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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 56/03 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 42 |
Schlagwörter | Wohnungsrecht, Gestaltungsmissbrauch, dauernde Last, Angehöriger, Mietverhältnis, Versorgung |
Rechtsfrage: | Mietverhältnis zwischen Angehörigen nach Verzicht auf Wohnungsrecht: Stellt die Aufgabe eines dinglich gesicherten Wohnungsrechts gegen monatliche Versorgungsleistungen und Vermietung derselben Wohnräume an die bisher Wohnberechtigte gegen einen Mietzins in nahezu gleicher Höhe wie die Versorgungsleistungen einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO dar, mit der Folge, dass weder der aus dem Mietverhältnis herrührende Werbungskostenüberschuss anzuerkennen noch die Versorgungsleistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar sind? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 26.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 1469/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1389 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 43 79 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 56/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 13 99 |