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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 28/19 (BFH)
§§: EStG § 5 a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3, EStG § 5 a Abs. 4 Satz 1, EStG § 6 Abs. 3, UmwStG § 24, AO § 182 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Tonnagebesteuerung, Unterschiedsbetrag, Zurechnung, Gesellschafterwechsel, Einbringung, Rechtsnachfolge, Bindungswirkung, Feststellung
Rechtsfrage: Gehen auf einen Kommanditisten einer Schifffahrtsgesellschaft entfallende Unterschiedsbeträge auf den übernehmenden Gesellschafter über, wenn der Kommanditanteil nach § 6 Abs. 3 EStG unentgeltlich übertragen oder nach § 24 UmwStG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine andere Personengesellschaft eingebracht wird? Welche Bedeutung hat es in diesem Zusammenhang, wenn nach der Anteilsübertragung Unterschiedsbeträge in dem besonderen Verzeichnis nach § 5 a Abs. 4 Satz 1 EStG weiterhin dem übertragenden Kommanditisten zugerechnet werden? - Hinweis: Das Verfahren wurde von dem Revisionsverfahren IV R 4/18 abgetrennt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 19.12.2017
Vorinstanz/AZ: 2 K 277/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 03 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.11.2019
Erledigungs-Az: IV R 28/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 00 97