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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Volljuristin und war im
Streitjahr als berufsmäßige Betreuerin und
Verfahrenspflegerin tätig. In ihrer
Einkommensteuererklärung 2000 deklarierte sie die von ihr
erzielten Einkünfte als solche aus selbständiger Arbeit
i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) beurteilte die von
der Klägerin erzielten Einkünfte indes als solche aus
Gewerbebetrieb und setzte für das Streitjahr einen
entsprechenden Gewerbesteuermessbetrag fest. Den gegen den
Gewerbesteuermessbescheid 2000 eingelegten Einspruch der
Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.3.2003
als unbegründet zurück. Nachdem das FA den
Gewerbesteuermessbescheid 2000 bereits im August 2002 geändert
hatte, korrigierte es den Gewerbesteuermessbescheid nochmals am
3.7.2007.
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Mit der dagegen erhobenen Klage machte die
Klägerin geltend, sie erziele als Berufsbetreuerin und
Verfahrenspflegerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Sie übe einen einem Katalogberuf gemäß § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlichen Beruf aus; dieser entspreche in
den typischen wesentlichen Merkmalen demjenigen eines
Rechtsanwalts. Als Volljuristin würden ihr speziell
Betreuungen übertragen, die einen starken juristischen Bezug
hätten; bei ihrer Tätigkeit als Verfahrenspflegerin sei
zu beachten, dass sie diese ohne detaillierte Kenntnisse des
Unterbringungsrechts und des Sorgerechts nicht ausüben
könnte. Sie vertrete die Betreuten gegenüber
Dienstleistern und Behörden, führe vor Gericht
Rechtsstreitigkeiten für sie durch, entwerfe Verträge und
sei als Vertreterin von Betreuten an Erbauseinandersetzungen
beteiligt. Als Verfahrenspflegerin vertrete sie die Betroffenen wie
ein Rechtsanwalt nach § 50 Abs. 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG); sie
übe daher mindestens eine sonstige selbständige Arbeit
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus. Sie habe zudem im
Streitjahr mindestens 3/4 ihrer Einkünfte mit Betreuungen
erzielt, die überwiegend in der Vermögensverwaltung
bestünden.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit
Urteil vom 21.8.2007 6 K 2787/03 G ab. Es entschied, die
Klägerin habe als berufsmäßige Betreuerin
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 2 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erzielt. Weder ihre Tätigkeit
als Berufsbetreuerin noch als Verfahrenspflegerin erfüllte die
Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 EStG.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Ihre
Tätigkeit sei eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG, zumindest aber als sonstige selbständige Arbeit
nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu bewerten.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG Münster vom 21.8.2007 6 K 2787/03 G und den
Gewerbesteuermessbescheid 2000 in der Fassung der
Einspruchsentscheidung vom 28.3.2003 sowie den
Änderungsbescheid vom 3.7.2007 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Aufzuheben sind ferner der angefochtene
Gewerbesteuermessbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung
sowie der letztmalige Änderungsbescheid vom 3.7.2007.
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Zu Unrecht hat das FG die Tätigkeit der
Klägerin als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin als
gewerblich i.S. des § 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG
beurteilt. Vielmehr hat die Klägerin Einkünfte aus
selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG erzielt.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m.
§ 15 Abs. 2 EStG unterliegen der Gewerbesteuer nur
(inländische) gewerbliche Unternehmen i.S. des EStG; nicht
gewerblich sind danach Unternehmen, deren Betätigung als
Ausübung eines freien Berufs oder als eine selbständige
Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) anzusehen
ist.
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2. Entgegen der Auffassung des FG gehört
die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin als
berufsmäßige Betreuerin und Verfahrenspflegerin zu den
Tätigkeiten, die den Einkünften aus selbständiger
Arbeit i.S. des § 18 EStG zuzurechnen sind.
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a) Berufsbetreuer übernehmen rechtliche
Betreuungen (§§ 1896 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ), ohne dass dafür eine bestimmte
Ausbildung oder ein Studium erforderlich ist. Deshalb nehmen nicht
nur Juristen oder Steuerberater (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -,
Beschluss vom 21.10.2009 XII ZB 66/08, Zeitschrift für das
gesamte Familienrecht - FamRZ - 2010, 199; Zimmermann, DStR 2007,
1322), sondern auch andere Berufsgruppen (wie
Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten- und Krankenpfleger sowie
Erzieher, aber auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) diese
Aufgabe wahr. Berufsbetreuer werden durch die
Vormundschaftsgerichte (heute: Betreuungsgerichte) als Betreuer
(§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB) bestellt; im
Bestellungsbeschluss wird die Betreuung als beruflich geführt
bezeichnet.
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Gegenstand des Berufsbilds der Berufsbetreuer
ist die Unterstützung und Beratung volljähriger Menschen,
die in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit
eingeschränkt sind und deshalb nicht selbst für ihre
Angelegenheiten sorgen können. Die Betreuer unterstützen
die Betroffenen rechtlich oder handeln „stellvertretend
für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung
gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen
Diensten oder Einwilligung in ärztliche
Behandlungen“ (vgl.
www.bdb-ev.de/2_Informationen_zu_Betreuung.php). Dabei gehört
zur Betreuung insbesondere auch die Vertretung in
Vermögensangelegenheiten (vgl. BGH-Urteile vom 9.1.2008 VIII
ZR 12/07, FamRZ 2008, 680; vom 30.4.2008 XII ZR 110/06, NJW 2008,
2333; BGH-Beschluss in FamRZ 2010, 199; Sonnenfeld, FamRZ 2009,
1027; Wilde, GmbHR 2010, 123).
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b) Ob diese danach schon zu einem eigenen
Berufsbild verdichtete Tätigkeit als
„Berufsbetreuer“ den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzuordnen ist, ist streitig.
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aa) Der in der Vergangenheit für die
Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit
zuständig gewesene IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat
die Berufsbetreuertätigkeit mit Urteil vom 4.11.2004 IV R
26/03 (BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 = SIS 05 08 83 mit Anm.
Habscheidt, NJW 2005, 1257) unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile
vom 2.9.1988 III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24 = SIS 88 23 36; vom 28.8.2003 IV R 1/03, BFHE 203, 438, BStBl II 2004, 112 =
SIS 03 53 51) als gewerbliche und nicht als sonstige
selbständige Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG angesehen, weil diese Vorschrift nur vermögensverwaltende
Tätigkeiten erfasse. Diese Voraussetzung erfülle die
Tätigkeit eines berufsmäßigen Betreuers nicht, da
sie nicht nur Vermögensfragen, sondern auch persönliche
Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen,
Bestimmung des Aufenthalts oder des Umgangs; vgl. etwa
MünchKommBGB/Schwab, 5. Aufl., § 1896 Rz 62 ff.)
umfasse.
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Diese Auffassung wird auch in einer Vielzahl
erstinstanzlicher Entscheidungen (vgl. FG Mecklenburg-Vorpommern,
Urteil vom 25.8.1999 1 K 472/98, EFG 1999, 1080; FG Köln,
Urteil vom 16.10.2003 7 K 1576/02, EFG 2004, 119 = SIS 04 01 98; FG
Düsseldorf, Urteil vom 23.9.2003 9 K 7943/00 F,AO, EFG 2004,
36 = SIS 03 51 34; FG Münster, Urteil vom 12.5.2004 1 K 842/03
G, EFG 2004, 1459 = SIS 04 32 00; vom 17.6.2008 1 K 5087/06 G, EFG
2008, 1729 = SIS 08 39 30 als Vorinstanz dieses Verfahrens; FG
Hamburg, Urteil vom 17.11.2008 6 K 159/06, EFG 2009, 412 = SIS 09 04 94; FG Münster, Urteil vom 21.8.2007 6 K 2787/03 G, juris,
Rev. VIII R 14/09) und von der Finanzverwaltung vertreten (vgl.
Verfügungen der Oberfinanzdirektion - OFD - Koblenz vom
30.1.2006 -S 2248 A, juris; vom 15.12.2006 -S 2240 A-St 314, DB
2007, 255; Verfügung der OFD Magdeburg vom 11.2.2005 - S 2248
- 8-St 213, juris) sowie im Schrifttum geteilt (vgl. Bienwald,
FamRZ 2003, 1501; Zimmermann, Betreuungsrechtliche Praxis 1999,
133; ebenso Mann, NJW 2008, 121).
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bb) Davon abweichend hat das FG Thüringen
mit Urteil vom 27.9.2000 IV 1485/98 (DStRE 2001, 965 = SIS 02 65 36, rechtskräftig) unter Hinweis darauf, dass für die
Zuordnung zum Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
eine Gruppenähnlichkeit zu den Tätigkeiten des
Testamentsvollstreckers, Vermögensverwalters und
Aufsichtsratsmitglieds genüge, auch für die
Tätigkeit der Berufsbetreuer eine Anwendbarkeit der Nr. 3
bejaht, weil sie ebenso wie diese drei Regelbeispiele deren
gemeinsames Leitbild der Fremdnützigkeit, der Tätigkeit
in einem fremden Geschäftskreis und der weitestgehenden
selbständigen Ausübung aufweise.
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c) Verfahrenspfleger wurden im Streitjahr nach
den Vorschriften des FGG bestellt. Heute gilt insoweit das Gesetz
über die Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 -
FamFG - (BGBl I 2008, 2587). Verfahrenspfleger werden von den
Gerichten bestellt in Betreuungssachen (§ 276 FamFG),
Unterbringungssachen (§ 317 FamFG) und
Freiheitsentziehungssachen (§ 419 FamFG). In Betracht kommt
eine Bestellung ferner in Kindschaftssachen (§ 50 FGG, nunmehr
Verfahrensbeistand i.S. des § 158 FamFG) und in
Adoptionssachen (§ 56f FGG, nunmehr Verfahrensbeistand
gemäß § 191 FamFG). Verfahrenspfleger kann
grundsätzlich jede volljährige natürliche Person,
aber auch die Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein oder
deren Mitarbeiter sein (Rausch in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG
Kommentar, § 276 Rz 10). Bestimmte persönliche oder
fachliche Qualifikationen für die Person des
Verfahrenspflegers hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. Bei
gravierenden Eingriffen wird entsprechend den Erfordernissen des
Einzelfalls, sofern nicht eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
geboten ist, eine erforderliche Sachkunde des zu bestellenden
Verfahrenspflegers verlangt (vgl. Dodegge in
Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O., § 419 Rz 7 f.; Rausch in
Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O., § 276 Rz 10).
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In Betreuungssachen ist der Verfahrenspfleger
als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen mit allen Rechten und
Pflichten eines Beteiligten ausgestattet (vgl. Rausch in
Schulte-Bunert/ Weinreich, a.a.O., § 274 Rz 10); im
Unterbringungsverfahren wie im Freiheitsentziehungsverfahren hat
der Verfahrenspfleger ebenfalls die Rechtsstellung eines
Beteiligten (vgl. Dodegge in Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O.,
§ 317 Rz 10, § 419 Rz 10); das gilt gleichermaßen
im Adoptionsverfahren (Sieghörtner in
Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O., § 191 Rz 10).
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Ob die Tätigkeit als Verfahrenspfleger zu
Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18
EStG führt, ist höchstrichterlich bislang nicht
entschieden. Bei der Bewertung dieser Tätigkeit ist jedoch zu
berücksichtigen, dass ein Verfahrenspfleger ähnlich wie
ein Betreuer die (objektiven) Interessen des Betroffenen
wahrzunehmen und diese im jeweiligen Verfahren zu wahren hat. Im
Betreuungsverfahren z.B. kann es um die Besorgung aller
Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des
Aufgabenkreises hierauf gehen (vgl. § 276 Abs. 1 Nr. 2 FamFG)
einschließlich der mit der Betreuung im Zusammenhang
stehenden weiteren Verfahren, wie z.B. der Kostenentscheidungen und
des Festsetzungsverfahrens gegen den Betroffenen (vgl. Rausch in
Schulte-Bunert/Weinreich, a.a.O., § 276 Rz 2).
Unterbringungssachen hingegen betreffen die zivilrechtliche
Unterbringung Volljähriger gemäß § 1906 BGB,
die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach §
1906 Abs. 4 BGB bzw. die Anordnung der freiheitsentziehenden
Unterbringung eines Volljährigen nach den Landesgesetzen
über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 312 FamFG).
Im Freiheitsentziehungsverfahren nach § 415 FamFG, einem
Verfahren, aufgrund dessen einer Person gegen ihren Willen oder im
Zustand der Willenlosigkeit die Freiheit entzogen wird, hat der
Verfahrenspfleger als Beteiligter in vollem Umfang die Belange des
Betroffenen zu gewährleisten und diesen fachkundig zu beraten
und zu vertreten. Auch wenn es im Unterbringungsverfahren wie im
Verfahren der Freiheitsentziehung vornehmlich um Eingriffe in
höchstpersönliche Angelegenheiten des Betroffenen, seine
persönliche Freiheit, geht, hat das zwangsläufig
Konsequenzen auch für dessen vermögensrechtliche
Position. Insgesamt umfasst die Interessenwahrnehmung für den
Betroffenen damit rechtliches wie tatsächliches Handeln
einschließlich der Wahrnehmung von
Vermögensangelegenheiten; es handelt sich um eine
selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden
Geschäftskreis.
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d) Der erkennende Senat, auf den die alleinige
Zuständigkeit für die Besteuerung der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit übergegangen ist, geht unter Aufgabe
der bisherigen BFH-Rechtsprechung (im Urteil des IV. Senats des BFH
in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 = SIS 05 08 83) davon aus,
dass die Einnahmen eines Berufsbetreuers ihrer Art nach nicht den
Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern den Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Das gilt
gleichermaßen für den berufsmäßigen
Verfahrenspfleger, der Kraft seiner speziellen Kenntnisse - wie
hier die Klägerin - insbesondere für Verfahren bestellt
wird, die besondere Sachkunde erfordern.
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Die Einnahmen aus Berufsbetreuung sind ebenso
wie diejenigen, welche die Klägerin aus ihrer Tätigkeit
als Verfahrenspflegerin erzielt hat, den Einkünften aus
sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG zuzurechnen.
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Danach gehören zu den freiberuflichen
Einkünften auch „Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für die
Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung
und für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied“.
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aa) Die Vorschrift enthält keinen
abschließenden Katalog in Betracht kommender
„Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit“, sondern lediglich die Auflistung der
Regelbeispiele
„Testamentsvollstreckervergütung“,
„Vermögensverwaltung“,
„Aufsichtsratstätigkeit“ (vgl. Brandt in
Herrmann/Heuer/ Raupach, § 18 EStG Rz 251). Weitere
Tätigkeiten fallen danach in den Anwendungsbereich der
Regelung, wenn sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind (Grundsatz der sog.
Gruppenähnlichkeit; vgl. BFH-Urteil vom 28.6.2001 IV R 10/00,
BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338 = SIS 01 12 22). Das ist z.B. der
Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder
Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch
dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte
fremdnützige Tätigkeit in einem fremden
Geschäftskreis handelt (so FG Thüringen, Urteil in DStRE
2001, 965).
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bb) Auf dieser Grundlage ist die
Tätigkeit eines Berufsbetreuers den Einkünften aus
sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen, weil sie ebenso wie
die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG bezeichneten Regelbeispiele -
berufsbildtypisch - durch eine selbständige fremdnützige
Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch
Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.
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An der Auffassung des IV. Senats im Urteil in
BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 = SIS 05 08 83, dass eine
Zuordnung der Betreuung zur sonstigen selbständigen Arbeit
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht
komme, weil die Betreuung durch den Umfang der Personensorge
über die Vermögensverwaltung hinausreiche, hält der
erkennende Senat nicht mehr fest. Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG aufgeführten Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in
der bloßen Vermögensverwaltung, sondern umfassen
zusätzliche Aufgaben, wie etwa Leistung von Rechtsbeistand
durch den Testamentsvollstrecker (Palandt/Edenhofer,
Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 2203 Rz 1; vgl.
auch § 2209 Satz 1 BGB) oder unternehmerische Kontrolle durch
das Aufsichtsratsmitglied.
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Hinzu kommt, dass bei einer umfassend
angeordneten Betreuung eine Trennbarkeit der
vermögensbetreuuenden und sonstigen persönlichen
Tätigkeiten in einer Vielzahl von Fällen kaum gegeben
ist. So stellt die Entscheidung über eine mögliche
Heilbehandlung zugleich - wegen der damit verbundenen Kosten
für den Betreuten - stets auch eine vermögensrelevante
Entscheidung dar. Im Hinblick darauf, dass vermögensrechtliche
Aspekte in derartigen Fällen zumindest mittelbar mit
berührt werden, steht der Zurechnung der
Berufsbetreuertätigkeit zum Anwendungsbereich des § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG nichts entgegen, selbst wenn im Einzelfall die
Betreuung in Vermögens- und sonstige persönliche
Angelegenheiten aufgeteilt worden ist.
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cc) Nämliches gilt für die von der
Klägerin ausgeübte Tätigkeit eines
Verfahrenspflegers, der seine Tätigkeit ebenfalls
fremdnützig und selbständig in einem fremden
Geschäftskreis ausübt. Für Betreuungsverfahren hat
der Senat vorstehend unter II.2.d bb bereits ausgeführt, dass
eine Trennbarkeit zwischen vermögensbetreuenden und sonstigen
persönlichen Tätigkeiten in einer Vielzahl von
Fällen kaum möglich ist. Das gilt naturgemäß
auch für den für solche Verfahren bestellten Pfleger.
Z.B. bei Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 3 FamFG, d.h. bei
freiheitsentziehenden Unterbringungen Volljähriger nach den
Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker, bei
denen die Klägerin mehrfach als Pflegerin bestellt wurde, hat
eine Entscheidung des Betreuungsgerichts für den Betroffenen
nicht nur persönliche, sondern auch vermögensrechtliche
Konsequenzen; vermögensrechtliche Aspekte werden in derartigen
Fällen zumindest mittelbar mit berührt. Angesichts dieser
Umstände unterfällt die Tätigkeit der Klägerin
als Verfahrenspflegerin ebenfalls dem Anwendungsbereich des §
18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
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3. Die Sache ist spruchreif. Die Klägerin
hat nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG
(§ 118 Abs. 2 FGO) - im Umfang zwischen den Beteiligten
unstreitige - Betreuungstätigkeiten nach dem Betreuungsgesetz
sowie Verfahrenspflegschaften in Unterbringungs- und
Betreuungsverfahren wahrgenommen. Sie hat damit Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs.
1 Nr. 3 EStG erzielt.
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Der Senat kann ohne Anfrage bei anderen
Senaten entscheiden, da er zum einen die Zuordnung der
Betreuungstätigkeit zur anwaltstypischen Berufstätigkeit
in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des V. Senats
verneint hat (vgl. BFH-Urteile vom 4.12.1980 V R 27/76, BFHE 132,
136, BStBl II 1981, 193 = SIS 81 04 62, und vom 28.2.1991 V R
63/86, BFH/NV 1991, 632) und zum anderen - soweit er von der
Entscheidung des IV. Senats in BFHE 208, 280, BStBl II 2005, 288 =
SIS 05 08 83 zur fehlenden Freiberuflichkeit einer
Betreuertätigkeit abweicht - aufgrund geänderter
Geschäftsverteilung ausschließlich für die
Auslegung des § 18 EStG zuständig geworden ist.
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