffassung vertreten, dass der auf eine
Organgesellschaft aus einer Beteiligung an einer
Personengesellschaft entfallende anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag
nicht in die Feststellung der anteiligen
Gewerbesteuer-Messbeträge der
Organträger-Personengesellschaft einbezogen werden könne.
Dies sei Ausfluss des Grundsatzes der
„Abschirmwirkung“ einer Kapitalgesellschaft.
Auch sei diese Verwaltungsauffassung mit dem Sinn und Zweck des
§ 35 EStG vereinbar, der u.a. die Angleichung der steuerlichen
Belastung von Kapitalgesellschaften mit der von Einzelunternehmen
und Personengesellschaften zum Ziel habe. Diese
Äußerungen deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber den
genannten Gestaltungsspielraum in einem restriktiven Sinne hat
nutzen wollen.
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(c) Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, ob
gegen das Vorliegen einer planwidrigen Lücke - wie es das FG
Hamburg (Urteil in EFG 2010, 145 = SIS 09 35 52) gesehen hat - auch
das in § 35 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 4 EStG 2002
angeordnete Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheiden
spricht. Allerdings ist das vom Gesetzgeber geregelte System
stimmig, soweit es auch in der verfahrensrechtlichen Vorschrift des
§ 35 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002 in gleicher Weise wie in §
35 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 einzig auf die „Beteiligung an
einer Mitunternehmerschaft“ abstellt und so
mitunternehmerische Beteiligungen auch über mehrere Stufen
(mehrstöckige Personengesellschaften) widerspruchsfrei
berücksichtigt. Demgegenüber erweisen sich Organschaften
der vorliegenden Art in der gesetzgeberischen Ausgestaltung des
§ 35 EStG als systemfremd. Weiterhin kann auch insoweit
berücksichtigt werden, dass sich - wie der erkennende Senat in
seinem Urteil vom 22.9.2011 IV R 8/09 entsprechend der
Senatsrechtsprechung zu Gewinnfeststellungsbescheiden (BFH-Urteil
vom 6.3.2008 IV R 74/05, BFHE 220, 304, BStBl II 2008, 663 = SIS 08 25 79) ausgeführt hat - bei der gesonderten und einheitlichen
Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (heute § 35 Abs.
2 EStG) die Bindungswirkung nur auf die einzelnen Mitunternehmer
i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG erstreckt, hier
also bei der Feststellung für die KG 2 nur auf die GmbH und
nicht auch auf die KG 1. Wenn die Ausgestaltung der gesonderten und
einheitlichen Feststellung nach § 35 EStG den gesetzlichen
Regelungen bei Gewinnfeststellungsbescheiden entspricht, so spricht
auch dies gegen ein planwidriges Handeln des Gesetzgebers.
Schließlich spräche gleichheitsrechtlich auch die
gesetzgeberische Typisierungsbefugnis dafür, atypische
Beteiligungsverhältnisse der hier streitbefangenen Art im
Rahmen eines ohne deren Berücksichtigung folgerichtig
ausgestalteten Systems nicht zu berücksichtigen.
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c) Nach alledem braucht nicht entschieden zu
werden, ob die „Durchleitung“ des Anteils einer
GmbH am Gewerbesteuer-Messbetrag einer Personenuntergesellschaft -
wie es das FG gesehen hat - nur zu einem Prozentsatz in Betracht
kommt, der dem Beteiligungsverhältnis der
Personenobergesellschaft an der GmbH entspricht. Ohnedies ist diese
Frage vorliegend nicht mehr entscheidungserheblich, nachdem die
Klägerin bereits vor dem FG nicht mehr an ihrem
ursprünglichen Klagebegehren auf vollständige
„Durchleitung“ des Anteils der GmbH am
Gewerbesteuer-Messbetrag der KG 1 festgehalten hat (vgl. § 96
Abs. 1 Satz 2 FGO).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der
Kostenentscheidung muss der Senat über die gesamten Kosten des
Verfahrens entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 26.9.2006 X R 3/05,
BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452 = SIS 07 03 11, m.w.N.). Danach
sind die Kosten des gesamten Verfahrens der Klägerin
aufzuerlegen.
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